Bundesverfassungsgericht

BVerfG, Beschluss vom 14. 10. 1998 – 2 BvR 205/91 (lexetius.com/1998,652)

[1] In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn S. – Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Fred-J. Hullerum und Kollege, Schießgrabenstraße 11, Lüneburg – gegen das Urteil des Amtsgerichts Lüneburg vom 9. Januar 1991 – 11 C 428/90 – hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richterin Präsidentin Limbach und die Richter Winter, Hassemer gemäß § 93c in Verbindung mit §§ 93a, 93b BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 14. Oktober 1998 einstimmig beschlossen:
[2] Das Urteil des Amtsgerichts Lüneburg vom 9. Januar 1991 – 11 C 428/90 – verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 103 Absatz 1 des Grundgesetzes. Es wird aufgehoben. Die Sache wird an das Amtsgericht Lüneburg zurückverwiesen.
[3] Das Land Niedersachsen hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.
[4] Gründe: Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage der Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Nichtberücksichtigung von rechtlichen Ausführungen einer Prozeßpartei.
[5] I. Der Beschwerdeführer verlangte im Ausgangsverfahren von der Beklagten Erstattung der außergerichtlichen Kosten eines Prozeßkostenhilfe-Prüfungsverfahrens, das nach Erteilung der begehrten Zustimmung zur Untervermietung durch die Beklagte für erledigt erklärt wurde. Im Termin zur mündlichen Verhandlung stellten die Parteienvertreter die Sachanträge. Der Vertreter des Beschwerdeführers überreichte sodann einen Schriftsatz, der – als Schutzschrift in einem von der Beklagten veranlaßten staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer verfaßt – Ausführungen zum Rechtsanspruch des Mieters auf Zustimmung zur Untervermietung durch den Vermieter mit ausführlichen Hinweisen auf höchstrichterliche Rechtsprechung enthielt.
[6] Ausweislich des Terminsprotokolls verkündete das Amtsgericht sofort das Urteil, mit welchem die Klage abgewiesen wurde. Zur Begründung führte das Amtsgericht aus:
[7] Die Beklagte ist nicht zur Zahlung der geltend gemachten Gebühren aus dem Gesichtspunkt des Verzuges verpflichtet. Erst die Angaben im Prozeßkostenhilfeverfahren sind einer sogenannten Erstmahnung gleichzustellen. Die Genehmigung durch die Beklagte auf vollständige anwaltliche Angaben hin und die damit verbundene Verzögerung stellt keine positive Vertragsverletzung dar. Die Beklagte hat auf das bei ihr am 11. Oktober 1989 eingegangene Schreiben völlig zu Recht die Untervermietung abgelehnt.
[8] II. Mit seiner rechtzeitig erhobenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG. Das Amtsgericht habe seinen in der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsatz bei der Entscheidungsfindung nicht berücksichtigt. Ohne dieses Versäumnis wäre eine andere, für ihn günstigere Entscheidung ergangen.
[9] III. Nach Auffassung des Niedersächsischen Ministeriums der Justiz und für Europaangelegenheiten verletzt das Urteil des Amtsgerichts den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Die Beklagte des Ausgangsverfahrens hält die Verfassungsbeschwerde für unbegründet.
[10] IV. Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an (§ 93b BVerfGG) und gibt ihr statt, weil dies zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchst. b BVerfGG).
[11] Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich begründet (§ 93c Abs. 1 BVerfGG). Die für diese Beurteilung maßgeblichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden. Das Urteil des Amtsgerichts verletzt den Beschwerdeführer in seinem Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG).
[12] 1. Die Garantie des rechtlichen Gehörs umfaßt nicht nur die Berücksichtigung des tatsächlichen Vorbringens der Prozeßbeteiligten, sondern auch ihrer rechtlichen Erwägungen (vgl. BVerfGE 55, 1 [6]; 60, 175 [210]; 64, 135 [143]). Zwar gilt im deutschen Recht der Grundsatz "iura novit curia", so daß für die Rechtsauslegung und -anwendung allein das Gericht zuständig ist und es auf den Vortrag der Prozeßbeteiligten dazu nicht ankommt. Der prozeßrechtlichen Rollenverteilung entspricht jedoch nicht der Umfang des Schutzes, den Art. 103 Abs. 1 GG gewährt. Diese grundrechtliche Bestimmung zielt vielmehr darauf ab, den Prozeßbeteiligten dagegen zu schützen, daß er zum bloßen Gegenstand eines Verfahrens wird. Er soll stets auch als eigenständiges Verfahrenssubjekt gesehen werden. Das aber schließt ein, daß er mit seinen Ausführungen in umfassendem Sinne gehört werden muß. Eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG kann somit auch darin liegen, daß eine für den Prozeßausgang wesentliche rechtliche Erwägung einer Prozeßpartei überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (stRspr; vgl. BVerfGE 65, 293 [295]; 70, 288 [293]; 86, 133 [145 f.]).
[13] 2. So verhält es sich hier. Der in der mündlichen Verhandlung überreichte Schriftsatz enthielt für den Prozeßausgang wesentliches Vorbringen des Beschwerdeführers. Es mußte gerade nach der Rechtsauffassung des Amtsgerichts von zentraler Bedeutung sein. Dem Urteil ist jedoch nicht zu entnehmen, daß das Amtsgericht die Rechtsausführungen des Beschwerdeführers zum Anspruch des Mieters auf Zustimmung zur Untervermietung durch den Vermieter in Erwägung gezogen hat. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, daß das Amtsgericht diese Ausführungen erwogen, aber als nicht entscheidungserheblich beurteilt haben könnte. Aus dem Fehlen einer Würdigung des Vortrags des Beschwerdeführers ist danach zu schließen, daß das Gericht das Vorbringen bei der Urteilsfindung nicht in Erwägung gezogen hat (vgl. BVerfGE 47, 182 [189 f.]). Dafür spricht auch, daß der Richter seiner dienstlichen Stellungnahme zufolge den vom Beschwerdeführer übergebenen Schriftsatz vor der Urteilsverkündung nur "diagonal" gelesen hat.
[14] 3. Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß das Amtsgericht zu einem anderen Urteilsergebnis gelangt wäre, wenn es das Vorbringen des Beschwerdeführers berücksichtigt hätte. Damit beruht die Entscheidung auch auf einer Verletzung des rechtlichen Gehörs.
[15] 4. Das angegriffene Urteil ist daher aufzuheben und die Sache an das Amtsgericht zurückzuverweisen (§ 95 Abs. 2 BVerfGG).
[16] Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.
[17] Diese Entscheidung ist unanfechtbar.