Bundesverfassungsgericht

BVerfG, Beschluss vom 30. 7. 1998 – 1 BvR 698/93 (lexetius.com/1998,1453)

[1] In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde der M … AG, vertreten durch ihre Vorstandsmitglieder – gegen a) den Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 4. Februar 1993 – VII ZR 39/92, b) das Grund- und Teilurteil des Bezirksgerichts Dresden vom 21. November 1991 – 3 U 37/91 –, c) das Urteil des Kreisgerichts Leipzig-Stadt vom 17. Juni 1991 – 32 ZH 278/90 – hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten Papier und die Richter Grimm, Hömig gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 30. Juli 1998 einstimmig beschlossen:
[2] Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
[3] Gründe: Gegen die Anwendung und die Auslegung des § 79 Vertragsgesetz durch die Zivilgerichte bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Grundrechte der Beschwerdeführerin werden durch diese Rechtsprechung nicht verletzt. Im Rahmen der Transformation der Planwirtschaft in ein marktwirtschaftliches System waren Gesetzgebung und Rechtsprechung gezwungen, über die Fortgeltung von unter planwirtschaftlichen Verhältnissen begründeten Rechtsverhältnissen zu entscheiden. Die Folgen des Wegfalls der Planwirtschaft konnten dabei nicht immer in bipolaren zivilrechtlichen Verhältnissen bewältigt werden. Dabei muß berücksichtigt werden, daß sich der Staat bei der Umstellung auf das marktwirtschaftliche System nicht sogleich aus dem Wirtschaftssystem zurückgezogen hat, sondern die Folgen in seiner Rolle als Eigentümer der Treuhand-Unternehmen abgemildert hat.
[4] Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
[5] Diese Entscheidung ist unanfechtbar.