Europäischer Gerichtshof
"Schiedsklausel – Nichterfüllung eines Vertrages"
1. Das SIVU du plan d'eau de la Vallée du Lot, vormals SIVU du pays d'accueil de la Vallée du Lot, und die Hydro-Réalisations SARL werden verurteilt, an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften als Gesamtschuldner 83 928 Euro nebst vertraglich vereinbarten Zinsen seit dem 31. Mai 1991 bis zur vollständigen Begleichung der Schuld zu zahlen.
2. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Das SIVU du plan d'eau de la Vallée du Lot, vormals SIVU du pays d'accueil de la Vallée du Lot, und die Hydro-Réalisations SARL tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.
EuGH, Urteil vom 10. 6. 1999 – C-172/97 (lexetius.com/1999,1912)
[1] In der Rechtssache C-172/97 Kommission der Europäischen Gemeinschaften, zunächst vertreten durch Richard B. Wainwright, Juristischer Hauptberater, und Jean-Francis Pasquier, zum Juristischen Dienst abgeordneter nationaler Beamter, als Bevollmächtigte, im Beistand der Rechtsanwältinnen Nicole Coutrelis und Stéphanie Ponsot, Paris, dann durch Richard B. Wainwright und Olivier Couvert-Castéra, zum Juristischen Dienst abgeordneter nationaler Beamter, als Bevollmächtigte, im Beistand von Rechtsanwältin Nicole Coutrelis, Zustellungsbevollmächtigter: Carlos Gómez de la Cruz, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg, Klägerin, gegen SIVU du plan d'eau de la Vallée du Lot, vormals SIVU du pays d'accueil de la Vallée du Lot, öffentliche Einrichtung mit Sitz in La Canourgue (Frankreich), und Hydro-Réalisations SARL, Gesellschaft mit Sitz in Rodez (Frankreich), Beklagte, wegen einer Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gemäß Artikel 238 EG (früher Artikel 181) auf Rückzahlung eines Vorschusses von 83 928 ECU, den diese für die Durchführung eines Vorhabens mit der Bezeichnung "Plan d'eau sur le Lot. Intégration d'une microcentrale hydroélectrique basse chute dans le seuil" (Wasserstau am Fluß Lot – Einbau eines Kleinwasserkraftwerks mit niedriger Druckhöhe in die Staustufe) gezahlt hatte, zuzüglich vertraglich vereinbarter Zinsen zu dem vom Europäischen Fonds für währungspolitische Zusammenarbeit für seine Transaktionen in Ecu angewandten, am ersten Werktag jedes Monats veröffentlichten Satz seit dem 17. Januar 1991 und gesetzlicher Zinsen zu dem jedes Jahr durch im Journal officiel de la République française veröffentlichte Verordnung festgesetzten Satz seit dem 28. Februar 1993 zu zahlen, erläßt DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J.-P. Puissochet (Berichterstatter) sowie der Richter J. C. Moitinho de Almeida und C. Gulmann, Generalanwalt: S. Alber Kanzler: R. Grass aufgrund des Berichts des Berichterstatters, nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 28. Januar 1999, folgendes Urteil (1):
[2] 1. Die Kommission hat mit Klageschrift, die am 2. Mai 1997 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, aufgrund einer gemäß Artikel 238 EG (früher Artikel 181) vereinbarten Schiedsklausel eine Klage gegen die öffentliche Einrichtung SIVU (Syndicat intercommunal à vocation unique; kommunaler Zweckverband), vormals SIVU du pays d'accueil de la Vallée du Lot (im folgenden: SIVU) und die Hydro-Réalisations SARL erhoben auf Rückzahlung eines Vorschusses von 83 928 ECU, den sie für die Durchführung eines Vorhabens mit der Bezeichnung "Plan d'eau sur le Lot. Intégration d'une microcentrale hydroélectrique basse chute dans le seuil" (Wasserstau am Fluß Lot – Einbau eines Kleinwasserkraftwerks mit niedriger Druckhöhe in die Staustufe) gezahlt hatte, zuzüglich vertraglich vereinbarter Zinsen zu dem vom Europäischen Fonds für währungspolitische Zusammenarbeit für seine Transaktionen in Ecu angewandten, am ersten Werktag jedes Monats veröffentlichten Satz seit dem 17. Januar 1991 und gesetzlicher Zinsen zu dem jedes Jahr durch im Journal officiel de la République française veröffentlichte Verordnung festgesetzten Satz seit dem 28. Februar 1993 zu zahlen.
[3] 2. Am 6. Dezember 1990 schloß die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft, vertreten durch die Kommission, mit dem SIVU und der Hydro-Réalisations SARL als Gesamtschuldner (im folgenden: Vertragspartner) einen Vertrag Nr. HY 84/89 FR, in dem vorgesehen war, daß die Gemeinschaft dem Vertragspartner als Gegenleistung die Übernahme der Verpflichtung, einen Wasserstau mit einem in die Staustufe eingebauten Kleinwasserkraftwerk mit niedriger Druckhöhe am Fluß Lot zu erstellen (im folgenden: Vertrag), einen finanziellen Zuschuß gewähren sollte.
