Europäischer Gerichtshof
"Brüsseler Übereinkommen – Zuständigkeit für Klagen aus Vertrag – Erfüllungsort der Verpflichtung"
Der Ort, an dem die Verpflichtung im Sinne des Artikels 5 Nummer 1 des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen in der Fassung der Übereinkommen vom 9. Oktober 1978 über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, vom 25. Oktober 1982 über den Beitritt der Republik Griechenland und vom 26. Mai 1989 über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre, ist nach dem Recht zu bestimmen, das nach den Kollisionsnormen des mit dem Rechtsstreit befaßten Gerichts für die streitige Verpflichtung maßgebend ist.

EuGH, Urteil vom 28. 9. 1999 – C-440/97 (lexetius.com/1999,2077)

[1] In der Rechtssache C-440/97 wegen eines dem Gerichtshof gemäß dem Protokoll vom 3. Juni 1971 betreffend die Auslegung des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen durch den Gerichtshof von der französischen Cour de cassation in dem bei dieser anhängigen Rechtsstreit GIE Groupe Concorde u. a. gegen Kapitän des Schiffes "Suhadiwarno Panjan" u. a. vorgelegten Ersuchens um Vorabentscheidung über die Auslegung von Artikel 5 Nummer 1 des genannten Übereinkommens vom 27. September 1968 (ABl. 1972, L 299, S. 32) in der Fassung der Übereinkommen vom 9. Oktober 1978 über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (ABl. L 304, S. 1 und – geänderter Text – S. 77), vom 25. Oktober 1982 über den Beitritt der Republik Griechenland (ABl. L 388, S. 1) und vom 26. Mai 1989 über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. L 285, S. 1) erläßt DER GERICHTSHOF unter Mitwirkung des Präsidenten G. C. Rodríguez Iglesias, der Kammerpräsidenten P. J. G. Kapteyn, J.-P. Puissochet, G. Hirsch und P. Jann (Berichterstatter) sowie der Richter J. C. Moitinho de Almeida, C. Gulmann, J. L. Murray, D. A. O. Edward, H. Ragnemalm, L. Sevón, M. Wathelet und R. Schintgen, Generalanwalt: D. Ruiz-Jarabo Colomer Kanzler: R. Grass unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen -des GIE Groupe Concorde u. a., vertreten durch Rechtsanwalt Didier Le Prado, zugelassen beim Conseil d'État und der Cour de cassation, -der Pro Line Ltd und der Sveriges Angarts Assurans Forening, vertreten durch Rechtsanwalt Jean-Christophe Balat, zugelassen beim Conseil d'État und der Cour de cassation, -der französischen Regierung, vertreten durch Kareen Rispal-Bellanger, Leiterin der Abteilung für internationales Wirtschaftsrecht und Gemeinschaftsrecht in der Direktion für Rechtsfragen des Außenministeriums, und Frédérik Million, Chargé de mission in derselben Direktion, als Bevollmächtigte, -der deutschen Regierung, vertreten durch Regierungsdirektor Rolf Wagner, Bundesministerium der Justiz, als Bevollmächtigten, -der italienischen Regierung, vertreten durch Professor Umberto Leanza, Leiter des Servizio del contenzioso diplomatico des Außenministeriums, als Bevollmächtigten im Beistand von Avvocato dello Stato Oscar Fiumara, -der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch John E. Collins, Assistant Treasury Solicitor, als Bevollmächtigten im Beistand von Lionel Persey, QC, -der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Rechtsberater José Luis Iglesias Buhigues und durch Xavier Lewis, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte, aufgrund des Sitzungsberichts, nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der französischen und der italienischen Regierung sowie der Regierung des Vereinigten Königreichs und der Kommission in der Sitzung vom 15. Dezember 1998, nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 16. März 1999, folgendes Urteil (1):
[2] 1. Die Cour de cassation hat mit Urteil vom 9. Dezember 1997, beim Gerichtshof eingegangen am 29. Dezember 1997, gemäß dem Protokoll vom 3. Juni 1971 betreffend die Auslegung des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen durch den Gerichtshof eine Frage nach der Auslegung von Artikel 5 Nummer 1 dieses Übereinkommens (ABl. 1972, L 299, S. 32) in der Fassung der Übereinkommen vom 9. Oktober 1978 über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (ABl. L 304, S. 1, und – geänderte Fassung – S. 77), vom 25. Oktober 1982 über den Beitritt der Republik Griechenland (ABl. L 388, S. 1) und vom 26. Mai 1989 über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. L 285, S. 1) (im folgenden: Brüsseler Übereinkommen) zur Vorabentscheidung vorgelegt.
