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EuG Lexetius.com/1999,2152: drucken
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Europäisches Gericht

"Wettbewerb - Artikel 85 EG-Vertrag - Wirkungen eines Nichtigkeitsurteils - Rechte der Verteidigung - Geldbuße"

1. Die Rechtssachen T-305/ 94, T-306/ 94, T-307/ 94, T-313/ 94, T-314/ 94, T-315/ 94, T-316/ 94, T-318/ 94, T-325/ 94, T-328/ 94, T-329/ 94 und T-335/ 94 werden zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

2. Artikel 1 der Entscheidung 94/ 599/ EG der Kommission vom 27. Juli 1994 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 des EG-Vertrags (IV/ 31. 865, PVC) wird insoweit für nichtig erklärt, als dort festgestellt wird, daß die Société artésienne de vinyle nach dem ersten Halbjahr 1981 an der beanstandeten Zuwiderhandlung beteiligt gewesen ist.

3. Die gegen die Elf Atochem SA, die Société artésienne de vinyle und die Imperial Chemical Industries plc in Artikel 3 dieser Entscheidung verhängten Geldbußen werden auf 2 600 000 Euro, 135 000 Euro bzw. 1 550 000 Euro herabgesetzt.

4. Im übrigen werden die Klagen abgewiesen.

5. Jede Klägerin trägt in ihrer jeweiligen Rechtssache ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Kommission. In den Rechtssachen T-307/ 94 und T-328/ 94 tragen jedoch die Elf Atochem SA, die Imperial Chemical Industries plc und die Kommission jeweils ihre eigenen Kosten. In der Rechtssache T-318/ 94 trägt die Société artésienne de vinyle zwei Drittel ihrer eigenen Kosten und die Kommission neben ihren eigenen Kosten ein Drittel der Kosten der Klägerin.

EuG, Urteil vom 20. 4. 1999 - T-305/ 94 (Lexetius.com/1999,2152 [2002/4/1930])

In den verbundenen Rechtssachen T-305/ 94, T-306/ 94, T-307/ 94, T-313/ 94, T-314/ 94, T-315/ 94, T-316/ 94, T-318/ 94, T-325/ 94, T-328/ 94, T-329/ 94 und T-335/ 94 Limburgse Vinyl Maatschappij NV, Gesellschaft belgischen Rechts, Brüssel, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Inne G. F. Cath, zugelassen beim Hoge Raad der Nederlanden, Zustellungsanschrift: Kanzlei des Rechtsanwalts Lambert Dupong, 4-6, rue de la Boucherie, Luxemburg, Elf Atochem SA, Gesellschaft französischen Rechts, Paris, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Xavier de Roux, Charles-Henri Léger und Jacques-Philippe Gunther, Paris, Zustellungsanschrift: Kanzlei des Rechtsanwalts Jacques Loesch, 11, rue Goethe, Luxemburg, BASF AG, Gesellschaft deutschen Rechts, Ludwigshafen (Deutschland), Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Ferdinand Hermanns, Düsseldorf, Zustellungsanschrift: Kanzlei der Rechtsanwälte Jacques Loesch und Marc Wolters, 11, rue Goethe, Luxemburg, Shell International Chemical Company Ltd, Gesellschaft englischen Rechts, London, Prozeßbevollmächtigte: Kenneth B. Parker, QC, London, und Solicitor John W. Osborne, Zustellungsanschrift: Kanzlei des Rechtsanwalts Jean Hoss, 2, place Winston Churchill, Luxemburg, DSM NV und DSM Kunststoffen BV, Gesellschaften niederländischen Rechts, Heerlen (Niederlande), Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Inne G. F. Cath, zugelassen beim Hoge Raad der Nederlanden, Zustellungsanschrift: Kanzlei des Rechtsanwalts Lambert Dupong, 4-6, rue de la Boucherie, Luxemburg, Wacker-Chemie GmbH, Gesellschaft deutschen Rechts, München (Deutschland), Hoechst AG, Gesellschaft deutschen Rechts, Frankfurt am Main (Deutschland), Prozeßbevollmächtigte der beiden Letztgenannten: Rechtsanwälte Hans Hellmann und Hans-Joachim Hellmann, Köln, Zustellungsanschrift: Kanzlei der Rechtsanwälte Jacques Loesch und Marc Wolters, 11, rue Goethe, Luxemburg, Société artésienne de vinyle, Gesellschaft französischen Rechts, Paris, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Bernard van de Walle de Ghelcke, Brüssel, Zustellungsanschrift: Kanzlei des Rechtsanwalts Alex Schmitt, 7, Val Sainte-Croix, Luxemburg, Montedison SpA, Gesellschaft italienischen Rechts, Mailand (Italien), Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Giuseppe Celona, Giorgio Aghina, beide Mailand, und Piero Angelo Maria Ferrari, Rom, Zustellungsanschrift: Kanzlei des Rechtsanwalts Georges Margue, 20, rue Philippe II, Luxemburg, Imperial Chemical Industries plc, Gesellschaft englischen Rechts, London, Prozeßbevollmächtigte: David Vaughan, QC, Barrister David Anderson, London, und Solicitors Victor White und Richard Coles, London, Zustellungsanschrift: Kanzlei des Rechtsanwalts Lambert Dupong, 4-6, rue de la Boucherie, Luxemburg, Hüls AG, Gesellschaft deutschen Rechts, Marl (Deutschland), Prozeßbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwalt Hansjürgen Herrmann, Köln, später Rechtsanwalt Frank Montag, Köln, Zustellungsanschrift: Kanzlei des Rechtsanwalts Jacques Loesch, 11, rue Goethe, Luxemburg, Enichem SpA, Gesellschaft italienischen Rechts, Mailand, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Mario Siragusa, Rom, und Francesca Maria Moretti, Bologna, Zustellungsanschrift: Kanzlei der Rechtsanwälte Elvinger, Hoss und Prussen, 2, place Winston Churchill, Luxemburg, Klägerinnen, gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, zunächst vertreten durch Berend Jan Drijber, Julian Currall und Marc van der Woude, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte, Beistand: Rechtsanwälte Éric Morgan de Rivery, Paris, Alexander Böhlke, Frankfurt am Main, Barrister David Lloyd Jones, London, Rechtsanwalt Renzo Maria Morresi, Bologna, und Nicholas Forwood, QC, später durch Julian Curral, Beistand: Rechtsanwalt Marc van der Woude, Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter: Carlos Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg, Beklagte, wegen Nichtigerklärung der Entscheidung 94/ 599/ EG der Kommission vom 27. Juli 1994 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 des EG-Vertrags (IV/ 31. 865, PVC) (ABl. L 239, S. 14) erläßt DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Dritte erweiterte Kammer) unter Mitwirkung der Präsidentin V. Tiili sowie der Richter K. Lenaerts und A. Potocki, Kanzler: J. Palacio González, Verwaltungsrat aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 9. bis 12. Februar 1998, folgendes Urteil (1):

Sachverhalt

1. Nachdem die Kommission der Europäischen Gemeinschaften am 13. und 14. Oktober 1983 eine Nachprüfung gemäß Artikel 14 der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des Vertrages (ABl. 1962, Nr. 13, S. 204), im Polypropylensektor vorgenommen hatte, legte sie eine besondere Akte für Polyvinylchlorid (PVC) an. In der Folge nahm sie mehrere Nachprüfungen in den Geschäftsräumen der betroffenen Unternehmen vor und richtete mehrere Auskunftsverlangen an diese.

2. Am 24. März 1988 eröffnete die Kommission gegen 14 PVC-Hersteller von Amts wegen ein Verfahren nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17. Am 5. April 1988 übermittelte sie allen diesen Unternehmen eine Mitteilung der Beschwerdepunkte gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 99/ 63/ EWG der Kommission vom 25. Juli 1963 über die Anhörung nach Artikel 19 Absätze (1) und (2) der Verordnung Nr. 17 des Rates (ABl. 1963, Nr. 127, S. 2268). Sämtliche Adressaten beantworteten die Mitteilung der Beschwerdepunkte im Juni 1988. Sie wurden mit Ausnahme von Shell International Chemical Company Ltd, die keinen entsprechenden Antrag gestellt hatte, im September 1988 mündlich angehört.

3. Am 1. Dezember 1988 gab der Beratende Ausschuß für Kartell- und Monopolfragen seine Stellungnahme zu dem Entscheidungsvorschlag der Kommission ab.

4. Nach Abschluß des Verfahrens erließ die Kommission die Entscheidung 89/ 190/ EWG vom 21. Dezember 1988 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG-Vertrags (IV/ 31. 865, PVC) (ABl. 1989, L 74, S. 1; nachstehend: ursprüngliche Entscheidung oder Entscheidung 1988). Mit dieser Entscheidung setzte die Kommission eine Geldbuße wegen Verstoßes gegen Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages gegen folgende PVC-Hersteller fest: Atochem SA, BASF AG, DSM NV, Enichem SpA, Hoechst AG, Hüls AG, Imperial Chemical Industries plc, Limburgse Vinyl Maatschappij NV, Montedison SpA, Norsk Hydro AS, Société artésienne de vinyle, Shell International Chemical Company Ltd, Solvay et Cie und Wacker-Chemie GmbH.

5. Alle diese Unternehmen mit Ausnahme von Solvay et Cie (nachstehend: Solvay) erhoben gegen diese Entscheidung beim Gemeinschaftsrichter Klage auf Nichtigerklärung.

6. Mit Beschluß vom 19. Juni 1990 erklärte das Gericht in der Rechtssache T-106/ 89 (Norsk Hydro/ Kommission, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht) die Klage der Norsk Hydro für unzulässig.

7. Die in das Register der Kanzlei des Gerichts unter den Nummern T-79/ 89, T-84/ 89, T-85/ 89, T-86/ 89, T-89/ 89, T-91/ 89, T-92/ 89, T-94/ 89, T-96/ 89, T-98/ 89, T-102/ 89 und T-104/ 89 eingetragenen Rechtssachen wurden zu gemeinsamem mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

8. Mit Urteil vom 27. Februar 1992 erklärte das Gericht in den Rechtssachen T-79/ 89, T-84/ 89, T-85/ 89, T-86/ 89, T-89/ 89, T-91/ 89, T-92/ 89, T-94/ 89, T-96/ 89, T-98/ 89, T-102/ 89 und T-104/ 89 (BASF u. a./ Kommission, Slg. 1992, II-315) die Entscheidung 1988 für inexistent.

9. Auf Rechtsmittel der Kommission hob der Gerichtshof mit Urteil vom 15. Juni 1994 in der Rechtssache C-137/ 92 P (Kommission/ BASF u. a., Slg. 1994, I-2555; nachstehend: Urteil vom 15. Juni 1994) das Urteil des Gerichts auf und erklärte die Entscheidung 1988 für nichtig.

10. Auf dieses Urteil hin erließ die Kommission am 27. Juli 1994 eine neue Entscheidung gegen die von der ursprünglichen Entscheidung betroffenen Hersteller mit Ausnahme von Solvay und von Norsk Hydro AS (nachstehend: Norsk Hydro) (Entscheidung 94/ 599/ EG der Kommission vom 27. Juli 1994 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 EG-Vertrag [IV/ 31. 865, PVC] [ABl. L 239, S. 14; nachstehend: Entscheidung oder zweite Entscheidung]).

11. Die zweite Entscheidung enthält u. a. folgende Artikel:

"Artikel 1. BASF AG, DSM NV, Elf Atochem SA, Enichem SpA, Hoechst AG, Hüls AG, Imperial Chemical Industries Plc, Limburgse Vinyl Maatschappij NV, Montedison SpA, Société artésienne de vinyle SA, Shell International Chemical [Company] Ltd und Wacker-Chemie GmbH haben gegen Artikel 85 EWG-Vertrag verstoßen, indem sie (zusammen mit Norsk Hydro … und Solvay …) an einer Vereinbarung und/ oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweise beteiligt waren, die etwa im August 1980 beschlossen wurde und auf deren Grundlage die PVC-Hersteller, die die EWG beliefern, an regelmäßigen Sitzungen teilnahmen, um Zielpreise und Zielquoten festzusetzen, abgestimmte Initiativen zur Anhebung des Preisniveaus zu planen und die Anwendung der besagten geheimen Vereinbarungen zu kontrollieren.

Artikel 2. Die in Artikel 1 genannten Unternehmen, die nach wie vor auf dem PVC-Sektor in der EG tätig sind, sind verpflichtet (außer Norsk Hydro und Solvay, die bereits einer bestandskräftigen Abstellungsentscheidung unterliegen), die festgestellte Zuwiderhandlung unverzüglich abzustellen (falls sie dies noch nicht getan haben) und in Zukunft bezüglich ihrer PVC-Geschäfte von allen Vereinbarungen oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen, die dasselbe oder ähnliches bezwecken oder bewirken, Abstand zu nehmen. Dazu gehört der Austausch von Informationen, die normalerweise dem Geschäftsgeheimnis unterliegen und durch die Teilnehmer direkt oder indirekt über Produktion, Absatz, Lagerhaltung, Verkaufspreise, Kosten oder Investitionspläne anderer Hersteller informiert oder aufgrund derer sie in die Lage versetzt werden, die Befolgung ausdrücklicher oder stillschweigender Preis- oder Marktaufteilungsabsprachen innerhalb der Gemeinschaft zu kontrollieren. Ein Verfahren zum Austausch von den PVC-Sektor betreffenden Informationen, dem sich die Hersteller anschließen, muß unter Ausschluß sämtlicher Informationen geführt werden, aus denen sich das Marktverhalten einzelner Hersteller ableiten läßt, insbesondere dürfen die Unternehmen untereinander keine zusätzlichen wettbewerbsrelevanten Informationen austauschen, die ein solches System nicht erfaßt.

Artikel 3. Gegen die in dieser Entscheidung genannten Unternehmen werden wegen des in Artikel 1 festgestellten Verstoßes folgende Geldbußen festgesetzt: i) BASF AG: eine Geldbuße von 1 500 000 ECU, ii) DSM NV: eine Geldbuße von 600 000 ECU, iii) Elf Atochem SA: eine Geldbuße von 3 200 000 ECU, iv) Enichem SpA: eine Geldbuße von 2 500 000 ECU, v) Hoechst AG: eine Geldbuße von 1 500 000 ECU, vi) Hüls AG: eine Geldbuße von 2 200 000 ECU, vii) Imperial Chemical Industries Plc: eine Geldbuße von 2 500 000 ECU, viii) Limburgse Vinyl Maatschappij NV: eine Geldbuße von 750 000 ECU, ix) Montedison SpA: eine Geldbuße von 1 750 000 ECU, x) Société artésienne de vinyle SA: eine Geldbuße von 400 000 ECU, xi) Shell International Chemical Company Ltd: eine Geldbuße von 850 000 ECU, xii) Wacker-Chemie GmbH: eine Geldbuße von 1 500 000 ECU."

Verfahren

12. Die Unternehmen Limburgse Vinyl Maatschappij NV (nachstehend: LVM), Elf Atochem, BASF AG (nachstehend: BASF), Shell International Chemical Company Ltd (nachstehend: Shell), DSM NV et DSM Kunststoffen BV (nachstehend: DSM), Wacker-Chemie GmbH (nachstehend: Wacker), Hoechst AG (nachstehend: Hoechst), Société artésienne de vinyle (nachstehend: SAV), Montedison SpA (nachstehend: Montedison), Imperial Chemical Industries plc (nachstehend: ICI), Hüls AG (nachstehend: Hüls) und Enichem SpA (nachstehend: Enichem) haben mit Klageschriften, die zwischen dem 5. und 14. Oktober 1994 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind, die vorliegenden Klagen erhoben.

