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| Bundesverfassungsgericht | | BVerfG, Beschluss vom 18. 11. 1998 - 1 BvR 822/ 93 (Lexetius.com/1998,1456) | | In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde 1. der minderjährigen F …, vertreten durch die Beschwerdeführerin zu 2), 2. der Frau F …, 3. des Herrn H …, - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Heinrich Comes und Partner, Boisseréestraße 3, Köln - gegen a) den Beschluß des Oberlandesgerichts Köln vom 21. April 1993 - 16 Wx 77/ 93 -, b) den Beschluß des Landgerichts Köln vom 4. Februar 1993 - 1 T 28/ 93 -, c) die Beschlüsse des Amtsgerichts Köln vom 13. März 1992 und 11. Dezember 1992 - 55 X 180/ 91 - hier: Antrag auf Erstattung der notwendigen Auslagen hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten Papier, die Richterin Haas und den Richter Steiner gemäß § 93 d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 18. November 1998 einstimmig beschlossen: | | Das Land Nordrhein-Westfalen hat den Beschwerdeführern die notwendigen Auslagen zu erstatten. | | Gründe: Nach der Erledigung der zulässigen Verfassungsbeschwerde ist über die Auslagenerstattung nach Billigkeitsgesichtspunkten zu entscheiden (§ 34 a Abs. 3 BVerfGG). In diesem Rahmen kommt insbesondere dem Grund, der zur Erledigung geführt hat, wesentliche Bedeutung zu. Im vorliegenden Fall hat die öffentliche Gewalt durch die Normierung der gemeinsamen elterlichen Sorge nach §§ 1626 a ff. BGB der mit der Verfassungsbeschwerde geltend gemachten Beschwer abgeholfen. In einem solchen Fall ist es billig, den Beschwerdeführern die Erstattung ihrer Auslagen in gleicher Weise zuzubilligen, wie wenn ihrer Verfassungsbeschwerde stattgegeben worden wäre (vgl. BVerfGE 85, 109 [114 f.]). | | Diese Entscheidung ist unanfechtbar. |
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