[3] 2. Diese Frage stellt sich in einem Rechtsstreit zwischen sieben Versicherungsgesellschaften und dem GIE Groupe Concorde, ihrem federführenden Versicherer mit Sitz in Paris (im folgenden zusammen: Versicherer), einerseits und dem Kapitän des Schiffes "Suhadiwarno Panjan", der Pro Line Ltd (im folgenden: Pro Line), Hamburg (Deutschland), und vier weiteren Beklagten andererseits, nachdem bei der Lieferung einer auf dem Seeweg transportierten Schiffsladung von Kartons mit Wein in Flaschen Transportschäden festgestellt worden waren.
Das Brüsseler Übereinkommen
[4] 3. Artikel 5 Nummer 1 des Brüsseler Übereinkommens bestimmt: "Eine Person, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats hat, kann in einem anderen Vertragsstaat verklagt werden: 1. wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre; wenn ein individueller Arbeitsvertrag oder Ansprüche aus einem individuellen Arbeitsvertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet …"
Das Ausgangsverfahren
[5] 4. Im Hafen von Le Havre (Frankreich) wurden Kartons mit Wein in Flaschen in Container verladen, die an Bord des Schiffes "Suhadiwarno Panjan" gebracht wurden, um von der Beklagten Pro Line auf dem Seeweg zum Hafen von Santos (Brasilien) befördert zu werden. Am Zielort wurden Transportschäden an der Ladung sowie Fehlmengen festgestellt.
[6] 5. Die Versicherer entschädigten den Empfänger. In dessen Rechte eingetreten, erhoben sie mit Klageschrift vom 22. September 1991 Schadensersatzklage u. a. gegen den Kapitän des Schiffes und gegen die Beklagte Pro Line beim Tribunal de commerce Le Havre, das sich mit Entscheidung vom 3. Januar 1995 für unzuständig erklärte.
[7] 6. Auf ein Rechtsmittel der Versicherer hin bestätigte die Cour d'appel Rouen mit Urteil vom 24. Mai 1995 die Unzuständigkeit des erstinstanzlichen Gerichts u. a. mit der Begründung, Le Havre sei nicht Erfüllungsort für den Beförderungsvertrag.
[8] 7. Gegen dieses Urteil legten die Versicherer Kassationsbeschwerde bei der Cour de cassation ein, die sie auf zwei Gründe stützten. Der erste Kassationsgrund wurde von der Cour de cassation zurückgewiesen. Mit dem zweiten rügten die Versicherer, die Cour d'appel Rouen habe in ihrem Urteil ausgeführt, Erfüllungsort für die Beförderungsverpflichtung sei nicht Le Havre, jedoch nicht zuvor geprüft, welches Recht für den Beförderungsvertrag maßgeblich sei.