13. Auf der Grundlage von Artikel 64 der Verfahrensordnung hat am 6. April 1995 eine Sitzung zwischen den Mitgliedern der Dritten erweiterten Kammer und den Parteien stattgefunden. In dieser Sitzung haben die Parteien sich damit einverstanden erklärt, das schriftliche Verfahren auszusetzen und die mündliche Verhandlung auf die Prüfung der verfahrensrechtlichen Klagegründe zu beschränken. Sie haben sich dabei für die Verbindung der Rechtssachen T-305/ 94, T-306/ 94, T-307/ 94, T-313/ 94, T-314/ 94, T-315/ 94, T-316/ 94, T-318/ 94, T-325/ 94, T-328/ 94, T-329/ 94 und T-335/ 94 ausgesprochen.

14. Das Gericht (Dritte erweiterte Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters beschlossen, die mündliche Verhandlung, beschränkt auf die Prüfung der verfahrensrechtlichen Klagegründe, ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.

15. Die Präsidentin der Dritten erweiterten Kammer hat mit Beschluß vom 25. April 1995 (nicht in der Sammlung veröffentlicht) die Rechtssachen T-305/ 94, T-306/ 94, T-307/ 94, T-313/ 94, T-314/ 94, T-315/ 94, T-316/ 94, T-318/ 94, T-325/ 94, T-328/ 94, T-329/ 94 und T-335/ 94 wegen ihres Zusammenhangs nach Artikel 50 der Verfahrensordnung zu gemeinsamer mündlicher Verhandlung verbunden.

16. Die mündliche Verhandlung hat am 13. und 14. Juni 1995 stattgefunden.

17. Mit Beschluß vom 14. Juli 1995 (nicht in der Sammlung veröffentlicht) hat die Präsidentin der Dritten erweiterten Kammer die Fortsetzung des schriftlichen Verfahrens und die Aufhebung der Verbindung der Rechtssachen angeordnet.

18. Das schriftliche Verfahren ist am 20. Februar 1996 geschlossen worden.

19. Im Rahmen prozeßleitender Maßnahmen hat das Gericht (Dritte erweiterte Kammer) den Parteien mit Schreiben vom 7. Mai 1997 seine Entscheidung mitgeteilt, allen Klägerinnen Zugang zu gewähren zu den Akten der Kommission in der Sache, die zu der Entscheidung geführt hat, mit Ausnahme der kommissionsinternen Dokumente und der Dokumente, die Geschäftsgeheimnisse oder andere vertrauliche Angaben enthalten.

20. Nachdem die Klägerinnen im Juni und Juli 1997 Einsicht in die Akten genommen hatten, haben alle bis auf die Klägerinnen in den Rechtssachen T-315/ 94 und T-316/ 94 ihre Stellungnahme im Juli bzw. im September 1997 bei der Kanzlei des Gerichts eingereicht. Die Kommission hat als Antwort hierauf im Dezember 1997 eine Stellungnahme abgegeben.

21. Mit Beschluß vom 22. Januar 1998 hat die Präsidentin der Dritten erweiterten Kammer des Gerichts nach Anhörung der Parteien die vorliegenden Rechtssachen erneut zu gemeinsamem mündlichen Verfahren verbunden.

22. Das Gericht (Dritte erweiterte Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen, und hat den Parteien im Rahmen prozeßleitender Maßnahmen aufgegeben, verschiedene schriftliche Fragen zu beantworten und eine Reihe von Schriftstücken vorzulegen. Die Parteien sind dem nachgekommen.

23. Die Parteien haben in der Sitzung vom 9. bis 12. Februar 1998 mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.

24. Sie haben dabei erklärt, sie hätten keine Einwände gegen die Verbindung der Rechtssachen zu gemeinsamer Entscheidung.

25. In der mündlichen Verhandlung war das Gericht mit der Präsidentin V. Tiili sowie den Richtern C. P. Briët, K. Lenaerts, A. Potocki und J. D. Cooke besetzt. Nach Ablauf der Amtszeit von Richter Briët am 17. September 1998 ist das vorliegende Urteil gemäß Artikel 32 § 1 der Verfahrensordnung von den drei unterzeichnenden Richtern beraten worden.

Anträge der Parteien

26. Sämtliche Klägerinnen beantragen, -die Entscheidung ganz oder teilweise für nichtig zu erklären, -hilfsweise, die gegen sie festgesetzte Geldbuße für nichtig zu erklären oder herabzusetzen, -der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

27. In den Rechtssachen T-315/ 94, T-316/ 94 und T-329/ 94 beantragen Wacker, Hoechst und Hüls weiterhin, -den Bericht des Anhörungsbeauftragten beizuziehen und anzuordnen, daß er ihnen zugänglich gemacht wird, -anzuordnen, daß ihnen das vollständige Protokoll der Anhörung einschließlich aller Anlagen zugänglich gemacht wird.

28. Darüber hinaus beantragen Wacker und Hüls in den Rechtssachen T-315/ 94, und T-329/ 94, -anzuordnen, daß die Beklagte dem Gericht das Gutachten ihres Juristischen Dienstes vorlegt, das dieser zu Verfahrensfragen im Zusammenhang mit der angefochtenen Entscheidung erstellt hat, und ferner anzuordnen, ihnen dieses Gutachten zugänglich zu machen.

29. In den Rechtssachen T-315/ 94 und T-316/ 94 beantragen Wacker und Hoechst, -die Verfahrensakten der Rechtssache T-92/ 89 beizuziehen.

30. In der Rechtssache T-325/ 94 beantragt Montedison weiterhin, -die Kommission zum Ersatz des Schadens zu verurteilen, der ihr durch die Kosten für die Stellung der Sicherheit und durch alle anderen Kosten als Folge der zweiten Entscheidung entstanden ist, -die Verfahrensakten der Rechtssache T-104/ 89 und die dort vorgelegten Schriftstücke beizuziehen, -das geschäftsführende Mitglied des Verwaltungsrats und den am 1. November 1982 zuständigen Manager von Montedison als Zeugen zu vernehmen.

31. Die Kommission beantragt, -die Klagen abzuweisen, -den Klägerinnen die Kosten aufzuerlegen.

Zur Zulässigkeit der Klagegründe im Hinblick auf die Artikel 44 § 1, 46 § 1 und 48 § 2 der Verfahrensordnung

32. Die Kommission hat gegenüber mehreren Klagegründen die Einrede der Unzulässigkeit erhoben und diese je nach Fall auf Artikel 44 § 1 Buchstabe c oder auf Artikel 48 § 2 der Verfahrensordnung gestützt. Eine Klägerin hat ebenfalls eine Einrede der Unzulässigkeit erhoben, die sie auf Artikel 46 § 1 der Verfahrensordnung stützt. Jede dieser drei Gruppen von Einreden ist getrennt zu untersuchen.

I - Zu den Einreden der Unzulässigkeit, die auf Artikel 44 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung gestützt sind

Vorbringen der Parteien

33. Die Kommission trägt vor, Montedison habe in ihrer Erwiderung allgemein auf sämtliche verfahrensrechtlichen Klagegründe verwiesen, die die Parteien in ihren gemeinsamen Plädoyers in der Sitzung vom 13. und 14. Juni 1995 angeführt hätten. Montedison habe diese Plädoyers ihrem Schriftsatz nicht beigefügt, da sie dem Gericht angeblich bekannt seien.

34. Auch Enichem zähle in dem verfahrensrechtlichen Teil ihres Erwiderungsschriftsatzes einleitend sämtliche verfahrensrechtlichen Klagegründe auf, die die Klägerinnen in ihren gemeinsamen Plädoyers in der Sitzung vom 13. und 14. Juni 1995 vorgetragen hätten, und erkläre, sich diese Gründe zu eigen zu machen. Zu diesem Zweck habe Enichem ihrer Erwiderung die Notizen sämtlicher Prozeßbevollmächtigter der Klägerinnen für ihre Plädoyers beigefügt.

35. Solche Verweisungen ständen nicht im Einklang mit Artikel 44 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung des Gerichts (Beschluß des Gerichts vom 29. November 1993 in der Rechtssache T-56/ 92, Koelman/ Kommission, Slg. 1993, II-1267, Randnrn. 21 bis 23). Das Gericht könne nämlich nicht an Stelle der Klägerin in den Unterlagen, auf die verwiesen worden sei, selbst die Umstände suchen und bestimmen, die es als Grundlage für die Anträge in der Klageschrift betrachten könnte.

36. Auch die Klagegründe, die Shell in ihrer Erwiderung aufgezählt habe und die in den dazugehörigen Anlagen näher ausgeführt worden seien, müßten für unzulässig erklärt werden und seien im Verfahren nicht zu berücksichtigen (Urteile des Gerichtshofes vom 13. Dezember 1990 in der Rechtssache C-347/ 88, Kommission/ Griechenland, Slg. 1990, I-4747, Randnr. 29, vom 13. März 1992 in der Rechtssache C-43/ 90, Kommission/ Deutschland, Slg. 1992, I-1909, Randnr. 8; Urteil des Gerichts vom 29. Juni 1995 in der Rechtssache T-37/ 91, ICI/ Kommission, Slg. 1995, II-1901, Randnr. 46, und Beschluß des Gerichts vom 28. April 1993 in der Rechtssache T-85/ 92, Hoe/ Kommission, Slg. 1993, II-523).

37. Jeder Schriftsatz müsse nämlich klar die für den konkreten Fall maßgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte erkennen lassen und - mit Ausnahme der Klageschrift - dem vorangegangenen Schriftsatz entsprechen. Durch die Verweisung auf beigefügte Schriftstücke, die andere Prozeßbevollmächtigte in anderen Rechtssachen vorgelegt hätten, zwinge die Klägerin das Gericht, selbst die Umstände zu bestimmen, auf die Shell ihre Klage stützen wolle. Zudem seien die beigefügten Unterlagen nur vorbereitende Notizen einiger Prozeßbevollmächtigter für die Sitzung vom 13. und 14. Juni 1995 gewesen und entsprächen nicht unbedingt den tatsächlichen Plädoyers. Das Sitzungsprotokoll sei aber nicht zugänglich. Im übrigen stütze sich die Klägerin nur auf einige Teile der Notizen eines der Prozeßbevollmächtigten für sein Plädoyer. Einige dieser Notizen verwiesen wiederum auf Argumente anderer Parteien in deren Anträgen und Schriftsätzen.

38. Schließlich seien die Rechtssachen nur zu gemeinsamer mündlicher Verhandlung verbunden worden, und die Präsidentin der Dritten erweiterten Kammer habe an deren Schluß die Trennung der Rechtssachen angeordnet.

Würdigung durch das Gericht

39. Die Klageschrift muß gemäß Artikel 44 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung den Streitgegenstand und eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten. Diese Angaben müssen so klar und genau sein, daß dem Beklagten die Vorbereitung seiner Verteidigung und dem Gericht die Entscheidung über die Klage, gegebenenfalls auch ohne weitere Informationen, ermöglicht wird. Um die Rechtssicherheit und eine ordnungsgemäße Rechtspflege zu gewährleisten, ist es für die Zulässigkeit einer Klage erforderlich, daß die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf denen die Klage beruht, zumindest in gedrängter Form, jedenfalls aber zusammenhängend und verständlich, aus dem Wortlaut der Klageschrift selbst hervorgehen. Die Klageschrift kann zwar in einzelnen Punkten durch Verweisungen auf bestimmte Stellen beigefügter Schriftstücke gestützt und ergänzt werden, eine allgemeine Verweisung auf andere Schriftstücke, selbst wenn sie der Klageschrift beigefügt sind, kann jedoch das Fehlen wesentlicher Umstände in der Klageschrift nicht ausgleichen (vgl. u. a. Beschluß Koelman/ Kommission, Randnr. 21). Zudem ist es nicht Sache des Gerichts, die Klagegründe und Argumente, auf die sich die Klage möglicherweise stützen läßt, in den Anlagen zu suchen und zu bestimmen, denn die Anlagen haben eine bloße Beweis- und Hilfsfunktion (Urteil des Gerichts vom 7. November 1997 in der Rechtssache T-84/ 96, Cipeke/ Kommission, Slg. 1997, II-2081, Randnr. 34).

40. Diese Auslegung des Artikels 44 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung gilt auch für die Voraussetzungen der Zulässigkeit der Erwiderung, die nach Artikel 47 § 1 der Verfahrensordnung die Klageschrift ergänzen soll.

41. Im vorliegenden Fall verweisen Shell, Montedison und Enichem in ihrer Erwiderung allgemein auf die Klagegründe und Argumente, die einige Klägerinnen in der mündlichen Verhandlung vor dem Gericht am 13. und 14. Juni 1995 vorgetragen haben. Diese allgemeine Verweisung auf Schriftstücke, selbst wenn sie der Erwiderung beigefügt sind, kann nicht die Wiedergabe des Sachverhalts, der Klagegründe und der Argumente im Schriftsatz selbst ersetzen.

42. Ergänzend zu ihrer Erwiderung verweist Enichem in einzelnen Punkten auf die beigefügten Schriftstücke. Diese Verweise bezeichnen jedoch das betreffende beigefügte Schriftstück nur allgemein und erlauben es damit dem Gericht nicht, genau die Argumente zu bestimmen, die es als Ergänzung der in der Klageschrift vorgetragenen Gründe betrachten könnte.

43. Soweit Shell, Montedison und Enichem in ihren Erwiderungen auf die gemeinsamen Plädoyers verweisen, genügen diese Schriftsätze somit nicht den Anforderungen des Artikels 44 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung und können daher nicht berücksichtigt werden.

II - Zur Einrede der Unzulässigkeit, die auf Artikel 46 § 1 der Verfahrensordnung gestützt wird

Vorbringen der Parteien

44. Nach Ansicht von Hüls ist es nach Artikel 46 § 1 Buchstabe b der Verfahrensordnung unzulässig, wenn die Kommission als Entgegnung auf bestimmte Klagegründe in der Klageschrift auf den Sitzungsbericht in der Rechtssache T-86/ 89, Hüls/ Kommission, verweise (Urteile des Gerichtshofes vom 8. Juli 1965 in den Rechtssachen 19/ 63 und 65/ 63, Prakash/ Euratom, Slg. 1965, 718, 736, vom 28. April 1971 in der Rechtssache 4/ 69, Lütticke/ Kommission, Slg. 1971, 325, Randnr. 2, und Kommission/ Deutschland, Randnrn. 7 und 8; Urteile des Gerichts vom 5. Dezember 1990 in der Rechtssache T-82/ 89, Marcato/ Kommission, Slg. 1990, II-735, Randnr. 22, und ICI/ Kommission, Randnr. 47).

45. Die Kommission führt aus, die Textübernahme in ihrer Klagebeantwortung sei keine pauschale Verweisung im Sinne der von Hüls angeführten Rechtsprechung. Hüls verkenne in Wirklichkeit die Funktion einer Anlage, die eine förmliche Bezugnahme ohne überflüssige Wiederholung gestatte. Im übrigen sei die Bezugnahme auf eine andere Klage zwischen denselben Parteien wegen desselben Gesamtkomplexes zulässig (Urteil ICI/ Kommission, Randnr. 47).

