Bundesverfassungsgericht
BVerfG, Beschluss vom 13. 2. 1998 – 1 BvR 1921/96 (lexetius.com/1998,506)
[1] In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn Dr. M … – Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Matthias Böhm und Partner, Kurfürstenstaße 13, Berlin – gegen a) das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 27. Juni 1996 – 8 AZR 1024/94 –, b) das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin vom 31. Mai 1994 – 5 Sa 4/94 – hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Richter Kühling, die Richterin Jaeger und den Richter Steiner am 13. Februar 1998 einstimmig beschlossen:
[2] Die Urteile des Bundesarbeitsgerichts vom 27. Juni 1996 – 8 AZR 1024/94 – und des Landesarbeitsgerichts Berlin vom 31. Mai 1994 – 5 Sa 4/94 – verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 12 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 33 Absatz 2 des Grundgesetzes. Die Urteile des Bundesarbeitsgerichts und des Landesarbeitsgerichts werden aufgehoben. Die Sache wird an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
[3] Das Land Berlin hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.
[4] Gründe: I. Die Verfassungsbeschwerde betrifft die ordentliche Kündigung eines Hochschuldozenten, der in der Deutschen Demokratischen Republik ehrenamtlicher Parteisekretär und Mitglied der Kreisleitung der SED war.
[5] 1. Der Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands (EV), dem Bundestag und Bundesrat durch Gesetz vom 23. September 1990 zugestimmt haben (BGBl II S. 885), regelt unter anderem die Rechtsverhältnisse der Angehörigen des öffentlichen Dienstes im Beitrittsgebiet. Nach Art. 20 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 Abs. 4 Nr. 1 EV (künftig: Abs. 4 Nr. 1 EV) ist die ordentliche Kündigung eines Arbeitsverhältnisses in der öffentlichen Verwaltung auch zulässig, wenn der Arbeitnehmer wegen mangelnder fachlicher oder persönlicher Eignung den Anforderungen nicht entspricht (zu Sinn und Zweck der Regelung vgl. BVerfGE 92, 140 [142, 151 f.]).
[6] 2. a) Der Beschwerdeführer ist Diplom-Mathematiker/Mathematiklehrer der Oberschule und war seit 1962 als wissenschaftlicher Assistent, später Oberassistent bei der Beklagten des Ausgangsverfahrens, der Humboldt-Universität, beschäftigt. Von 1963 bis 1964 war er SED-Gruppenorganisator und von 1964 bis 1966 Mitglied der Grundorganisationsleitung Mathematik. Ab September 1967 war er zu einem einjährigen Zusatzstudium in die Sowjetunion delegiert. 1968 wurde er promoviert und am 1. Februar 1972 zum Hochschuldozenten für das Fachgebiet Analysis berufen. Von 1969 bis 1973 war er Sekretär der Grundorganisation Mathematik, von 1974 bis 1976 Mitglied der SED-Kreisleitung an der Humboldt-Universität, von 1977 bis November 1988 wieder Sekretär der Grundorganisation, anschließend Mitglied der Grundorganisationsleitung.
[7] Im Mai 1990 wurde der Beschwerdeführer auf seinen Antrag durch den Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik mit Wirkung ab 15. Juni 1990 als Hochschuldozent abberufen. Ab Juli 1990 war er wieder als wissenschaftlicher Oberassistent an der Sektion Mathematik tätig. Mit Schreiben vom 15. Juli 1993 kündigte die Beklagte, gestützt auf Abs. 4 Nr. 1 EV, das Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers zum 31. Dezember 1993.