[9] 8. Die Cour de cassation führte aus, der Gerichtshof habe in seinem Urteil vom 6. Oktober 1976 in der Rechtssache 12/76 (Tessili, Slg. 1976, 1473) für Recht erkannt, daß sich der Ort im Sinne von Artikel 5 Nummer 1 des Brüsseler Übereinkommens, an dem die Verpflichtung erfüllt worden sei oder zu erfüllen wäre, nach dem Recht bestimme, das nach den Kollisionsnormen des mit dem Rechtsstreit befaßten Gerichts für die streitige Verpflichtung maßgebend sei – dieses Recht könne auch die Bestimmungen eines internationalen Übereinkommens über ein Einheitliches Gesetz umfassen (Urteil vom 29. Juni 1994 in der Rechtssache C-288/92, Custom Made Commercial, Slg. 1994, I-2913) –, sofern die Parteien diesen Ort nicht selbst in einer nach dem auf den Vertrag anwendbaren Recht wirksamen Vereinbarung bestimmten (Urteil vom 17. Januar 1980 in der Rechtssache 56/79, Zelger, Slg. 1980, 89). Die Cour de cassation hielt es jedoch für zweckmäßig, den Gerichtshof zu fragen, ob nicht eine autonome gemeinschaftsrechtliche Lösung in Betracht kommt.
[10] 9. Demgemäß hat sie das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage vorgelegt:
[11] Ist zur Anwendung des Artikels 5 Nummer 1 des Brüsseler Übereinkommens der Ort, an dem die Verpflichtung im Sinne dieser Vorschrift erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre, nach dem Recht zu bestimmen, das nach den Kollisionsnormen des mit dem Rechtsstreit befaßten Gerichts für die streitige Verpflichtung maßgebend ist, oder haben die nationalen Gerichte den Erfüllungsort der Verpflichtung nicht vielmehr so zu ermitteln, daß sie nach Maßgabe der Art des Schuldverhältnisses und der Umstände des Einzelfalls den Ort bestimmen, an dem die Leistung tatsächlich erbracht worden ist oder werden sollte, ohne daß sie sich auf das Recht beziehen müssen, das nach den Kollisionsnormen des angerufenen Gerichts für die streitige Verpflichtung maßgebend ist?
Zur Vorlagefrage
[12] 10. Mit dieser Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Wendung "Ort …, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre", die in Artikel 5 Nummer 1 des Brüsseler Übereinkommens zur Begründung einer besonderen Zuständigkeit für Klagen, bei denen ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, gebraucht wird, auf das materielle Recht verweist, das nach den Kollisionsnormen des mit dem Rechtsstreit befaßten Gerichts anwendbar ist, oder ob sie autonom auszulegen ist.
[13] 11. Um die volle Wirksamkeit der Begriffe des Brüsseler Übereinkommens im Hinblick auf die Zwecke des Artikels 220 EG-Vertrag (jetzt Artikel 293 EG) sicherzustellen, in Ausführung dessen das Brüsseler Übereinkommen zustandegekommen ist, befürwortet der Gerichtshof im Rahmen des Möglichen eine autonome Auslegung dieser Begriffe im Gegensatz zu einer Auslegung, die auf das nationale Recht verweist (Urteil vom 13. Juli 1993 in der Rechtssache C-125/92, Mulox IBC, Slg. 1993, I-4075, Randnr. 10).
[14] 12. Wie der Gerichtshof jedoch entschieden hat, kann keine dieser Auslegungsmöglichkeiten ausschließlich angewandt werden, da eine sachgerechte Entscheidung für jede Bestimmung des Brüsseler Übereinkommens gesondert zu treffen ist (Urteile Tessili, Randnr. 11, und vom 8. Dezember 1987 in der Rechtssache 144/86, Gubisch Maschinenfabrik, Slg. 1987, 4861, Randnr. 7).
[15] 13. Was die Wendung "Ort …, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre", angeht, so hat der Gerichtshof wiederholt ausgeführt, daß diese auf das Recht verweist, das nach den Kollisionsnormen des mit dem Rechtsstreit befaßten Gerichts für die streitige Verpflichtung maßgebend ist (vgl. Urteile Tessili, Randnr. 13, und Custom Made Commercial, Randnr. 26).
[16] 14. Bei Arbeitsverträgen hat der Gerichtshof jedoch angenommen, daß der Erfüllungsort für die maßgebliche Verpflichtung nicht anhand des nach den Kollisionsnormen des angerufenen Gerichts maßgebenden nationalen Rechts, sondern nach einheitlichen Kriterien zu ermitteln ist, die der Gerichtshof auf der Grundlage des Systems und der Zielsetzungen des Brüsseler Übereinkommens festzulegen hat (Urteil Mulox IBC, Randnr. 16) und nach denen auf den Ort abzustellen ist, an dem der Arbeitnehmer die mit seinem Arbeitgeber vereinbarten Tätigkeiten tatsächlich ausübt (Urteil Mulox IBC, Randnr. 20).