Würdigung durch das Gericht

46. Nach Artikel 46 § 1 Buchstabe b der Verfahrensordnung muß die Klagebeantwortung die tatsächliche und rechtliche Begründung enthalten. Diese Begründung muß, sei es auch in gedrängter Form, hinreichend klar und genau in der Klagebeantwortung selbst enthalten sein, um dem Kläger die Vorbereitung seiner Erwiderung und dem Gericht die Entscheidung über die Klage, gegebenenfalls auch ohne weitere Informationen, zu ermöglichen.

47. Im konkreten Fall hat die Kommission unter der Überschrift "Die materiellen Rügen" sich auf folgende Erklärung in ihrer Klagebeantwortung beschränkt: "Die Kommission sieht sich zu ihrer Verteidigung ihrerseits veranlaßt, ihr seinerzeitiges Verteidigungsvorbingen [im Rahmen der Klagen gegen die Entscheidung 1988] in das vorliegende Verfahren einzuführen. Statt einer wörtlichen Wiedergabe der Klagebeantwortung hält sie es im gegenwärtigen Verfahrensstadium für sinnvoll und zweckmäßig, auf ihren Vortrag in der Rechtssache T-86/ 89 zu verweisen, wie er im Sitzungsbericht zusammengefaßt ist." Sie führt anschließend die entsprechenden Titel des Sitzungsberichts auf, verweist auf Seitenzahlen dieses Berichts und ergänzt das Vorbringen, auf das sie verweist, um einige Anmerkungen.

48. Unter der Überschrift "Die materiellen Rügen" gibt die Beklagte die tatsächliche und rechtliche Begründung nur in Form von Überschriften wieder. Diese Begründung genügt daher nicht den Zulässigkeitsvoraussetzungen der Klarheit und Genauigkeit. Infolgedessen sind diese tatsächlichen und rechtlichen Gründe für unzulässig zu erklären.

III - Zu den Einreden der Unzulässigkeit, die auf Artikel 48 § 2 der Verfahrensordnung gestützt werden

Vorbringen der Parteien

49. Die Kommission macht geltend, daß jedes erstmals in der Erwiderung vorgetragene Angriffs- und Verteidigungsmittel, das nicht auf rechtliche oder tatsächliche Gründe gestützt werde, die erst während des Verfahrens zutage getreten seien, ein neues Angriffs- oder Verteidungsmittel sei, das aufgrund von Artikel 48 § 2 der Verfahrensordnung für unzulässig zu erklären sei (Urteile des Gerichts vom 10. März 1992 in der Rechtssache T-68/ 89, T-77/ 89 und T-78/ 89, SIV u. a./ Kommission, Slg. 1992, II-1403, Randnr. 82, vom 18. November 1992 in der Rechtssache T-16/ 91, Rendo u. a./ Kommission, Slg. 1992, II-2417, Randnr. 131, und vom 21. Februar 1995 in der Rechtssache T-29/ 92, SPO u. a./ Kommission, Slg. 1995, II-289, Randnr. 409).

50. Im vorliegenden Fall seien mehrere Angriffsmittel von LVM, BASF, DSM und ICI aufgrund dieser Bestimmung unzulässig.

51. Der Beschluß der Präsidentin der Dritten erweiterten Kammer des Gerichts vom 14. Juli 1995 über die Fortsetzung des schriftlichen Verfahrens und die Aufhebung der Verbindung der Rechtssachen sei nicht so zu verstehen, daß er einer Partei erlaube, sämtliche verfahrensrechtlichen Klagegründe geltend zu machen, einschließlich der Gründe, die nur in der Klageschrift anderer Klägerinnen vorgetragen worden seien.

52. Darüber hinaus müßten die meisten Anlagen der Erwiderung von Hüls ausgeschlossen werden, da sie entgegen Artikel 35 § 3 der Verfahrensordnung nicht in der Verfahrenssprache verfaßt seien.

Würdigung durch das Gericht

53. Nach Artikel 48 § 2 Absatz 1 der Verfahrensordnung können neue Angriffs- und Verteidigungsmittel im Laufe des Verfahrens nicht mehr vorgebracht werden, es sei denn, daß sie auf rechtliche oder tatsächliche Gründe gestützt werden, die erst während des Verfahrens zutage getreten sind.

54. BASF hat im vorliegenden Fall erstmals in der Erwiderung folgende Klagegründe geltend gemacht: Verstoß gegen den Grundsatz ne bis in idem, Verstoß gegen das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen), Verstoß gegen die seinerzeit geltende Geschäftsordnung der Kommission, Verjährung, Verstoß gegen die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (MRK) sowie Verstoß gegen die Verpflichtung zur Anhörung der Klägerin, bevor die Entscheidung getroffen wird, von dem Verfahren gemäß den Verordnungen Nrn. 17 und 99/ 63 abzuweichen.

55. ICI rügt in ihrer Erwiderung einen Verstoß gegen die Geschäftsordnung der Kommission, da der Juristische Dienst der Kommission vor Erlaß der Entscheidung nicht konsultiert worden sei. Die fehlende Konsultierung des Juristischen Dienstes der Kommission vor Erlaß der Entscheidung, die durch den Sitzungsbericht in der Rechtssache T-307/ 94 vor der Sitzung vom Juni 1995 zutage getreten sei, stelle eine neue, während des Verfahrens zutage getretene Tatsache dar. Dem kann nicht gefolgt werden. Dazu genügt die Feststellung, daß in diesem Sitzungsbericht keine Rede davon ist, daß der Juristische Dienst überhaupt nicht konsultiert worden sei, sondern es heißt dort: "Die Kommission behauptet, es gebe kein Gutachten des Juristischen Dienstes zu der Frage, ob eine neue Entscheidung gegenüber den PVC-Herstellern auf der Grundlage des Verwaltungsverfahrens erlassen werden könne, das vor dem Erlaß der Entscheidung vom 21. Dezember 1988 durchgeführt worden sei." Somit läßt sich nicht die Ansicht vertreten, daß diese Stelle des Sitzungsberichts in der Rechtssache T-307/ 94 eine neue Tatsache sei, die zeige, daß es vor Erlaß der Entscheidung keine Stellungnahme des Juristischen Dienstes gegeben habe.

56. Soweit die Argumentation von ICI dahin zu verstehen sein sollte, daß im Rahmen dieses Klagegrundes und durch die Verweisung auf ein ihrer Erwiderung als Anlage beigefügtes gemeinsames Plädoyer geltend gemacht wird, daß die bei Erlaß der Entscheidung geltende Geschäftsordnung der Kommission rechtswidrig gewesen sei, so ist festzustellen, daß dieser Einwand der Rechtswidrigkeit erstmals in der Erwiderung vorgetragen worden ist, obwohl die Klägerin nicht daran gehindert war, ihn in ihrer Klageschrift anzuführen.

57. Hüls beruft sich in ihrer Erwiderung auf die als Anlage beigefügten, für die Plädoyers bestimmten Notizen zu den in der Sitzung vom 13. und 14. Juni 1995 gemeinsam dargestellten Themen. Die in diesen Notizen behandelten Themen betreffen, soweit sie in der Erwiderung ausführlicher erörtert werden, Klagegründe, die Hüls in ihrer Klageschrift geltend gemacht hatte, mit Ausnahme des Klagegrundes der fehlenden Beteiligung der Überwachungsbehörde der Europäischen Freihandelsgemeinschaft (EFTA), der erstmals in der Erwiderung angeführt worden ist.

58. Die Notizen für die gemeinsamen Plädoyers in der Anlage der Erwiderung von Hüls sind nicht in der von der Klägerin gewählten Verfahrenssprache verfaßt. Hüls hat entgegen Artikel 35 § 3 der Verfahrensordnung keine auszugsweise Übersetzung dieser umfangreichen Schriftstücke vorgelegt. Unter den ganz besonderen Umständen des vorliegenden Falles und unter Berücksichtigung der Zustimmung des Gerichts zur Benutzung irgendeiner der Verfahrenssprachen für den Vortrag einiger gemeinsamer Themen in der mündlichen Verhandlung vom 13. und 14. Juni 1995 wäre es jedoch nach Ansicht des Gerichts trotz der von ihm verfügten Aufhebung der Verbindungen der Rechtssachen im Anschluß an diese Verhandlung ein übertriebener Formalismus, diese Anlagen, die in einer anderen als der von der Klägerin gewählten Verfahrenssprache verfaßt sind, nicht zu akzeptieren. Somit sind die Anlagen der Erwiderung von Hüls in der vorgelegten Form zulässig.

59. LVM und DSM machen in ihrer Erwiderung zur Begründung des Klagegrundes des Verstoßes gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, den sie bereits in ihrer Klageschrift vorgetragen haben, geltend, daß die Kommission gegen ihre Begründungspflicht nach Artikel 190 EG-Vertrag verstoßen habe. Angesichts der Formulierung dieser Rüge im Kontext des betreffenden Klagegrundes kommt diesem Vorbringen kein eigenständiger Charakter gegenüber dem Klagegrund zu, in dessen Rahmen diese Rüge erhoben worden ist. Sie kann daher nicht als ein eigenständiger Klagegrund angesehen werden, der erstmals in der Erwiderung geltend gemacht worden ist.

60. Nach Artikel 113 der Verfahrensordnung kann das Gericht schließlich jederzeit von Amts wegen prüfen, ob unverzichtbare Prozeßvoraussetzungen fehlen.

61. Das Gericht stellt in diesem Zusammenhang fest, daß Elf Atochem erstmals in ihrer Erwiderung geltend gemacht hat, daß die Kommission gegen ihre Verpflichtung zur Zusammenarbeit mit der EFTA-Überwachungsbehörde verstoßen hat.

62. SAV hat in ihrer Klageschrift einen "Verstoß gegen die Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung und des rechtlichen Gehörs [gerügt], weil das Verfahren nicht in einer angemessenen Frist eingeleitet worden ist". In ihrer Erwiderung hat sie unter dem Klagegrund "Verstoß gegen die Grundsätze der geordneten Rechtspflege und des rechtlichen Gehörs" vorgetragen, daß die Kommission die Anhörung im September 1988 nicht berücksichtigt habe, da sie nicht genügend Zeit gehabt habe, sich vor Erlaß der Entscheidung 1988 näher mit dem Anhörungsprotokoll zu befassen. Diese letztgenannte Feststellung ist als ein getrennter Klagegrund anzusehen, da er in keiner Weise die Einleitung des Verfahrens innerhalb einer angemessenen Frist betrifft. Dieser Klagegrund, der in keiner Verbindung zu einem der in der Klageschrift vorgetragenen Gründe steht, ist daher als ein erstmals in der Erwiderung geltend gemachtes Angriffsmittel anzusehen.

63. Im vorliegenden Fall ist während des Verfahrens kein neuer Grund zutage getreten, der das verspätete Vorbringen von Elf Atochem und SAV rechtfertigen könnte. Diese beiden Klägerinnen hätten die entsprechenden Angriffsmittel daher in ihrer Klageschrift geltend machen können. Folglich können sie diese nach Artikel 48 § 2 nicht in der Erwiderung vortragen.

64. Nach alledem sind die Angriffsmittel, die Elf Atochem, BASF, SAV, ICI und Hüls erstmals in ihrer Erwiderung geltend gemacht haben und die nicht auf rechtlichen oder tatsächlichen Gründen beruhen, die erstmals während des Verfahrens zutage getreten sind, für unzulässig zu erklären.

Zum Antrag auf Nichtigerklärung der Entscheidung

I - Zu den Klagegründen, die Form- und Verfahrensmängel betreffen

65. Die verschiedenen Klagegründe, die Form- und Verfahrensmängel betreffen, lassen sich in vier Hauptgruppen einteilen. Zunächst wenden sich die Klägerinnen gegen die Auslegung, die die Kommission der Tragweite des Urteils vom 15. Juni 1994 gegeben hat, mit der die Entscheidung 1988 für nichtig erklärt worden ist, und gegen die Folgerungen, die die Kommission daraus gezogen hat (A). Sodann rügen sie Unregelmäßigkeiten beim Erlaß und bei der Feststellung der Entscheidung (B). Sie machen ferner geltend, daß das Verfahren vor Erlaß der Entscheidung 1988 Unregelmäßigkeiten aufgewiesen habe (C). Schließlich sei die Entscheidung bezüglich einer Reihe von Fragen, die in die drei vorhergehenden Gruppen fielen, unzureichend begründet (D).

A - Die Wirkungen des Urteils vom 15. Juni 1994, mit dem die Entscheidung 1988 für nichtig erklärt worden ist

66. Die Klagegründe und Argumente der Klägerinnen lassen sich unter drei Gesichtspunkte einordnen. Erstens habe die Kommission wegen des Urteils vom 15. Juni 1994 keine neue Entscheidung erlassen können. Zweitens, so einige Klägerinnen, habe das Urteil vom 15. Juni 1994 durch die Nichtigerklärung der Entscheidung 1988 die den Erlaß dieser Entscheidung vorbereitenden Rechtsakte rückwirkend gegenüber allen Unternehmen, die die Adressaten gewesen seien, beseitigt. Drittens hätte die Kommission, wenn sie eine neue Entscheidung hätte treffen können, um die Konsequenzen aus dem Urteil vom 15. Juni 1994 zu ziehen, jedenfalls bestimmte Verfahrenserfordernisse beachten müssen.

1. Zur Befugnis der Kommission, nach dem Urteil vom 15. Juni 1994 eine neue Entscheidung zu erlassen

67. Die Argumente der Klägerinnen lassen sich in drei Teile gliedern. Mit dem ersten Teil wird geltend gemacht, die Kommission habe nach dem Urteil vom 15. Juni 1994 keine neue Entscheidung in der "PVC-Sache" treffen können. Der zweite Teil enthält Klagegründe bezüglich des Zeitablaufs: Danach habe die Kommission ihre Befugnis zum Erlaß der Entscheidung nicht mehr ausüben können. Schließlich geht es beim dritten Teil um die Klagegründe, nach denen die Kommission fehlerhaften Gebrauch von ihrem Ermessen gemacht hat.

68. Jeder Teil ist getrennt zu untersuchen.

a) Zu den Klagegründen, nach denen die Kommission die Entscheidung nicht erlassen konnte

69. Zur Begründung ihrer Auffassung, daß die Kommission die Entscheidung nicht habe erlassen können, führen die Klägerinnen zwei Klagegründe an.

70. Der erste Klagegrund betrifft einen Verstoß gegen die Rechtskraft. Der zweite Klagegrund betrifft einen Verstoß gegen den Grundsatz ne bis in idem.

Zur Rüge eines Verstoßes gegen die Rechtskraft

- Vorbringen der Parteien

71. LVM, DSM, ICI und Enichem machen geltend, die Kommission habe die Entscheidung nicht erlassen können, ohne gegen die Rechtskraft des Urteils vom 15. Juni 1994 zu verstoßen.