[8] b) Das Arbeitsgericht gab der Kündigungsschutzklage statt. Das Landesarbeitsgericht änderte das Urteil und wies die Klage ab. Die langjährige Tätigkeit des Beschwerdeführers als Sekretär der Grundorganisation beziehungsweise als Mitglied der Kreisleitung der SED indizierten eine besondere Identifikation mit den Zielen der SED. Beide Funktionen seien der Nomenklaturstufe III zuzuordnen gewesen. Die Nomenklaturkader seien als besonders bewährte und qualifizierte Kader für politische und ökonomische Schlüsselfunktionen vorgesehen gewesen. Aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers ergebe sich, daß er weitaus überwiegend diese Funktionen ausgeübt habe und ihm keine ausreichende Zeit mehr verblieben sei, seiner eigentlichen Tätigkeit als Dozent nachzukommen. Damit habe er sich überwiegend außerhalb seiner eigentlichen Tätigkeit der ideologischen Umsetzung der Ziele der SED gewidmet. Die Leistungseinschätzungen aus den Jahren 1984 bis 1989 belegten, daß er das Vertrauen der Partei genossen haben und den Erwartungen der Parteiführung gerecht geworden sein müsse. Darin werde jeweils die Funktion des Beschwerdeführers als Sekretär der SED-Grundorganisation hervorgehoben und dem Beschwerdeführer bescheinigt, daß er entscheidenden Anteil an der erfolgreichen Entwicklung der Sektion Mathematik gehabt habe. In diesem Zusammenhang werde dem Beschwerdeführer große Zuverlässigkeit und hoher persönlicher Einsatz bescheinigt. Es werde hervorgehoben, daß er schnell auf aktuelle politische Ereignisse reagiere und häufig mit politischer Argumentation vor dem FDJ-Aktiv auftrete. Die sich daraus ergebenden Zweifel an seiner Verfassungstreue habe der Beschwerdeführer nicht ausräumen können.
[9] Das Bundesarbeitsgericht wies die Revision des Beschwerdeführers zurück. Zutreffend sei das Landesarbeitsgericht davon ausgegangen, daß die früheren Parteifunktionen des Beschwerdeführers Zweifel an seiner persönlichen Eignung begründeten. Zu Recht habe es aus der Funktion eines Parteisekretärs der Grundorganisation der SED und der von dem Beschwerdeführer selbst aufgezeigten Inanspruchnahme durch diese Funktion sowie aus den durch die Leistungseinschätzungen der Jahre 1984 bis 1989 belegten Erfolgen seiner Arbeit auf die Mitwirkung des Beschwerdeführers an hervorgehobener Stelle an der repressiven Politik der SED geschlossen. Die Beklagte habe ihrer Darlegungslast genügt, indem sie die grundsätzlichen Aufgaben des Parteisekretärs aufgezeigt habe. Es wäre Sache des Beschwerdeführers gewesen, die durch sie geschaffene Indizwirkung durch Darlegung der seine individuelle Amtsführung betreffenden Tatsachen zu entkräften.
[10] c) Mit der fristgerecht eingegangenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer unter anderem eine Verletzung von Art. 12 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 33 Abs. 2 GG durch die Entscheidungen des Landesarbeitsgerichts und des Bundesarbeitsgerichts.
[11] 3. Zu der Verfassungsbeschwerde haben der Vorsitzende des Achten Senats des Bundesarbeitsgerichts und der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) Stellung genommen.
[12] II. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist zur Durchsetzung der Berufsfreiheit des Beschwerdeführers aus Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 33 Abs. 2 GG angezeigt (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die angegriffenen Urteile verletzen den Beschwerdeführer in dem genannten Grundrecht. Die für diese Beurteilung maßgeblichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (§ 93 c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).
[13] 1. Art. 12 Abs. 1 GG schützt unter anderem die freie Wahl des Arbeitsplatzes. Diese umfaßt neben der Entscheidung für eine konkrete Beschäftigung auch den Willen des Einzelnen, den Arbeitsplatz beizubehalten. Das Grundrecht entfaltet seinen Schutz gegen alle staatlichen Maßnahmen, die diese Wahlfreiheit beschränken (vgl. dazu im einzelnen BVerfGE 84, 133 [146]; 92, 140 [150]). Soweit es um Arbeitsverhältnisse des öffentlichen Dienstes geht, trifft Art. 33 Abs. 2 GG eine ergänzende Regelung. Die angegriffenen Entscheidungen, die die Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Beschwerdeführers bestätigen, greifen in diese Rechte des Beschwerdeführers ein.
