Bundesverfassungsgericht

BVerfG, Beschluss vom 9. 12. 1999 – 1 BvR 966/99 (lexetius.com/1999,1788)

[1] In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde 1. der Frau H … 2. des Herrn H … – Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Helmut Westerkamp, Alfred-Eymann-Straße 2, Ankum – gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 7. Mai 1999 – 12 S 661/98 – hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten Papier und die Richter Grimm, Hömig am 9. Dezember 1999 einstimmig beschlossen:
[2] Das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 7. Mai 1999 – 12 S 661/98 – verletzt die Beschwerdeführer in ihren Rechten aus Artikel 103 Absatz 1 des Grundgesetzes. Es wird aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht zurückverwiesen.
[3] Das Land Niedersachsen hat den Beschwerdeführern die notwendigen Auslagen zu erstatten.
[4] Gründe: Die Verfassungsbeschwerde betrifft Fragen des rechtlichen Gehörs in einem Mietrechtsstreit.
[5] I. 1. Die Beschwerdeführer minderten wegen von ihnen behaupteter Mängel ihrer Mietwohnung den Mietzins von 700 DM auf 300 DM monatlich. Die Vermieterin bestritt das Vorhandensein von Mängeln und kündigte das Mietverhältnis fristlos. Sie begründete dies damit, daß die Beschwerdeführer die Mietsache vorsätzlich beschädigt hätten, weil sie damit begonnen hätten, den Küchenfußboden teilweise zu demontieren, um dessen Aufbau festzustellen.
[6] Die Vermieterin erhob beim Amtsgericht Räumungsklage. Diese wurde darauf gestützt, daß die Beschwerdeführer die Miete zu Unrecht gemindert hätten und dadurch Zahlungsrückstände entstanden seien. Auch wurde noch einmal darauf hingewiesen, daß die Beschwerdeführer damit begonnen hätten, den Küchenfußboden teilweise zu demontieren.
[7] Nachdem die Beschwerdeführer aus der Wohnung ausgezogen waren, erklärte die Klägerin den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. Die Beschwerdeführer schlossen sich der Erledigungserklärung nicht an und trugen vor, der Auszug sei aus gesundheitlichen Gründen, also nicht in Anerkennung des mit der Räumungsklage geltend gemachten Anspruchs, erfolgt.
[8] Das Amtsgericht stellte sodann die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache fest und erlegte den Beschwerdeführern die Kosten des Verfahrens auf. Der geltend gemachte Räumungsanspruch sei von Anfang an nach § 554 BGB begründet gewesen. Zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit der Klage hätten sich die Beschwerdeführer mit Mietzinszahlungen in Höhe von insgesamt 1.800 DM im Rückstand befunden. Dies rechtfertige eine fristlose Kündigung nach § 554 Abs. 1 Nr. 2 BGB. Die Beschwerdeführer seien nach ihrem eigenen Vorbringen nicht zur Mietminderung berechtigt gewesen, weil ihr Vortrag zu den behaupteten Wohnungsmängeln unsubstantiiert sei.
[9] Die Beschwerdeführer legten beim Landgericht Berufung ein. In der Berufungsbegründung ergänzten sie ihren Vortrag zu den geltend gemachten Mängeln der Wohnung. Außerdem führten sie aus:
[10] Die Beklagten haben den Küchenfußboden nicht teilweise demontiert. Zwischen der ersten Stufe einer Treppe und dem Küchenfußboden war eine schmale Dachlatte lose angebracht, um den Zwischenraum abzudecken. Die Beklagten haben diese schmale lose Dachlatte herausgenommen, um zu sehen, wo in diesem Bereich die Feuchtigkeit herkommt. Die Dachlatte wurde nicht wieder befestigt, damit die Feuchtigkeit durch Trocknen beseitigt wird.
[11] Die Beschwerdeführer boten hierfür Beweis durch Zeugenaussagen von Familienmitgliedern und Sachverständigengutachten an. Weiter trugen sie vor:
[12] Als die Beklagten der Klägerin diese feuchte Stelle und die herausgenommene Dachlatte zeigten, sagte sie, daß die Beklagten den Zustand so lassen sollten, wie er sei.
[13] Die Klägerin bestritt den Vortrag der Beschwerdeführer im Hinblick auf die vorgetragenen Mängel der Wohnung. Daß die Beschwerdeführer den Küchenfußboden teilweise demontiert hätten, ergebe sich aus einem dem Gericht vorgelegten Foto.
[14] Das Landgericht lehnte den Antrag der Beschwerdeführer auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht des eingelegten Rechtsmittels ab.
[15] 2. Anschließend hat es die Berufung der Beschwerdeführer mit dem angegriffenen Urteil zurückgewiesen.