72. LVM und DSM tragen vor, die Unterscheidung zwischen verfahrensrechtlichen und materiell-rechtlichen Mängeln der angefochtenen Entscheidung habe weder eine rechtliche Grundlage, noch lasse sie sich auf den Wortlaut oder die Rechtsprechung stützen. Weder Artikel 174 EG-Vertrag noch das Urteil des Gerichts vom 6. April 1995 in den verbundenen Rechtssachen T-80/ 89, T-81/ 89, T-83/ 89, T-87/ 89, T-88/ 89, T-90/ 89, T-93/ 89, T-95/ 89, T-97/ 89, T-99/ 89, T-100/ 89, T-101/ 89, T-103/ 89, T-105/ 89, T-107/ 89 und T-112/ 89 (BASF u. a./ Kommission, Slg. 1995, II-729, Randnr. 78) enthielten eine solche Unterscheidung. Da das Urteil vom 15. Juni 1994 zu dieser Frage schweige, sei es dahin zu verstehen, daß die Sache abschließend geregelt worden sei (Urteile des Gerichtshofes vom 29. Oktober 1980 in der Rechtssache 138/ 79, Roquette Frères/ Rat, Slg. 1980, 3333, Randnr. 37, und vom 30. September 1982 in der Rechtssache 108/ 81, Amylum/ Rat, Slg. 1982, 3107, Randnr. 5; Schlußanträge des Generalanwalts Reischl in dieser Rechtssache, Slg. 1982, 3139, 3151 f.). Die Tatsache, daß der Gerichtshof das Urteil des Gerichts aufgehoben und über die zur Entscheidung reife Sache selbst entschieden habe, bestätigte diese Auslegung.

73. Enichem macht geltend, der Gerichtshof habe mit seinem Urteil vom 15. Juni 1994 das gegen die PVC-Hersteller eingeleitete Verfahren endgültig abschließen wollen, indem er von seiner Befugnis nach Artikel 54 Absatz 1 Satz 2 EG-Satzung des Gerichtshofes Gebrauch gemacht habe. Auch wenn der Gerichtshof nur bestimmte Klagegründe geprüft habe, habe er somit über den Rechtsstreit insgesamt entschieden. Sämtliche Aspekte dieses Streits würden somit von der Rechtskraft erfaßt.

74. In Wirklichkeit führe die Auffassung der Kommission dazu, daß den materiell-rechtlichen Rügen ein Vorrang vor den verfahrensrechtlichen Rügen eingeräumt werde, die dann nur von untergeordneter Bedeutung seien. Jeder Verfahrensverstoß könnte somit leicht korrigiert werden. Jede Geltendmachung von Verfahrensmängeln vor dem Gemeinschaftsrichter wäre dann nutzlos, und die Bemühungen im vorliegenden Fall vor dem Gericht und anschließend vor dem Gerichtshof wären umsonst gewesen.

75. Nach Ansicht der Kommission wird von der Rechtskraft nur das erfaßt, worüber der Gerichtshof entschieden habe. Im vorliegenden Fall sei der einzige Grund, den der Gerichtshof in seinem Urteil vom 15. Juni 1994 für die Aufhebung der Entscheidung 1988 angeführt habe, das Fehlen der Feststellung in der vorgeschriebenen Form, so daß nur die Beurteilung des Gerichtshofes hinsichtlich der Formmängel in Rechtskraft erwachsen sei. Die anderen verfahrensrechtlichen und materiell-rechtlichen Rügen seien vom Gerichtshof also nicht geprüft worden.

76. Es gebe keine Vorschrift, nach der der Gerichtshof die Rechtssache nach der Nichtigerklärung der Entscheidung 1988 an das Gericht hätte zurückverweisen können.

- Würdigung durch das Gericht

77. Die Rechtskraft erstreckt sich lediglich auf diejenigen Tatsachen- und Rechtsfragen, die tatsächlich oder notwendigerweise Gegenstand der betreffenden gerichtlichen Entscheidung waren (Urteil des Gerichtshofes vom 19. Februar 1991 in der Rechtssache C-281/ 89, Italien/ Kommission, Slg. 1991, I-347, Randnr. 14, und Beschluß des Gerichtshofes vom 28. November 1996 in der Rechtssache C-277/ 95 P, Lenz/ Kommission, Slg. 1996, I-6109, Randnr. 50).

78. Der Gerichtshof hat im Urteil vom 15. Juni 1994 festgestellt, daß dem Gericht ein Rechtsirrtum unterlaufen ist, als es die Entscheidung 89/ 190 für inexistent erklärte, und daß das angefochtene Urteil daher aufzuheben ist (Randnrn. 53 und 54). Er hat beschlossen, gemäß Artikel 54 Absatz 1 Satz 2 der EG-Satzung des Gerichtshofes über den Rechtsstreit endgültig zu entscheiden, da dieser zur Entscheidung reif war (Randnr. 55).

79. Der Gerichtshof hat deshalb die Klagegründe, die die Klägerinnen in ihren Nichtigkeitsklagen vor dem Gericht gegen die Entscheidung 1988 vorgetragen haben, wie folgt zusammengefaßt: "Das Vorverfahren sei mit verschiedenen Mängeln behaftet gewesen; die angefochtene Entscheidung sei nicht oder nicht ausreichend begründet; die Verteidigungsrechte seien nicht gewahrt worden; die von der Kommission vorgenommene Beweisführung sei anfechtbar; die angefochtene Entscheidung verstoße gegen Artikel 85 EWG-Vertrag und gegen die allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts; die Entscheidung verletzte die Verjährungsvorschriften; sie sei durch Ermessensmißbrauch gekennzeichnet; die verhängten Geldbußen seien rechtswidrig" (Randnr. 56).

80. Der Gerichtshof hat weiter ausgeführt: "Die Klägerinnen haben die Rüge der fehlenden und unzureichenden Begründung der streitigen Entscheidung im wesentlichen darauf gestützt, daß die Begründung der ihnen zugestellten Entscheidung wahrscheinlich in mehreren, manchmal wesentlichen Punkten von der Entscheidung abweiche, die vom Kommissionskollegium in seiner Sitzung vom 21. Dezember 1988 angenommen worden sei [Randnr. 57]. Einige Klägerinnen haben ferner dem Verteidigungsvorbringen der Kommission entnommen, daß die Entscheidung in zwei verbindlichen Sprachen, nämlich Italienisch und Niederländisch, nicht angenommen worden sei, da dem Kollegium lediglich die auf deutsch, englisch und französisch abgefaßten Entwürfe vorgelegt worden seien [Randnr. 58] … In ihrer abschließenden Stellungnahme haben die Klägerinnen vorgetragen, es liege ein Verstoß gegen Artikel 12 der Geschäftsordnung der Kommission vor [Randnr. 59]." Im Anschluß daran hat der Gerichtshof mit der Prüfung der "Begründetheit dieser Rüge" begonnen (Randnr. 61).

81. Nach der Feststellung, daß die Kommission gegen Artikel 12 Absatz 1 ihrer Geschäftsordnung verstoßen hat, indem sie die Entscheidung 1988 nicht in der in diesem Artikel vorgesehenen Form ausgefertigt hat, hat der Gerichtshof festgestellt: "Die Entscheidung ist daher wegen Verletzung wesentlicher Formvorschriften für nichtig zu erklären, ohne daß auf die anderen von den Klägerinnen erhobenen Rügen eingegangen zu werden braucht" (Randnr. 78).

82. Daraus folgt, daß weder die anderen von den Klägerinnen vor dem Gericht erhobenen verfahrensrechtlichen Klagegründe noch die materiell-rechtlichen, noch die hilfsweise gegenüber den festgesetzten Geldbußen erhobenen Klagegründe tatsächlich oder notwendigerweise Gegenstand des Urteils vom 15. Juni 1994 waren.

83. Artikel 54 Absatz 1 der Satzung des Gerichtshofes lautet: "Ist das Rechtsmittel begründet, so hebt der Gerichtshof die Entscheidung des Gerichts auf. Er kann sodann den Rechtsstreit selbst endgültig entscheiden, wenn dieser zur Entscheidung reif ist, oder die Sache zur Entscheidung an das Gericht zurückverweisen."

84. Satz 2 dieser Bestimmung bedeutet nicht, daß der Gerichtshof, wenn er endgültig über den Rechtsstreit entscheidet, indem er einen oder mehrere der Klagegründe für begründet hält, ipso jure über alle von den Klägerinnen im Kontext der Rechtssache geltend gemachten tatsächlichen oder rechtlichen Fragen entscheidet. Die Auffassung von Enichem verkennt, daß die entschiedene Rechtssache nur bezüglich der tatsächlichen und rechtlichen Fragen, über die tatsächlich oder notwendigerweise entschieden worden ist, in materieller Rechtskraft erwächst.

85. Somit ist der Klagegrund zurückzuweisen.

Zum Klagegrund eines Verstoßes gegen den Grundsatz ne bis in idem

- Vorbringen der Parteien

86. LVM, DSM, Montedison und ICI werfen der Kommission vor, daß sie durch den Erlaß einer neuen Entscheidung nach der Nichtigerklärung der Entscheidung 1988 durch den Gerichtshof gegen den Grundsatz ne bis in idem verstoßen habe.

87. LVM, DSM und ICI verweisen darauf, daß der Gemeinschaftsrichter die Beachtung der allgemeinen Rechtsgrundsätze wie des Grundsatzes ne bis in idem, der auch im Protokoll Nr. 7 zur Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und in Artikel 14 Absatz 7 des am 16. März 1966 in New York unterzeichneten Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte niedergelegt sei, sicherstellen müsse (Urteile des Gerichtshofes vom 5. Mai 1966 in den Rechtssachen 18/ 65 und 35/ 65, Gutmann/ Kommission, Slg. 1966, 154, und vom 15. März 1967 in den Rechtssachen 18/ 65 und 35/ 65, Gutmann/ Kommission, Slg. 1967, 79).

88. Nach Ansicht von LVM und DSM hat die Kommission diesen Grundsatz in doppeltem Sinne verletzt: Zum einen habe sie wegen ein und derselben Zuwiderhandlung zweimal eine Sanktion verhängt; zum anderen habe sie zweimal ein Ermittlungsverfahren - selbst wenn sich dieses im zweiten Fall auf den Erlaß und die Zustellung der Entscheidung beschränkt habe - aufgrund ein und desselben Sachverhalts eingeleitet (Urteile vom 5. Mai 1966, Gutmann/ Kommission, Slg. 1966, 178, vom 15. März 1967, Gutmann/ Kommission, Slg. 1967, 88, sowie Schlußanträge des Generalanwalts Mayras in der durch Urteil des Gerichtshofes vom 14. Dezember 1972 entschiedenen Rechtssache 7/ 72, Boehringer/ Kommission, Slg. 1972, 1293, 1296).

89. Für die Feststellung eines Verstoßes gegen den Grundsatz ne bis in idem sei allein die Identität der zur Last gelegten Handlungen entscheidend (Urteil Boehringer/ Kommission, Randnr. 6), die hier gegeben sei. Die Nichtigerklärung der ursprünglichen Entscheidung, die zwar die Rechtswirkungen entfallen lasse, nicht aber die Tatsache ungeschehen mache, daß ein Ermittlungsverfahren durchgeführt, eine Zuwiderhandlung festgestellt und eine Geldbuße verhängt worden sei, sei ebensowenig von Bedeutung wie die Rechtskraft.

90. Nach Ansicht von ICI ist das Urteil vom 15. Juni 1994 verbindlich und endgültig, was bedeute, daß es rechtskräftig geworden sei (Artikel 65 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes). Der Gerichtshof habe die Rechtssache nicht an das Gericht zurückverwiesen. Da die Entscheidung 1988 insgesamt und nicht nur in einigen Punkten für nichtig erklärt worden sei, stelle das Urteil einen endgültigen Freispruch dar. Die Kommission habe daher gegen den Grundsatz ne bis in idem verstoßen, indem sie auf der Grundlage der gleichen rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten die gleiche Entscheidung erlassen habe. Schließlich habe der Gerichtshof in seinem Urteil vom 15. Juni 1994 der Kommission nicht den Erlaß einer neuen Entscheidung aufgegeben (vgl. im Umkehrschluß Urteil des Gerichtshofes vom 23. Oktober 1974 in der Rechtssache 17/ 74, Transocean Marine Paint/ Kommission, Slg. 1974, 1063, Randnr. 22).

91. Die Kommission trägt vor, die Argumente von LVM, DSM und ICI im Rahmen dieses Klagegrundes ständen im Widerspruch zu deren Meinung, die Entscheidung 1988 habe wegen ihrer rückwirkenden Nichtigerklärung niemals bestanden.

92. Der Gerichtshof habe die Erheblichkeit des Grundsatzes ne bis in idem im Wettbewerbsrecht der Gemeinschaft anerkannt (Urteil Boehringer/ Kommission), so daß die Berufung der Klägerinnen auf die MRK oder den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte überflüssig sei.

93. Jedenfalls sei das Vorbringen der Klägerinnen nicht begründet, da die Entscheidung nach der Nichtigerklärung der Entscheidung 1988 durch den Gerichtshof als die erste Entscheidung anzusehen sei, die das Verhalten der auf dem PVC-Markt tätigen Unternehmen wegen Verstoßes gegen Artikel 85 EG-Vertrag ahnde. Weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht seien den Unternehmen zwei Geldbußen auferlegt worden.

94. Der Grundsatz ne bis in idem betreffe nur die Möglichkeit der Verhängung von Sanktionen; er dürfe daher nicht mit dem Grundsatz der Rechtskraft einer Entscheidung verwechselt werden.

- Würdigung durch das Gericht

95. Die Klägerinnen werfen der Kommission vor, durch den Erlaß der Entscheidung den allgemeinen Rechtsgrundsatz ne bis in idem verletzt zu haben, der zum einen verbiete, für ein und dieselbe Zuwiderhandlung zwei Sanktionen zu verhängen, und zum anderen, auf der Grundlage ein und desselben Sachverhalts zweimal ein Ermittlungsverfahren einzuleiten.

96. Im vorliegenden Zusammenhang besagt dieser Grundsatz, daß die Kommission gegen ein Unternehmen wegen eines Verhaltens, zu dem das Gericht oder der Gerichtshof bereits festgestellt hat, daß die Kommission dessen Wettbewerbswidrigkeit nachgewiesen oder nicht nachgewiesen hat, keine Ermittlungen nach den Verordnungen Nrn. 17 und 99/ 63 wegen Verstoßes gegen die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft führen oder eine Geldbuße verhängen darf.

97. Erstens hat der Gerichtshof im vorliegenden Fall die Entscheidung 1988 mit Urteil vom 15. Juni 1994 für nichtig erklärt. Die Kommission hat mit Erlaß der zweiten Entscheidung nach dieser Nichtigerklärung gegen die Klägerinnen keine zweite Sanktion für ein und dieselbe Zuwiderhandlung verhängt.

98. Zweitens hat der Gerichtshof in seinem Urteil vom 15. Juni 1994 über keine der von den Klägerinnen angeführten materiell-rechtlichen Klagegründe entschieden, als er die Entscheidung 1988 für nichtig erklärt hat (vorstehend, Randnr. 81). Daher hat die Kommission mit dem Erlaß der zweiten Entscheidung nur den vom Gerichtshof beanstandeten Formfehler behoben. Die Kommission hat somit nicht zweimal Ermittlungen wegen ein und desselben Sachverhalts gegen die Klägerinnen durchgeführt.

