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EuG Lexetius.com/1999,2143: drucken
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Europäisches Gericht

Wettbewerb - Zahlung einer Geldbuße - Bankbürgschaft - Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - Aussetzung des Vollzugs - Keine Dringlichkeit

1. Der Antrag auf einstweilige Anordnung wird zurückgewiesen.

2. Die Kostenentscheidung wird vorbehalten.

EuG, Beschluss vom 21. 7. 1999 - T-191/ 98 R (Lexetius.com/1999,2143 [2002/4/1999])

In der Rechtssache T-191/ 98 R DSR-Senator Lines GmbH, Gesellschaft deutschen Rechts mit Sitz in Bremen (Deutschland), Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Denis Waelbroeck, Brüssel, und Ute Zinsmeister, Düsseldorf, sowie die Solicitors John Pheasant, Nicholas Bromfield und Matthew Levitt, Zustellungsanschrift: Kanzlei der Rechtsanwälte Loesch und Wolter, 11, rue Goethe, Luxemburg, Antragstellerin, unterstützt durch Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Ministerialrat Wolf-Dieter Plessing und Regierungsdirektor Claus-Dieter Quassowski, Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie, Bonn, als Bevollmächtigte, Streithelferin, gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Richard Lyal, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter Carlos Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg, Antragsgegnerin, wegen Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung 1999/ 243/ EG der Kommission vom 16. September 1998 in einem Verfahren nach Artikel 85 und Artikel 86 EG-Vertrag (IV/ 35. 134 - Trans-Atlantic Conference Agreement) (ABl. 1999, L 95, S. 1), soweit nach den Artikeln 8 und 10 dieser Entscheidung der Antragstellerin eine Geldbuße in Höhe von 13 750 000 EUR auferlegt wird, erläßt DER PRÄSIDENT DES GERICHTS ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN folgenden Beschluß (1):

Sachverhalt

1. Die Antragstellerin war eine der fünfzehn Reedereien, die an dem Trans-Atlantic Agreement (im folgenden: TAA), einer Vereinbarung der im Transatlantikhandel zwischen Nordeuropa und den USA arbeitenden Linienschiffahrtskonferenz, beteiligt waren.

2. Die Kommission erließ am 19. Oktober 1994 die Entscheidung 94/ 980/ EG in einem Verfahren nach Artikel 85 des EG-Vertrags (IV/ 34. 446 - Trans-Atlantic Agreement) (ABl. L 376, S. 1), in der sie einerseits feststellte, daß bestimmte Vorschriften des TAA, insbesondere die Vorschriften über bestimmte Landtransportdienste innerhalb der Gemeinschaft, gegen Absatz 1 des Artikels 85 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 EG) verstoßen, und es andererseits ablehnte, auf dieseVorschriften Artikel 85 Absatz 3 EG-Vertrag und Artikel 5 der Verordnung Nr. 1017/ 68 des Rates vom 19. Juli 1968 über die Anwendung von Wettbewerbsregeln auf dem Gebiet des Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehrs (ABl. L 175, S. 1) anzuwenden. Mit der Entscheidung 94/ 980 vom 19. Oktober 1994 wurden den betroffenen Unternehmen vor allem Preisabsprachen, die den gleichen oder einen ähnlichen Zweck oder die gleiche oder eine ähnliche Wirkung wie die in dem TAA enthaltenen Bestimmungen haben, untersagt.

3. Nach Abschluß zahlreicher Unterredungen mit der Kommission meldeten die Mitglieder des TAA am 5. Juli 1994 bei der Kommission eine neue Vereinbarung mit der Bezeichnung Trans-Atlantic Conference Agreement (im folgenden: TACA) an, die das TAA ersetzen sollte und am 24. Oktober 1994 in Kraft trat. Aufgrund nachfolgender Änderungen wurden bei der Kommission nach dem 5. Juli 1994 fünf neue Fassungen des TACA angemeldet.

4. Die Kommission erließ am 16. September 1998 die Entscheidung 1999/ 243/ EG in einem Verfahren nach Artikel 85 und Artikel 86 EG-Vertrag (Sache IV/ 35. 134 - Trans-Atlantic Conference Agreement) (ABl. 1999, L 95, S. 1; im folgenden: Entscheidung).

5. Nach den Artikeln 1, 2 und 3 der Entscheidung haben die Mitglieder des TACA gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag, Artikel 53 Absatz 1 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) und Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1017/ 68 vom 19. Juli 1968 verstoßen, indem sie eine Vereinbarung getroffen haben, durch die sie verschiedene wettbewerbswidrige Tätigkeiten entfalteten.

