Bundesgerichtshof entscheidet über die Geldwäsche nach der Oetker-Entführung
BGH, Mitteilung vom 8. 10. 1998 – 70/98 (lexetius.com/1998,1415)
[1] Dieter Zlof hatte im Jahre 1976 von August Oetker 21 Millionen DM erpreßt. Das Lösegeld bestand aus 1. 000-DM-Scheinen alter Prägung, deren Seriennummern registriert waren. Nach seiner Haftentlassung hatte Zlof noch 12, 5 Millionen DM zur Verfügung, die er im Jahre 1997 umtauschen wollte. Er nahm deshalb Kontakt mit einem angeblichen Interessenten in England auf, bei dem es sich um einen verdeckt ermittelnden Polizeibeamten handelte. Zlof wollte diesem das Geld zu einer Umtauschrate von 73 % übergeben, wozu es nach London transportiert werden sollte. Dafür bediente sich Zlof der beiden Angeklagten. Einer der Angeklagten half Zlof dabei, das Lösegeld in einer Büchersendung zu verstecken und durch eine Spedition nach England zu bringen; der andere mietete ihm in London Fahrzeuge an, die bei der Umtauschaktion eingesetzt werden sollten. Tatsächlich gelangte das Geld aber durch den verdeckt ermittelnden Beamten direkt in die Händer der Polizei und wurde von dieser dem Erpressungsopfer zurückgegeben.
[2] Das Landgericht München II hat die Angeklagten wegen vollendeter Geldwäsche verurteilt. Der Bundesgerichtshof hat den Schuldspruch in versuchte Geldwäsche geändert, weil das Geld hier nicht in den Verkehr gelangen konnte. Im übrigen hat er den Schuldspruch bestätigt. Nur über die Strafzumessung muß deshalb nochmals vor dem Landgericht verhandelt werden.
BGH, Beschluss vom 8. 10. 1998 – 1 StR 356/98