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BVerfG Lexetius.com/1999,1851: drucken
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Bundesverfassungsgericht

BVerfG, Beschluss vom 7. 12. 1999 - 2 BvR 1911/ 99 (Lexetius.com/1999,1851 [2002/4/481])

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Dietrich Buschmann und Kollegen, Wedekindplatz 3, Hannover - Gegen den Beschluss des Landgerichts Hannover vom 6. September 1999 - StK 12/ 46 Qs 224/ 99 - hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richterin Präsidentin Limbach und die Richter Jentsch, Hassemer gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 7. Dezember 1999 einstimmig beschlossen:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe: Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Annahmevoraussetzungen gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der Rechte des Beschwerdeführers angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG); denn sie hat - derzeit - keine Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 [24 ff.]).

Zwar ist ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG durch die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts nicht ausgeschlossen. Das Amtsgericht hatte in seinem Beschluss nicht erläutert, warum der Beschwerdeführer wegen einer Straftat von erheblicher Bedeutung verurteilt worden sei und worauf sich die Prognose künftiger Strafverfahren wegen vergleichbarer Straftaten stützt. Beides lag nicht auf der Hand. Bei dieser Sachlage durfte es das Landgericht in seiner Beschwerdeentscheidung nicht mit einer Bezugnahme auf die Gründe der Entscheidung des Amtsgerichts bewenden lassen, ohne auf die wesentlichen Punkte des Beschwerdevorbringens einzugehen.

Der Beschwerdeführer ist jedoch gehalten, vor einer Anrufung des Bundesverfassungsgerichts vom Rechtsbehelf des § 33a StPO Gebrauch zu machen (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG). § 33a StPO ist so auszulegen, dass er jeden Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG im Beschlussverfahren erfasst (vgl. BVerfGE 42, 243 [250]). Da der angegriffene Beschluss des Landgerichts nicht mehr mit einer weiteren Beschwerde anfechtbar ist (vgl. § 310 Abs. 2 StPO), hätte der Beschwerdeführer einen Antrag gemäß § 33a StPO stellen können. Er hat dies bisher unterlassen, ist aber nicht gehindert, es noch zu tun.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.