Bundesverfassungsgericht
BVerfG, Beschluss vom 23. 6. 1998 – 2 BvR 1916/97 (lexetius.com/1998,1439)
[1] In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn gegen a) den Beschluss des Kammergerichts vom 15. September 1997 – (4) 1 Ss 237/97 (95/97) –, b) das Urteil des Landgerichts Berlin vom 6. Mai 1997 – (572) 1 St Js 135/96 Ns (71/97) –, c) den Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten vom 11. Juli 1996 – 330 Cs 923/95 –, d) das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 22. Mai 1996 –. 330 Cs 923/95 –, e) mittelbar § 412 StPO hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richterin Präsidentin Limbach, die Richterin Graßhof und den Richter Kirchhof gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 23. Juni 1998 einstimmig beschlossen:
[2] Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
[3] Dem Beschwerdeführer wird eine Mißbrauchsgebühr in Höhe von 1.200 DM i. W.: eintausendzweihundert Deutsche Mark) auferlegt.
[4] Gründe: Die Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich unbegründet. Die Fachgerichte haben bei ihren Entscheidungen die Tragweite des Art. 103 Abs. 1 GG nicht verkannt und die Anforderungen, die von Verfassungs wegen an eine hinreichende Entschuldigung des Fernbleibens von einem Verhandlungstermin zu stellen sind, nicht überspannt. Wie die Gerichte zu Recht herausgestellt haben, war dem Beschwerdeführer bereits am Abend vor dem Verhandlungstermin bekannt, dass es am Morgen des Terminstages zu einem Streik bei den öffentlichen Verkehrsmitteln kommen werde. Er hätte deshalb Vorsorge treffen können und müssen, rechtzeitig zum Verhandlungstermin zu erscheinen.
[5] Die Verfassungsbeschwerde ist missbräuchlich im Sinne von 34 Abs. 2 BVerfGG erhoben. Dem Beschwerdeführer ist daher eine Mißbrauchsgebühr in der angemessen erscheinenden Höhe von 1.200 DM aufzuerlegen.
[6] Ein Mißbrauch liegt unter anderem dann vor, wenn die Verfassungsbeschwerde in ihrer äußeren Form beleidigenden oder verletzenden Charakter aufweist und jegliche Sachlichkeit vermissen lässt (vgl. Mellinghoff in: Clemens/Umbach, Mitarbeiterkommentar zum BVerfGG, § 34 Rn. 73 m. w. N.). Dies ist vorliegend der Fall. Der Beschwerdeführer äußert sich in herabsetzender Weise über die im Ausgangsverfahren tätig gewesenen Gerichte. Obwohl er als Rechtsanwalt weiß, dass die Rechtsprechung auf das Verständnis und die Anerkennung durch die Bürger angewiesen ist, lässt er es in seiner Verfassungsbeschwerdeschrift an der notwendigen Sachlichkeit und Ernsthaftigkeit fehlen. Das Bundesverfassungsgericht muss es nicht hinnehmen, bei der Erfüllung seiner Aufgaben in dieser Weise durch eine sinnentleerte Inanspruchnahme seiner Arbeitskapazität behindert zu werden.
[7] Diese Entscheidung ist unanfechtbar.