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BVerfG Lexetius.com/1998,600: drucken
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Bundesverfassungsgericht

BVerfG, Beschluss vom 15. 10. 1998 - 2 BvQ 32/ 98 (Lexetius.com/1998,600 [2002/4/1449])

In dem Verfahren über den Antrag des Herrn R …, - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Dieter Steinmetz und Koll., Hinter den Löhern 2, Fulda - im Wege der einstweiligen Anordnung die Beschlüsse des Landgerichts Fulda vom 14. September 1998 - 2 Qs 67/ 98 - und des Amtsgerichts Fulda vom 7. August 1998 - 3 Js 8611/ 98 Gs - aufzuheben hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richterin Präsidentin Limbach und die Richter Winter, Hassemer gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 15. Oktober 1998 einstimmig beschlossen:

Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung wird verworfen.

Gründe: Die gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 111 a StPO gerichtete einstweilige Anordnung kann nicht ergehen.

Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben. Gemäß der Sicherungsfunktion der einstweiligen Anordnung ist für deren Erlaß aber im Rahmen eines Verfassungsbeschwerde-Verfahrens kein Raum, wenn davon auszugehen ist, daß die Verfassungsbeschwerde gemäß §§ 93a, 93b BVerfGG nicht zur Entscheidung anzunehmen sein wird.

Eine Annahme der mit dem Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung zu sichernden Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung kommt nach dem Vorbringen des Antragstellers nicht in Betracht. Die bislang nicht erhobene Verfassungsbeschwerde wäre offensichtlich unbegründet.

Auslegung und Anwendung der Vorschriften über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis obliegen vorrangig den Fachgerichten. Unter dem Gesichtspunkt des Willkürverbots greift das Bundesverfassungsgericht nur dann ein, wenn die Rechtsanwendung bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich ist und sich daher der Schluß aufdrängt, daß die Entscheidung auf sachfremden Erwägungen beruht (vgl. BVerfGE 18, 85 [96]; Bundesverfassungsgericht, 2. Kammer des Zweiten Senats, Beschluß vom 24. Mai 1994, NJW 1995, S. 124).

Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111 a StPO ist eine Präventivmaßnahme, die der Allgemeinheit Schutz vor weiteren Verkehrsstraftaten gewähren soll. Dies begegnet angesichts der besonderen Gefahren, die durch die Teilnahme ungeeigneter Kraftfahrer am Straßenverkehr drohen, keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Demgegenüber müssen Nachteile, die einem Beschuldigten in beruflicher oder in privater Hinsicht entstehen, in Kauf genommen werden (Bundesverfassungsgericht, Vorprüfungsausschuß, Beschluß vom 4. September 1981, NStZ 1982, S. 78).

Die gerichtlichen Entscheidungen begegnen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Die auf das bisherige Ermittlungsergebnis gestützten Feststellungen zum dringenden Tatverdacht und zur Annahme, daß die Maßregel nach § 69 StGB angeordnet wird, sind nachvollziehbar begründet. Die Annahme des Amtsgerichts, daß sich die Ungeeignetheit zum Führen eines Kraftfahrzeugs auch aus Ausschreitungen gegenüber einem anderen Verkehrsteilnehmer ergeben kann, und die Schlußfolgerung, daß bei charakterlichen Mängeln von der Ungeeignetheit zum Führen aller Arten von Kraftfahrzeugen auszugehen sei, mithin der Umstand, daß der Antragsteller von Beruf Lkw-Fahrer ist, keinen besonderen Grund darstelle, der eine Ausnahme für bestimmte Kraftfahrzeuge rechtfertige, hält sich im fachgerichtlichen Wertungsrahmen und entspricht im übrigen der fachgerichtlichen Rechtsprechung. Eine besondere Begründung hinsichtlich des Umstands, daß der Antragsteller aus beruflichen Gründen auf seinen Führerschein angewiesen zu sein scheint, ist verfassungsrechtlich weder nach Art. 3 Abs. 1 GG noch nach Art. 103 Abs. 1 GG gefordert.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.