99. Der Klagegrund ist daher zurückzuweisen.

b) Zu den auf die Länge des verstrichenen Zeitraums gestützten Klagegründen

100. Einige Klägerinnen führen zur Stützung ihres Antrags auf Nichtigerklärung der Entscheidung mehrere Klagegründe an, die die Länge des verstrichenen Zeitraums betreffen. Erstens habe die Kommission den Grundsatz der Sachbehandlung innerhalb angemessener Frist verletzt. Zweitens habe sie rechtsmißbräuchlich gehandelt. Schließlich habe sie die Grundsätze eines fairen Verfahrens verletzt. Da die Kommission hierauf eine für alle Verfahren gemeinsame Antwort gegeben hat, werden ihre Argumente gegen diese Klagegründe insgesamt nach denen der Klägerinnen wiedergegeben.

Vorbringen der Parteien

- Zum Klagegrund eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Sachbehandlung innerhalb angemessener Frist

101. LVM, DSM und ICI machen geltend, die von einem Verfahren nach Artikel 85 EG-Vertrag betroffenen Unternehmen hätten Anspruch darauf, daß die Kommission innerhalb einer angemessenen Frist entscheide. Diese Garantie einer Sachbehandlung innerhalb angemessener Frist sei im Gemeinschaftsrecht verankert (vgl. u. a. Urteil des Gerichtshofes vom 24. November 1987 in der Rechtssache 223/ 85, RSV/ Kommission, Slg. 1987, 4617, Randnr. 14) und gelte unabhängig von den Vorschriften über die Verjährung in der Verordnung (EWG) Nr. 2988/ 74 des Rates vom 26. November 1974 über die Verfolgungs- und Vollstreckungsverjährung im Verkehrs- und Wettbewerbsrecht der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. L 319, S. 1).

102. Zudem ergebe sich aus Artikel 6 Absatz 1 MRK, daß über die Stichhaltigkeit einer strafrechtlichen Anklage innerhalb einer angemessenen Frist zu entscheiden sei, damit die Betroffenen über ihre Rechtslage nicht zu lange im Ungewissen blieben.

103. Der Lauf der Frist beginnt nach Ansicht von LVM und DSM mit jeder Ermittlungshandlung im Sinne des Artikels 2 der Verordnung 2988/ 74 (Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil Eckle vom 15. Juli 1982, Serie A, Nr. 51, Randnr. 73, Urteil Foti u. a. vom 10. Dezember 1982, Serie A, Nr. 56, Randnr. 52, und Urteil Corigliano vom 10. Dezember 1982, Serie A, Nr. 57, Randnr. 34). Die Frist ende mit dem Erlaß der ursprünglichen Entscheidung.

104. Im vorliegenden Fall habe die Frist im Dezember 1983 begonnen, als die Kommission die Nachprüfungen durchgeführt habe, und im Dezember 1988 geendet. In diesen fünf Jahren sei die Kommission von April 1984 bis Januar 1987 untätig geblieben.

105. Im Rahmen der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte dürfe eine angemessene Frist zwei Jahre nicht überschreiten, es sei denn, daß besondere Umstände vorlägen (Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil König vom 28. Juni 1978, Serie A, Nr. 27, Randnrn. 98 f.). Daß der Sachverhalt unter das Wettbewerbsrecht falle, sei kein besonderer Umstand.

106. Die Nichteinhaltung einer angemessenen Frist für den Erlaß der Entscheidung 1988 und erst recht für den der zweiten Entscheidung habe zudem ein berechtigtes Vertrauen bei den Unternehmen begründet, daß die Untersuchungen nicht weitergeführt würden.

107. ICI trägt vor, im vorliegenden Fall sei zweimal eine Verzögerung eingetreten. Im Ermittlungszeitraum sei die Kommission vom 5. Juni 1984, dem Zeitpunkt, zu dem die Klägerin auf eine Entscheidung nach Artikel 11 Absatz 5 der Verordnung Nr. 17 geantwortet habe, bis zum Januar 1987, dem Beginn der Nachforschungen in den Räumlichkeiten anderer PVC-Hersteller, untätig geblieben. Diese Frist sei unangemessen (Urteile RSV/ Kommission, und Urteile des Gerichts vom 2. Mai 1995 in den Rechtssachen T-163/ 94 und T-165/ 94, NTN Corporation und Koyo Seiko/ Rat, Slg. 1995, II-1381, und vom 28. September 1995 in der Rechtssache T-95/ 94, Sytraval und Brink's France/ Kommission, Slg. 1995, II-2651).

108. Die durch die Rechtsstreitigkeiten verursachte Verzögerung von fast fünf Jahren sei der Kommission wegen der in ihrem Fall festgestellten Verfahrensverstöße zuzurechnen.

109. LVM, DSM und ICI kommen zu dem Ergebnis, daß die Kommission wegen Überschreitung der angemessenen Frist nicht mehr zum Erlaß der Entscheidung 1988 und erst recht nicht der zweiten Entscheidung befugt gewesen sei. Die zweite Entscheidung sei daher wegen mangelnder Befugnis der Kommission für nichtig zu erklären (Urteile des Gerichtshofes vom 12. November 1987 in der Rechtssache 344/ 85, Ferriere San Carlo/ Kommission, Slg. 1987, 4435, und RSV/ Kommission).

- Zum Klagegrund des Rechtsmißbrauchs

110. Wacker und Hoechst machen geltend, daß, losgelöst von der Beurteilung der Verjährungsfrage, der lange Zeitraum zwischen 1983 und 1987, in dem die Kommission untätig geblieben sei, und der Zeitraum zwischen dem Beginn der angeblichen Zuwiderhandlung und dem Zeitpunkt des Erlasses der zweiten Entscheidung, nämlich vierzehn Jahre, einen Rechtsmißbrauch belegten. Diese Verzögerung sei allein von der Kommission zu vertreten.

- Zum Klagegrund des Verstoßes gegen die Grundsätze eines fairen Verfahrens

111. Hüls und Enichem werfen der Kommission vor, die Grundsätze eines fairen Verfahren verletzt zu haben.

112. Nach Ansicht von Enichem ist das Recht auf ein faires Verfahren verletzt worden, da zwischen den ersten Ermittlungen und dem Erlaß der Entscheidung ein sehr langer Zeitraum verstrichen sei. Die Parteien seien dadurch in eine äußerst schwierige und unangenehme Lage versetzt worden, da sie den Sachverhalt nicht genau hätten rekonstruieren können.

113. Nach Ansicht von Hüls ist das Verhalten der Kommission mit den Grundsätzen eines fairen Verfahrens nicht vereinbar.

114. Erstens habe die Kommission, obwohl sie von dem angeblichen Verstoß spätestens seit 1983 Kenntnis gehabt habe, erst im September 1987 Nachprüfungen in den Räumlichkeiten von Hüls durchgeführt. Diese Verzögerung der Verfahrenseinleitung habe Hüls in ihren Verteidigungsmöglichkeiten eingeschränkt und tatsächlich zu einer Beweislastumkehr zu ihren Lasten geführt. Dies gelte erst recht für das Jahr 1994. Im übrigen hätte die insgesamt eingetretene Verzögerung sich auf die Bemessung der Geldbuße auswirken müssen (Urteil des Gerichtshofes vom 6. März 1974 in den Rechtssachen 6/ 73 und 7/ 73, Istituto Chemioterapico und Commercial Solvents/ Kommission, Slg. 1974, 223).

115. Zweitens beruft sich die Klägerin darauf, daß der Grundsatz der Verwirkung Bestandteil des geltenden Gemeinschaftsrechts sei (Urteile des Gerichtshofes vom 14. Juli 1972 in der Rechtssache 48/ 69, ICI/ Kommission, Slg. 1972, 619, Randnr. 49, vom 18. Oktober 1989 in der Rechtssache 374/ 87, Orkem/ Kommission, Slg. 1989, 3283, Randnr. 30; vgl. auch Artikel 6 MRK und Entscheidung der Europäischen Kommission für Menschenrechte vom 9. Februar 1990 im Fall Melchers & Co./ Bundesrepublik Deutschland, Nr. 13258/ 87). Die Verordnung Nr. 2988/ 74 könne das Problem nicht erschöpfend geregelt haben; bei einem Konflikt gehe der Grundsatz der Verwirkung als allgemeiner Grundsatz des Gemeinschaftsrechts zwangsläufig der Verordnung vor. Aufgrund dieser Verwirkung sei es unzulässig, 1994 eine Entscheidung über einen fast fünfzehn Jahre zurückliegenden Sachverhalt zu erlassen.

116. Die Kommission bestreitet nicht, daß es im Gemeinschaftsrecht ein auf die Erfordernisse der Rechtssicherheit und einer geordneten Verwaltung gegründetes allgemeines Prinzip gebe, nach dem eine Verwaltungsbehörde ihre Befugnisse innerhalb bestimmter zeitlicher Grenzen ausüben müsse (Urteil des Gerichtshofes vom 15. Juli 1970 in der Rechtssache 45/ 69, Boehringer/ Kommission, Slg. 1970, 769, Randnr. 6).

117. Die Verordnung Nr. 2988/ 74 entspreche jedoch gerade diesem Ziel der Rechtssicherheit, da sie die Kommission und die Wirtschaftsteilnehmer in die Lage versetze, im voraus zu wissen, innerhalb welcher zeitlicher Grenzen die Kommission handeln könne, um eine Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft festzustellen.

118. Diese Verordnung schließe jedoch eine Bezugnahme auf andere rechtliche Kriterien wie "übermäßige Verzögerung", unangemessene Frist, Rechtsmißbrauch, faires Verfahren oder Verwirkung aus. Im übrigen würden solche Kriterien nur Verwirrung und Rechtsunsicherheit stiften, da sie nicht unter den im voraus schriftlich festgelegten Regeln aufgeführt seien (Urteil vom 15. Juli 1970, Boehringer/ Kommission, Randnr. 47) und auf einem unscharfen und subjektiven Begriff beruhten.

119. Zu den Argumenten von LVM und DSM trägt die Kommission vor, daß aufgrund dieser Verordnung die Anwendung des Artikels 6 MRK für die rechtliche Lage der Unternehmen ebenfalls keine Rolle spiele. Auch wenn die Verweisung auf die MRK erheblich wäre, sei die von den Klägerinnen angeführte Rechtsprechung dies jedenfalls nicht, da es dort um den Begriff der angemessenen Frist in Strafverfahren gegen natürliche Personen gehe, nicht aber in Fällen, in denen Wirtschaftsrecht auf juristische Personen angewandt werde. Für die komplexen tatsächlichen Sachverhalte im letztgenannten Bereich sei die Frist von zwei Jahren, die von LVM und DSM angeführt werde, offensichtlich unzureichend, wie die Dauer derartiger Verfahren vor dem Gericht oder dem Gerichtshof belegten. Immer noch unter der Voraussetzung, daß der Verweis auf Artikel 6 MRK erheblich sei, könne der Lauf der Frist erst mit der Mitteilung der Beschwerdepunkte beginnen; die Untersuchungsmaßnahmen wie z. B. die Nachforschungen und die Auskunftsverlangen dienten lediglich der Klärung des Sachverhalts und stellten keine Beschuldigung dar. Im vorliegenden Fall sei die Entscheidung 1988 einige Monate nach der Mitteilung der Beschwerdepunkte ergangen. Der Kommission könne daher entgegen der Ansicht von LVM und DSM keine Untätigkeit vorgeworfen werden, die ein berechtigtes Vertrauen hinsichtlich des Ausgangs des Verwaltungsverfahrens begründet hätte.

Würdigung durch das Gericht

120. Nach ständiger Rechtsprechung gehören die Grundrechte zu den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, deren Wahrung der Gemeinschaftsrichter zu sichern hat (vgl. insbesondere Gutachten 2/ 94 vom 28. März 1996, Slg. 1996, I-1759, Randnr. 33, und Urteil des Gerichtshofes vom 29. Mai 1997 in der Rechtssache C-299/ 95, Kremzow, Slg. 1997, I-2629, Randnr. 14). Dabei lassen sich der Gerichtshof und das Gericht von den gemeinsamen Verfassungstraditionen der Mitgliedstaaten sowie von den Hinweisen leiten, die die völkerrechtlichen Verträge über den Schutz der Menschenrechte geben, an deren Abschluß die Mitgliedstaaten beteiligt waren oder denen sie beigetreten sind. Der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte kommt insoweit eine besondere Bedeutung zu (Urteile des Gerichtshofes vom 15. Mai 1986 in der Rechtssache 222/ 84, Johnston, Slg. 1986, 1651, Randnr. 18, und Kremzow, Randnr. 14). Im übrigen achtet nach Artikel F Absatz 2 des Vertrages über die Europäische Union die "Union … die Grundrechte, wie sie in der … Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten gewährleistet sind und wie sie sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten als allgemeine Grundsätze des Gemeinschaftsrechts ergeben".

121. Daher ist zu prüfen, ob unter Berücksichtigung dieser Erwägungen die Kommission gegen den allgemeinen gemeinschaftsrechtlichen Grundsatz der Einhaltung einer angemessenen Frist für den Erlaß von Entscheidungen nach Abschluß der Verwaltungsverfahren auf dem Gebiet der Wettbewerbspolitik verstoßen hat (Urteil des Gerichts vom 22. Oktober 1997 in den Rechtssachen T-213/ 95 und T-18/ 96, SCK und FNK/ Kommission, Slg. 1997, II-1739, Randnr. 56).

122. Der Verstoß gegen diesen Grundsatz, wenn er denn bewiesen wäre, rechtfertigte jedoch die Nichtigerklärung der Entscheidung nur, wenn damit auch die Verteidigungsrechte der betroffenen Unternehmen verletzt worden wären. Wenn nämlich nicht bewiesen ist, daß die übermäßig lange Verfahrensdauer die Möglichkeit für die betroffenen Unternehmen, sich wirksam zu verteidigen, beeinträchtigt hat, wirkt sich die Nichtbeachtung des Grundsatzes der Sachbehandlung innerhalb angemessener Frist nicht auf die Rechtsgültigkeit des Verwaltungsverfahrens aus und kann daher nur als Ursache eines Schadens angesehen werden, der vor dem Gemeinschaftsrichter im Rahmen einer Klage nach den Artikeln 178 und 215 Absatz 2 EG-Vertrag geltend gemacht werden kann.

123. Im vorliegenden Fall betrug die Gesamtdauer des Verwaltungsverfahrens vor der Kommission etwa 62 Monate. Der Zeitraum, in dem der Gemeinschaftsrichter die Rechtmäßigkeit der Entscheidung 1988 und das Urteil des Gerichts nachgeprüft hat, kann bei der Bestimmung der Dauer des Verfahrens vor der Kommission nicht berücksichtigt werden.

124. Für die Beurteilung der Angemessenheit des Verwaltungsverfahrens vor der Kommission ist zwischen dem Verfahrensabschnitt, der durch die Nachprüfungen im PVC-Sektor im November 1983 gemäß Artikel 14 der Verordnung Nr. 17 eingeleitet worden ist, und dem Abschnitt zu unterscheiden, der mit dem Eingang der Mitteilung der Beschwerdepunkte bei den betroffenen Unternehmen begonnen hat. Die Angemessenheit der Dauer dieser beiden Abschnitte ist getrennt zu beurteilen.

125. Der erste Abschnitt von 52 Monaten reicht von den ersten Nachprüfungen im November 1983 bis zur Einleitung des Verfahrens gemäß Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 durch die Kommission im März 1988 auf der Grundlage des Artikels 9 Absatz 3 dieser Verordnung.