6. Nach den Artikeln 5 und 6 der Entscheidung haben die Antragstellerin und die anderen Mitglieder des TACA gegen Artikel 86 EG-Vertrag (jetzt Artikel 82 EG) und Artikel 54 EWR-Abkommen verstoßen, indem sie die Wettbewerbsstruktur des Marktes in einer Weise verändert haben, daß ihre gemeinsame beherrschende Stellung verstärkt wurde, und indem sie die Verfügbarkeit und inhaltliche Gestaltung von Servicekontrakten Einschränkungen unterworfen haben.

7. Artikel 8 der Entscheidung setzt gegen die Antragstellerin wegen der in den Artikeln 5 und 6 der Entscheidung festgestellten Verstöße eine Geldbuße in Höhe von 13 750 000 EUR fest. Artikel 10 der Entscheidung sieht vor, daß die in Artikel 8 festgesetzten Geldbußen binnen drei Monaten nach Bekanntgabe der Entscheidung einzuzahlen sind.

8. Mit Schreiben vom 25. September 1998 gab die Kommission der Antragstellerin die Entscheidung bekannt. Sie wies in diesem Schreiben darauf hin, daß sie im Fall einer Klageerhebung durch die Antragstellerin während der Dauer der Anhängigkeit der Rechtssache beim Gericht von einer Beitreibung der Geldbuße absehen würde, sofern die Forderung vom Ablauf der Zahlungsfrist an verzinst undspätestens zu diesem Zeitpunkt eine ihren Anforderungen entsprechende Bankbürgschaft für die Hauptschuld zuzüglich Zinsen gestellt würde.

9. Die Antragstellerin beantragte mit Schreiben vom 16. Dezember 1998, von der Obliegenheit zur Stellung einer Bankbürgschaft befreit zu werden. Die Kommission lehnte diesen Antrag mit Schreiben vom 10. Februar 1999 ab. Sie begründet dies u. a. damit, daß es möglich sein müßte, die geforderte Bankbürgschaft bei den Partnern, Banken oder Gesellschaftern des Unternehmens zu erhalten. Außerdem sei sie bereit, folgendes zu akzeptieren: a) eine auf ein Jahr befristete Bankbürgschaft (die automatisch verlängert wird oder im Fall des Widerrufs zu zahlen ist), die beigefügtem Muster einer Bankbürgschaft entspricht; b) eine Regelung, wonach die Gesellschaft zur Ratenzahlung berechtigt ist, vorausgesetzt, es werden Verzugszinsen berechnet und für die Restschuld besteht eine normale Bankbürgschaft.

10. Mit Klageschrift, die am 7. Dezember 1998 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Antragstellerin nach Artikel 173 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 230 EG) Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung erhoben (Rechtssache T-191/ 98).

11. Die Antragstellerin hat mit gesondertem Schriftsatz, der am 1. März 1999 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, nach Artikel 185 EG-Vertrag (jetzt Artikel 242 EG) beantragt, den Vollzug der Entscheidung, soweit in deren Artikeln 8 und 10 gegen sie eine Geldbuße in Höhe von 13 750 000 EUR festgesetzt wird, bis zum Erlaß des Urteils in der Hauptsache auszusetzen, ohne daß sie die Bankbürgschaft stellen muß, die die Kommission in ihrem Schreiben vom 25. September 1998 als Voraussetzung für die Abwendung der sofortigen Beitreibung dieser Geldbuße gefordert hat.

12. Die Kommission hat am 24. März 1999 eine schriftliche Stellungnahme zu diesem Antrag auf einstweilige Anordnung eingereicht.

13. Die Bundesrepublik Deutschland hat mit Schreiben, das am selben Tag bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, beantragt, als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Antragstellerin zugelassen zu werden. Der Präsident des Gerichts hat diesem Antrag mit Beschluß vom 12. April 1999 stattgegeben.

14. Die Bundesrepublik Deutschland hat am 12. April 1999 eine schriftliche Stellungnahme eingereicht.

15. Die Antragstellerin hat dem Richter der einstweiligen Anordnung auf dessen Ersuchen am 28. April 1999 schriftlich Auskunft über ihre finanzielle Lage erteilt.

16. Die Parteien haben am 6. Mai 1999 mündlich verhandelt.

17. Der Richter der einstweiligen Anordnung hat die Parteien am Ende der mündlichen Verhandlung aufgefordert, Verhandlungen aufzunehmen, um bis zum 30. Juni 1999 zu einer einvernehmlichen Regelung zu gelangen, die eine Ratenzahlung der Geldbuße und der Stellung von Teilbürgschaften vorsehen könnte.

