Bundesverfassungsgericht

BVerfG, Beschluss vom 26. 5. 1999 – 2 BvR 371/98 (lexetius.com/1999,1242)

[1] In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn Christian B., – Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Hartmut Schuchter, Murgtalstraße 32, Murg – gegen a) den Beschluß des Amtsgerichts Halle-Saalkreis vom 12. Februar 1998 – 380 OWi 26/28 –, b) den Bescheid der zentralen Bußgeldstelle im Technischen Polizeiamt Magdeburg vom 27. November 1997 – 00. 349124. 6 – hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richterin Präsidentin Limbach und die Richter Kirchhof, Jentsch gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 26. Mai 1999 einstimmig beschlossen:
[2] Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
[3] Gründe: Die Voraussetzungen für die Annahme der Verfassungsbeschwerde nach § 93b Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor.
[4] Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Rechtsweg nicht erschöpft worden ist (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG). Zwar war der nach § 62 Abs. 2 Satz 3 OWiG i. V. m. § 52 Abs. 2 Satz 3 OWiG gefaßte Beschluß des Amtsgerichts vom 12. Februar 1998 weder mit der Rechtsbeschwerde noch mit dem Antrag auf deren Zulassung anfechtbar (§ 79 OWiG). Der Beschwerdeführer konnte – und kann – aber wegen der Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG im Hinblick auf seinen Vortrag zur Unwirksamkeit der Zustellung des Bußgeldbescheids (vgl. BGH, NJW 1981, S. 874 f.; BGH, NJW 1990, S. 176 [177]) eine Überprüfung des Beschlusses durch das Amtsgericht selbst gemäß § 33a StPO verlangen. Dieser Rechtsbehelf gehört zum Rechtsweg im Sinne des § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG. Das Bundesverfassungsgericht verlangt deshalb in ständiger Rechtsprechung, daß der Betroffene gegen rechtskräftige Beschlüsse der Strafgerichte zur Geltendmachung einer Verletzung rechtlichen Gehörs zunächst nach § 33a StPO vorgeht (vgl. BVerfGE 42, 243 [245, 247]; 74, 358 [380]; BVerfG, 3. Kammer des Zweiten Senats, Beschluß vom 14. Oktober 1997 – 2 BvR 1007/97 –, NStZ-RR 1998, S. 73 f.). Dabei ist die Vorschrift so auszulegen, daß sie jeden Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör erfaßt (vgl. BVerfGE 42, 243 [250]).
[5] Diese Entscheidung ist unanfechtbar.