Europäischer Gerichtshof
"Marke – Erschöpfung des Rechts eines Markeninhabers – Zustimmung des Markeninhabers"
Nach Artikel 7 Absatz 1 der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken in der Fassung des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992 -tritt die Erschöpfung der Rechte aus der Marke nur ein, wenn die Waren in der Gemeinschaft (seit dem Inkrafttreten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum: im Europäischen Wirtschaftsraum) in den Verkehr gebracht worden sind. Dieser Artikel beläßt den Mitgliedstaaten nicht die Befugnis, in ihrem nationalen Recht die Erschöpfung der Rechte aus der Marke für in Drittländern in den Verkehr gebrachte Waren vorzusehen. -Eine Zustimmung im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 dieser Richtlinie liegt nur dann vor, wenn sie sich auf jedes Exemplar der Ware erstreckt, für das die Erschöpfung geltend gemacht wird.

EuGH, Urteil vom 1. 7. 1999 – C-173/98 (lexetius.com/1999,1914)

[1] In der Rechtssache C-173/98 betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG (früher Artikel 177) von der Cour d'appel Brüssel (Belgien) in dem bei dieser anhängigen Rechtsstreit Sebago Inc., Ancienne Maison Dubois et Fils SA gegen G-B Unic SA vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung des Artikels 7 Absatz 1 der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. 1989, L 40, S. 1) erläßt DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J.-P. Puissochet sowie der Richter P. Jann, J. C. Moitinho de Almeida, C. Gulmann (Berichterstatter) und D. A. O. Edward, Generalanwalt: F. G. Jacobs Kanzler: H. von Holstein, Hilfskanzler unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen -der G-B Unic SA, vertreten durch Rechtsanwalt Richard Byl, Brüssel, -der französischen Regierung, vertreten durch Kareen Rispal-Bellanger, Abteilungsleiterin für Internationales Wirtschaftsrecht und Gemeinschaftsrecht in der Direktion für Rechtsfragen des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten, und Anne de Bourgoing, Chargé de mission in derselben Direktion, als Bevollmächtigte, -der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Karen Banks, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte, aufgrund des Sitzungsberichts, nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Sebago Inc. und der Ancienne Maison Dubois et Fils SA, vertreten durch Rechtsanwalt Benoît Strowel, Brüssel, der G-B Unic SA, vertreten durch Rechtsanwalt Richard Byl, und der Kommission, vertreten durch Karen Banks, in der Sitzung vom 28. Januar 1999, nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 25. März 1999, folgendes Urteil (1):
[2] 1. Die Cour d'appel Brüssel hat mit Urteil vom 30. April 1998, beim Gerichtshof eingegangen am 11. Mai 1998, gemäß Artikel 234 EG (früher Artikel 177) mehrere Fragen nach der Auslegung von Artikel 7 der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. 1989, L 40, S. 1; im folgenden: Richtlinie) in der Fassung des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992 (ABl. 1994, L 1, S. 3; im folgenden: EWR-Abkommen) zur Vorabentscheidung vorgelegt.
[3] 2. Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen den Gesellschaften Sebago Inc. (im folgenden: Sebago) und Ancienne Maison Dubois et Fils SA (im folgenden: Dubois) und der G-B Unic SA (im folgenden: Beklagte) darüber, daß letztere Waren, die mit einer Marke versehen sind, deren Inhaberin die Klägerin Sebago ist, ohne deren Zustimmung verkauft hat.
[4] 3. Artikel 7 der Richtlinie (5Erschöpfung des Rechts aus der Marke") bestimmt: "(1) Die Marke gewährt ihrem Inhaber nicht das Recht, einem Dritten zu verbieten, die Marke für Waren zu benutzen, die unter dieser Marke von ihm oder mit seiner Zustimmung in der Gemeinschaft in den Verkehr gebracht worden sind. (2) Absatz l findet keine Anwendung, wenn berechtigte Gründe es rechtfertigen, daß der Inhaber sich dem weiteren Vertrieb der Waren widersetzt, insbesondere wenn der Zustand der Waren nach ihrem Inverkehrbringen verändert oder verschlechtert ist."
[5] 4. Gemäß Artikel 65 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang XVII Nummer 4 des EWR-Abkommens wurde Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie für die Zwecke des Abkommens dahin geändert, daß der Ausdruck "in der Gemeinschaft" durch die Worte "in einem Vertragsstaat" ersetzt wurde.
[6] 5. Die Klägerin Sebago ist eine in den USA eingetragene Gesellschaft, die Inhaberin zweier Benelux-Marken unter dem Namen "Docksides" und dreier Benelux-Marken unter dem Namen "Sebago" ist. Diese Marken wurden insbesondere für Schuhe eingetragen. Die Klägerin Dubois ist Alleinvertriebshändlerin in den Benelux-Staaten für Schuhe mit den Marken der Klägerin Sebago.
