| In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn M … - gegen a) den Beschluß des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 7. Dezember 1995 - 1 St RR 205/ 95 -, b) das Urteil des Amtsgerichts Augsburg vom 5. Mai 1995 - 2 Cs 424 Js 108967/ 94 - hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richterin Präsidentin Limbach, die Richterin Graßhof, den Richter Kirchhof gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 28. April 1998 einstimmig beschlossen: |
| Gründe: Der Beschwerdeführer, ein italienischer Staatsangehöriger, wendet sich mit der Verfassungsbeschwerde gegen seine Verurteilung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis nach deutschem Strafrecht. Der Beschwerdeführer hatte es versäumt, seinen italienischen gegen einen deutschen Führerschein umzutauschen. Die gegen die Verurteilung gerichtete Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Sie hat im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg. Soweit die angegriffenen Entscheidungen und das ihnen zugrundeliegende deutsche Recht möglicherweise gegen Art. 52 EG-Vertrag verstoßen (vgl. EuGH, Rs. C-193/ 94 - Skanavi -, Slg. 1996, I-929), entscheidet das Bundesverfassungsgericht im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde nicht, ob einer innerstaatlichen Norm des einfachen Rechts allein wegen Unvereinbarkeit mit europäischem Gemeinschaftsrecht die Geltung versagt werden muß (BVerfGE 82, 159 [191]). Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen. |