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BVerfG Lexetius.com/1998,1442: drucken
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Bundesverfassungsgericht

BVerfG, Beschluss vom 20. 5. 1998 - 2 BvR 472/ 98 (Lexetius.com/1998,1442)

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn D … - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Wolfgang Kaleck, Immanuelkirchstraße 3 - 4, Berlin - gegen a) den Beschluß des Landgerichts Potsdam vom 15. Januar 1998 - 26 Ns 137/ 97 -, b) den Beschluß des Landgerichts Potsdam vom 24. September 1997 - 26 Ns 137/ 97 -, c) das Urteil des Amtsgerichts Potsdam vom 18. Juni 1997 - 80 (76) Ds 96 Js 357/ 94 (75/ 95) - und Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richterin Präsidentin Limbach und die Richter Kruis, Winter gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 20. Mai 1998 einstimmig beschlossen:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, und zwar unabhängig davon, ob dem Beschwerdeführer zur Vorlage der angegriffenen Entscheidungen und sonstigen Anlagen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur vollständigen Begründung der Verfassungsbeschwerde zu gewähren ist.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Hinweis: Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts und den Verwerfungsbeschluß des Landgerichts vom 24. September 1997 richtet, ist sie verfristet, weil sie nicht innerhalb der Monatsfrist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG eingelegt worden ist. Darauf, ob dem Beschwerdeführer wegen der Nichtvorlage der angegriffenen Entscheidungen und sonstigen Anlagen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur (vollständigen) Begründung seiner Verfassungsbeschwerde gemäß seinem Antrag vom 18. März 1998 zu gewähren wäre, kommt es deshalb nicht an.

Die Einlegungsfrist begann insoweit mit der Bekanntgabe des Verwerfungsbeschlusses am 25. September 1997. Die als Gegenvorstellung bezeichnete Eingabe vom 27. Oktober 1997 konnte den Ablauf der Monatsfrist nicht unterbrechen, weil sie auch als Antrag auf nachträgliche Gewährung rechtlichen Gehörs gemäß § 33a StPO unter keinem Gesichtspunkt zu einer weiteren fachgerichtlichen Sachentscheidung führen konnte, mithin zur Wahrung des Grundsatzes der Subsidiarität weder erforderlich noch geeignet war. Wie das Landgericht in seinem Beschluß vom 15. Januar 1998 erschöpfend ausgeführt hat, lagen schon die Voraussetzungen des § 33a StPO nicht vor. Denn bei seiner Entscheidung hat das Landgericht keine Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Beschwerdeführer nicht gehört worden wäre. Durch den offensichtlich unzulässigen Antrag gemäß § 33a StPO und den hierauf ergangenen Beschluß vom 15. Januar 1998 konnte deshalb die Monatsfrist zur Einlegung der Verfassungsbeschwerde nicht neu in Lauf gesetzt werden (vgl. etwa BVerfGE 19, 323 [330]; 28, 1 [6]; 48, 341 [344]; stRspr).

Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluß vom 15. Januar 1998 richtet, genügt sie nicht den Begründungsanforderungen der §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 1. Halbs., 92 BVerfGG. Denn dem Rügevortrag des Beschwerdeführers ist nicht zu entnehmen, inwiefern er gerade durch diese nicht die Sache, sondern nur die Zulässigkeit einer weiteren Sachentscheidung betreffende und mit einer vergleichsweise ausführlichen Begründung versehene Entscheidung in seinen Grundrechten verletzt sein soll, zumal ein Gehörsverstoß (Art. 103 Abs. 1 GG) mit der Verfassungsbeschwerde gerade nicht gerügt wird. Darauf, ob die Verfassungsbeschwerde wenigstens insoweit fristgerecht eingelegt und begründet worden ist, dem Beschwerdeführer also gegebenenfalls Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren wäre, kommt es deshalb ebenfalls nicht an.