[7] 6. Die Beklagte warb in Nummer 10/1996 ihrer Broschüre "La quinzaine Maxi-GB", in der die Preise für die Zeit vom 29. Mai bis 11. Juni 1996 angekündigt wurden, für den Verkauf von Docksides-Sebago-Schuhen in ihren Maxi-GB-Supermärkten. Es handelte sich um 2 561 Paar Schuhe, die in El Salvador hergestellt und bei einer auf Parallelimporte spezialisierten Gesellschaft belgischen Rechts gekauft worden waren. Im Lauf des Sommers 1996 wurde der gesamte Vorrat verkauft.
[8] 7. Die Klägerinnen bestreiten nicht, daß die von der Beklagten verkauften Schuhe echte Erzeugnisse sind. Da sie jedoch den Verkauf dieser Schuhe in der Gemeinschaft nicht erlaubt hätten, sei die Beklagte nicht berechtigt gewesen, die Schuhe in dem betreffenden Gebiet zu verkaufen.
[9] 8. Die Klägerinnen machten daher vor den belgischen Gerichten geltend, die Beklagte habe dadurch, daß sie diese Waren ohne ihre Zustimmung in der Gemeinschaft vertrieben habe, das Markenrecht der Klägerin Sebago verletzt. Sie beriefen sich auf Artikel 13 A 8 der Loi uniforme Benelux sur les marques (Einheitliches Benelux-Markengesetz) in der Fassung des Benelux-Protokolls vom 2. Dezember 1992 (im folgenden: Markengesetz), dessen Formulierung weitgehend der des Artikels 7 Absatz 1 der Richtlinie entspricht.
[10] 9. In ihrem Vorlageurteil führt die Cour d'appel Brüssel aus, daß die Parteien Artikel 13 A 8 des Markengesetzes in zwei wesentlichen Punkten unterschiedlich auslegten: Der eine Punkt betreffe die Frage, ob diese Vorschrift den Grundsatz der internationalen Erschöpfung (Auffassung der Beklagten) oder nur den Grundsatz der gemeinschaftsweiten Erschöpfung (Auffassung der Klägerin Sebago) festlege, der andere die Frage, unter welchen Voraussetzungen davon ausgegangen werden könne, daß der Markeninhaber seine Zustimmung erteilt habe.
[11] 10. Zum zweiten Punkt trägt die Beklagte vor, daß die in Artikel 13 A 8 des Markengesetzes aufgestellte Voraussetzung der Zustimmung bereits dann erfüllt sei, wenn ähnliche Waren derselben Marke bereits mit Zustimmung des Markeninhabers rechtmäßig in der Gemeinschaft vertrieben worden seien. Dagegen macht die Klägerin Sebago geltend, daß ihre Zustimmung für jeden einzelnen Warenposten erforderlich sei, d. h. für jeden Warenposten, der zu einem bestimmten Zeitpunkt von einem bestimmten Importeur eingeführt werde. Von ihrer Zustimmung könne daher nur ausgegangen werden, wenn der Beklagten der Nachweis gelinge, daß sie die betreffenden Schuhe bei einem Verkäufer, der dem von der Klägerin Sebago innerhalb der Gemeinschaft errichteten Vertriebsnetz angehöre, oder aber bei einem Verkäufer erworben habe, der zwar nicht diesem Netz angehöre, die Schuhe jedoch rechtmäßig innerhalb der Gemeinschaft erworben habe.
[12] 11. Die Beklagte hat vor dem nationalen Gericht ferner vorgetragen, daß bereits bewiesen sei, daß die Klägerin Sebago dem Vertrieb der streitigen Schuhe in der Gemeinschaft stillschweigend zugestimmt habe, da sie ihrem salvadorianischen Lizenzinhaber nicht untersagt habe, ihre Waren in die Gemeinschaft zu exportieren. Die Cour d'appel Brüssel hat jedoch ausdrücklich festgestellt, daß kein Nachweis für eine – von der Klägerin Sebago bestrittene – Lizenzerteilung erbracht worden sei und daß daher nicht aufgrund des bloßen Umstands, daß der salvadorianische Hersteller die betreffenden Waren in die Gemeinschaft exportiert habe, als erwiesen angesehen werden dürfe, daß die Klägerin Sebago dem Vertrieb der Waren in der Gemeinschaft zugestimmt habe.