18. Die Antragstellerin hat die Kanzlei am 1. Juli 1999 davon unterrichtet, daß diese Verhandlungen fehlgeschlagen sind.

Rechtslage

19. Nach Artikel 185 und Artikel 186 EG-Vertrag (jetzt Artikel 243 EG) in Verbindung mit Artikel 4 des Beschlusses 88/ 591/ EGKS, EWG, Euratom des Rates vom 24. Oktober 1988 zur Errichtung eines Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 319, S. 1) in der Fassung des Beschlusses 93/ 350/ Euratom, EGKS, EWG des Rates vom 8. Juni 1993 (ABl. L 144, S. 21) kann das Gericht, wenn es dies den Umständen nach für nötig hält, die Durchführung (den Vollzug) der angefochtenen Handlung aussetzen oder die erforderlichen einstweiligen Anordnungen treffen.

20. Nach Artikel 104 § 2 der Verfahrensordnung müssen Anträge auf einstweilige Anordnung die Umstände anführen, aus denen sich die Dringlichkeit ergibt; ferner ist die Notwendigkeit der beantragten Anordnung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht glaubhaft zu machen (fumus boni iuris).

21. Diese Voraussetzungen sind kumulativ, so daß der Antrag auf Aussetzung des Vollzugs zurückzuweisen ist, sofern eine von ihnen nicht vorliegt (Beschluß des Präsidenten des Gerichtshofes vom 14. Oktober 1996 in der Rechtssache C-268/ 96 P [R], SCK und FNK/ Kommission, Slg. 1996, I-4971, Randnr. 30).

22. Außerdem nimmt der Richter der einstweiligen Anordnung gegebenenfalls auch eine Abwägung der bestehenden Interessen vor (Beschluß des Präsidenten des Gerichtshofes vom 29. Juni 1999 in der Rechtssache C-107/ 99 R, Italien/ Kommission, Slg. 1999, I-0000).

23. Es ist zu prüfen, ob im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für den Erlaß der beantragten Maßnahme erfüllt sind.

Vorbringen der Parteien

Fumus boni iuris

24. Um die Begründetheit ihres Antrags glaubhaft zu machen, beruft sich die Antragstellerin auf drei Gründe: eine Verletzung wesentlicher Formvorschriften, Tatsachen- und Rechtsirrtümer bei der Prüfung, ob gegen Artikel 86 EG-Vertrag verstoßen wurde, und die Rechtswidrigkeit der verhängten Geldbuße.

25. Zum ersten Grund - Verletzung wesentlicher Formvorschriften - macht die Antragstellerin dreierlei geltend. Zunächst habe die Kommission im Verwaltungsverfahren den Anspruch der Antragstellerin auf rechtliches Gehör nicht beachtet. Sodann sei ihr in zwei Fällen die Akteneinsicht verweigert worden. Schließlich habe die Kommission ihre Verpflichtung zu guter Verwaltungsführung, Objektivität und Unparteilichkeit bei Durchführung des Verwaltungsverfahrens, bei Beurteilung der Tatsachen, Beweise und Streitpunkte und bei Festsetzung der Geldbußen verletzt.

26. Mit ihrem zweiten Grund - Verstoß gegen Artikel 86 EG-Vertrag - macht die Antragstellerin geltend, daß die Auffassung der Kommission, die Parteien des TACA hätten zusammen eine marktbeherrschende Stellung einnehmen können, Rechts- und Tatsachenirrtümer aufweise.

27. Mit einem dritten Grund bestreitet die Antragstellerin die Rechtmäßigkeit der Geldbuße.

28. Die Kommission stellt das Vorliegen eines fumus boni iuris nicht in Abrede. Gleichwohl macht sie geltend, zwei der von der Antragstellerin im Rahmen ihres ersten Grundes, der Verletzung wesentlicher Formvorschriften, vorgebrachten Argumente müßten schon in diesem Verfahrensabschnitt als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen werden.

29. Sie widerspricht dem Argument der Antragstellerin, daß die Mitteilung der Beschwerdepunkte durch eine spätere Tatsachenfeststellung ungültig werde. Diese Mitteilung diene dazu, die Parteien zu informieren und es ihnen zu ermöglichen, Erklärungen abzugeben. Sie bleibe bis zur ihrer Rücknahme gültig. Wenn die Kommission auf der Grundlage späterer Feststellungen neue Beschwerdepunkte erhebe, unterrichte sie die Parteien davon.

30. Außerdem sei das Vorbringen der Antragstellerin zum Recht auf Akteneinsicht nicht darauf gerichtet, die Begründetheit der geltend gemachten Beschwerdepunkte zu bestreiten, sondern die Gründe, aus denen die Kommission sie möglicherweise geltend gemacht habe. Der Zweck der Rechte der Verteidigung bestehe darin, es den betreffenden Parteien zu ermöglichen, die Begründetheit der Beschwerdepunkte zu bestreiten, nicht aber die Gründe, aufgrund deren die Kommission diese geltend gemacht habe.

