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BVerfG Lexetius.com/1998,554: drucken
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Bundesverfassungsgericht

BVerfG, Beschluss vom 5. 2. 1998 - 1 BvR 410/ 95 (Lexetius.com/1998,554 [2002/4/1403])

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn J … - Bevollmächtigte: Rechtsanwältin Diana Röseler, Querstraße 2, Treuen - gegen a) den Beschluß des Landgerichts Zwickau vom 18. Januar 1995 - 3 Ns 652 Js 25266/ 93 -, b) das Urteil des Amtsgerichts Plauen vom 21. September 1994 - 3 Cs 652 Js 25266/ 93 - hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten Seidl, die Richter Grimm, Hömig am 5. Februar 1998 einstimmig beschlossen:

Der Beschluß des Landgerichts Zwickau vom 18. Januar 1995 - 3 Ns 652 Js 25266/ 93 - sowie das Urteil des Amtsgerichts Plauen vom 21. September 1994 - 3 Cs 652 Js 25266/ 93 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes. Sie werden aufgehoben. Die Sache wird an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Das Land Sachsen hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.

Gründe: A. Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine strafrechtliche Verurteilung wegen Beleidigung.

I. Der Beschwerdeführer ist als Versicherungsmakler in P. tätig. In einem an die Stadtverwaltung - Oberbürgermeister - der Stadt P. gerichteten Schreiben vom 29. November 1993 äußerte er unter anderem folgendes:

"Als jemand, der ursprünglich begeistert war vom Aufbau Ost, mußte ich nun zu meinem Entsetzen feststellen, daß in P. der Hebesatz für den städtischen Wegelagererzoll (sog. Gewerbesteuer) - scheinbar infolge fiskalpolitischer Umnachtung - von einst 270 % auf nunmehr 400 % angehoben wurde; das sind satte 48 % Preistreiberei!"

"Erstaunlich ist auch die Lerngeschwindigkeit der Stadt P., wie man Autofahrer gnadenlos abzocken kann! Wie in den Altbundesländern, so schickt man nunmehr auch hier eine Horde dienstbeflissener Personen als kommunalen Verkehrsüberwachungsdienst aus, ohne vorher zu vergessen, bestehende Parkflächen zu vernichten oder in gebührenpflichtige umzuwandeln."

II. 1. Das Amtsgericht verurteilte den Beschwerdeführer wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe. In den Entscheidungsgründen führte es aus: Der Beschwerdeführer habe eine politische Körperschaft beleidigt (§§ 185, 194 Abs. 4 StGB). § 185 StGB sei zwar gerade bei Angriffen auf eine politische Körperschaft im Lichte des Art. 5 Abs. 1 GG zu interpretieren. Umgekehrt sei aber der Schutzzweck der Strafrechtsvorschrift im Zusammenhang mit Art. 1 GG zu sehen. Der Beschwerdeführer habe die Grenzen zulässiger Meinungsäußerungen an drei Stellen überschritten. Erstens habe er der Stadt P. vorgehalten, "Wegelagererzoll" in Form der Gewerbesteuer zu erheben. Der Stadt werde damit vorgeworfen, selbst Wegelagerer zu sein und die Bürger unter Ausnutzung ihrer Machtstellung in pseudolegaler Weise auszunehmen. Zweitens spreche der Beschwerdeführer der Stadt P. mit der Unterstellung, daß sie in "fiskalpolitischer Umnachtung" gehandelt habe, in einem wesentlichen Zweig kommunaler Arbeit jegliche Kompetenz ab. Diese Wertung sei völlig unsachlich und keines Beweises zugänglich. Dem Beschwerdeführer gehe es nicht um konstruktive Kritik, sondern allein um einen Ehrangriff. Schließlich stamme der Begriff "Horde" aus dem Tierreich und sei im Zusammenhang mit Menschen im normalen Sprachgebrauch nur bedingt anwendbar. Der Beschwerdeführer habe den Begriff nicht lediglich salopp-humorvoll verwandt. Vielmehr sei es ihm, wie der Gesamtzusammenhang des Briefes zeige, wiederum um eine Herabsetzung von anderen gegangen.

2. Das Landgericht hat die Berufung des Beschwerdeführers wegen offensichtlicher Unbegründetheit als unzulässig verworfen.