[13] 12. Die Cour d'appel Brüssel hat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
[14] Ist Artikel 7 Absatz 1 der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken dahin auszulegen, daß das Recht aus der Marke es ihrem Inhaber erlaubt, die Benutzung seiner Marke für echte Erzeugnisse zu verhindern, die nicht vom Inhaber oder mit seiner Zustimmung innerhalb der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (gemäß dem Abkommen vom 2. Mai 1992 zur Schaffung des Europäischen Wirtschaftsraumes erweitert um Norwegen, Island und Liechtenstein) in den Verkehr gebracht worden sind, wenn – die mit der Marke versehenen Waren unmittelbar aus einem Land außerhalb der Europäischen Gemeinschaft oder des Europäischen Wirtschaftsraumes stammen, – die mit der Marke versehenen Waren aus einem Land der Europäischen Gemeinschaft oder des Europäischen Wirtschaftsraums stammen, wo sie sich ohne Zustimmung des Markeninhabers oder seines Vertreters auf der Durchfuhr befinden, – die Waren in einem Land der Europäischen Gemeinschaft oder des Europäischen Wirtschaftsraums erworben worden sind, wo sie ursprünglich ohne die Zustimmung des Markeninhabers oder seines Vertreters in den Handel gebracht worden sind, – mit der Marke versehene Waren, die mit den echten, mit derselben Marke versehenen Erzeugnissen identisch sind, aber unmittelbar oder mittelbar aus Ländern außerhalb der Europäischen Gemeinschaft oder des Europäischen Wirtschaftsraums parallel importiert wurden, innerhalb der Gemeinschaft oder des Europäischen Wirtschaftsraums durch den Markeninhaber oder mit seiner Zustimmung vertrieben werden oder bereits vertrieben worden sind – oder wenn mit der Marke versehene Waren, die echten, mit derselben Marke versehenen Erzeugnissen ähnlich sind, aber unmittelbar oder mittelbar aus Ländern außerhalb der Europäischen Gemeinschaft oder des Europäischen Wirtschaftsraums parallel importiert wurden, innerhalb der Gemeinschaft oder des Europäischen Wirtschaftsraums durch den Markeninhaber oder mit seiner Zustimmung vertrieben werden oder bereits vertrieben worden sind?
[15] 13. Der Gerichtshof hat im Urteil vom 16. Juli 1998 in der Rechtssache C-355/96 (Silhouette International Schmied, Slg. 1998, I-4799), das nach Verkündung des Vorlageurteils in der vorliegenden Rechtssache erlassen wurde, für Recht erkannt, daß nationale Rechtsvorschriften, die die Erschöpfung des Rechts aus einer Marke für Waren vorsehen, die vom Markeninhaber oder mit dessen Zustimmung unter dieser Marke außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums in den Verkehr gebracht worden sind, nicht mit Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie in der Fassung des EWR-Abkommens vereinbar sind.
[16] 14. Die Parteien sowie die französische Regierung und die Kommission sind der Auffassung, daß der Gerichtshof im Urteil Silhouette International Schmied die ersten drei Fragen beantwortet habe, so daß nur die letzten beiden Fragen zu beantworten seien.
[17] 15. In bezug auf diese beiden Fragen meinen die Klägerinnen sowie die französische Regierung und die Kommission, daß die Zustimmung des Markeninhabers zum Vertrieb eines Warenpostens im Europäischen Wirtschaftsraum (im folgenden: EWR) nicht die Rechte aus der Marke hinsichtlich des Vertriebes sonstiger Posten mit Waren derselben Marke erschöpfe, auch wenn es sich um identische Waren handele.
[18] 16. Nach Auffassung der Beklagten dagegen verlangt Artikel 7 der Richtlinie nicht, daß sich die Zustimmung auf die konkret durch den Parallelimport betroffenen Waren beziehe. Die Hauptfunktion der Marke bestehe nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes nämlich darin, den Verbrauchern die Echtheit des Ursprungs der Ware zu garantieren, damit diese ohne Verwechslungsgefahr zwischen dieser Ware und Waren anderer Herkunft unterscheiden könnten. Diese Funktion bedeute aber nicht, daß der Inhaber berechtigt sein könne, die Einfuhr echter Erzeugnisse zu untersagen. Es sei daher falsch, anzunehmen, daß Artikel 7 der Richtlinie nur die Zustimmung des Inhabers zum Vertrieb von importierten Exemplaren der Originalerzeugnisse betreffe. Eine Zustimmung im Sinne von Artikel 7 der Richtlinie liege bereits dann vor, wenn sie sich auf die jeweilige Warenart beziehe.