Dringlichkeit

31. Die Antragstellerin weist darauf hin, daß einem Antrag auf Befreiung von der Obliegenheit, eine Bankbürgschaft zu stellen, nach ständiger Rechtsprechung nur unter außergewöhnlichen Umständen stattgegeben werden könne (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofes vom 6. Mai 1982 in der Rechtssache 107/ 82 R, AEG/ Kommission, Slg. 1982, 1549, Randnr. 6, und vom 15. März 1983 in der Rechtssache 234/ 82 R, Ferriere di Roè Volciano/ Kommission, Slg. 1983, 725). Hier lägen solche Umstände vor, denn sie sei nicht in der Lage, die geforderte Bankbürgschaft zu stellen.

32. Alle Banken, mit denen sie Kontakt aufgenommen habe, hätten es abgelehnt, ihr eine Bürgschaft zu erteilen. Sie legt ein Schreiben der Kreditanstalt für Wiederaufbau an die Generaldirektion Wettbewerb der Kommission (GD IV) vom 8. Oktober 1998 vor, aus dem hervorgehe, daß die liquiden Mittel der Antragstellerin für die Zahlung der Geldbuße oder die Erteilung einer Bürgschaft nicht ausreichten und der Vollzug der Entscheidung zu ihrer sofortigen Zahlungsunfähigkeit führen würde. Die Bremer Bank und die Commerzbank Hamburg hätten es mit Schreiben vom 23. und vom 27. Oktober 1998 abgelehnt, die erbetene Bürgschaft zu erteilen.

33. Auf Ersuchen des Richters der einstweiligen Anordnung hat sie außerdem ein Schreiben der Bremer Bank und eines der Commerzbank Hamburg vom 17. März und vom 16. April 1999 zu den Akten gegeben. Danach lehnen die Banken die Erteilung einer dem Angebot der Kommission vom 10. Februar 1999 entsprechenden Bürgschaft ab.

34. Die Antragstellerin führt diese ablehnenden Antworten auf ihre finanziellen Schwierigkeiten zurück. Da ihre Bilanz zum Ende des Geschäftsjahres 1997 ein nicht durch Eigenkapital gedecktes Defizit von ungefähr 143 Mio. DM aufgewiesen habe, habe sie die Zahlungseinstellung und Eröffnung eines Konkursverfahrens nur dank einer Finanzspritze von 95 Mio. DM, der Erteilung von Bürgschaften durch die Gesellschafter in Höhe von 25 Mio. DM sowie einer Übertragung von Beteiligungen in Höhe von 10 Mio. DM und des Verzichts ihres Hauptgesellschafters, der Gesellschaft koreanischen Rechts Hanjin Shipping Co. Ltd (im folgenden: Hanjin) auf jegliche Vorrangstellung bezüglich Forderungen über 42 Mio. DM abwenden können.

35. Um ihre Verluste im Geschäftsjahr 1998, die zunächst auf 198 Mio. DM geschätzt worden seien, zu verringern, habe sie ihre Verbindlichkeiten gegenüber einem Zusammenschluß von 27 Schiffseignern neu ausgehandelt. Dank dieser Maßnahmen seien ihr Passivsaldo auf 40 Mio. DM und ihre Verluste auf 68, 2 Mio. DM zurückgeführt worden (vgl. Anhang 9 des Antrags auf einstweilige Anordnung).

36. In der Hauptversammlung vom 30. November 1998 hätten die Gesellschafter Maßnahmen ergriffen, um das nicht durch Eigenkapital gedeckte Defizit des Geschäftsjahres 1998 zu verringern und das Barguthaben des Unternehmens um70 Mio. DM zu erhöhen. Diese Maßnahmen hätten insbesondere in einer Kapitalerhöhung um 60 Mio. DM bestanden, von denen 40 Mio. DM von Hanjin und 20 Mio. DM durch eine Übertragung von Beteiligungen durch die Bremer Investitionsgesellschaft beigebracht worden seien. Dank dieser Maßnahmen habe sie die Eröffnung eines Konkursverfahrens zum 31. Dezember 1998 abwenden und über eine ausreichende Menge von liquiden Mitteln für ihre laufenden Geschäfte verfügen können.

37. Die Antragstellerin hat auf die schriftlichen Fragen des Richters der einstweiligen Anordnung geantwortet, daß sich ihre Verluste im Geschäftsjahr 1998 nach ihren jüngsten Schätzungen auf 88, 8 Mio. DM beliefen und ihr nicht durch Eigenkapital gedecktes Defizit 136, 9 Mio. DM betrage. Sie hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, der Unterschied zwischen diesen Zahlen und den im schriftlichen Verfahren angegebenen sei auf eine Reihe finanzieller Maßnahmen zurückzuführen, die nicht in der Bilanz erfaßt seien.

38. Nach Ansicht der Antragstellerin hätte die Beitreibung der Geldbuße ihre Liquidation zur Folge und liefe damit den finanziellen Interessen der Kommission zuwider.