III. Der Beschwerdeführer rügt mit seiner Verfassungsbeschwerde eine Verletzung der Art. 2 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG. Es erscheine weit hergeholt, daß er mit dem Gebrauch des Wortes "Wegelagererzoll" der Stadt P. vorgeworfen habe, Wegelagerer zu sein. Er habe mit diesem Ausdruck lediglich ein Werturteil über die Gewerbesteuer abgegeben. Der Ehrenschutz eines Kollektivs könne nicht ohne weiteres mit dem eines Individuums gleichgestellt werden. Gerade im Rahmen politischer Auseinandersetzungen dienten polemische Bemerkungen einer möglichst wirksamen Darstellung der eigenen Meinung. Bei dem Ausdruck "scheinbar infolge fiskalpolitischer Umnachtung" handele es sich um den klassischen Fall einer Meinungsäußerung. Schließlich hätten die Gerichte den Begriff "Horde" offensichtlich mit dem Begriff "Herde" verwechselt. Der Begriff "Horde" sei keine Bezeichnung aus dem Tierreich und habe keine ehrkränkende Bedeutung. Die angegriffenen Entscheidungen hätten im übrigen seinen fehlenden Vorsatz nicht berücksichtigt. Deshalb habe er seine Äußerung auch nicht zurückgenommen, was ihm unter Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG bei der Strafzumessung negativ angelastet worden sei. Schließlich verletze die Verhängung der Geldstrafe sein Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG.

IV. Das Sächsische Staatsministerium der Justiz hält die Verfassungsbeschwerde für unzulässig und unbegründet. Der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde stehe ihrer Zulässigkeit entgegen, weil der Beschwerdeführer die behauptete Verfassungsverletzung nicht in einer Berufungsbegründung geltend gemacht habe. In der Sache genügten die angegriffenen Entscheidungen den grundrechtlichen Maßstäben. Das Amtsgericht habe den Sinn der Äußerungen zutreffend erfaßt und eine verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende Abwägung vorgenommen. Da der Beschwerdeführer sein Schreiben an den Oberbürgermeister persönlich gerichtet habe, hätte er davon ausgehen können, daß dieser auch sachliche Kritik wahrnimmt. Eine weitergehende Polemisierung und scharfe Ausdrucksweise seien nicht erforderlich gewesen.

B. I. Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil es zur Durchsetzung des Art. 5 Abs. 1 GG angezeigt ist (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).

1. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig. Der aus § 90 Abs. 2 BVerfGG folgende Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde steht der Rüge einer Verletzung des Art. 5 Abs. 1 GG nicht entgegen. Der Beschwerdeführer hatte nämlich bereits in seinem Einspruch gegen den ursprünglich erlassenen Strafbefehl die Verletzung des Grundrechts gerügt.

2. Die Rüge einer Verletzung des Art. 2 Abs. 1 GG ist allerdings wegen der Subsidiarität dieses Grundrechts unzulässig (vgl. BVerfGE 25, 88 [101]). Ferner ist die Rüge einer Verletzung der Art. 14 Abs. 1 und 19 Abs. 4 GG unzulässig, weil die Verfassungsbeschwerde insoweit den Begründungsanforderungen der §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92 BVerfGG nicht genügt.

II. Soweit die Verletzung von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gerügt wird, liegen die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung vor (§ 93 c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). Das Bundesverfassungsgericht hat die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden (vgl. BVerfGE 43, 130; 61, 1; 85, 1; 90, 241; 93, 266). Die angegriffenen Entscheidungen verletzen Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 GG.

1. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen eine strafgerichtliche Verurteilung. Die Auslegung und Anwendung der maßgeblichen Bestimmungen des Strafrechts - hier § 185 StGB - ist grundsätzlich Aufgabe der Strafgerichte. Dabei haben sie jedoch dem Einfluß der Grundrechte Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 7, 198 [208]). Soweit dieser Einfluß reicht, unterliegen ihre Entscheidungen der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht (vgl. BVerfGE 18, 85 [92 f.]; 42, 143 [148 f.]; 82, 43 [50]).

Bei Eingriffen in die Meinungsfreiheit werden Bedeutung und Tragweite von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG bereits dann verkannt, wenn das verurteilende Gericht der umstrittenen Äußerung einen Sinn beimißt, den sie objektiv nicht hat, oder wenn es bei mehrdeutigen Äußerungen seiner rechtlichen Würdigung die zur Verurteilung führende Deutung zugrunde legt, ohne zuvor andere - nicht gänzlich fernliegende - Deutungen mit schlüssigen oder überzeugenden Gründen ausgeschlossen zu haben (vgl. BVerfGE 94, 1 [9]; stRspr). In diesem durch Art. 5 Abs. 1 GG gebotenen Rahmen unterliegt die Sinnermittlung von Äußerungen der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht. Dies gilt hier um so mehr, als es sich um ein Strafurteil und damit um einen besonders intensiven Grundrechtseingriff handelt (vgl. BVerfGE 43, 130 [135 f.]; 93, 266 [296]).