[16] Die Entscheidungsgründe entsprechen weitgehend wörtlich den Gründen des Beschlusses, mit dem die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe abgelehnt worden war. Es könne dahinstehen, ob eine wirksame außerordentliche Kündigung wegen Zahlungsverzuges vorgelegen habe. Die Klägerin habe jedenfalls eine wirksame außerordentliche Kündigung nach § 554 a BGB ausgesprochen, wonach ein Mietverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden könne, wenn ein Vertragsteil schuldhaft in einem solchen Maße seine Verpflichtungen verletze, daß dem anderen Vertragsteil die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden könne. Wörtlich legt das Gericht sodann dar:
[17] Dadurch, daß die Beklagten unstreitig einen Teil des Küchenfußbodens ohne Zustimmung der Klägerin demontiert haben, haben sie die Mietsache der Klägerin vorsätzlich beschädigt. Dazu waren sie nicht befugt. Die teilweise Demontage des Küchenfußbodens stellt eine vorsätzliche Eigentumsbeschädigung dar, die die Klägerin nicht dulden mußte. In der Demontage von Fußbodenbrettern ist eine schuldhafte Verletzung der Mieterpflichten zu sehen. Ein plausibler Grund für die Entfernung des Fußbodens ist seitens der Beklagten nicht vorgebracht worden.
[18] Ein Mieter ist verpflichtet, Beschädigungen der Mietsache zu unterlassen, die nicht notwendige Folge des vertragsgemäßen Gebrauchs sind und über das normale Maß (§ 548 BGB) hinausgehen. Die Sachbeschädigung ist darüber hinaus bis zum heutigen Tage nicht behoben worden.
[19] Der Klägerin war es aufgrund dieser Sachbeschädigung auch nicht zuzumuten, das Mietverhältnis weiterhin fortzusetzen …
[20] 3. Mit der Verfassungsbeschwerde rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG.
[21] Das Landgericht sei auf ihre Ausführungen in der Berufungsbegründung zur Frage der Demontage des Küchenfußbodens nicht eingegangen. Sie hätten bestritten, einen Teil des Küchenfußbodens demontiert zu haben. Das Landgericht könne zu der Auffassung, daß eine teilweise Demontage des Küchenfußbodens durch die Beschwerdeführer unstreitig sei, nur gekommen sein, indem es deren Vortrag in der Berufungsbegründung nicht zur Kenntnis genommen habe. Die Beschwerdeführer hätten dort die Behauptung der Vermieterin fast wörtlich wiederholt und das Bestreiten durch das Wort "nicht" zum Ausdruck gebracht. Das Landgericht habe das Bestreiten auch nicht mangels Substantiierung als unerheblich angesehen.
[22] Die Beschwerdeführer hätten, nachdem aus dem die Gewährung von Prozeßkostenhilfe ablehnenden Beschluß ersichtlich gewesen sei, mit welcher Begründung das Gericht die Berufung zurückweisen wolle, noch am Tag der Zustellung dieses Beschlusses das Landgericht auf ihren Vortrag in der Berufungsbegründung hingewiesen. Hierauf sei das Landgericht im angegriffenen Urteil nicht eingegangen. Es habe in den Gründen des Berufungsurteils die Ausführungen aus dem Beschluß über die Ablehnung der Prozeßkostenhilfe im Wortlaut übernommen.
[23] Da das Amtsgericht den Vortrag der Klägerin zur Demontage des Küchenfußbodens für die Berechtigung zur Kündigung nicht als wesentlich angesehen habe, sei zudem ein Abstellen allein auf diesen Punkt als Kündigungsgrund überraschend gewesen. Einen Hinweis darauf habe es in der mündlichen Verhandlung nicht gegeben. Die Beschwerdeführer hätten auch nicht damit zu rechnen brauchen, daß ein Teil ihres Sachvortrags nicht zur Kenntnis genommen werde.
[24] Sie würden trotz ihres zwischenzeitlichen Auszugs aus der Mietwohnung noch durch das Urteil belastet. An Gerichts- und Rechtsanwaltskosten hätten sie etwa 5.900 DM zu tragen. Das bedeute für sie eine besondere Belastung, weil sie auf ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt angewiesen seien.
[25] 4. Zu der Verfassungsbeschwerde hat sich das Niedersächsische Ministerium der Justiz und für Europaangelegenheiten geäußert. Es hält die Verfassungsbeschwerde für unbegründet.
[26] II. Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung der Rechte der Beschwerdeführer aus Art. 103 Abs. 1 GG angezeigt ist (vgl. § 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Auch die weiteren Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung nach § 93 c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG liegen vor.
[27] 1. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet die Gerichte, das Vorbringen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, sofern es nicht aus Gründen des materiellen oder formellen Rechtes unbeachtet gelassen werden darf. Das bedeutet aber nicht, daß sich die Gerichte in der Begründung ihrer Entscheidungen mit jedem Vorbringen eines Beteiligten ausdrücklich auseinandersetzen müßten. Zumal bei letztinstanzlichen, mit einem Rechtsmittel nicht mehr angreifbaren Entscheidungen muß die Begründung nicht auf jedes Vorbringen eingehen. Das Bundesverfassungsgericht geht davon aus, daß die Gerichte den Vortrag der Beteiligten zur Kenntnis genommen und bei ihrer Entscheidung berücksichtigt haben. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG kann hier nur angenommen werden, wenn besondere Umstände deutlich machen, daß ein Gericht erhebliches Parteivorbringen außer acht gelassen hat. Geht das Gericht allerdings auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so läßt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war (vgl. BVerfGE 86, 133 [145 f.]).