39. Die Kommission könne einen solchen Schritt nicht damit rechtfertigen, daß die Gesellschafter ihre Verluste in der Vergangenheit immer gedeckt hätten. Die Frage, ob eine Gesellschaft für die Verbindlichkeiten einer anderen Gesellschaft derselben Unternehmensgruppe hafte, unterliege gemäß Artikel 192 EG-Vertrag (jetzt Artikel 256 EG) dem anwendbaren nationalen Recht (Beschluß des Präsidenten des Gerichts vom 25. August 1994 in der Rechtssache T-156/ 94 R, Aristrain/ Kommission, Slg. 1994, II-715, Randnrn. 6, 17 und 32). Nach deutschem Recht beschränke sich die Haftung der Gesellschafter auf die Höhe ihres Anteils (Urteil des Gerichts vom 21. Januar 1999 in der Rechtssache T-129/ 95, T-2/ 96 und T-97/ 96, Neue Maxhütte Stahlwerke und Lech/ Kommission, Slg. 1999, II-17). Da die Geldbuße ihr persönlich auferlegt worden sei, hafteten ihre Gesellschafter, wie die Banken und ihre anderen Teilhaber, insofern nicht und könnten weder rechtlich noch moralisch gezwungen werden, sie irgendwie zu unterstützen.

40. Ihr sei es in der Hauptversammlung vom 30. November 1998 nicht gelungen, von ihren Gesellschaftern, die sich selbst in einer schwierigen Lage befunden hätten, eine Unterstützung in Höhe von 13 750 000 EUR für die Zahlung der Geldbuße oder wenigstens ihre Unterstützung für die Beschaffung einer Bankbürgschaft zu bekommen.

41. Insbesondere befinde sich Hanjin in einer heiklen Lage, nachdem sie schon 285 Mio. DM in die Antragstellerin investiert und sich kürzlich verpflichtet habe, diese mit 40 Mio. DM zu unterstützen. Nach dem Vorbringen der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung beschränken außerdem bestimmte Regeln des Internationalen Währungsfonds die Möglichkeit koreanischer Unternehmen, Geld ins Ausland zu überweisen. Jedenfalls sei es unerheblich, ob Hanjin in der Lage sei, ihr zu helfen, da diese es ablehne, sie irgendwie zu unterstützen; es gebe keine rechtliche Möglichkeit, sie dazu zu zwingen.

42. Die Bundesrepublik Deutschland hält die Voraussetzungen für eine Aussetzung des Vollzugs für gegeben. Der Vollzug der Verpflichtung, eine Bankbürgschaft zu stellen, sei mit nicht wiedergutzumachenden Folgen für die Antragstellerin, die diese Verpflichtung nicht erfüllen könne, verbunden. Die Beitreibung der Geldbuße würde zur Eröffnung des Konkursverfahrens über die Antragstellerin führen. Das Ergebnis des Verfahrens zur Hauptsache würde damit vorweggenommen.

43. Außerdem bezweifelt sie, daß die Kommission die Fähigkeit der Unternehmensgruppe, eine Bankbürgschaft zu stellen, richtig beurteilt. Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung könne nach deutschem Recht von ihren Gesellschaftern weder verlangen, ihr zu helfen, noch sie dazu zwingen. Das Schicksal der Gesellschaft hänge letztlich nur von der Entscheidung der Gesellschafter ab.

44. Nach Ansicht der Bundesrepublik Deutschland würde durch die Durchsetzung der Bürgschaftsforderung die Existenz der Antragstellerin ebenso bedroht wie durch die Beitreibung der Geldbuße. Ihre Auflösung würde sich negativ auf die Beschäftigungslage in Deutschland und anderen Ländern der Gemeinschaft auswirken. Wegen der engen wirtschaftlichen Verflechtungen zwischen der Antragstellerin und zahlreichen Schiffseignern hätte eine Auflösung zudem tiefgreifende Auswirkungen auf die gesamte Seeschiffahrt, die die Auflösung anderer Unternehmen und dadurch weitere Konzentrationsprozesse auf diesem Markt auslösen könnten.

45. Die Kommission vertritt die Auffassung, die Voraussetzung der Dringlichkeit sei nicht erfüllt. Bei Prüfung eines Antrags auf Aussetzung des Vollzugs der Obliegenheit, eine Bankbürgschaft zu stellen, müsse berücksichtigt werden, welche Unterstützung die Unternehmen der Unternehmensgruppe, dem die Antragstellerin angehöre, leisten könnten (Beschluß des Präsidenten des Gerichtshofes vom 7. Mai 1982 in der Rechtssache 86/ 82 R, Hasselblad/ Kommission, Slg. 1982, 1555, Randnr. 4, Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 21. Dezember 1994 in der Rechtssache T-301/ 94 R, Laakmann/ Kommission, Slg. 1994, II-1279, Randnr. 26, und vom 17. Februar 1995 in der Rechtssache T-308/ 94 R, Cascades/ Kommission, Slg. 1995, II-265, Randnr. 46). Wenn in den angeführten Entscheidungen auf die Mitglieder der Unternehmensgruppe verwiesen werde, so werde diesen damit nicht eine Haftung zugeschrieben, sondern es werde damit angestrebt festzustellen, ob die Antragstellerin mit Unterstützung dieser Gesellschaften die geforderte Bürgschaft stellen könne. Die mangelnde Bereitschaft der Gesellschafter des Unternehmens, die Antragstellerin zu unterstützen, beweise nicht, daß eine solche Unterstützung unmöglich sei.