[19] 17. Die Beteiligten haben zu Recht darauf hingewiesen, daß der Gerichtshof die ersten drei Vorlagefragen bereits im Urteil Silhouette International Schmied beantwortet habe. Der Gerichtshof hat nämlich in den Randnummern 18 und 26 dieses Urteils festgestellt, daß nach dem Wortlaut des Artikels 7 der Richtlinie eine Erschöpfung der Rechte aus der Marke nur eintreten kann, wenn die Waren in der Gemeinschaft (seit dem Inkrafttreten des EWR-Abkommens: im EWR) in den Verkehr gebracht wurden, und daß die Richtlinie den Mitgliedstaaten nicht die Befugnis beläßt, in ihrem innerstaatlichen Recht die Erschöpfung der Rechte aus der Marke für in dritten Ländern in den Verkehr gebrachte Waren vorzusehen.
[20] 18. Mit seinen letzten beiden Fragen möchte das nationale Gericht wissen, ob eine Zustimmung im Sinne von Artikel 7 der Richtlinie vorliegt, wenn der Markeninhaber dem Vertrieb von Waren im EWR zugestimmt hat, die mit den Waren, für die die Erschöpfung geltend gemacht wird, identisch sind oder ihnen ähneln, oder ob sich die Zustimmung auf jedes einzelne Exemplar der Ware erstrecken muß, für das die Erschöpfung geltend gemacht wird.
[21] 19. Der Wortlaut des Artikels 7 Absatz 1 der Richtlinie beantwortet diese Frage zwar nicht unmittelbar, doch gilt, daß die Rechte aus der Marke nur in bezug auf diejenigen Exemplare der Ware erschöpft sind, die mit Zustimmung des Inhabers in dem in dieser Vorschrift genannten Gebiet in den Verkehr gebracht worden sind. In bezug auf diejenigen Exemplare der Ware, die in diesem Gebiet nicht mit Zustimmung des Inhabers in den Verkehr gebracht worden sind, kann der Inhaber nach wie vor kraft des ihm durch die Richtlinie verliehenen Rechts die Nutzung der Marke untersagen.
[22] 20. Diese Auslegung des Artikels 7 Absatz 1 ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes, nach der diese Vorschrift den weiteren Vertrieb von mit Zustimmung des Inhabers in den Verkehr gebrachten Markenwaren ermöglichen soll, ohne daß der Inhaber dem widersprechen könnte (vgl. Urteile vom 4. November 1997 in der Rechtssache C-337/95, Parfums Christian Dior, Slg. 1997, I-6013, Randnrn. 37 und 38, und vom 23. Februar 1999 in der Rechtssache C-63/97, BMW, Slg. 1999, I-0000, Randnr. 57). Diese Auslegung kann sich auch auf Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie stützen, der auf den "weiteren Vertrieb" der Waren Bezug nimmt und damit deutlich macht, daß der Grundsatz der Erschöpfung nur für bestimmte Waren gilt, deren erstes Inverkehrbringen mit Zustimmung des Markeninhabers erfolgte.
[23] 21. Mit dem Erlaß des Artikels 7 der Richtlinie, der die Erschöpfung des Rechts aus der Marke auf die Fälle beschränkt, in denen die mit der Marke versehenen Waren in der Gemeinschaft (seit dem Inkrafttreten des EWR-Abkommens: im EWR) in den Verkehr gebracht worden sind, hat der Gemeinschaftsgesetzgeber im übrigen klargestellt, daß das Inverkehrbringen außerhalb dieses Gebietes nicht das Recht des Inhabers erschöpft, sich der ohne seine Zustimmung unternommenen Einfuhr dieser Waren zu widersetzen und so das erste Inverkehrbringen der mit der Marke versehenen Waren in der Gemeinschaft (seit dem Inkrafttreten des EWR-Abkommens: im EWR) zu kontrollieren. Dieser Schutz würde jedoch inhaltlich ausgehöhlt, wenn eine Erschöpfung im Sinne von Artikel 7 bereits dann einträte, wenn der Markeninhaber seine Zustimmung dazu erteilt hat, daß in diesem Gebiet Waren in den Verkehr gebracht werden, die mit denjenigen, für die die Erschöpfung geltend gemacht wird, identisch sind oder ihnen ähneln.
[24] 22. Nach alledem ist auf die Vorlagefragen zu antworten, daß -nach Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie die Erschöpfung der Rechte aus der Marke nur eintritt, wenn die Waren in der Gemeinschaft (seit dem Inkrafttreten des EWR-Abkommens: im EWR) in den Verkehr gebracht worden sind; dieser Artikel beläßt den Mitgliedstaaten nicht die Befugnis, in ihrem nationalen Recht die Erschöpfung der Rechte aus der Marke für in Drittländern in den Verkehr gebrachte Waren vorzusehen; -eine Zustimmung im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie nur dann vorliegt, wenn sie sich auf jedes Exemplar der Ware erstreckt, für das die Erschöpfung geltend gemacht wird.
Kosten
[25] 23. Die Auslagen der französischen Regierung und der Kommission, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
1: Verfahrenssprache: Französisch