[14] 2. a) Die Arbeitsplatzwahl kann ebenso wie die anderen Gewährleistungen des Art. 12 Abs. 1 GG durch Gesetz beschränkt werden. Die Anforderungen hierfür sind höher als bei Regelungen der Berufsausübung. Gerechtfertigt ist eine Einschränkung jedenfalls dann, wenn zwingende Gründe des Gemeinwohls sie erfordern (vgl. BVerfGE 92, 140 [151 f.]) und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet worden ist. Zu den Gemeinwohlgründen gehören insbesondere die Belange, denen Art. 33 Abs. 2 GG mit den Anforderungen an den Zugang zum öffentlichen Dienst Rechnung trägt. Diese gelten auch dann, wenn – wie hier – auf der Grundlage des Einigungsvertrages die Prüfung der Zugangsvoraussetzungen im Rahmen der Entscheidung über die Aufrechterhaltung eines Arbeitsverhältnisses nachgeholt wird (vgl. BVerfG, NZA 1997, S. 932 [933]).
[15] b) Der in Abs. 4 Nr. 1 EV enthaltene Sonderkündigungstatbestand, auf den die angegriffenen Entscheidungen gestützt sind, genügt diesen Anforderungen (vgl. BVerfGE 92, 140 [150 ff.]).
[16] 3. a) Bei der Auslegung und Anwendung von arbeitsrechtlichen Kündigungsvorschriften im öffentlichen Dienst müssen die Gerichte allerdings den Schutz beachten, den Art. 12 Abs. 1 GG insofern gewährt. Steht zugleich die Eignung für den öffentlichen Dienst in Rede, tritt Art. 33 Abs. 2 GG ergänzend hinzu. Diese Rechte sind verletzt, wenn ihre Bedeutung und Tragweite bei der Auslegung und Anwendung der arbeitsrechtlichen Vorschriften grundsätzlich verkannt wird. Dagegen ist es nicht Sache des Bundesverfassungsgerichts zu kontrollieren, wie die Gerichte den Schutz im einzelnen auf der Grundlage des einfachen Rechts gewähren und ob ihre Auslegung den bestmöglichen Schutz sichert (BVerfGE 92, 140 [152 f.]).
[17] b) Im Lichte der genannten Verfassungsnormen darf bei der Auslegung von Abs. 4 Nr. 1 EV die erkennbare Absicht des Einigungsvertrages nicht außer acht gelassen werden, die Mitarbeiter nicht abgewickelter Einrichtungen des öffentlichen Dienstes der Deutschen Demokratischen Republik weitgehend in den öffentlichen Dienst der Bundesrepublik Deutschland einzugliedern und ihre Arbeitsverhältnisse aufrechtzuerhalten, soweit nicht im Einzelfall Eignungsmängel im Sinne von Art. 33 Abs. 2 GG festgestellt werden. Da Beschäftigung und Fortkommen im öffentlichen Dienst der Deutschen Demokratischen Republik regelmäßig von einer gesteigerten Loyalität gegenüber Staat und Partei sowie der Bereitschaft zum Engagement in parteilichen und gesellschaftlichen Organisationen abhingen, können die damit verbundenen Positionen oder Funktionen für sich allein in der Regel eine Kündigung nicht rechtfertigen. Die persönliche Eignung des Mitarbeiters für eine Weiterbeschäftigung im öffentlichen Dienst der Bundesrepublik ist vielmehr im Zeitpunkt der Kündigung aufgrund einer Prognose festzustellen, die eine konkrete und einzelfallbezogene Würdigung seiner gesamten Persönlichkeit voraussetzt.
