Bundesverfassungsgericht
BVerfG, Beschluss vom 17. 8. 1998 – 2 BvR 1206/98 (lexetius.com/1998,611)
[1] In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn T …, – Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Hartmut Hiddemann und Kollegen, Günterstalstraße 31, Freiburg i. Br. – gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Celle vom 9. Juli 1998 – 21 UF 88/98 – hier: Widerspruch der Antragstellerin des Ausgangsverfahrens gegen die einstweilige Anordnung der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 31. Juli 1998 hat das Bundesverfassungsgericht – Zweiter Senat – unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter Präsidentin Limbach, Graßhof, Kruis, Kirchhof, Sommer, Hassemer am 17. August 1998 beschlossen:
[2] Der Widerspruch wird verworfen.
[3] Gründe: I. Durch Beschluß vom 9. Juli 1998 ordnete das Oberlandesgericht Celle die Rückführung der beiden minderjährigen Kinder Matthias und Caroline Tiemann an den Wohnort ihrer Mutter, der Antragstellerin des Ausgangsverfahrens, in Frankreich an. Hiergegen legte der Vater, der Beschwerdeführer, am 15. Juli 1998 Verfassungsbeschwerde ein. Mit einer einstweiligen Anordnung vom 16. Juli 1998 untersagte die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts zunächst die Vollstreckung des Rückführungsbeschlusses bis zum 3. August 1998. Diese einstweilige Anordnung wurde am 31. Juli 1998 dahin abgeändert, daß die Vollstreckung aus dem Beschluß des Oberlandesgerichts Celle bis zur Entscheidung in der Hauptsache, längstens bis zum 16. Januar 1999, untersagt wurde.
[4] Gegen diese einstweilige Anordnung hat die Antragstellerin des Ausgangsverfahrens am 7. August 1998 Widerspruch eingelegt. Sie hält ihren Widerspruch für zulässig. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Unzulässigkeit des Widerspruchs von Äußerungsberechtigten, die nicht Beteiligte des Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht sind, sei überprüfungsbedürftig, weil sie die Grundsätze der Waffengleichheit und eines fairen Gerichtsverfahrens verletze. Im übrigen seien seit der letzten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts mehr als fünfundzwanzig Jahre vergangen.
[5] II. 1. Widerspruch gegen eine vom Bundesverfassungsgericht erlassene einstweilige Anordnung kann nur einlegen, wer am verfassungsgerichtlichen Verfahren beteiligt ist. Der Begünstigte des der Verfassungsbeschwerde zugrundeliegenden Ausgangsverfahrens ist zwar äußerungsberechtigt (§ 94 Abs. 3 BVerfGG). Ihm fehlt aber als einem nicht am Verfahren Beteiligten die Befugnis zum Widerspruch (st. Rspr. beider Senate des Bundesverfassungsgerichts, vgl. BVerfGE 31, 87 [90ff.]; zuletzt BVerfGE 89, 119 [120]). Eine Beteiligtenstellung können im Verfassungsbeschwerdeverfahren außer dem Beschwerdeführer selbst, der allerdings gemäß § 32 Abs. 3 Satz 2 BVerfGG nicht widerspruchsberechtigt ist, nur die in § 94 Abs. 1, 2 und 4 BVerfGG genannten Verfassungsorgane erlangen (§ 94 Abs. 5 BVerfGG). Die Ausführungen der Antragstellerin des Ausgangsverfahrens geben keinen Anlaß, diese erst vor fünf Jahren bestätigte Rechtsprechung zu ändern.
[6] 2. Der Zweite Senat hat entschieden, daß die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 32 Abs. 3 Satz 3 BVerfGG einen zulässigen Widerspruch voraussetzt (vgl. BVerfGE 89, 119 [120]; vgl. auch 32, 345 [346]; 35, 12 [14]). In entsprechender Weise ist § 93d Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit § 32 Abs. 3 BVerfGG für die Zuständigkeit des Senats so auszulegen, daß der Widerspruchsführer befugt sein muß, diesen Rechtsbehelf einzulegen. In Fällen, in denen eine Widerspruchsbefugnis eindeutig nicht vorliegt, kann daher in Zukunft auch die Kammer nach § 93d Abs. 2 Satz 1 BVerfGG den Widerspruch verwerfen.