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| Bundesverfassungsgericht | | BVerfG, Beschluss vom 9. 10. 1998 - 2 BVR 1593/ 91 (Lexetius.com/1998,627 [2002/4/1476]) | | In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn N … - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Hans-Gerd Findeklee und Kollege, Kirchenstraße 3, Buchholz i. d. Nordheide gegen a) das Urteil des Landgerichts Stade vom 16. Oktober 1991 - 2 S 102/ 91 -, b) das Urteil des Amtsgerichts Tostedt vom 24. April 1991 - 5 C 567/ 90 hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richterin Präsidentin Limbach und die Richter Winter, Hassemer gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 9. Oktober 1998 einstimmig beschlossen: | | Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. | | Gründe: Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Für die Entscheidung über die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist § 93a Abs. 2 BVerfGG maßgebend (Art. 8 des Fünften Gesetzes zur Änderung des BVerfGG vom 2. August 1993 [BGBl I S. 1442]). | | Die mit der Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen sind durch die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung geklärt. | | 1. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts richtet, ist die Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte nicht angezeigt, da die geltend gemachte Rechtsverletzung kein besonderes Gewicht hat und den Beschwerdeführer nicht in existentieller Weise betrifft (vgl. BVerfGE 90, 22 [25 f.]). | | a) Es läßt sich nicht feststellen, daß das angegriffene Urteil auf einer groben Verkennung des durch Verfassungsrechte gewährten Schutzes oder einem leichtfertigen Umgang mit verfassungsrechtlich geschützten Positionen beruht oder daß es kraß rechtsstaatliche Grundsätze verletzt. Ob eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG hinreichend substantiiert dargetan ist, erscheint schon fraglich, weil sich der Beschwerdeführer im Grunde nur gegen die von dem Amtsgericht vertretene Rechtsauffassung wendet (vgl. BVerfGE 64, 1 [12]). Die Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils sind allerdings derart kurz gefaßt, daß Zweifel aufkommen können, ob das Gericht die wesentlichen, der Rechtsverfolgung dienenden Tatsachenbehauptungen des Beschwerdeführers in der Entscheidung verarbeitet hat (vgl. BVerfGE 47, 182 [189]). Diese Zweifel rechtfertigen es aber jedenfalls nicht, von einem Mangel der beschriebenen Art auszugehen. | | b) Angesichts des niedrigen Streitwertes ist eine existentielle Betroffenheit des Beschwerdeführers, die sich im vorliegenden Fall lediglich aus der mit der Klageabweisung verbundenen finanziellen Belastung ergeben könnte, nicht erkennbar. | | 2. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen das Urteil des Landgerichts wendet, hat die Verfassungsbeschwerde in der Sache keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 72, 119 [121 f.]). | | Diese Entscheidung ist unanfechtbar. |
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