Bundesverfassungsgericht

BVerfG, Beschluss vom 24. 11. 1999 – 2 BvR 2071/98 (lexetius.com/1999,1858)

[1] In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn S …, – Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Gerhard Frank und Kollegen, Max-Joseph-Straße 8, München – gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 20. Oktober 1998 – 20 S 14135/98 – hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richterin Präsidentin Limbach und die Richter Jentsch, Hassemer gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 24. November 1999 einstimmig beschlossen:
[2] Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
[3] Gründe: Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Es fehlt zum einen an einer ausreichenden Begründung gemäß den §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92 BVerfGG. Nach diesen Vorschriften muß eine mit der Verfassungsbeschwerde angefochtene Entscheidung vorgelegt oder zumindest inhaltlich wiedergegeben werden (vgl. BVerfGE 88, 40 [45]; 93, 266 [288]). Hier hätte der Beschwerdeführer das amtsgerichtliche Urteil in seine Begründung aufnehmen müssen, weil sich das angefochtene Berufungsurteil unter Verzicht auf eigene Entscheidungsgründe darauf bezieht.
[4] Der Annahme steht des weiteren der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde entgegen. Danach muß ein Beschwerdeführer alle zumutbaren Vorkehrungen treffen, um eine etwaige Grundrechtsverletzung zu verhindern (BVerfGE 77, 381 [401]; 81, 22 [27]). Hier hätte der Beschwerdeführer einen Hinweis auf die unvollständige Ausfertigung der Ladung nach § 160 Abs. 4 Satz 1 ZPO protokollieren lassen können. Es ist wegen der Protokollierungsmöglichkeit nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts, die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe die Landgerichtskammer wenigstens mündlich informiert, im Wege der Beweiserhebung zu überprüfen.
[5] Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
[6] Diese Entscheidung ist unanfechtbar.