Ebenso wird die Bedeutung und Tragweite der Meinungsfreiheit verkannt, wenn das Gericht eine Äußerung zu Unrecht als Tatsachenbehauptung einstuft. Dies folgt daraus, daß die Behauptung einer Tatsache in geringerer Weise an der Grundrechtsverbürgung des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG teilnimmt als Werturteile. Tatsachenbehauptungen stehen im Gegensatz zu Werturteilen einer Richtigkeitskontrolle offen. Bei evidenter Unwahrheit fallen sie sogar vollends aus dem Schutzbereich des Grundrechts heraus. Bereits durch die unzutreffende Einordnung einer Äußerung als Tatsachenbehauptung kann es mithin zu einer unzuträglichen Verkürzung der Meinungsfreiheit kommen (vgl. BVerfGE 82, 43 [51]; 82, 272 [281]).

Dabei sind Meinungsäußerungen durch die subjektive Beziehung des Einzelnen zum Inhalt seiner Aussage, durch das Element der wertenden Stellungnahme und des Dafürhaltens geprägt, während bei Tatsachenäußerungen die objektive Beziehung zwischen Äußerung und Realität im Vordergrund steht. Nur letztere sind deshalb auch einer Überprüfung auf ihren Wahrheits- und Richtigkeitsgehalt hin zugänglich (vgl. BVerfGE 90, 241 [247]; stRspr). Bei Meinungsäußerungen besteht der Grundrechtsschutz hingegen unabhängig davon, ob die Äußerung in ihrem Inhalt richtig oder falsch, wertvoll oder wertlos, geschmackvoll oder geschmacklos und in ihrer Form polemisch oder verletzend ist (vgl. BVerfGE 61, 1 [7]; 93, 266 [294]).

Bei Meinungsäußerungen in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage spricht eine Vermutung für die Freiheit der Rede (vgl. BVerfGE 7, 198 [208, 212]; stRspr). Ferner müssen sich staatliche Institutionen, die nicht den Schutz der persönlichen Ehre für sich in Anspruch nehmen können, unter Umständen schärfere Kritik gefallen lassen als natürliche Personen. In einem solchen Fall ist daher das Gewicht der Meinungsfreiheit bei der Abwägung besonders hoch zu veranschlagen, weil das Grundrecht gerade aus dem besonderen Schutzbedürfnis der Machtkritik erwachsen ist und darin unverändert seine Bedeutung findet (vgl. BVerfGE 93, 266 [293]).

2. Bei Anlegung dieser Maßstäbe genügt das amtsgerichtliche Urteil den Anforderungen von Art. 5 Abs. 1 GG nicht. Das Amtsgericht hat bei zwei der drei inkriminierten Äußerungen den Einfluß des Grundrechts auf die Sinnermittlung nicht hinreichend beachtet. Ferner halten die Abwägungsmaßstäbe, soweit das Amtsgericht infolge seines Sinnverständnisses zu einer Abwägung im Rahmen des Art. 5 Abs. 2 GG überhaupt kommt, den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht stand.

a) Das Amtsgericht geht davon aus, daß mit der Bezeichnung der Gewerbesteuer als städtischer "Wegelagererzoll" der Stadt P. vorgeworfen wird, selber Wegelagerer zu sein und ihre Bürger unter Ausnutzung ihrer Machtstellung in pseudolegaler Weise auszunehmen. Die Einlassung des Beschwerdeführers, daß er mit dem beanstandeten Ausdruck lediglich seinen Unmut über die Existenz der Gewerbesteuer als solcher zum Ausdruck bringen wollte, hat es als "unerheblich" eingestuft. Das Amtsgericht hätte diese Deutungsmöglichkeit vor einer Verurteilung aber mit überzeugenden Gründen ausschließen müssen, denn ein solches Sinnverständnis ist jedenfalls nicht fernliegend. Dafür spricht vielmehr der Umstand, daß der Beschwerdeführer den inkriminierten Ausdruck - gewissermaßen im Sinn einer Definition - der von ihm kritisierten Gewerbesteuer unmittelbar voranstellte. Ein verständiger Leser konnte deshalb den Eindruck gewinnen, daß mit dem Gebrauch eines pejorativen Ausdrucks für die in Bezug genommene Sache (Gewerbesteuer) die Sache selbst getroffen werden sollte und keineswegs eine Kränkung der Stadt P. beabsichtigt war.

