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| Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Unzulässigkeit geschäftsschädigende Äußerungen eines Kfz-Haftpflichtversicherers über ein Mietwagenunternehmen gegenüber dessen Kunden | | BGH, Mitteilung vom 13. 10. 1998 - 71/ 98 (Lexetius.com/1998,1416) | | Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte über die Zulässigkeit von Äußerungen eines Kfz-Haftpflichtversicherers gegenüber Unfallgeschädigten zu entscheiden, die von einem betroffenen Mietwagenunternehmen als geschäftsschädigend beanstandet wurden. | | Nach den getroffenen Feststellungen wandten sich Sachbearbeiter der beklagten Versicherung in mehreren Fällen im Rahmen der Abwicklung von Kfz-Haftpflichtschäden an die jeweiligen Geschädigten, die einen Mietwagen bei der eine Autovermietung betreibenden Klägerin angemietet hatten, und wiesen sie darauf hin, daß es mit der Regulierung der durch die Klägerin in Rechnung gestellten Mietwagenkosten häufig Probleme gegeben habe; dabei versuchten die Sachbearbeiter der Beklagten, die Geschädigten zu veranlassen, das bei der Klägerin angemietete Fahrzeug zurückzugeben und statt dessen auf einen anderen, billigeren Mietwagen eines von der Beklagten benannten Unternehmens überzuwechseln. | | Während das Landgericht Freiburg die Beklagte zur Unterlassung der beanstandeten Äußerungen verurteilt hat, wurde die Klage vom Oberlandesgericht Karlsruhe abgewiesen. Der Bundesgerichtshof hat das Urteil des Landgerichts wiederhergestellt. | | Die beklagte Versicherung hat durch ihr Vorgehen in rechtswidriger Weise in den geschützten eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Klägerin eingegriffen. Zwar kann eine Haftpflichtversicherung grundsätzlich ebensowenig an der Verbreitung einer von ihr vertretenen Rechtsansicht wie daran gehindert werden, bei der Abwicklung von Schadensfällen an die Geschädigten heranzutreten, um mit diesen gemeinsam eine möglichst rationelle, den rechtlichen Verpflichtungen aller Beteiligten entsprechenden Handhabung und Abrechnung zu erreichen. Die Beklagte hat vorliegend den ihr insoweit offenstehenden Rahmen jedoch verlassen. | | Wenn die Sachbearbeiter der Beklagten gegenüber den Geschädigten darauf hingewiesen haben, es habe öfter Probleme bei der Abrechnung der Mietwagenpreise der Klägerin gegeben, so haben sie bei den Betroffenen den Eindruck erweckt, diese hätten sich durch die Anmietung eines Fahrzeugs bei der Klägerin in die Gefahr gebracht, ihre Kosten teilweise selbst tragen zu müssen. Diesem Vorgehen der Beklagten lag die Auffassung zugrunde, die Geschädigten seien gehalten, stets nur zum billigsten am Markt erhältlichen Mietpreis zu mieten. Diese Rechtsansicht entspricht nicht der tatsächlichen Rechtslage, wie sie in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs klargestellt worden ist. Die Probleme, auf welche die Beklagte die Geschädigten hingewiesen hat, beruhen auf dieser unzutreffenden Rechtsauffassung der Beklagten und sind letztlich von dieser, nicht von der Klägerin zu verantworten. Dann aber ist kein berechtigtes Interesse der Beklagten erkennbar, die Mietwagenkunden der Klägerin durch den Hinweis auf angebliche Abrechnungsprobleme gezielt zu verunsichern und damit die Geschäftsbeziehungen der Klägerin zu ihren Kunden ernsthaft zu gefährden. | | Auch soweit die Sachbearbeiter der Beklagten den Geschädigten empfohlen haben, den bei der Klägerin angemieteten Pkw zurückzugeben und statt dessen auf einen billigeren Vermieter überzuwechseln, liegt ein rechtswidriger Eingriff in den Gewerbebetrieb der Klägerin vor. Zwar ist ein Gewerbebetrieb als solcher keineswegs generell deliktsrechtlich gegen Einbrüche in seinen Kundenkreis geschützt. Vorliegend hat es die Beklagte aber gezielt unternommen, zur Durchsetzung ihrer unzutreffenden Rechtsauffassung zur Schadensminderungspflicht der Geschädigten auf letztere, die in der Regel nicht rechtskundig sind, Druck auszuüben, um sie zu einem bestimmten Verhalten (Rückgabe des Mietwagens an die Klägerin) zu veranlassen, zu dem sie rechtlich nicht verpflichtet waren. Ein berechtigtes Interesse der beklagten Versicherung an einem derartigen, die Geschäftsbeziehungen der Klägerin zu ihren Kunden erheblich beeinträchtigenden Vorgehen kann nicht anerkannt werden. | | BGH, Beschluss vom 13. 10. 1998 - VI ZR 357/ 97 |
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