126. Die Angemessenheit eines solchen Verfahrensabschnitts beurteilt sich nach den besonderen Umständen des jeweiligen Einzelfalls und insbesondere nach dessen Kontext, dem Verhalten der Beteiligten im Laufe des Verfahrens, der Bedeutung der Angelegenheit für die verschiedenen betroffenen Unternehmen und der Komplexität der Sache.

127. Unter Berücksichtigung des gesamten Aktenmaterials erscheint die Dauer dieses Ermittlungsverfahrens in den einzelnen dem Gericht zur Prüfung vorgelegten Rechtssachen angemessen.

128. In diesem Zusammenhang ist die Komplexität des von der Kommission aufzuklärenden Sachverhalts hervorzuheben, die auf der Art der beanstandeten Verhaltensweisen und auf ihrer Verbreitung auf dem relevanten geographischen Markt beruht, der das gesamte Tätigkeitsgebiet der wichtigsten PVC-Hersteller innerhalb des Gemeinsamen Marktes umfaßt.

129. Die Komplexität des aufzuklärenden Sachverhalts rührt auch von der Zahl und der Unübersichtlichkeit der von der Kommission zusammengetragenen Schriftstücke her. Die bei den Nachprüfungen in dem genannten Zeitraum in den Räumlichkeiten mehrerer Hersteller petrochemischer Erzeugnisse aufgefundenen Schriftstücke sowie die Antworten dieser Hersteller auf Fragen der Kommission gemäß Artikel 11 der Verordnung Nr. 17 ergaben eine besonders umfangreiche Akte. Zudem mußte die Kommission bei den sehr zahlreichen im Verwaltungsverfahren zusammengetragenen Schriftstücken solche, die zur PVC-Akte gehörten, und andere, die zu einer für den benachbarten Sektor LDPE angelegten Akte gehörten, voneinander trennen. In dem zuletzt genannten Sektor wurden ebenso wie bei anderen thermoplastischen Erzeugnissen in eben dieser Zeit Ermittlungen und ein Verfahren zur Feststellung von Verstößen durchgeführt, die Unternehmen vorgeworfen wurden, die auch Parteien des vorliegenden Verfahrens sind. Die der Entscheidung zugrunde liegenden Akten enthielten nach einer ersten Numerierung durch die Verwaltung eine Folge von Schriftstücken mit 1 072 Seiten und nach einer anderen Numerierung mehr als 5 000 Seiten ohne die kommissionsinternen Schriftstücke.

130. Schließlich ergab sich die Komplexität des aufzuklärenden Sachverhalts aus der Schwierigkeit, die Beteiligung der Unternehmen an dem ihnen vorgeworfenen Kartell und deren Zahl nachzuweisen. Dazu heißt es in der Entscheidung, daß "[s] iebzehn Unternehmen … während des … erfaßten Zeitraums an dem Verstoß beteiligt" gewesen seien (Randnr. 2, zweiter Absatz, der Entscheidung) und daß die endgültige Entscheidung an vierzehn Unternehmen gerichtet gewesen sei.

131. Der zweite Zeitraum reicht von der Mitteilung der Beschwerdepunkte bis zum Erlaß der Entscheidung am 27. Juli 1994.

132. Ob die Dauer dieses Verfahrensabschnitts angemessen war, ist ebenfalls anhand der vorstehend (Randnr. 126) genannten Kriterien, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit für die betroffenen Unternehmen, zu beurteilen. Diesem letztgenannten Kriterium kommt nämlich ein besonderes Gewicht für die Beurteilung der Frage zu, ob die Dauer dieses Abschnitts in dem Verfahren zur Feststellung von Zuwiderhandlungen gegen die Wettbewerbsregeln angemessen war. Zum einen setzt die Mitteilung der Beschwerdepunkte in einem Verfahren zur Feststellung von Zuwiderhandlungen die Einleitung des Verfahrens nach Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 voraus. Mit der Einleitung dieses Verfahrens bringt die Kommission ihren Willen zum Ausdruck, zu einer Entscheidung zur Feststellung einer Zuwiderhandlung zu gelangen (in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofes vom 6. Februar 1973 in der Rechtssache 48/ 72, Brasserie de Haecht, Slg. 1973, 77, Randnr. 16). Zum anderen kann ein Unternehmen erst mit Eingang der Mitteilung der Beschwerdepunkte von dem Gegenstand des gegen es eingeleiteten Verfahrens und den ihm von der Kommission vorgeworfenen Verhaltensweisen Kenntnis erlangen. Die Unternehmen haben daher ein besonderes Interesse daran, daß die Kommission diesen zweiten Verfahrensabschnitt beschleunigt durchführt, ohne dabei jedoch ihre Verteidigungsrechte zu verletzen.

133. Im vorliegenden Fall hat dieser zweite Verfahrensabschnitt vor der Kommission zehn Monate gedauert. Ein solcher Zeitraum rechtfertigt nicht den Vorwurf übermäßiger Länge. Die Beschwerdepunkte sind den betreffenden Unternehmen Anfang April 1988 mitgeteilt worden. Diese haben dazu im Juni 1988 Stellung genommen. Mit Ausnahme von Shell, die keinen entsprechenden Antrag gestellt hatte, wurden die Adressaten der Mitteilung der Beschwerdepunkte vom 5. bis 8. September 1988 und am 19. September 1988 angehört. Am 1. Dezember 1988 gab der Beratende Ausschuß für Kartell- und Monopolfragen seine Stellungnahme zum Entscheidungsvorschlag der Kommission ab, und 20 Tage später erließ diese die ursprüngliche Entscheidung. Die zweite Entscheidung wurde 42 Tage nach der Verkündung des Urteils vom 15. Juni 1994 erlassen.

134. Somit sind die ursprüngliche Entscheidung und nach deren Nichtigerklärung durch den Gerichtshof auch die zweite Entscheidung in einer angemessenen Frist nach der Mitteilung der Beschwerdepunkte ergangen.

135. Nach alledem hat die Kommission im Einklang mit dem Grundsatz der Wahrung einer angemessenen Frist in dem dem Erlaß der Entscheidung vorangehenden Verwaltungsverfahren gehandelt. Die Verteidigungsrechte der betroffenen Unternehmen sind daher durch die Länge des verstrichenen Zeitraums nicht verletzt worden.

136. Somit sind die Klagegründe, die sich auf die Länge des verstrichenen Zeitraums stützen, zurückzuweisen.

c) Zu den Klagegründen, die sich auf einen Ermessensfehlgebrauch der Kommission stützen

Vorbringen der Parteien

137. Enichem macht geltend, die Kommission habe dadurch, daß sie sich nach der Nichtigerklärung der ursprünglichen Entscheidung durch den Gerichtshof zum Erlaß einer neuen Entscheidung für verpflichtet gehalten habe, den Umfang ihrer eigenen Befugnisse verkannt, deren Ausübung in dem einschlägigen Bereich allein in ihrem Ermessen stehe (Urteil Transocean Marine Paint/ Kommission, und Urteile des Gerichtshofes vom 26. April 1988 in den Rechtssachen 97/ 86, 193/ 86, 99/ 86 und 215/ 86, Asteris u. a./ Kommission, Slg. 1988, 2181, und vom 4. Februar 1992 in der Rechtssache C-294/ 90, British Aerospace und Rover/ Kommission, Slg. 1992, I-493). Weder Artikel 176 EG-Vertrag noch die Verordnung Nr. 2988/ 74 könnten daher die Rechtsgrundlage für eine Verpflichtung zum Neuerlaß der für nichtig erklärten Entscheidung sein.

138. LVM und DSM tragen vor, daß die Ermittlung und Verfolgung von Verstößen gegen die Wettbewerbsregeln zwar im Ermessen der Kommission stehe, daß diese aber ihr Ermessen in den Grenzen des Gemeinschaftsrechts und insbesondere des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ausüben müsse. An diesem Grundsatz seien sowohl das mit dem Erlaß des Rechtsakts verfolgte Ziel als auch die zur Durchsetzung dieses Zieles eingesetzten Mittel zu messen.

139. Zunächst sei das mit dem Erlaß der Entscheidung verfolgte Ziel nicht, den Wettbewerb im PVC-Sektor zu schützen, sondern, wie das Fehlen eines Vorverfahrens zeige, dem Urteil vom 15. Juni 1994, mit dem die Praxis der Kommission verurteilt worden sei, die Wirkung zu nehmen. Die Notwendigkeit und die Zweckmäßigkeit des durch dieses Urteil nicht gebotenen Erlasses der Entscheidung sei daher nicht bewiesen. Das tatsächlich verfolgte Ziel rechtfertige nicht die Verhängung einer Geldbuße oder zumindest nicht einer so hohen Geldbuße.

140. Sodann sei die Entscheidung, selbst wenn sie den Schutz des Wettbewerbs bezweckt hätte, auch deshalb rechtswidrig, weil sie ohne ein vorheriges Untersuchungsverfahren ein zur Erreichung dieses Ziels unverhältnismäßiges Mittel darstelle.

141. Somit obliege es der Kommission, die Notwendigkeit und die Verhältnismäßigkeit ihrer Maßnahme nachzuweisen. Im vorliegenden Fall habe die Entscheidung diese Frage unter Verstoß gegen Artikel 190 EG-Vertrag nicht behandelt.

142. Nach Ansicht von Montedison ist die Entscheidung ermessensfehlerhaft, da ihr Erlaß auf der Verfolgungswut und der Verbissenheit von Beamten der Kommission beruhe.

143. Zu dem Vorwurf von Enichem vertritt die Kommission die Auffassung, daß sie im Rahmen ihres Ermessens von einem Tätigwerden absehen könne (Urteil des Gerichts vom 18. September 1992 in der Rechtssache T-24/ 90, Automec/ Kommission, Slg. 1992, II-2223). Ein Unternehmen könne ihr dagegen nicht vorwerfen, von ihren Befugnissen Gebrauch gemacht zu haben (Urteil des Gerichts vom 14. Juli 1994 in der Rechtssache T-77/ 92, Parker Pen/ Kommission, Slg. 1994, II-549, Randnrn. 64 und 65).

144. Im vorliegenden Fall wäre es nicht logisch gewesen, daß die Kommission, die ihr Ermessen dahin gehend ausgeübt habe, daß sie die Entscheidung 1988 erlassen habe, darauf verzichtet hätte, von ihren Befugnissen Gebrauch zu machen, obwohl die im Urteil vom 15. Juni 1994 beanstandeten Fehler aus dem letzten Abschnitt des Verfahrens zum Erlaß der Entscheidung stammten (Urteil Asteris u. a./ Kommission, Randnr. 28). Zudem sei die Verhängung einer Geldbuße schon an sich ein Rechtfertigungsgrund für den Erlaß einer Entscheidung, selbst wenn die Parteien die Zuwiderhandlung abgestellt hätten. Artikel 176 des Vertrages sei im vorliegenden Fall nicht einschlägig.

145. Zu dem von LVM und DSM geltend gemachten Klagegrund trägt die Kommission vor, sie habe mit dem Erlaß der Entscheidung ihr Bemühen gezeigt, die Wettbewerbsregeln unter Beachtung des Urteils vom 15. Juni 1994 und der Verordnung Nr. 2988/ 74 anzuwenden. Da die verhängten Geldbußen denen in der Entscheidung 1988 entsprächen, könne ihr nicht vorgeworfen werden, den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verletzt zu haben.

146. Zur Begründung der Entscheidung trägt die Kommission vor, daß sie angesichts der ihr nach Artikel 155 EG-Vertrag obliegenden Aufgabe nicht verpflichtet sei, die Zweckmäßigkeit ihrer Maßnahme zu rechtfertigen.

147. Schließlich habe Montedison keine objektiven, genauen und schlüssigen Indizien zum Nachweis eines Ermessensmißbrauchs vorgetragen (Urteile des Gerichts in der Rechtssache Automec/ Kommission, Randnr. 105, und vom 19. Mai 1994 in der Rechtssache T-465/ 93, Consorzio gruppo di azione locale "Murgia Messapica"/ Kommission, Slg. 1994, II-361, Randnr. 66).

Würdigung durch das Gericht

148. Wie weit die Verpflichtungen der Kommission im Wettbewerbsrecht reichen, ist anhand des Artikels 89 Absatz 1 EG-Vertrag zu prüfen, der auf diesem Gebiet besonderer Ausdruck des allgemeinen Überwachungsauftrags ist, der der Kommission in Artikel 155 EG-Vertrag erteilt worden ist.

149. Der der Kommission im Wettbewerbsrecht erteilte Überwachungsauftrag umfaßt die Aufgabe, einzelne Zuwiderhandlungen zu ermitteln und zu ahnden, beinhaltet aber auch die Pflicht, eine allgemeine Politik mit dem Ziel zu verfolgen, die im Vertrag niedergelegten Grundsätze im Wettbewerbsrecht anzuwenden und das Verhalten der Unternehmen in diesem Sinne zu lenken (Urteil des Gerichtshofes vom 7. Juni 1983 in den Rechtssachen 100/ 80, 101/ 80, 102/ 80 und 103/ 80, Musique Diffusion française u. a./ Kommission, Slg. 1983, 1825, Randnr. 105).

150. Artikel 85 EG-Vertrag ist zudem ein Ausfluß des allgemeinen, der Tätigkeit der Gemeinschaft in Artikel 3 Buchstabe g gesetzten Zieles, ein System zu errichten, das den Wettbewerb innerhalb des Gemeinsamen Marktes vor Verfälschungen schützt (in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofes vom 13. Februar 1979 in der Rechtssache 85/ 76, Hoffmann-La Roche/ Kommission, Slg. 1979, 461, Randnr. 38).

151. Angesichts dieses allgemeinen Zieles und des der Kommission erteilten Auftrags war diese zwar nach dem Urteil vom 15. Juni 1994, mit dem die Entscheidung 1988 für nichtig erklärt worden ist, nicht zum Erlaß der zweiten Entscheidung verpflichtet, um die beanstandeten wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen festzustellen, jedoch auch nicht daran gehindert, da sie bei der Ausübung des ihr eingeräumten Ermessens weder die Rechtskraft verletzt (vorstehend, Randnrn. 77 bis 85) noch die betroffenen Unternehmen wegen Verhaltensweisen, zu denen das Gericht oder der Gerichtshof bereits festgestellt hätte, daß die Kommission deren Wettbewerbswidrigkeit nachgewiesen hat, verfolgt oder eine Sanktion gegen sie verhängt hat (vorstehend, Randnrn. 95 bis 99).

152. Somit war es Sache der Kommission, nach Maßgabe des ihr durch den Vertrag erteilten Auftrags zu beurteilen, ob die Entscheidung zu erlassen war.

153. Was das Vorbringen von LVM und DSM (vorstehend, Randnrn. 138 und 139) zur Stützung des Klagegrundes eines Verstoßes gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz betrifft, so ist dies in dem Sinne zu verstehen, daß die Kommission ermessensmißbräuchlich gehandelt habe, indem sie die zweite Entscheidung erlassen habe, wie auch von Montedison ausdrücklich geltend gemacht wird.

154. Eine Entscheidung ist nur dann ermessensmißbräuchlich, wenn aufgrund objektiver, schlüssiger und übereinstimmender Indizien anzunehmen ist, daß sie ausschließlich oder zumindest überwiegend zu anderen als den angegebenen Zwecken oder mit dem Ziel erlassen worden ist, ein Verfahren zu umgehen, das der Vertrag speziell vorsieht, um die konkrete Sachlage zu bewältigen (Urteile des Gerichtshofes vom 12. November 1996 in der Rechtssache C-84/ 94, Vereinigtes Königreich/ Rat, Slg. 1996, I-5755, Randnr. 69, und vom 25. Juni 1997 in der Rechtssache C-285/ 94, Italien/ Kommission, Slg. 1997, I-3519, Randnr. 52).

