Bundesverfassungsgericht
BVerfG, Beschluss vom 30. 3. 1999 – 2 BvR 514/99 (lexetius.com/1999,1251)
[1] In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn G … gegen a) den Beschluß des Staatsgerichtshofs des Landes Hessen vom 24. Februar 1999 – P. St. 1361 –, b) den Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 12. August 1998 – 2 StR 136/98 –, c) das Urteil des Landgerichts Hanau vom 17. Dezember 1997 – 5 Js 538/97 Kls – und Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung und Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richter Winter, Jentsch und die Richterin Osterloh gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 30. März 1999 einstimmig beschlossen:
[2] Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie unzulässig ist.
[3] Damit erledigt sich der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung.
[4] Der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts wird zurückgewiesen (§ 114 ZPO analog).
[5] Gründe: 1. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Entscheidung des Staatsgerichtshofs des Landes Hessen wendet, ist er nicht beschwerdebefugt. Er hat nicht die Möglichkeit einer Verletzung in Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten durch diese Entscheidung behauptet (§ 90 Abs. 1 BVerfGG).
[6] 2. Soweit der Beschwerdeführer die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs und des Landgerichts Hanau angreift, kann offenbleiben, ob er nach dem Beschluß der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 30. September 1998 – 2 BvR 1632/98 –, der bereits diese strafgerichtlichen Entscheidungen betraf, seinen Antrag wiederholen durfte.
[7] Die Verfassungsbeschwerde ist insoweit jedenfalls deshalb unzulässig, weil sie nicht die Frist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG wahrt. Denn das Verfahren der Landesverfassungsbeschwerde gehört nicht zum Rechtsweg im Sinne von § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG. Demgemäß läuft die Frist des § 93 BVerfGG zur Anfechtung der fachgerichtlichen Entscheidungen nicht erst ab Zustellung der Entscheidung des Landesverfassungsgerichts, sondern bereits ab Zustellung der letztinstanzlichen Entscheidung der Fachgerichte (vgl. auch Beschluß der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Oktober 1996 – 2 BvR 1630/96 –; Beschluß der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Januar 1996 – 1 BvR 1375/95 = NJW 1996, S. 1464).
[8] Diese Entscheidung ist unanfechtbar.