[17] 15. Die deutsche Regierung und die Regierung des Vereinigten Königreichs sowie die Kommission empfehlen eine Erstreckung der im Urteil Mulox IBC vertretenen Auffassung auf alle Arten von Verträgen. Ihrer Ansicht nach sprechen die Zwecke des Brüsseler Übereinkommens, nämlich die Vorhersehbarkeit des zuständigen Gerichts, die Rechtssicherheit und die Gleichbehandlung der Bürger, für die Einführung einheitlicher Kriterien, die für alle Arten vertraglicher Verpflichtungen oder zumindest für jeden Vertragstyp eine autonome Bestimmung des Erfüllungsorts im Sinne des Artikels 5 Nummer 1 des Brüsseler Übereinkommens ermöglichten.
[18] 16. Die französische und die italienische Regierung sprechen sich demgegenüber für eine Beibehaltung der bisherigen Rechtsprechung des Gerichtshofes aus. Zwar könne der Rückgriff auf Kollisionsnormen zur Bestimmung des Erfüllungsorts zu Anwendungsschwierigkeiten und zu wenig befriedigenden Ergebnissen führen, doch könne eine autonome Auslegung des Begriffes Erfüllungsort nur bei bestimmten einfachen Verträgen funktionieren; eine solche Lösung sei aber mit der ständigen Entwicklung der rechtsgeschäftlichen Praktiken im internationalen Handel unvereinbar. Angesichts der Verschiedenheit der unterbreiteten Vorschläge sei es Sache der Vertragsstaaten, gegebenenfalls im Rahmen einer Überarbeitung des Brüsseler Übereinkommens eine Entscheidung zu treffen.
[19] 17. Daß für die Bestimmung des Erfüllungsorts vertraglicher Verpflichtungen auf das auf den Vertrag anwendbare Recht verwiesen wird, hat der Gerichtshof in Randnummer 14 des Urteils Tessili mit der Feststellung, daß diese Bestimmung vom Inhalt des Vertragsverhältnisses abhängt, aus dem sich die betroffenen Verpflichtungen ergeben, sowie damit begründet, daß die nationalen Rechtsvorschriften der einzelnen Vertragsstaaten bei der Regelung von Verträgen erheblich voneinander abweichende Vorstellungen vom Begriff des Erfüllungsorts haben.
[20] 18. Daß bei Arbeitsverträgen für die Bestimmung des Erfüllungsorts nicht auf das auf den Vertrag anwendbare Recht verwiesen, sondern auf den Ort abgestellt wird, an dem die tatsächlichen Vorgänge zur Erfüllung der maßgeblichen Verpflichtung stattgefunden haben, ist hingegen mit einem Hinweis auf Besonderheiten dieses Vertragstyps begründet worden (vgl. Urteil Mulox IBC, Randnr. 15); diese hatten den Gerichtshof schon zuvor zu der Feststellung veranlaßt, daß bei diesen Verträgen im Rahmen der Anwendung des Artikels 5 Nummer 1 des Brüsseler Übereinkommens die maßgebliche Verpflichtung immer diejenige ist, die für diesen Vertrag charakteristisch ist, nämlich die Pflicht des Arbeitnehmers, die vereinbarten Arbeitsleistungen zu erbringen (vgl. insbesondere Urteile vom 26. Mai 1982 in der Rechtssache 133/81, Ivenel, Slg. 1982, 1891, Randnr. 20, und Mulox IBC, Randnr. 14).