155. Da LVM, DSM und Montedison entsprechende Indizien nicht aufgezeigt haben, ist diese Rüge zurückzuweisen.

156. Das Vorbringen von LVM und DSM, die Entscheidung stelle ohne eine vorherige Untersuchung ein zur Erreichung des angestrebten Zieles des Wettbewerbsschutzes unverhältnismäßiges Mittel dar, betrifft eine Frage, die bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Art und Weise des Erlasses der Entscheidung zu prüfen sein wird (nachstehend, Randnr. 269).

157. Zu der Rüge, die Entscheidung sei hinsichtlich der Notwendigkeit und der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme der Kommission mangelhaft begründet, genügt die Feststellung, daß der erste Bezugsvermerk der Entscheidung der Kommission den "Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft" anführt, was implizit, aber zwangsläufig eine förmliche Bezugnahme auf den der Kommission erteilten Auftrag darstellt.

158. Nach alledem sind die auf einen angeblichen Ermessensfehlgebrauch der Kommission gestützten Klagegründe zurückzuweisen.

2. Zur Tragweite des Urteils vom 15. Juni 1994

a) Zu den Rügen, die sich auf die Wirkung "erga omnes" des Urteils vom 15. Juni 1994 stützen

Vorbringen der Parteien

159. Nach Ansicht von Atochem, BASF und SAV wirkt die Nichtigerklärung der Entscheidung 1988, die der Gerichtshof in seinem Urteil vom 15. Juni 1994 ausgesprochen habe, erga omnes und schaffe daher eine für alle Beteiligten neue Rechtslage (Urteil des Gerichtshofes vom 11. Februar 1955 in der Rechtssache 3/ 54, Assider/ Hohe Behörde, Slg. 1955, 131), und zwar auch für diejenigen, die nicht rechtzeitig Klage erhoben hätten.

160. SAV trägt hierzu vor, sie sei gegenüber Solvay und Norsk Hydro diskriminiert worden, da die Entscheidung sich nicht an die Letztgenannten richte und die Entscheidung 1988 diesen gegenüber aufgrund des Urteils vom 15. Juni 1994 keine Wirkung mehr entfalte.

161. Für LVM und DSM hat die Kommission gegen den Grundsatz der Nichtdiskriminierung verstoßen, da in Artikel 1 der Entscheidung eine Zuwiderhandlung sämtlicher PVC-Hersteller festgestellt werde und diese damit in eine vergleichbare Lage versetzt würden, während sie in den Artikeln 2 bis 4 der Entscheidung, in denen die Geldbußen festgesetzt würden, ausdrücklich hiervon ausgenommen würden.

162. Die Kommission könne sich zur Rechtfertigung nicht darauf berufen, daß die Entscheidung 1988 gegenüber diesen beiden Unternehmen gültig geblieben sei, da nach Artikel 174 EG-Vertrag die für nichtig erklärte Handlung als "inexistent" anzusehen und die Parteien in die frühere Lage zurückzuversetzen seien (Urteil des Gerichtshofes vom 31. März 1971 in der Rechtssache 22/ 70, Kommission/ Rat, Slg. 1971, 263, Randnr. 60). Die Nichtigerklärung wirke auch erga omnes; Artikel 174 EG-Vertrag beschränke die Wirkung der Nichtigerklärung keineswegs auf die Unternehmen, die gegen die Handlung rechtswirksam Klage erhoben hätten. Im übrigen könne, wenn eine Entscheidung für alle Adressaten nach Artikel 189 EG-Vertrag verbindlich sei, die Nichtigkeit auch nur für alle gelten.

163. Würde man den Argumenten der Kommission folgen, so würde sich die gerügte Diskriminierung auch bei der Vollstreckung zeigen; während die zweite Entscheidung gegenüber ihren Adressaten vollstreckbar wäre, wäre die Entscheidung 1988 dies nicht gegenüber Solvay und Norsk Hydro. Diese entgingen jeder Sanktion, obwohl sie sich in einer Lage befänden, die der der anderen Unternehmen vergleichbar sei.

164. Die Kommission trägt vor, daß die Entscheidung 1988 ein Bündel individueller Entscheidungen sei. Da Solvay gegen diese Entscheidung keine und Norsk Hydro nicht rechtzeitig Klage erhoben hätten, sei die Entscheidung 1988 ihnen gegenüber bestandskräftig geworden (namentlich Urteile des Gerichtshofes vom 17. November 1965 in der Rechtssache 20/ 65, Collotti/ Gerichtshof, Slg. 1965, 1112, vom 14. Dezember 1965 in der Rechtssache 52/ 64, Pfloeschner/ Kommission, Slg. 1965, 1288, und vom 14. Juni 1988 in der Rechtssache 161/ 87, Muysers und Tülp/ Rechnungshof, Slg. 1988, 3037, Randnrn. 9 und 10).

165. Die Frage der Wirkung erga omnes von Nichtigkeitsurteilen, die die Nichtigerklärung normativer Rechtsakte mit Auswirkungen auf die Rechtsordnung im allgemeinen betreffe, stelle sich im vorliegenden Fall nicht; ein Urteil, das eine individuelle Entscheidung für nichtig erkläre, könne nur eine relative Wirkung haben.

166. Der von LVM und DSM geltend gemachte Klagegrund eines Verstoßes gegen das Diskriminierungsverbot sei unzulässig, da die Stellung von Solvay und Norsk Hydro die Interessen der beiden Klägerinnen nicht verletzen könne. Im übrigen sei der Klagegrund nicht begründet, da für Solvay und Norsk Hydro weiterhin die Entscheidung 1988 gelte.

Würdigung durch das Gericht

167. Die Entscheidung 1988 ist zwar nur als eine einzige Entscheidung abgefaßt und veröffentlicht, sie stellt aber ein Bündel von Einzelfallentscheidungen dar, mit denen festgestellt wird, welcher Verstoß gegen Artikel 85 EG-Vertrag den jeweiligen Adressaten zur Last gelegt wird, und mit denen diesen eine Geldbuße auferlegt wird. Die Kommission hätte nämlich, wenn sie es gewollt hätte, formal auch mehrere getrennte Einzelfallentscheidungen erlassen können, mit denen sie die Verstöße gegen Artikel 85 EG-Vertrag festgestellt hätte.

168. Nach Artikel 189 EG-Vertrag ist jede dieser Einzelfallentscheidungen, die Teil der Entscheidung 1988 ist, in allen Teilen für diejenigen verbindlich, die sie bezeichnet. Wenn ein Adressat gegen die Entscheidung 1988 keine Nichtigkeitsklage nach Artikel 173 EG-Vertrag eingereicht hat, hat diese Entscheidung somit ihm gegenüber Bestand und bleibt bindend (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofes vom 9. März 1994 in der Rechtssache C-188/ 92, TWD Textilwerke Deggendorf, Slg. 1994, I-833, Randnr. 13).

169. Wenn also ein Adressat Nichtigkeitsklage erhebt, ist der Gemeinschaftsrichter nur mit den Teilen der Entscheidung befaßt, die diesen Adressaten betreffen. Die die anderen Adressaten betreffenden Teile der Entscheidung, die nicht angefochten worden sind, werden dagegen nicht Gegenstand des Rechtsstreits, über den der Gemeinschaftsrichter zu befinden hat.

170. Der Gemeinschaftsrichter kann im Rahmen einer Nichtigkeitsklage nur über den Streitgegenstand entscheiden, der ihm von den Parteien unterbreitet wird. Die Entscheidung 1988 konnte daher nur in bezug auf die Adressaten, die vor dem Gemeinschaftsrichter mit ihrer Klage obsiegt haben, für nichtig erklärt werden.

171. Nummer 2 des Tenors des Urteils vom 15. Juni 1994 führt daher nur insoweit zur Nichtigkeit der Entscheidung 1988, als diese die Parteien betrifft, die vor dem Gerichtshof obsiegt haben.

172. Die Rechtsprechung, auf die sich die Klägerinnen zur Stützung ihrer These einer Wirkung erga omnes berufen, ist im vorliegenden Fall nicht einschlägig, da das angeführte Urteil Assider/ Hohe Behörde die Wirkung eines Urteils betrifft, mit dem eine im Rahmen des EGKS-Vertrags ergangene allgemeine Entscheidung und nicht wie im vorliegenden Fall ein Bündel individueller Entscheidungen für nichtig erklärt worden war.

173. Nach alledem hat die Kommission die Klägerinnen nicht diskriminiert, indem sie Solvay und Norsk Hydro in die Artikel des verfügenden Teils der Entscheidung nicht aufgenommen hat. Der Kommission kann eine Diskriminierung nämlich nur vorgeworfen werden, wenn sie vergleichbare Sachverhalte in unterschiedlicher Weise behandelt und dadurch bestimmte Betroffene gegenüber anderen benachteiligt, ohne daß diese Ungleichbehandlung durch das Vorliegen objektiver Unterschiede von einigem Gewicht gerechtfertigt wäre (Urteil des Gerichtshofes vom 15. Januar 1985 in der Rechtssache 250/ 83, Finsider/ Kommission, Slg. 1985, 131, Randnr. 8). Im vorliegenden Fall genügt die Feststellung, daß entgegen der Behauptung der Klägerinnen deren Lage und die von Norsk Hydro und Solvay nicht vergleichbar waren, da die Entscheidung 1988 nicht gegenüber den beiden Letztgenannten für nichtig erklärt worden war. Zudem hat die Kommission auf eine Frage des Gerichts erklärt, daß Norsk Hydro und Solvay die ihnen auferlegten Geldbußen gezahlt hätten, so daß die Klägerinnen nicht behaupten können, sich gegenüber diesen beiden Unternehmen in einer schlechteren Lage zu befinden.

174. Nach alledem kommt das Gericht zu dem Ergebnis, daß die Nichtigerklärung der Entscheidung 1988 durch den Gerichtshof entgegen der Auffassung der Klägerinnen keine Wirkung erga omnes hatte und der Klagegrund eines Verstoßes gegen das Diskriminierungsverbot daher als unbegründet zurückzuweisen ist.

b) Zu den Rügen, die die Ungültigkeit der Verfahrenshandlungen vor dem Erlaß der Entscheidung betreffen

Vorbringen der Parteien

175. Elf Atochem und BASF tragen vor, die Nichtigerklärung der Entscheidung 1988 durch den Gerichtshof in seinem Urteil vom 15. Juni 1994 habe ex tunc gewirkt. Daher hätte die von der Entscheidung 1988 verschiedene zweite Entscheidung jedenfalls erst nach Abschluß eines neuen Verwaltungsverfahren ergehen dürfen.

176. Nach Ansicht von Wacker, Hoechst und Hüls hat die Nichtigerklärung der das Verwaltungsverfahren abschließenden Entscheidung 1988 durch den Gerichtshof ipso jure die Rechtswidrigkeit des gesamten kontradiktorischen Verwaltungsverfahrens, d. h. des Verfahrens seit der Mitteilung der Beschwerdepunkte, nach sich gezogen (Urteile des Gerichtshofes vom 15. Juli 1970 in der Rechtssache 41/ 69, ACF Chemiefarma/ Kommission, Slg. 1970, 661, Randnrn. 48 bis 52, und vom 25. Oktober 1983 in der Rechtssache 107/ 82, AEG/ Kommission, Slg. 1983, 3151, Randnr. 30; Urteile des Gerichts vom 18. Dezember 1992 in den Rechtssachen T-10/ 92, T-11/ 92, T-12/ 92 und T-15/ 92, Cimenteries CBR u. a./ Kommission, Slg. 1992, II-2667, Randnr. 47, und SIV u. a./ Kommission, Randnr. 83). Das streitige Verfahren vor der Kommission und die abschließende Entscheidung bildeten ein einheitliches Verwaltungsverfahren. Infolgedessen sei die zweite Entscheidung rechtswidrig, da die Kommission vor Erlaß dieser Entscheidung kein neues Verwaltungsverfahren durchgeführt habe. Zur Begründung dieser Ansicht tragen Wacker und Hoechst vor, daß die Handlungen in einem Verwaltungsverfahren nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 nur vorbereitende Handlungen seien, deren Rechtmäßigkeit nur zusammen mit der verfahrensabschließenden Entscheidung überprüft werden könne (Urteil des Gerichtshofes vom 11. November 1981 in der Rechtssache 60/ 81, IBM/ Kommission, Slg. 1981, 2639, Randnrn. 9 ff., und Beschluß des Gerichtshofes vom 18. Juni 1986 in den Rechtssachen 142/ 84 und 156/ 84, Reynolds/ Kommission, Slg. 1986, 1899, Randnrn. 13 ff.).

177. Infolgedessen hätte die Kommission nach Ansicht von Wacker, Hoechst und Hüls nach der Nichtigerklärung für den Erlaß einer neuen Entscheidung ein neues streitiges Verwaltungsverfahren (Urteil Cimenteries CBR u. a./ Kommission) unter Beachtung sämtlicher wesentlichen hierfür vorgeschriebenen Formvorschriften einleiten müssen.

178. Nach Ansicht von Wacker und Hoechst läßt sich zudem weder dem Tenor noch der Begründung des Urteils vom 15. Juni 1994 entnehmen, daß der Gerichtshof das Verwaltungsverfahren, das zum Erlaß der Entscheidung 1988 geführt habe, entgegen diesen Grundsätzen bis zum Zeitpunkt des festgestellten Verstoßes habe fortbestehen lassen wollen (Urteil des Gerichtshofes vom 6. März 1979 in der Rechtssache 92/ 78, Simmenthal/ Kommission, Slg. 1979, 777, Randnrn. 106 bis 109). Schließlich habe die Kommission kein Recht zur Nachbesserung bei Verletzung wesentlicher Formvorschriften (Urteil des Gerichtshofes vom 7. Februar 1979 in den Rechtssachen 15/ 76 und 16/ 76, Frankreich/ Kommission, Slg. 1979, 321, Randnrn. 7 bis 11; Schlußanträge des Generalanwalts Warner in der Rechtssache 30/ 78, Distillers Company/ Kommission, Urteil des Gerichtshofes vom 10. Juli 1980, Slg. 1980, 2229, 2267, 2297 ff.).

179. Enichem trägt vor, die Nichtigerklärung der Entscheidung 1988 habe die Verfahrenshandlungen beseitigt, die dieser Entscheidung vorausgegangen und dieser untergeordnet seien. Diesen Handlungen komme nämlich eine eigenständige Bedeutung zu; sie könnten im übrigen für sich genommen nicht Gegenstand einer Nichtigkeitsklage sein (Urteile IBM/ Kommission und Cimenteries CBR u. a./ Kommission).

180. Nach Ansicht von Montedison hat ein zu einer Geldbuße verurteiltes Unternehmen Anspruch auf ein Vorverfahren. Es treffe daher nicht zu, daß die dem fehlerhaften Abschnitt vorausgegangenen Verfahrensabschnitte für den Erlaß einer neuen Handlung rechtsgültig blieben, insbesondere wenn das Verwaltungsverfahren das Recht auf eine streitige Erörterung und die Verteidigungsrechte der betroffenen Partei schützen solle. Die verschiedenen Verfahrensabschnitte seien nämlich notwendige Etappen, die die Kommission zurücklegen müsse, bevor sie eine Geldbuße verhängen könne (Urteil IBM/ Kommission, Randnr. 17).

