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BVerfG Lexetius.com/1998,537: drucken
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Bundesverfassungsgericht

BVerfG, Beschluss vom 23. 7. 1998 - 1 BvR 2419/ 97 (Lexetius.com/1998,537 [2002/4/1386])

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn E … - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Werner Kaiser, Hölderlinstraße 2, Neustadt b. Coburg - gegen das Urteil des Amtsgerichts Sonneberg vom 27. November 1997 - 3 C 438/ 97 - hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungs- gerichts durch den Vizepräsidenten Papier und die Richter Grimm, Hömig gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 23. Juli 1998 einstimmig beschlossen:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe: Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Die Annahmevoraussetzungen des § 93 a BVerfGG liegen nicht vor, da die Verfassungsbeschwerde bereits unzulässig ist. Ihr steht der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde entgegen. Der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde gebietet es, daß ein Beschwerdeführer über die Erschöpfung des Rechtswegs im engeren Sinne hinaus die ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten ergreift, um eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern (BVerfGE 78, 58 [68 f.]; stRspr).

Im vorliegenden Fall hätte der Beschwerdeführer den drohenden Gehörsverstoß durch einen Antrag auf mündliche Verhandlung nach § 495 a Abs. 1 Satz 2 ZPO abwenden können. Nachdem das Gericht die Durchführung des schriftlichen Verfahrens angeordnet hatte, hätte der Beschwerdeführer erkennen müssen, daß der Amtsrichter die von ihm beantragte Vernehmung des Kreditvermittlers als Zeugen nicht durchführen würde. Die Anordnung des schriftlichen Verfahrens schloß eine mündliche Zeugenvernehmung aus. Da das Amtsgericht auch keinen Beweisbeschluß und keine Beweisanordnung für eine schriftliche Vernehmung des Kreditvermittlers erlassen, sondern lediglich einen Schlußzeitpunkt für weiteres Vorbringen gesetzt hatte, mußte der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer mit dem Unterbleiben der Beweiserhebung rechnen. Bei einer solchen Verfahrenslage ist ein sorgfältiger Prozeßbeteiligter gehalten, seinen Beweisantrag in Erinnerung zu bringen und zu diesem Zweck einen Antrag auf mündliche Verhandlung zu stellen. Unterläßt er dies, steht der Verfassungsbeschwerde der Grundsatz der Subsidiarität entgegen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.