[21] 19. Wenn diese Besonderheiten jedoch nicht vorliegen, ist es nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes weder erforderlich noch zweckmäßig, die für den Vertrag charakteristische Leistung zu ermitteln und an ihrem Erfüllungsort für die Rechtsstreitigkeiten aus allen Vertragspflichten die an den Erfüllungsort anknüpfende gerichtliche Zuständigkeit zu konzentrieren (Urteil vom 15. Januar 1987 in der Rechtssache 266/85, Shenavai, Slg. 1987, 239, Randnr. 17).
[22] 20. Dieser Auslegung sind die Vertragsstaaten sowohl hinsichtlich der Beibehaltung der für alle Verträge geltenden allgemeinen Regel als auch hinsichtlich der besonderen Regel für Arbeitsverträge beim Abschluß des Übereinkommens vom 26. Mai 1989 über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zum Brüsseler Übereinkommen gefolgt, das Artikel 5 Nummer 1 dieses Übereinkommens seine derzeit geltende Fassung gegeben hat.
[23] 21. Im übrigen wird das Brüsseler Übereinkommen zur Zeit überarbeitet. In diesem Rahmen sind die Schwierigkeiten, die mit der Anwendung von Artikel 5 Nummer 1 in seiner gegenwärtigen Fassung und seiner Auslegung durch den Gerichtshof verbunden sind, bereits angesprochen worden. Dabei sind zahlreiche Vorschläge zur Reform dieser Bestimmung unterbreitet und geprüft worden.
[24] 22. Außerdem haben die Erörterungen vor dem Gerichtshof in der vorliegenden Rechtssache nicht nur gegensätzliche Standpunkte von zwei Regierungen, die Erklärungen zugunsten der Beibehaltung der bisherigen Rechtsprechung abgegeben haben, und zwei anderen Regierungen sowie der Kommission, die Anhänger eines neuen Ansatzes sind, hervortreten lassen, sondern darüber hinaus wesentliche Unterschiede zwischen den jeweiligen Alternativvorschlägen.
[25] 23. Angesichts dessen ist zu unterstreichen, daß die Rechtssicherheit eines der Ziele des Brüsseler Übereinkommens ist (vgl. u. a. Urteil vom 20. Januar 1994 in der Rechtssache C-129/92, Owens Bank, Slg. 1994, I-117, Randnr. 32).
[26] 24. Der Grundsatz der Rechtssicherheit verlangt insbesondere, daß die von der allgemeinen Regel des Brüsseler Übereinkommens abweichenden Zuständigkeitsregeln, wie Artikel 5 Nummer 1, so ausgelegt werden, daß ein informierter, verständiger Beklagter vorhersehen kann, vor welchem anderen Gericht als dem des Staates, in dem er seinen Wohnsitz hat, er verklagt werden könnte (Urteil vom 17. Juni 1992 in der Rechtssache C-26/91, Handte, Slg. 1992, I-3967, Randnr. 18).
[27] 25. Bei der gegenwärtigen Fassung von Artikel 5 Nummer 1 des Brüsseler Übereinkommens können die mit der Anwendung dieser Bestimmung verbundenen Fragen nicht durch eine Ermittlung des Erfüllungsorts nach Maßgabe der Art des Schuldverhältnisses und der Umstände des Einzelfalls beantwortet werden, wie sie das vorlegende Gericht vorschlägt.
[28] 26. Einige der Fragen, die sich in diesem Zusammenhang stellen können, wie die Feststellung der vertraglichen Verpflichtung, aus der geklagt wird, oder, bei einer Mehrzahl von Verpflichtungen, die Ermittlung der Hauptverpflichtung, lassen sich nämlich nur schwer ohne eine Bezugnahme auf das anwendbare Recht beantworten.
[29] 27. Daher könnten die vom vorlegenden Gericht vorgeschlagenen Kriterien das angerufene Gericht bei der Prüfung seiner Zuständigkeit nach Artikel 5 Nummer 1 des Brüsseler Übereinkommens nicht völlig von der Prüfung der Frage entbinden, welches Recht für die streitige Verpflichtung maßgebend ist.
