| Bundesverfassungsgericht |
| BVerfG, Beschluss vom 5. 6. 1998 - 2 BvQ 21/ 98 (Lexetius.com/1998,598 [2002/4/1447]) |
| In dem Verfahren über den Antrag des jugoslawischen Staatsangehörigen P …, - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Norbert Schäuble, Friedrichstraße 6, Waldshut-Tiengen - im Wege der einstweiligen Anordnung die Vollziehung der Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 13. Dezember 1993 bis zur Entscheidung über eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 2. Juni 1998 - A 9 K 11134/ 98 - auszusetzen hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richter Sommer, Jentsch, Hassemer gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 5. Juni 1998 einstimmig beschlossen: |
| Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. |
| Gründe: Gegenstand des Verfahrens ist die vorläufige Aussetzung einer Abschiebung. |
| I. 1. Der am 26. Mai 1963 geborene Antragsteller ist jugoslawischer Staatsangehöriger albanischen Volkstums aus dem Kosovo und nach bestandskräftiger Ablehnung seines Asylantrags durch Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) vom 13. Dezember 1993 vollziehbar ausreisepflichtig. Er ist der Auffassung, daß wegen der Änderung der allgemeinen Verhältnisse im Kosovo nunmehr Abschiebungshindernisse im Sinne des § 53 AuslG vorlägen. |
| 2. Das wegen des Erlasses einer einstweiligen Anordnung angerufene Verwaltungsgericht hat durch Beschluß vom 2. Juni 1998 eine Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt. |
| 3. Mit am 4. Juni 1998 gestelltem Antrag hat der Antragsteller den Erlaß einer einstweiligen Anordnung durch das Bundesverfassungsgericht gemäß § 32 BVerfGG begehrt und zur Begründung im wesentlichen angeführt, die Ablehnung vorläufigen Rechtsschutzes durch den verwaltungsgerichtlichen Beschluß vom 2. Juni 1998 verletze ihn in seinen Grundrechten aus Art. 2 Abs. 2 GG. |
| II. Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung ist abzulehnen. |
| 1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, eine Verfassungsbeschwerde erwiese sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Bei offenem Ausgang eines Verfassungsbeschwerde-Verfahrens muß das Bundesverfassungsgericht die Folgen, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde der Erfolg aber zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 85, 127 [128 f.]; stRspr). |
| 2. Hier wäre eine Verfassungsbeschwerde jedenfalls gegenwärtig schon nach dem Grundsatz ihrer Subsidiarität unzulässig, so daß eine einstweilige Anordnung nicht zu erlassen ist. |
| a) Der in § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zum Ausdruck kommende Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde fordert, daß ein Beschwerdeführer über das Gebot der Erschöpfung des Rechtswegs im engeren Sinn hinaus alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreift, um eine Korrektur der geltend gemachten Grundrechtsverletzung zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern (vgl. BVerfGE 81, 22 [27]). Dieser Verpflichtung ist der Antragsteller bislang nicht nachgekommen. |
| b) Dahingestellt bleiben kann, ob dem Antragsteller nicht noch die Möglichkeit gegeben ist, gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts vom 2. Juni 1998, entgegen dem darin erteilten Hinweis auf seine Unanfechtbarkeit, eine Zulassung der Beschwerde (§ 146 Abs. 4 i. V. m. § 124 Abs. 2 VwGO) zu beantragen, die er bislang nicht genutzt hat, so daß der Rechtsweg noch nicht erschöpft wäre. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinen Urteilen vom 25. September 1997 - BVerwG 1 C 3. 97 und 1 C 6. 97 - die Auffassung vertreten, daß Streitverfahren, in denen Ausländer nach erfolglosem Abschluß des regulären Asylverfahrens die Aussetzung ihrer Abschiebung (Duldung) erstreben, keine Rechtsstreitigkeiten nach dem Asylverfahrensgesetz sind. |
| Jedenfalls besteht für den Antragsteller noch die Möglichkeit, beim Bundesamt einen Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens mit der Begründung zu stellen, wegen einer Änderung der dem Bescheid des Bundesamtes vom 13. Dezember 1993 zugrunde liegenden Sachlage seien nunmehr Abschiebungshindernisse im Sinne des § 53 AuslG gegeben. Von dieser Möglichkeit hat der Antragsteller indes - soweit ersichtlich - bislang keinen Gebrauch gemacht. Solange aber das Bestehen von Abschiebungshindernissen im Sinne des § 53 AuslG bestandskräftig verneint ist, ist die Ausländerbehörde hieran gemäß § 42 Satz 1 AsylVfG gebunden. |
| Diese Entscheidung ist unanfechtbar. |