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BVerfG Lexetius.com/1998,649: drucken
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Bundesverfassungsgericht

BVerfG, Beschluss vom 7. 5. 1998 - 2 BvR 1992/ 95 (Lexetius.com/1998,649 [2002/4/1498])

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde der Firma P … GmbH - Bevollmächtigter: Prof. Dr. Rupert Scholz, Koenigsallee 71a, Berlin - gegen a) das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 29. Juni 1995 - 5 N 378/ 95 -, b) mittelbar gegen die Satzung der Stadt Kassel über die Erhebung einer Verpackungsteuer in Kassel vom 16. Dezember 1991 und Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richterin Präsidentin Limbach, die Richterin Graßhof, den Richter Kirchhof gemäß § 93c in Verbindung mit §§ 93a, 93b BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 7. Mai 1998 einstimmig beschlossen:

Das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 29. Juni 1995 - 5 N 378/ 95 - verletzt das Grundrecht der Beschwerdeführerin aus Artikel 12 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 74 Absatz 1 Nummer 24, Artikel 105 Absatz 2a und dem Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes. Diese Entscheidung wird aufgehoben und das Verfahren an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.

Damit erledigt sich der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung.

Das Land Hessen hat der Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerde-Verfahren zu erstatten.

Gründe: A. Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Verpackungsteuersatzung der Stadt Kassel vom 16. Dezember 1991.

Die Beschwerdeführerin ist Franchise-Nehmerin von M … und betreibt ihr Fast-Food-Restaurant in der Stadt Kassel. Sie beantragte beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof, die Satzung über die Erhebung einer Verpackungsteuer in Kassel vom 16. Dezember 1991 (Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Kassel, in: Hessische/ Niedersächsische Allgemeine, Stadtausgabe Kassel, Nr. 300 vom 28. Dezember 1991, S. 18) für nichtig zu erklären.

Dieser Antrag wurde mit Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 29. Juni 1995 abgelehnt. Gegen dieses Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs wendet sich die Beschwerdeführerin mit ihrer Verfassungsbeschwerde. Die Begründungen von Urteil und Verfassungsbeschwerde entsprechen im wesentlichen denen des Parallelverfahrens 5 N 1202/ 92, das Gegenstand der Entscheidung des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Mai 1998 gewesen ist.

B. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig und offensichtlich begründet. Mit Urteil vom 7. Mai 1998 - 2 BvR 1991/ 95 und 2 BvR 2004/ 95 - hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts festgestellt, daß die Satzung der Stadt Kassel über die Erhebung einer Verpackungsteuer in Kassel vom 16. Dezember 1991 mit Art. 12 Abs. 1 i. V. m. Art. 74 Abs. 1 Nr. 24, Art. 105 Abs. 2a und dem Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig ist. Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs beruht auf der Annahme der Gültigkeit dieser Norm und verstößt damit ebenfalls gegen die genannten verfassungsrechtlichen Bestimmungen.

Die Kostenentscheidung für das Verfassungsbeschwerde-Verfahren beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.

Über die Kosten des erledigten Antrags auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung war nach § 34a Abs. 3 BVerfGG nach Billigkeitsgesichtspunkten zu entscheiden. Danach war hier eine Erstattung nicht anzuordnen (vgl. BVerfGE 89, 91 [97]). Die Beschwerdeführerin hätte vorläufigen Rechtsschutz nach § 47 Abs. 8 VwGO (seit dem 1. Januar 1997: § 47 Abs. 6 VwGO) beantragen können. Zudem hatte sie die Möglichkeit, den Antrag an die Behörde auf Aussetzung der Vollziehung der Verpackungsteuerbescheide nach § 80 Abs. 4 VwGO, auf Stundung nach § 4 Abs. 1 Nr. 5a) HessKAG (i. d. F. des Art. 3 AO-Anpassungsgesetz vom 21. Dezember 1976 [GVBl I S. 532]) i. V. m. § 222 AO 1977 oder auf Erlaß nach § 4 Abs. 1 Nr. 5a) HessKAG i. V. m. § 227 AO 1977 zu stellen (vgl. Urteil des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Mai 1998 - 2 BvR 1991/ 95 und 2 BvR 2004/ 95 -).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.