[18] Sein Verhalten und seine Einstellung in der Vergangenheit sind dafür zwar eine wesentliche Erkenntnisquelle. Die danach verfassungsrechtlich gebotene Gesamtwürdigung darf aber nicht dadurch verkürzt werden, daß einer vom Mitarbeiter früher innegehabten Funktion eines Parteisekretärs das Gewicht einer gesetzlichen Vermutung beigemessen wird, die einen Eignungsmangel begründet, wenn sie nicht widerlegt wird. Diese Funktion war weder so herausgehoben noch so einflußreich, daß allein aus ihrer Wahrnehmung der Schluß auf eine fortbestehende Verbundenheit mit dem Herrschaftssystem der Deutschen Demokratischen Republik gezogen und nur durch besondere Umstände, die das Gegenteil belegen, entkräftet werden kann (vgl. BVerfG, NZA 1997, S. 932 [933 f.]). Ohne Hinzutreten weiterer belastender Umstände läßt sich daher allein aus der früheren Wahrnehmung dieses Amtes der Schluß auf eine mangelnde Eignung nicht ziehen (BVerfG, NZA 1997, S. 932 [934]).
[19] 4. Diesen Maßstäben werden die angegriffenen Urteile nicht gerecht. Sie verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 33 Abs. 2 GG.
[20] a) Das Landesarbeitsgericht und ihm folgend das Bundesarbeitsgericht folgern die mangelnde persönliche Eignung des Beschwerdeführers im Ergebnis allein aus den von ihm früher innegehabten Funktionen als ehrenamtlicher Sekretär beziehungsweise Mitglied der Grundorganisation der SED sowie als Mitglied der Kreisleitung der SED an seiner Hochschule. Aus den angegriffenen Entscheidungen wird jedoch nicht ersichtlich, inwiefern Einfluß und Herausgehobenheit der von dem Beschwerdeführer an der Hochschule wahrgenommenen Parteiehrenämter in erheblicher Weise anders zu beurteilen wären als die Funktion eines Schulparteisekretärs. Die allgemeinen Aufgaben eines ehrenamtlichen Parteisekretärs waren in den jeweiligen Grundorganisationen die gleichen. Die Mitgliedschaft in der SED-Kreisleitung war ebenfalls ein Ehrenamt und gehörte nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts noch zu derselben Nomenklaturstufe.
[21] b) Auf weitere, über die Ausübung der Ämter hinausgehend belastende Umstände sind die angegriffenen Entscheidungen nicht gestützt. Zwar verweisen das Landesarbeitsgericht und ihm folgend das Bundesarbeitsgericht auf den erheblichen zeitlichen Umfang der Parteisekretärstätigkeit des Beschwerdeführers. Allein die zeitliche Inanspruchnahme stellt aber noch keinen weiteren, besonders belastenden Umstand dar. Zum Inhalt der Amtsausübung des Beschwerdeführers hat die Beklagte hingegen keine Angaben machen können.
[22] Die Annahme, wonach die Leistungseinschätzungen aus der Zeit von 1984 bis 1989 belegten, daß der Beschwerdeführer den Erwartungen der Parteiführung gerecht geworden sein müsse, entbehrt einer nachvollziehbaren Grundlage. Ausgestellt wurden die Leistungseinschätzungen nicht von der Partei, sondern von der Universität. Es ist auch nicht ersichtlich, warum das erfolgreiche Engagement des Beschwerdeführers für die Entwicklung der Sektion Mathematik seine persönliche Eignung in Frage stellen soll. Entsprechendes gilt für den Umstand, daß er häufig politische Vorträge vor dem FDJ-Aktiv gehalten habe. Aus den angegriffenen Entscheidungen ergibt sich nicht, welchen Inhalt diese Vorträge hatten.
[23] Die angegriffenen Entscheidungen verkennen damit den Einfluß und die Herausgehobenheit der von dem Beschwerdeführer früher innegehabten Funktionen und messen ihrer Wahrnehmung der Sache nach die Bedeutung einer widerlegbaren Vermutung bei.