[28] 2. Nach diesen Grundsätzen ist die Verfassungsbeschwerde begründet. Es bestehen hinreichend deutliche Anhaltspunkte dafür, daß das Landgericht Vortrag der Beschwerdeführer nicht berücksichtigt hat.
[29] Dabei kann dahingestellt bleiben, ob sich dies schon daraus ergibt, daß sich das angegriffene Urteil in tatsächlicher Hinsicht darauf stützt, es sei unstreitig, daß die Beschwerdeführer einen Teil des Küchenfußbodens ohne Zustimmung der Klägerin demontiert hätten, obwohl die Beschwerdeführer dies unter anderem in der Berufungsbegründung ausdrücklich bestritten hatten. Daß bereits hieraus auf die mangelnde Berücksichtigung des Vortrags der Beschwerdeführer zu schließen ist, könnte zweifelhaft sein, weil die Beschwerdeführer mit dem Bestreiten zugleich eingeräumt hatten, eine schmale, lose, zur Abdeckung des Zwischenraums zwischen der ersten Stufe einer Treppe und dem Küchenfußboden angebrachte Dachlatte herausgenommen zu haben.
[30] Es bestehen jedoch weitere Anhaltspunkte dafür, daß das Landgericht den Vortrag der Beschwerdeführer zu dem Grund der Herausnahme der Dachlatte und zu ihrem Vorbringen, diese sei nur lose angebracht gewesen, nicht zur Kenntnis genommen oder nicht verarbeitet hat. Die Beschwerdeführer haben in der Berufungsbegründung erklärt, daß die lose angebrachte Latte entfernt worden sei, damit sie hätten sehen können, wo die Feuchtigkeit in diesem Bereich herkomme, und daß sie die Latte nicht wieder befestigt hätten, damit die Feuchtigkeit durch Trocknen beseitigt werde. In dem angegriffenen Urteil wird demgegenüber, ohne daß eine Auseinandersetzung mit diesem Vortrag der Beschwerdeführer erkennbar ist, ausgeführt, ein plausibler Grund für die als Sachbeschädigung zu wertende "Entfernung des Fußbodens" sei nicht vorgebracht worden.
[31] Dem Urteil des Landgerichts läßt sich nicht entnehmen, daß es den Vortrag der Beschwerdeführer wegen mangelnder Substantiierung oder wegen Präklusion als unbeachtlich angesehen hat.
[32] Das Landgericht konnte den vorangeführten Vortrag der Beschwerdeführer, für dessen Richtigkeit diese Beweis angeboten hatten, von seinem Rechtsstandpunkt aus auch nicht als unerheblich ansehen. Denn es hat nach der einseitigen Erledigungserklärung der Klägerin entsprechend der im Zivilprozeßrecht wohl herrschenden Meinung (vgl. BGHZ 106, 359 [366 f.]; Vollkommer, in: Zöller, ZPO, 21. Aufl., 1999, § 91 a Rn. 43; Putzo, in: Thomas/Putzo, ZPO, 22. Aufl., 1999, § 91 a Rn. 33) nicht nur geprüft, ob ein erledigendes Ereignis vorlag, sondern auch, ob die ursprüngliche Klage bis zum Eintritt des erledigenden Ereignisses zulässig und begründet war. Der vom Landgericht als Grundlage der Räumungsklage angenommene Kündigungsgrund des § 554 a Satz 1 BGB setzt aber voraus, daß ein Vertragsteil seine Verpflichtungen schuldhaft in einem solchen Maße verletzt, daß dem anderen Teil die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Die Frage, ob die Beschwerdeführer ihre Mieterpflichten verletzt hatten und unter welchen Umständen und in welchem Ausmaß diese Pflichtverletzungen gegebenenfalls geschehen waren, war deshalb nach der Rechtsauffassung des Landgerichts von zentraler Bedeutung. Vor diesem Hintergrund hätte sich dieses mit dem oben genannten Vortrag der Beschwerdeführer auseinandersetzen müssen, zumal diese in der Berufungsbegründung zugleich vorgetragen hatten, daß die Klägerin, als ihr die feuchte Stelle und die herausgenommene Dachlatte von den Beschwerdeführern gezeigt worden seien, gesagt habe, daß die Beschwerdeführer diesen Zustand so lassen sollten, wie er sei.
[33] 3. Das angegriffene Urteil beruht auch auf der Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG. Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß das Landgericht anders entschieden hätte, wenn es den Vortrag der Beschwerdeführer hinreichend berücksichtigt hätte. Insbesondere kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, daß die Räumungsklage unabhängig vom Vorliegen eines Kündigungsgrundes nach § 554 a Satz 1 BGB schon im Hinblick auf eine wirksame Kündigung nach § 554 BGB wegen Zahlungsverzuges bis zum Eintritt des erledigenden Ereignisses begründet gewesen wäre.
[34] 4. Ob ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG auch unter dem Gesichtspunkt einer Überraschungsentscheidung vorliegt, kann unter diesen Umständen dahingestellt bleiben.
[35] 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 34 a Abs. 2 BVerfGG.
[36] Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93 d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).