46. Die Antragstellerin habe nicht dargetan, daß ihre Gesellschafter sie nicht unterstützen könnten. Sie habe vielmehr lediglich vorgetragen, daß sie die Gesellschafter nicht zu einer Unterstützung zwingen könne und diese auch keine entsprechende Verpflichtung hätten. Allerdings befinde sich der Hauptgesellschafter Hanjin anscheinend in guten finanziellen Verhältnissen.

47. Außerdem verfügten die Gesellschafter über andere Mittel, um der Antragstellerin zu helfen, als eine Kapitaleinlage in Höhe der Geldbuße. Wenn ihre Kreditwürdigkeit gegenüber Dritten größer sei als die der Antragstellerin, könnten die Banken insbesondere mit einer anderen Sicherheit für die Erteilung der geforderten Bürgschaft als einer Bareinzahlung zufriedengestellt werden.

48. Zwar sei die Antragstellerin gewissen Schwierigkeiten ausgesetzt, die Zahlung einer Geldbuße sei aber für jede Gesellschaft unabhängig von ihrer finanziellen Lage mit Schwierigkeiten in bezug auf ihre Liquidität verbunden. Der Liquiditätsbedarf der Antragstellerin im Jahr 1999 umfasse die Rückzahlung eines Kredits in Höhe von 49, 9 Mio. DM und den Erwerb von Informatikmaterial im Wert von 25 Mio. DM. Die Antragstellerin habe auf ihren Vorschlag vom 10. Februar 1999, vorläufig eine befristete Bürgschaft zu stellen, um den Liquiditätsbedürfnissen der Antragstellerin gerecht zu werden, niemals geantwortet. Jedenfalls sei die Geldbuße nicht der Grund für die Zahlungsunfähigkeit der Antragstellerin.

49. Wenn die Antragstellerin ihre fälligen Verbindlichkeiten nicht erfüllen könne, müsse sie logischerweise für zahlungsunfähig erklärt werden, gleichgültig ob die Geldbuße sofort beigetrieben werde oder nicht. Da die Geldbuße eine Verbindlichkeit darstelle, hätte sie unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit von dem Zeitpunkt an, zu dem sie festgesetzt worden sei, in die Bilanz der Antragstellerin aufgenommen werden müssen. Die Obliegenheit, eine Bankbürgschaft zu stellen, habe somit keine erheblichen Auswirkungen auf die Bilanz der Antragstellerin, da ihre Höhe nur 4 % der Passiva am 31. Dezember 1997 ausmache.

50. Nach Ansicht der Kommission rechnen die Gesellschafter mit einer Verbesserung der Ergebnisse des Unternehmens. Wenn es sich wirklich so verhalte, stehe es dem Gericht nicht zu, ihr eine Kreditgewährung an die Antragstellerin aufzugeben, statt von den Gesellschaftern zu verlangen, selbst das Erforderliche zu tun. Wenn die Antragstellerin, wie sie behaupte, nur Zeit brauche, um ihre finanzielle Lage zu verbessern, gingen ihre Gesellschafter mit Erteilung einer Bürgschaft kein Risiko ein.

51. Die mögliche Auflösung der Antragstellerin hänge von einer Entscheidung der Gesellschafter und nicht von ihr ab. Wenn die Gesellschafter von der langfristigen Überlebensfähigkeit des Unternehmens und der Begründetheit ihres Rechtsbehelfs gegen die Entscheidung überzeugt seien, dann müßten sie der Antragstellerin helfen. Fehle es ihres Erachtens an einem dieser beiden Faktoren, so hätten sieeinen Grund, ihre Unterstützung für die Antragstellerin einzustellen und die Eröffnung des Konkursverfahrens über diese zuzulassen.

Interessenabwägung

52. Die Antragstellerin macht geltend, die Kommission könnte bei einem sofortigen Vollzug der Geldbuße den geschuldeten Betrag nicht beitreiben. Die Antragstellerin fiele dann nämlich in Konkurs. Da die Forderung der Kommission nicht bevorzugt sei, müsse sie beim Konkursverwalter angemeldet werden. Mangels ausreichender Aktiva könnte sie wahrscheinlich nicht erfüllt werden.

