Bundesverfassungsgericht

BVerfG, Beschluss vom 29. 7. 1999 – 2 BvR 1213/99 (lexetius.com/1999,1816)

[1] In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde der Frau C., – Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Rolf Bossi und Kollegen, Sophienstraße 3, München gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts München vom 9. Juni 1999 – OLG Ausl. 26/99 (18/99) – u n d Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richter Sommer, Broß und die Richterin Osterloh gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 29. Juli 1999 einstimmig beschlossen:
[2] Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
[3] Damit erledigt sich der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung.
[4] Gründe: I. Die Beschwerdeführerin ist slowakische Staatsangehörige. Sie reiste im Dezember 1997 mit einer 1980 erteilten Übernahmegenehmigung in die Bundesrepublik ein und beantragte die Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung. Die zuständige Behörde lehnte diesen Antrag ab. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Klage vor dem Verwaltungsgericht, über die noch nicht entschieden worden ist.
[5] Die slowakischen Justizbehörden suchten im Juli 1998 um die Auslieferung der Beschwerdeführerin nach. Ihr wird vorgeworfen, bei verschiedenen Kreditinstituten in Tschechien bzw. der Slowakei Darlehen betrügerisch erlangt und so Schäden in Höhe von 95. 650. 350 SK verursacht zu haben.
[6] Durch Beschluß vom 9. Juni 1999 – OLG Ausl. 26/99 (18/99) – erklärte das Oberlandesgericht München die Auslieferung für zulässig und ordnete die Fortdauer der Auslieferungshaft an.
[7] Mit ihrer hiergegen gerichteten Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 16 Abs. 2 GG. Das Oberlandesgericht habe gegen die sich aus Art. 16 Abs. 2 GG ergebende Verpflichtung verstoßen, von Amts wegen den Sachverhalt so weit aufzuklären, daß die Eigenschaft der Beschwerdeführerin als Nicht-Deutsche eindeutig feststehe. Das Oberlandesgericht treffe eine umfassende Aufklärungspflicht auch hinsichtlich urkundlicher Nachweise über die deutsche Volkszugehörigkeit der Beschwerdeführerin. Die gegen den Anspruch auf Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung angeführten Argumente hätten nicht zu überzeugen vermocht.
[8] Die Beschwerdeführerin hat den Erlaß einer einstweiligen Anordnung beantragt.
[9] II. Die Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Ihre Annahme ist daher nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Die angegrifffene Entscheidung des Oberlandesgerichts München vom 9. Juni 1999 begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Art. 16 Abs. 2 GG ist nicht verletzt.
[10] Nach Art. 16 Abs. 2 GG darf kein Deutscher an das Ausland ausgeliefert werden.
[11] Die Auslieferung der Beschwerdeführerin richtet sich nach dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (BGBl 1964 II, S. 1369, 1976 II, S. 1778, 1982 I, S. 2071, 1994 II, S. 299). Der von der Bundesrepublik Deutschland zu Art. 6 EuAlÜbk erklärte Vorbehalt umfaßt auch alle Deutschen im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG (vgl. BGBl 1976 II, S. 1778). Die Beschwerdeführerin betreibt ein Verfahren auf Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung, über das noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist. Damit wird sie, ausgehend vom Wortlaut des Art. 16 Abs. 2 GG, vom Schutzbereich dieser Regelung nicht erfaßt, da ihre Eigenschaft als Vertriebene im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG nicht festgestellt ist. Dies entspricht dem Grundsatz, daß Schutzpflichten, die die Bundesrepublik Deutschland als Heimatstaat treffen, mit dem Status des Staatsangehörigen verbunden sind (vgl. BVerfGE 36, 1 [30]).
[12] Ob über den Wortlaut des Art. 16 Abs. 2 GG hinaus dessen Schutz auch Bewerbern um die Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung, die einen Anspruch auf deren Erteilung besitzen, zukommt, bedarf keiner Entscheidung (offenlassend bei Einbürgerungsbewerbern: Beschluß der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Dezember 1993 – 2 BvR 2632/93 –, NJW 1994, S. 2016). Denn jedenfalls konnte das Oberlandesgericht im vorliegenden Fall in vertretbarer und daher verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise die Erfüllung der Voraussetzungen des Art. 16 Abs. 2 GG verneinen (vgl. BVerfGE 18, 85 [92]). Daß es der verfassungsrechtlichen Verpflichtung nicht gerecht geworden wäre, von Amts wegen in jedem Stadium des Verfahrens den Sachverhalt so weit aufzuklären, daß die Eigenschaft des Verfolgten als Nicht-Deutscher eindeutig feststeht (vgl. BVerfGE 8, 81 [84 f.]; 17, 224 [227]), wird von der Beschwerdeführerin nicht substantiiert dargelegt (vgl. BVerfGE 81, 208 [214]):
[13] Nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 i. V. m. § 6 BVFG a. F. (in der nach der Übergangsvorschrift des § 100 Abs. 1 und 4 BVFG i. d. F. vom 2. Juni 1993 (BGBl I, S. 829) hier anzuwendenden, vor dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung) ist deutscher Volkszugehöriger, wer sich in seiner Heimat zum deutschen Volkstum bekannt hat, sofern dieses Bekenntnis durch bestimmte Merkmale wie Abstammung, Sprache, Erziehung, Kultur, bestätigt wird. Diese Tatbestandsmerkmale hat das Oberlandesgericht seiner Prüfung, ob die Beschwerdeführerin deutsche Volkszugehörige ist, zugrundegelegt und deren Vorliegen verneint. Soweit es die für und gegen ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum sprechenden Indizien wie Sprachkenntnisse der Beschwerdeführerin, deren Verhalten nach den Vertreibungsmaßnahmen, Fehlen von Urkunden sowie die Anerkennung des Bruders als Vertriebener rechtlich und tatsächlich gewürdigt hat, begegnet diese fachgerichtliche Rechtsanwendung keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Mit der Rüge trägt die Beschwerdeführerin nichts vor, was auf eine Verkennung des verfassungsrechtlichen Schutzes aus Art. 16 Abs. 2 GG bei der Auslegung einfachen Rechts hindeuten könnte.
[14] Die Rechtsansicht der Beschwerdeführerin, das Oberlandesgericht treffe eine umfassende Aufklärungspflicht, die sich unter anderem auch auf die Beschaffung von Urkunden beziehe, deren Vorlage von der Heimatauskunftsstelle angeregt worden war, findet schon einfachrechtlich keine Stütze. So trägt grundsätzlich der Antragsteller für das Vorliegen des die Vertriebeneneigenschaft begründenden Sachverhalts die materielle Beweislast (vgl. BVerwGE 66, 168 [170]). Eigene Personenstandsurkunden und Schulzeugnisse sind von ihm vorzulegen, soweit er nicht einen Sachverhalt vorträgt, der die Unmöglichkeit dieser Beschaffung oder eine allein sinnvolle und erfolgversprechende Ermittlung durch die Behörde oder das Gericht deutlich macht. Das Oberlandesgericht hat seiner Wertung zugrundegelegt, die Beschwerdeführerin habe Urkunden und andere Beweismittel, die auf die deutsche Volkszugehörigkeit schließen lassen könnten, trotz Kenntnis ihrer Bedeutung für die Anerkennung nicht beigebracht. Gegen diese Feststellungen wendet sich die Verfassungsbeschwerde nicht.
[15] Die Entscheidung ist unanfechtbar.