Bundesverfassungsgericht

BVerfG, Beschluss vom 10. 12. 1998 – 2 BvR 2109/98 (lexetius.com/1998,654)

[1] In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn S, – Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Steffen Ufer und Kollegen, Sophienstraße 3, München – gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts München vom 27. November 1998 – OLGAusl. 141/98 (45/98) – und Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richter Sommer, Broß und die Richterin Osterloh gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 10. Dezember 1998 einstimmig beschlossen:
[2] Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
[3] Damit erledigt sich der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung.
[4] Gründe: Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde, der keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt, nicht zur Entscheidung an, da sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und die Annahme schon deshalb zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte nicht angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchst. b BVerfGG; vgl. BVerfGE 90, 22 [25 f.]).
[5] Der Beschwerdeführer rügt im wesentlichen, daß das Oberlandesgericht die Bestimmungen des Auslieferungsvertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 20. Juni 1978 in der Fassung des Zusatzvertrages vom 21. Oktober 1986 (BGBl 1980 II S. 646, 1300; 1988 II S. 1087) falsch angewendet hat. Er rügt damit die Anwendung einfachen Rechts, die grundsätzlich Sache der Fachgerichte ist. Auch im Auslieferungsverfahren prüft das Bundesverfassungsgericht nur, ob die Rechtsanwendung oder das dazu eingeschlagene Verfahren unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluß aufdrängt, daß die Entscheidung auf sachfremden und damit willkürlichen Erwägungen beruht (vgl. Beschluß der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Januar 1993 – 2 BvR 2112/92 – unveröff.).
[6] Da der Beschwerdeführer den Sachverhalt, der dem Auslieferungsersuchen zugrundeliegt und der sich aus den von den US-amerikanischen Behörden übermittelten Unterlagen ergibt, nur fragmentarisch vorgetragen und auch den Auslieferungshaftbefehl vom 30. Oktober 1998, auf den das Oberlandesgericht verweist, nicht vorgelegt hat, läßt sich eine willkürliche Sachbehandlung durch das Oberlandesgericht nicht feststellen. Die vom Senat seiner Entscheidung zugrundegelegten Erwägungen lassen keinen Verfassungsverstoß erkennen.
[7] Im übrigen wird von einer Begründung abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
[8] Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (vgl. § 40 Abs. 3 GO-BVerfG).
[9] Diese Entscheidung ist unanfechtbar.