[4] 3. Der in Rede stehende finanzielle Zuschuß wurde gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3640/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Förderung von Demonstrationsvorhaben und industriellen Pilotvorhaben im Energiebereich durch finanzielle Unterstützung (ABl. L 350, S. 29) gewährt.
[5] 4. Nach Artikel 4 Absatz 3 Satz 2 des Vertrages hatte der Vertragspartner binnen zwei Monaten nach Vertragsunterzeichnung und sodann halbjährlich einen detaillierten Bericht über den Fortgang der Arbeiten zu erstellen, der eine Abrechnung der entstandenen Aufwendungen enthält.
[6] 5. Nach Artikel 9 Absatz 1 des Vertrages kann dieser "von jeder Vertragspartei mit einer Frist von zwei Monaten gekündigt werden, wenn die Fortsetzung des Arbeitsprogramms in Anhang I insbesondere wegen eines vorhersehbaren technischen oder wirtschaftlichen Fehlschlags des erwähnten Arbeitsprogramms oder einer als übermäßig erachteten Überschreitung der geschätzten Kosten des Vorhabens gegenstandslos geworden ist". In diesem Fall bestimmt Artikel 9 Absatz 3 des Vertrages: "Ergibt die Prüfung der von der Kommission gezahlten Beträge, daß der Vertragspartner zuviel erhalten hat, zahlt dieser den überzahlten Betrag unverzüglich nebst Zinsen vom Zeitpunkt der Beendigung oder der Einstellung der Arbeiten, die Gegenstand dieses Vertrages sind, an die Kommission zurück."
[7] 6. In Artikel 13 des Vertrages haben die Parteien vereinbart, alle Streitigkeiten über die Gültigkeit, die Auslegung und die Durchführung des Vertrages, der seinem Artikel 14 zufolge französischem Recht unterliegt, dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften vorzulegen.
[8] 7. Nach Anhang I des Vertrages ist das Vorhaben in fünf Abschnitte aufgegliedert (Untersuchungen und Verfahrensweisen, Erkundungen-Versuche, Durchführung der Arbeiten, Abnahme-Prüfung, Versuchsreihen), von denen nach Tabelle 2 nur die drei letzten für eine finanzielle Unterstützung durch die Gemeinschaft in Betracht kommen. Nach diesem Anhang sollten die am 1. April 1990 begonnenen Arbeiten am 31. Juli 1992 abgeschlossen sein.
[9] 8. Am 31. Dezember 1990 zahlte die Kommission gemäß Anhang II Abschnitt I Absatz 1 Buchstabe a des Vertrages als Vorschuß auf ihren finanziellen Zuschuß einen Betrag von 83 928 ECU an den Vertragspartner, der bei diesem am 17. Januar 1991 einging.
[10] 9. Am 23. Mai 1991 übermittelte der Vertragspartner der Kommission einen ersten technischen Zwischenbericht und dann am 13. August 1991 auf eine Erinnerung der Kommission hin einen finanziellen Bericht für den Zeitraum vom 1. April 1990 bis 30. Juni 1991, entsprechend dem Beginn der Arbeiten. Da die vom Vertragspartner getätigten Ausgaben im Zusammenhang mit den ersten beiden Abschnitten des Vorhabens standen, leistete die Kommission keine weitere Zahlung.
[11] 10. Nachdem die Kommission vom Vertragspartner vergeblich die technischen und finanziellen Berichte für die Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 1991 angefordert hatte, setzte sie dem SIVU mit Mahnschreiben vom 7. Oktober 1992 hierfür eine Frist von einem Monat, andernfalls sie die geeigneten Maßnahmen in bezug auf die Weiterführung des Vertrages ergreifen werde.
[12] 11. Am 6. November 1992 teilte das SIVU der Kommission mit, das Vorhaben eines Wasserstaus am Lot sei geändert worden, um Stellungnahmen insbesondere von Umweltschutzorganisationen zu berücksichtigen, und die Errichtung des Kleinwasserkraftwerks sei zugunsten eines Wehrs aufgegeben worden. Das SIVU verzichtete daher auf die finanzielle Unterstützung der Gemeinschaft und bot an, den bereits erhaltenen Vorschuß zurückzuzahlen.
[13] 12. Die Kommission teilte dem SIVU mit Schreiben vom 18. November 1992 mit, sie kündige den Vertrag gemäß Artikel 9, und verlangte die Rückzahlung des Vorschusses von 83 928 ECU zuzüglich der seit dem Zeitpunkt des Empfangs dieses Betrages angefallenen Zinsen. Am 8. Dezember 1992 erließ sie gegen das SIVU einen Leistungsbescheid in Höhe des Vorschusses zuzüglich Zinsen, der am 28. Februar 1993 fällig sein sollte.
