Bundesverfassungsgericht

BVerfG, Beschluss vom 29. 7. 1998 – 1 BvR 1050/91 (lexetius.com/1998,1447)

[1] In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde der Frau R …, des Herrn G … – Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Werner Wunderlich und Kollegen, Karlstraße 36, Villingen-Schwenningen – gegen a) den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 15. Mai 1991 – 8 S 1191/91 –, b) den Beschluß des Verwaltungsgerichts Freiburg i. Br. vom 4. April 1991 – 7 K 370/91 –, c) die Anordnung des Landratsamtes Rottweil vom 3. Januar 1991 – 321. 727 – hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungs- gerichts durch den Vizepräsidenten Papier und die Richter Grimm, Hömig gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 29. Juli 1998 einstimmig beschlossen:
[2] Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
[3] Gründe: Die Annahmevoraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie den Begründungsanforderungen des § 92 BVerfGG nicht genügt. Die angegriffenen Beschlüsse der Verwaltungsgerichte sind im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO ergangen und auf zwei selbständig tragende Begründungen gestützt, nämlich zum einen auf die mangelnde Erfolgsaussicht in der Hauptsache und zum anderen auf eine Folgenabwägung. Mit der Verfassungsbeschwerde werden lediglich die Erwägungen der Verwaltungsgerichte zur Erfolgsaussicht der Klage in der Hauptsache angegriffen, gegen die Folgenabwägung aber keine verfassungsrechtlichen Beanstandungen erhoben, obwohl sie alleine das Ergebnis trägt, daß das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung das Aussetzungsinteresse der Beschwerdeführer überwiege. Damit ist bereits nicht dargetan, daß die angegriffenen Entscheidungen auf der behaupteten Grundrechtsverletzung beruhen können.
[4] Diese Entscheidung ist unanfechtbar.