53. Würde sie hingegen von der Obliegenheit, eine Bankbürgschaft zu stellen, befreit, könnte sie ihre Umstrukturierung weiterverfolgen. Diese habe schon zu einer Verbesserung ihrer Ergebnisse geführt. Für das Geschäftsjahr 1999 erwarte sie einen Gewinn zwischen 900 000 und 10 Mio. USD. Ein Konkursverfahren würde diese Bemühungen wieder in Frage stellen, ohne daß damit die Geldbuße an die Kommission gezahlt würde.

54. Durch die Beitreibung der Geldbuße würden unmittelbar 541 Arbeitsplätze gefährdet (405 in Europa, davon 285 am Sitz der Gesellschaft in Bremen, wo die Arbeitslosenquote besonders hoch sei); mittelbar wären 231 Arbeitsplätze bedroht.

55. Abgesehen vom Verlust dieser Arbeitsplätze hätte ihre Auflösung Auswirkungen auf die Schiffseigner und ihre Banken. Sie könne einen Zusammenbruch des internationalen Containertransportmarktes auslösen, da auf diesem Markt plötzlich 37 Schiffe verfügbar würden, und eine Stärkung der Stellung einiger sehr großer Schiffsgesellschaften mit sich bringen.

56. Die Kommission weist darauf hin, daß die Bankbürgschaft der Wahrung der Gemeinschaftsinteressen dienen solle, gerade weil sie weder über eine Sicherheit noch ein Vorzugsrecht verfüge (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts Cascades/ Kommission, Randnrn. 55 und 56, und vom 11. August 1995 in der Rechtssache T-104/ 95 R, Tsimenta Chalkidos/ Kommission, Slg. 1995, II-2235, Randnr. 23).

Richterliche Würdigung

57. Ehe auf den vorliegenden Antrag auf einstweilige Anordnung eingegangen wird, ist der Gegenstand des Verfahrens genau zu bestimmen. Die Antragstellerin beantragt erstens, den Vollzug der Entscheidung, ihr eine Geldbuße aufzuerlegen, auszusetzen, und zweitens, sie von der Obliegenheit, eine Bankbürgschaft zu stellen, zu befreien.

58. Die Kommission hat der Antragstellerin in ihrem Schreiben vom 25. September 1998 zur Bekanntgabe der Entscheidung unstreitig mitgeteilt, falls dieAntragstellerin das Gericht anrufe, werde während der Dauer der Anhängigkeit der Rechtssache beim Gericht von der Beitreibung der Geldbuße abgesehen, sofern die Forderung vom Ablauf der Zahlungsfrist an verzinst und spätestens zu diesem Zeitpunkt eine ihren Anforderungen entsprechende Bankbürgschaft für die Hauptschuld zuzüglich Zinsen gestellt würde. Unter diesen Umständen ist der Antrag der Antragstellerin in Wirklichkeit nur auf Befreiung von der Verpflichtung gerichtet, als Voraussetzung für die Abwendung der sofortigen Beitreibung der durch die Entscheidung verhängten Geldbuße eine Bankbürgschaft zu stellen.

59. Nach ständiger Rechtsprechung kann einem solchen Antrag nur stattgegeben werden, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts Tsimenta Chalkidos/ Kommission, Randnr. 19, Cascades/ Kommission, Randnr. 43, vom 21. Dezember 1994 in der Rechtssache T-295/ 94 R, Buchmann/ Kommission, Slg. 1994, II-1265, Randnr. 22, und Laakman/ Kommission, Randnr. 22).

60. Zunächst ist zu prüfen, ob die Antragstellerin den Beweis dafür erbracht hat, daß es ihr unmöglich ist, die geforderte Bürgschaft zu stellen, ohne ihre Existenz zu gefährden, und daß daher die Voraussetzung der Dringlichkeit vorliegt.

61. Trotz der jüngsten Sanierungsmaßnahmen befindet sich die Antragstellerin auf den ersten Blick immer noch in einer unsicheren finanziellen Lage, die durch ein nicht durch Eigenkapital gedecktes Defizit und erhebliche Verluste gekennzeichnet ist. Diese Situation müßte sich jedoch nach Schätzung der Antragstellerin im Lauf des Haushaltsjahres 1999 erheblich verbessern.

62. Die Bremer Bank und die Commerzbank Hamburg lehnten es mit Schreiben vom 23. und vom 27. Oktober 1998 ab, der Antragstellerin eine Bürgschaft in Höhe der Geldbuße zu erteilen, da sie nicht über ausreichende liquide Mittel als Sicherheit verfüge. Auch nach Sanierung der Gesellschaft und dem Angebot der Kommission vom 10. Februar 1999 wiederholten die beiden Banken mit Schreiben vom 17. März und vom 16. April 1999 ihre Weigerung, eine Bürgschaft zu erteilen, ohne daß die Antragstellerin zuvor einen Betrag hinterlegt.