[14] 13. Nachdem das SIVU weder dieser noch den späteren Aufforderungen zur Rückzahlung des Vorschusses nachgekommen war, die die Kommission am 27. Februar 1994, 1. Juni 1994, 31. Oktober 1994 und 12. Oktober 1995 an es gerichtet hatte, hat diese die vorliegende Klage erhoben.
[15] 14. Die Klageschrift der Kommission ist dem SIVU und der Hydro-Réalisations SARL ordnungsgemäß zugestellt worden. Das SIVU hat keine Klagebeantwortung eingereicht, während der Prozeßbevollmächtigte der Hydro-Réalisations SARL dem Gerichtshof mitgeteilt hat, daß für diese Gesellschaft durch Urteil des Tribunal de commerce Rodez vom 13. Februar 1992 das Verfahren der Liquidation eröffnet worden sei und daß keine Hoffnung auf Befriedigung der nichtbevorrechtigten Forderungen bestehe.
[16] 15. Da keiner der Beklagten innerhalb der gesetzten Frist eine Klagebeantwortung eingereicht hat, hat die Kommission gemäß Artikel 94 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes Versäumnisurteil beantragt.
[17] 16. Es ist festzustellen, daß weder das SIVU noch die Hydro-Réalisations SARL, gegen die ordnungsgemäß Klage erhoben worden ist, innerhalb der gesetzten Fristen eine Klagebeantwortung im Sinne von Artikel 40 § 1 der Verfahrensordnung eingereicht haben. Der Gerichtshof muß daher im Versäumnisverfahren entscheiden. Da die Zulässigkeit der Klage nicht zweifelhaft ist, hat er gemäß Artikel 94 § 2 der Verfahrensordnung nur zu prüfen, ob die Anträge der Klägerin begründet erscheinen. Zur Kündigung des Vertrages und zur Rückzahlung des Vorschusses
[18] 17. Gemäß Artikel 9 Absatz 1 des Vertrages konnte dieser von jedem Vertragspartner mit einer Frist von zwei Monaten gekündigt werden, wenn die Fortsetzung des Arbeitsprogramms in Anhang I gegenstandslos geworden war.
[19] 18. Es steht fest, daß das SIVU und die Hydro-Réalisations SARL erklärt haben, sie verzichteten auf den Bau des integrierten Kleinwasserkraftwerks mit niedriger Druckhöhe, den auszuführen sie sich als Gegenleistung für die finanzielle Unterstützung der Gemeinschaft verpflichtet hatten. Daher gelangte die Kommission zu Recht zu dem Ergebnis, daß die Fortsetzung des betreffenden Arbeitsprogramms gegenstandslos geworden sei. Ferner ist unbestreitbar, daß die Kommission dem Vertragspartner ihre Entscheidung, den Vertrag zu kündigen, mit Schreiben vom 18. November 1992 ordnungsgemäß mitteilte.
[20] 19. Nach Artikel 9 Absatz 3 des Vertrages hat der Vertragspartner, wenn die Prüfung der von der Kommission gezahlten Beträge ergibt, daß er zuviel erhalten hat, diesen überzahlten Betrag unverzüglich an die Kommission zurückzuzahlen.
[21] 20. Hierzu geht aus den Angaben der Kommission hervor, daß der Vertragspartner am 17. Januar 1991 einen Vorschuß von 83 928 ECU erhielt und daß die Arbeiten, die er durchgeführt hat, die Abschnitte I und II des Vorhabens betrafen, deren Kosten nicht für die Gemeinschaftsfinanzierung gemäß Tabelle 2 des Anhangs I des Vertrages in Betracht kamen. Das SIVU bot in seinem Schreiben vom 6. November 1992, mit dem es der Kommission mitteilte, daß das Vorhaben der Errichtung des Kleinwasserkraftwerks aufgegeben worden sei, im übrigen an, den gesamten erhaltenen Vorschuß zurückzuzahlen.
[22] 21. Daher ist dem Antrag der Kommission auf Rückzahlung des Vorschusses stattzugeben.
Zu den Zinsen
Zu den vertraglich vereinbarten Zinsen
[23] 22. Nach Artikel 9 Absatz 3 des Vertrages hat der Vertragspartner der Kommission den überzahlten Betrag nebst Zinsen seit dem Zeitpunkt der Beendigung oder Einstellung der Arbeiten, die Gegenstand des Vertrages sind, unverzüglich zurückzuzahlen. Nach Artikel 9 Absatz 4 des Vertrages gilt als Zinssatz der vom Europäischen Fonds für währungspolitische Zusammenarbeit für seine Transaktionen in Ecu angewandte, am ersten Werktag jedes Monats veröffentlichte Satz.