Auch in bezug auf den Begriff "Horde" als Bezeichnung für die Personen des kommunalen Verkehrsüberwachungsdienstes hält die Deutung der Äußerung durch das Amtsgericht den Anforderungen von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG nicht stand. Das Amtsgericht hat dem Ausdruck einen Sinn beigemessen, den er objektiv nicht hat, und sich damit von vornherein die Möglichkeit einer sachgerechten Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und Ehrenschutz verstellt. Es hat den Ausdruck zu Unrecht als einen Begriff aus dem Tierreich verstanden, dem deshalb im Zusammenhang mit Menschen ehrkränkende Bedeutung zukomme. Der Begriff "Horde" wird lexikalisch aber anders definiert und auch umgangssprachlich anders verwendet. Ihm mag danach zwar im Rahmen eines Vergleichs abwertende Funktion zukommen. Er läßt sich jedoch nicht als ein Begriff aus dem Tierreich verstehen und besitzt deswegen auch nicht denjenigen herabsetzenden Gehalt, den das Gericht ihm zugeschrieben hat.

b) Soweit das Amtsgericht infolge seiner fehlerhaften Sinnermittlung zu einer Abwägung im Rahmen des Art. 5 Abs. 2 GG überhaupt gelangt ist, halten die zugrunde gelegten Abwägungsmaßstäbe verfassungsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Dies gilt zunächst in bezug auf die Äußerung, daß die Stadt P. in "fiskalpolitischer Umnachtung" gehandelt habe. Der Beschwerdeführer wollte, wie das Amtsgericht zutreffend festgestellt hat, der Stadt P. mit dieser Äußerung kommunalpolitische Kompetenz absprechen. Eine solche Zielrichtung ist typisches Merkmal einer subjektiv motivierten kritischen Meinungsäußerung, bei der es auf die Richtigkeit der Aussage nicht ankommt. Das Amtsgericht hat es hingegen als entscheidend angesehen, daß die Meinungsäußerung des Beschwerdeführers "unsachlich und keines Beweises zugänglich" sei, und daraus den Schluß gezogen, es gehe dem Beschwerdeführer nicht um konstruktive Kritik, sondern allein um einen Ehrangriff. Indem es die Meinungsäußerung des Beschwerdeführers einem solchen Richtigkeits- und Sachlichkeitsmaßstab unterwirft, behandelt es die Meinungsäußerung wie eine Tatsachenbehauptung und verkennt darin den verfassungsrechtlich wesentlichen Unterschied zwischen diesen beiden Äußerungsformen.

Das Amtsgericht hat ferner den Schutzzweck des § 185 StGB in einen Zusammenhang mit Art. 1 GG gestellt. Der Schutz der Menschenwürde ist indessen bei kritischen Äußerungen über eine politische Körperschaft kein zulässiger Abwägungsgesichtspunkt. Rechtsträger des Grundrechts aus Art. 1 Abs. 1 GG sind nur natürliche Personen, weil das Grundrecht seinem Wesen nach nicht auf juristische Personen anwendbar ist (Art. 19 Abs. 3 GG).

Schließlich hat das Amtsgericht in seine Abwägung an keiner Stelle die Überlegung eingestellt, daß der Beschwerdeführer sich mit seiner Kritik an der Gewerbesteuerhebesatzerhöhung und der städtischen Verkehrspolitik an der Auseinandersetzung über kommunalpolitisch besonders relevante Fragen beteiligt hat. Als Gewerbetreibender war der Beschwerdeführer von den städtischen Maßnahmen unmittelbar betroffen. Seinem Recht, sich dazu frei zu äußern, kam deshalb besondere Bedeutung zu, während auf der anderen Seite die Berechtigung der Kritik und Sachlichkeit der Äußerung keine zulässigen Abwägungsgesichtspunkte bilden (vgl. BVerfGE 66, 116 [151]; 68, 226 [232]). Ebensowenig kann die Erwägung, daß der Oberbürgermeister Adressat des Schreibens war, dazu führen, daß der Beschwerdeführer sich auf unpolemische und weniger scharfe Ausdrücke beschränken mußte, zumal der Brief nicht an den Oberbürgermeister persönlich, sondern an die Stadtverwaltung gerichtet war.

3. Der Beschluß des Landgerichts leidet an den gleichen verfassungsrechtlichen Mängeln wie das Urteil des Amtsgerichts.

III. Die angegriffenen Entscheidungen beruhen auf den dargelegten Verstößen gegen Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG. Es ist nicht auszuschließen, daß die Strafgerichte bei hinreichender Berücksichtigung der für die Deutung der beanstandeten Äußerung geltenden grundrechtlichen Maßstäbe sowie bei Zugrundelegung verfassungskonformer Abwägungsgesichtspunkte zu einer anderen Beurteilung der Strafbarkeit nach § 185 StGB gelangen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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