[30] 28. Überdies hat der Gerichtshof die Konsequenzen daraus gezogen, daß die nationalen Rechte bei der Regelung von Verträgen dem Parteiwillen im allgemeinen einen hohen Stellenwert einräumen, und dementsprechend entschieden, daß die Vereinbarung über den Erfüllungsort der Verpflichtung genügt, um an diesem Ort die gerichtliche Zuständigkeit im Sinne von Artikel 5 Nummer 1 des Übereinkommens zu begründen, wenn die Vertragsparteien nach dem anwendbaren Recht unter den dort festgelegten Voraussetzungen den Ort, an dem eine Verpflichtung zu erfüllen ist, bestimmen können, ohne daß hierfür eine besondere Form vorgeschrieben wäre (Urteil Zelger, Randnr. 5), sofern dieser Ort einen Zusammenhang mit der Vertragswirklichkeit aufweist (Urteil vom 20. Februar 1997 in der Rechtssache C-106/95, MSG, Slg. 1997, I-911, Randnrn. 30 und 31).
[31] 29. Es erscheint somit nicht gerechtfertigt, anstelle der bisherigen Auslegung durch den Gerichtshof, wonach der Erfüllungsort nach dem für die streitige Verpflichtung maßgebenden Recht zu bestimmen ist, die vom vorlegenden Gericht vorgeschlagenen Kriterien zu setzen. Diese Lösung hat zudem den Vorteil, daß das zuständige Gericht zugleich das Gericht des Ortes ist, an dem die betreffende Verpflichtung nach dem auf sie anwendbaren Recht zu erfüllen ist. Die Erwägung, daß der Erfüllungsort in der Regel der Ort ist, der die engste Verbindung zwischen Streitigkeit und zuständigem Gericht aufweist, ist aber im Interesse einer sachgerechten Prozeßführung für die in Artikel 5 Nummer 1 des Brüsseler Übereinkommens für Vertragsklagen vorgesehene Zuständigkeitsregel ausschlaggebend gewesen (Urteile Shenavai, Randnr. 18, und Custom Made Commercial, Randnrn. 12 und 13).
[32] 30. Da die Kollisionsnormen zur Bestimmung des auf den Vertrag anwendbaren Rechts mit dem Übereinkommen vom 19. Juni 1980 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (ABl. L 266, S. 1) in der Fassung der Übereinkommen vom 10. April 1984 über den Beitritt der Republik Griechenland (ABl. L 146, S. 1), vom 18. Mai 1992 über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. L 333, S. 1) und vom 29. November 1996 über den Beitritt der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden (ABl. 1997, C 15, S. 10) in den Vertragsstaaten vereinheitlicht worden sind, besteht auch nicht die Gefahr, daß das für die Ermittlung des Erfüllungsorts maßgebende Recht nach Maßgabe des angerufenen Gerichts unterschiedlich bestimmt werden kann.
[33] 31. Es ist Sache des in diesem Bereich allein zuständigen nationalen Gesetzgebers, den Erfüllungsort in einer Weise festzulegen, die sowohl dem Interesse einer geordneten Rechtspflege als auch dem eines ausreichenden Schutzes des einzelnen angemessen Rechnung trägt. So kann das Gericht, soweit es durch das nationale Recht hierzu ermächtigt ist, den Erfüllungsort unter Berücksichtigung der vom vorlegenden Gericht vorgeschlagenen Kriterien in der Weise bestimmen, daß es nach der Art des Schuldverhältnisses und den Umständen des Einzelfalls den Ort ermittelt, an dem die Leistung tatsächlich erbracht worden ist oder werden sollte.
[34] 32. Der Ort, an dem die Verpflichtung im Sinne des Artikels 5 Nummer 1 des Brüsseler Übereinkommens erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre, ist nach dem Recht zu bestimmen, das nach den Kollisionsnormen des mit dem Rechtsstreit befaßten Gerichts für die streitige Verpflichtung maßgebend ist.
Kosten
[35] 33. Die Auslagen der französischen, der deutschen, der italienischen Regierung und der Regierung des Vereinigten Königreichs sowie der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
1: Verfahrenssprache: Französisch