[24] 23. Die Kommission ist der Ansicht, sie habe Anspruch auf vertraglich vereinbarte Zinsen von einem Betrag von 83 928 ECU seit dem 17. Januar 1991, dem Zeitpunkt des Eingangs des Vorschusses beim Vertragspartner. Zwar habe dieser bis Mai 1991 Arbeiten ausgeführt, diese hätten sich jedoch nicht auf die Errichtung des eigentlichen Kleinwasserkraftwerks bezogen und beträfen daher nicht unmittelbar das Vorhaben, das Gegenstand des Vertrages sei.
[25] 24. Aus der Klageschrift der Kommission geht hierzu hervor, daß die vom Vertragspartner ausgeführten Arbeiten die Abschnitte I und II des Vorhabens betrafen, zu dessen Durchführung sich der Vertragspartner verpflichtet hatte. In Artikel 1 des Vertrages, der dessen Gegenstand festlegt, ist jedoch bestimmt, daß sich der Vertragspartner verpflichtet, das in Rede stehende Vorhaben nach dem Arbeitsprogramm in Anhang I auszuführen. Nach diesem Anhang sind die betreffenden beiden Abschnitte ebenso wie die drei folgenden Bestandteil des vertraglich vereinbarten Vorhabens. Daher kann die Kommission nicht geltend machen, daß die den ersten beiden Abschnitten des Vorhabens entsprechenden Arbeiten nicht Gegenstand des Vertrages im Sinne von dessen Artikel 9 Absatz 3 gewesen seien.
[26] 25. Daher beginnen die von der Kommission geforderten vertraglich vereinbarten Zinsen erst zum Zeitpunkt der Einstellung der Arbeiten durch den Vertragspartner zu laufen. Hierzu hat die Kommission in ihrer Klageschrift ausgeführt, daß die Arbeiten im Zusammenhang mit dem Gegenstand des Vertrages bis zum 31. Mai 1991 fortgeführt worden seien.
[27] 26. Somit hat die Kommission Anspruch auf die in Artikel 9 Absatz 3 des Vertrages vorgesehenen Zinsen erst ab 31. Mai 1991.
Zu den gesetzlichen Zinsen
[28] 27. Die Kommission meint, sie habe neben den vertraglich vereinbarten Zinsen seit der Fälligkeit des gegen das SIVU erlassenen Leistungsbescheids am 28. Februar 1993 Anspruch auf Verzugszinsen zu dem jedes Jahr durch im Journal officiel de la République française veröffentlichtes Dekret festgesetzten gesetzlichen Zinssatz.
[29] 28. Artikel 1153 Absatz 1 des Code civil lautet: "Bei Schulden, die sich auf die Zahlung eines bestimmten Geldbetrags beschränken, besteht der Schadensersatz wegen Verzugs bei der Erfüllung stets nur in der Verurteilung zur Zahlung von Zinsen zum gesetzlichen Satz, unbeschadet besonderer Bestimmungen für den Handel und die Bürgschaft." Die Parteien eines Vertrages können jedoch von diesen Bestimmungen beispielsweise durch Vereinbarung eines anderen Zinssatzes abweichen.
[30] 29. Nach der von den nationalen Gerichten vorgenommenen Auslegung können gesetzliche Verzugszinsen nicht neben vertraglich vereinbarten Zinsen verlangt werden. Denn die letztgenannten, die bis zur Rückzahlung des geschuldeten Betrages laufen, sind bereits zum Ersatz des Schadens bestimmt, der dem Gläubiger durch den Entzug der Einkünfte aus dem in Rede stehenden Betrag entstanden ist.
[31] 30. Da der Kommission bereits vertraglich vereinbarte Zinsen gemäß Artikel 9 des Vertrages zustehen, ist ihr Antrag auf Zuerkennung der gesetzlichen Zinsen zurückzuweisen.
[32] 31. Nach Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1103/97 des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Vorschriften im Zusammenhang mit der Einführung des Euro (ABl. L 162, S. 1) ist die Bezugnahme auf die Ecu durch eine Bezugnahme auf den Euro zum Kurs von ein Euro für ein Ecu zu ersetzen.
[33] 32. Daher sind das SIVU und die Hydro-Réalisations SARL zu verurteilen, an die Kommission als Gesamtschuldner 83 928 Euro nebst vertraglich vereinbarten Zinsen seit dem 31. Mai 1991 bis zur vollständigen Begleichung der Schuld zu zahlen.
Kosten
[34] 33. Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission die Verurteilung des SIVU und der Hydro-Réalisations SARL beantragt hat und diese im wesentlichen unterlegen sind, sind ihnen die Kosten als Gesamtschuldner aufzuerlegen.
1: Verfahrenssprache: Französisch