63. Daher ist davon auszugehen, daß die Antragstellerin hinreichend bewiesen hat, daß sie die von der Kommission geforderte Bankbürgschaft allein nicht beschaffen kann.

64. Um zu beurteilen, ob die Antragstellerin eine Bankbürgschaft stellen kann, muß jedoch nach ständiger Rechtsprechung auch die Unternehmensgruppe berücksichtigt werden, der sie unmittelbar oder mittelbar angehört, insbesondere soweit es um die Möglichkeit geht, die Sicherheiten zu stellen, die die Banken verlangen könnten (Beschlüsse Hasselblad/ Kommission, Randnr. 4, Aristrain/ Kommission, Randnr. 33, Laakmann/ Kommission, Randnr. 26, Buchmann/ Kommission und Cascades/ Kommission, Randnr. 46). Dies ist auf das öffentliche Interesse am Vollzug der Entscheidungen der Kommission und derWahrung der finanziellen Interessen der Gemeinschaft einerseits und auf die Vorteile, die sich aus einem etwaigen wettbewerbswidrigen Verhalten einer Gesellschaft für deren Gesellschafter ergeben können, zurückzuführen (Beschluß Buchmann/ Kommission, Randnr. 26). Entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin bedeutet diese Einbeziehung der Situation der Unternehmensgruppe, der sie angehört, keineswegs, daß die Geldbuße oder die Haftung für die Rechtsverletzung Dritten auferlegt wird.

65. Die Antragstellerin ist eine Tochtergesellschaft von Hanjin, die 80 % der Anteile an ihr besitzt. Hanjin ist ebenfalls Adressatin der Entscheidung, in der sie zu den mittleren bis großen Verfrachtern gezählt wird (596. Begründungserwägung der Entscheidung).

66. Unstreitig ist, daß sich die Gesellschafter durch Beschluß vom 30. November 1998 weigerten, die Antragstellerin bei der Beschaffung einer Bankbürgschaft zu unterstützen, und daß sie diese Weigerung nach dem Vorschlag der Kommission vom 10. Februar 1999 durch Beschluß vom 27. April 1999 wiederholten. Obwohl die Gesellschafter somit deutlich gemacht hatten, daß sie die Antragstellerin nicht unterstützen wollten, ergibt sich aus diesen Beschlüssen jedoch nicht der Beweis dafür, daß ihnen dies verwehrt ist.

67. Die Kommission hat im schriftlichen Verfahren einen Artikel der Lloyd's List vom 1. März 1999 vorgelegt, wonach der Nettogewinn von Hanjin im Geschäftsjahr 1998 nach Durchführung der Sanierungsmaßnahmen 18, 8 Mio. USD betrug. Außerdem heißt es dort, Hanjin sage für das Geschäftsjahr 1999 Gewinne in Höhe von 52 Mio. USD bei einem Einkommen von 3, 1 Milliarden USD voraus. In der mündlichen Verhandlung hat die Kommission außerdem auf weitere öffentliche Informationen aus dem Jahresbericht von Hanjin für das Geschäftsjahr 1998 verwiesen, die diese guten Ergebnisse bestätigen.

68. Die Antragstellerin hat all dies nicht ernsthaft bestritten. Sie hat lediglich einen Artikel der Lloyd's List vom 20. April 1999 vorgelegt, der außer sehr allgemeinen Angaben über die Verschuldung koreanischer Zusammenschlüsse auf die Sanierungsmaßnahmen von Hanjin hinweist. Sie hat sich weder zu den Ergebnissen von Hanjin in den Geschäftsjahren 1998 und 1999 noch zu deren Behauptung über mögliche Beschränkungen für koreanischen Gesellschaften hinsichtlich der Überweisung von Geldern in Drittländer geäußert.

69. Nach alledem hat die Antragstellerin nicht den Beweis dafür erbracht, daß ihr Hauptgesellschafter Hanjin sie bei Beschaffung der von der Kommission geforderten Bürgschaft nicht unterstützen kann. Die Firma Hanjin befindet sich prima facie in einer so gesunden Lage, daß dies den Schluß zuläßt, sie könne der Antragstellerin die entscheidende Unterstützung gewähren. Unter diesen Umständen hat die Antragstellerin nicht dargetan, daß es unmöglich ist, die von der Kommission geforderte Bankbürgschaft zu stellen.

70. Daraus folgt, daß die Voraussetzung der Dringlichkeit im vorliegenden Fall nicht erfüllt ist.

71. Der Antrag auf einstweilige Anordnung ist also zurückzuweisen, ohne daß auf die weitere Begründung der Antragstellerin für ihren Antrag auf Aussetzung des Vollzugs eingegangen zu werden braucht.

1: Verfahrenssprache: Englisch