181. Die Kommission macht geltend, daß das betroffene Organ einem Nichtigkeitsurteil nur dann nachkomme, wenn es nicht nur den Tenor des Urteils beachte, sondern auch die Gründe, die zu diesem geführt hätten und die dessen notwendige Grundlage bildeten (Urteil Asteris u. a./ Kommission, Randnr. 27). Im vorliegenden Fall sei der einzige Grund für die Nichtigerklärung der Entscheidung 1988 der Verstoß gegen den die Ausfertigung von Rechtsakten betreffenden Artikel 12 Absatz 1 der seinerzeit geltenden Geschäftsordnung der Kommission (Urteil vom 15. Juni 1994, Randnrn. 76 bis 78). Infolgedessen sei das vorangegangene Verwaltungsverfahren durch das Urteil des Gerichtshofes weder betroffen noch in Frage gestellt worden.

182. Nach Artikel 176 EG-Vertrag sei zur Durchführung eines Urteils die Lage wiederherzustellen, wie sie vor Eintritt der vom Gerichtshof beanstandeten Umstände bestanden habe (Urteil des Gerichts vom 15. Juli 1993 in den Rechtssachen T-17/ 90, T-28/ 91 und T-17/ 92, Camara Alloisio u. a./ Kommission, Slg. 1993, II-841, Randnr. 79). Die Kommission habe daher unter Beachtung der verletzten Formvorschriften eine neue Entscheidung erlassen können (Urteil des Gerichtshofes vom 13. November 1990 in der Rechtssache C-331/ 88, Fedesa u. a., Slg. 1990, I-4023, Randnr. 34; Schlußanträge des Generalanwalts Mischo, Urteil Fedesa u. a., Slg. 1990, 4042, Nr. 57, und Urteil Cimenteries CBR u. a./ Kommission, Randnr. 47).

Würdigung durch das Gericht

183. Nummer 2 des Tenors des Urteils vom 15. Juni 1994 lautet: "Die Entscheidung 89/ 190/ EWG der Kommission vom 21. Dezember 1988 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG-Vertrags (IV/ 31. 865, PVC) wird für nichtig erklärt."

184. Um die Tragweite des Urteils, mit der die Entscheidung 1988 für nichtig erklärt worden ist, zu bestimmen, sind die Gründe dieses Urteils heranzuziehen. Diese Gründe benennen nämlich zum einen die Bestimmung, die als rechtswidrig angesehen wird, und lassen zum anderen die spezifischen Gründe der im Tenor festgestellten Rechtswidrigkeit erkennen (Urteil Asteris u. a./ Kommission, Randnr. 27, und Urteile des Gerichts vom 5. Juni 1992 in der Rechtssache T-26/ 90, Finsider/ Kommission, Slg. 1992, II-1789, Randnr. 53 und des Gerichtshofes vom 12. November 1998 in der Rechtssache C-415/ 96, Spanien/ Kommission, Slg. 1998, I-6993, Randnr. 31).

185. Aus der Begründung des Urteils vom 15. Juni 1994 ergibt sich, daß die Entscheidung 1988 für nichtig erklärt worden ist, weil sie nicht nach Artikel 12 Absatz 1 der seinerzeit geltenden Geschäftsordnung der Kommission festgestellt worden ist.

186. Nach der Feststellung, daß die Kommission u. a. verpflichtet ist, geeignete Maßnahmen zu treffen, damit der vollständige Wortlaut der vom Kollegium angenommenen Rechtsakte eindeutig bestimmt werden kann (Randnr. 73), hat der Gerichtshof auf Artikel 12 Absatz 1 der seinerzeit geltenden Geschäftsordnung verwiesen, der lautet: "Die von der Kommission in einer Sitzung oder im schriftlichen Verfahren gefaßten formellen Beschlüsse werden in der Sprache oder in den Sprachen, in denen sie verbindlich sind, durch die Unterschriften des Präsidenten und des Exekutivsekretärs festgestellt" (Randnr. 74).

187. Weiter heißt es in dem Urteil: "Anders als die Kommission meint, ist die in diesem Artikel 12 Absatz 1 vorgesehene Ausfertigung der Rechtsakte keine bloße Formalie, die ihr Erinnerungsvermögen stützen soll; sie soll vielmehr die Rechtssicherheit gewährleisten, indem sie den vom Kollegium angenommenen Wortlaut in allen verbindlichen Sprachen feststellt. Damit ermöglicht sie es, im Streitfall die vollkommene Übereinstimmung der zugestellten oder veröffentlichten Texte mit dem angenommenen Text und damit zugleich mit dem Willen der sie erlassenden Stelle zu prüfen" (Randnr. 75). "Artikel 12 Absatz 1 der Geschäftsordnung der Kommission, der die Ausfertigung der Rechtsakte vorsieht, stellt somit eine wesentliche Formvorschrift im Sinne des Artikels 173 [des Vertrages] dar, wegen deren Verletzung die Nichtigkeitsklage gegeben ist" (Randnr. 76).

188. Nach dem Hinweis, daß die Kommission nicht bestritten hat, die streitige Entscheidung nicht gemäß den Bestimmungen ihrer Geschäftsordnung festgestellt zu haben, ist der Gerichtshof zu dem Ergebnis gelangt, daß die Entscheidung 1988 "wegen Verletzung wesentlicher Formvorschriften für nichtig zu erklären [ist], ohne daß auf die anderen von den Klägerinnen erhobenen Rügen eingegangen zu werden braucht" (Randnr. 78).

189. Aus den wiedergegebenen Randnummern folgt, daß der Gerichtshof die Entscheidung 1988 wegen eines Verfahrensfehlers für nichtig erklärt hat, der ausschließlich die Art und Weise betraf, in der diese Entscheidung schließlich von der Kommission erlassen wurde. Da der festgestellte Verfahrensfehler im letzten Abschnitt des Verfahrens zum Erlaß der Entscheidung 1988 aufgetreten ist, berührt die Nichtigerklärung nicht die Gültigkeit der Maßnahmen, die zur Vorbereitung dieser Entscheidung vor dem Abschnitt getroffen worden sind, in dem dieser Fehler aufgetreten ist (in diesem Sinne Urteile Fedesa u. a., Randnr. 34, und Spanien/ Kommission, Randnr. 32).

190. Diese Feststellung wird auch nicht durch die Argumentation einiger Klägerinnen entkräftet, wonach die Nichtigerklärung der Entscheidung 1988 zwangsläufig die Verfahrenshandlungen vor dieser Entscheidung beseitigt habe, da diese sich nicht von der abschließenden Entscheidung trennen ließen. Daß rein vorbereitende Maßnahmen nicht mit einer Nichtigkeitsklage angegriffen werden können (Urteil IBM/ Kommission, Randnr. 12), erklärt sich daraus, daß die Kommission ihren Standpunkt noch nicht endgültig festgelegt hat. Daraus ergibt sich aber nicht, daß die Gültigkeit dieser Maßnahmen in Frage gestellt wird, wenn die abschließende Entscheidung aufgrund eines Verfahrensfehlers für nichtig erklärt wird, der wie im vorliegenden Fall in einem auf diese Maßnahmen folgenden Abschnitt aufgetreten ist.

191. Diese Feststellung wird auch nicht durch die Argumente entkräftet, die auf das Urteil Cimenteries CBR u. a./ Kommission gestützt werden. In den Verfahren, die zu diesem Urteil geführt haben, hat das Gericht die Klagen, die von den Klägerinnen namentlich gegen die Entscheidung der Kommission, ihnen keine Einsicht in sämtliche zu ihrer Akte gehörenden Schriftstücke zu gewähren, erhoben worden waren, mangels einer anfechtbaren Handlung als unzulässig abgewiesen. Das Gericht hat dazu im Rahmen der rechtlichen Würdigung festgestellt: "Wenn nun aber das Gericht bei einer Klage gegen eine das Verwaltungsverfahren abschließende Entscheidung ein - in diesem Verfahren mißachtetes - Recht auf vollständige Akteneinsicht bestätigen und daher die endgültige Entscheidung der Kommission wegen Verletzung des Rechts auf Anhörung aufheben würde, so wäre das gesamte Verfahren rechtswidrig gewesen" (Randnr. 47).

192. Diese Verweisung auf "das gesamte Verfahren" kann nicht losgelöst vom folgenden Satz der Urteilsbegründung ausgelegt werden, wonach die Kommission dann das Verfahren erneut beginnen und "den betroffenen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen Gelegenheit … geben [könnte], ihren Standpunkt zu den gegen sie erhobenen Beanstandungen im Lichte sämtlicher neuer Gesichtspunkte, zu denen ihnen von Anfang an Zugang hätte gewährt werden müssen, zu äußern" (Randnr. 47). Der Wortlaut dieser Würdigung läßt erkennen, daß das Gericht nicht der Auffassung gewesen ist, daß die Gültigkeit der Mitteilung der Beschwerdepunkte in Frage gestellt werden könnte.

193. Nach alledem ist festzustellen, daß die Gültigkeit der Handlungen, die den Erlaß der Entscheidung 1988 vorbereitet haben, durch die Nichtigerklärung dieser Entscheidung durch den Gerichtshof nicht in Frage gestellt worden ist. Infolgedessen sind die Rügen betreffend die Ungültigkeit dieser Handlungen als unbegründet zurückzuweisen.

3. Zur Art und Weise des Erlasses der zweiten Entscheidung nach der Nichtigerklärung der Entscheidung 1988

Zusammenfassung des Vorbringens der Klägerinnen

194. Die Klägerinnen tragen im wesentlichen vor, daß selbst dann, wenn der festgestellte Fehler im letzten Verfahrensabschnitt vor Erlaß der Entscheidung 1988 aufgetreten sei, die Kommission bei seiner Behebung vor Erlaß der zweiten Entscheidung bestimmte Verfahrensgarantien hätte beachten müssen.

195. Es handele sich gegenüber der Entscheidung 1988 um eine neue Entscheidung, da die erstere für nichtig erklärt worden sei. Allein aufgrund dieses Umstands hätte vor Erlaß der zweiten Entscheidung ein neues Verwaltungsverfahren eingeleitet werden müssen. Nach Ansicht einiger Klägerinnen hätte das Verwaltungsverfahren vollständig wiederholt werden müssen, während andere der Meinung sind, daß einige Abschnitte dieses Verfahrens hätten durchgeführt werden müssen. Ganz allgemein habe die Kommission den Anspruch der Klägerinnen auf rechtliches Gehör verletzt.

- Zu den nach dem Sekundärrecht vorgeschriebenen Verfahrensabschnitten

196. LVM, Elf Atochem, BASF, Shell, DSM, SAV, Montedison, ICI und Hüls machen geltend, daß sie sich nicht gemäß den Bestimmungen der Verordnungen Nrn. 17 und 99/ 63 hätten äußern können, die Ausdruck des grundlegenden gemeinschaftsrechtlichen Prinzips des rechtlichen Gehörs seien, das auch gelte, wenn besondere Rechtsvorschriften fehlten (Urteile des Gerichtshofes in den Rechtssachen Transocean Marine Paint/ Kommission, British Aerospace und Rover/ Kommission, Hoffmann-La Roche/ Kommission, Randnr. 9, vom 29. Oktober 1980 in den Rechtssachen 209/ 78 bis 215/ 78 und 218/ 78, Van Landewyck u. a./ Kommission, Slg. 1980, 3125, Randnr. 81, Musique Diffusion française u. a./ Kommission, Randnrn. 9 und 10, und vom 9. November 1983 in der Rechtssache 322/ 81, Michelin/ Kommission, Slg. 1983, 3461, Randnr. 7; Urteile des Gerichts vom 10. Juli 1990 in der Rechtssache T-64/ 89, Automec/ Kommission, Slg. 1990, II-367, Randnr. 46, und vom 29. Juni 1995 in der Rechtssache T-36/ 91, ICI/ Kommission, Slg. 1995, II-1847, Randnr. 69). Nach Ansicht von SAV ist die Entscheidung 1988 so anzusehen, als ob sie niemals bestanden hätte, so daß die Kommission das gesamte Verwaltungsverfahren hätte wiederholen müssen, wozu sie sich im übrigen im Vierten Bericht über die Wettbewerbspolitik (Nr. 49) verpflichtet habe. Zudem beruhe, so SAV und ICI, die von der Kommission vertretene Auffassung, daß nur wesentliche Änderungen des Inhalts der für nichtig erklärten Entscheidung bei ihrer Berichtigung ein neues Verfahren rechtfertigen könnten, auf der Rechtsprechung des Gerichtshofes zum institutionellen Gleichgewicht, um das es im vorliegenden Fall nicht gehe (Urteil Fedesa u. a.).

197. ICI widerspricht dem Argument der Kommission, daß sie sich auf die Berichtigung des vom Gerichtshof festgestellten Fehlers habe beschränken dürfen, ohne die Parteien anzuhören, denn die Entscheidung 1988 und die zweite Entscheidung seien bezüglich der Beteiligten, der wirtschaftlichen Lage des Marktes und der Entwicklung der Rechtsprechung in den Jahren vor Erlaß der zweiten Entscheidung unter unterschiedlichen tatsächlichen und rechtlichen Bedingungen ergangen.

198. SAV und Montedison machen in diesem Zusammenhang geltend, daß der für nichtig erklärte Rechtsakt in Ausübung eines Ermessens erlassen worden sei und das Organ deshalb den wegen eines Formfehlers für nichtig erklärten Rechtsakt nur unter Beachtung der erforderlichen Formvorschriften und der Rechte der Verteidigung neu erlassen könne, selbst wenn eine besondere Vorschrift fehle (Urteil Transocean Marine Paint/ Kommission, Randnr. 16).

199. LVM, Elf Atochem, BASF, Shell, DSM, Wacker, Hoechst, SAV, ICI, Hüls und Enichem machen im einzelnen geltend, daß die Kommission gegen ihre Verpflichtungen, die sie sich selbst im Hinblick auf die Aufgabe des Anhörungsbeauftragten auferlegt habe, verstoßen habe, indem sie nicht vorher ein Verwaltungsverfahren durchgeführt habe. Elf Atochem, Shell, SAV, ICI und Enichem verweisen auf den Beschluß der Kommission vom 23. November 1990 über die Durchführung von Anhörungen im Verfahren zur Anwendung der Artikel 85 und 86 EWG-Vertrag sowie der Artikel 65 und 66 EGKS-Vertrag (Zwanzigster Bericht über die Wettbewerbspolitik, S. 360). Nach Ansicht von BASF und Hüls hat die Kommission gegen die Artikel 5, 6 und 7 des Beschlusses der Kommission vom 8. September 1982 über das Mandat des Anhörungsbeauftragten (Dreizehnter Bericht über die Wettbewerbspolitik, S. 284) verstoßen.

200. ICI trägt vor, die Entscheidung wäre wesentlich anders ausgefallen, wenn der Anhörungsbeauftragte beteiligt worden wäre, da ICI bei dieser Gelegenheit namentlich die Verjährung der Handlungen, die Verzögerung beim Erlaß der Entscheidung, die Weigerung der Kommission, ihr Akteneinsicht zu gewähren, die Frage der Selbstbezichtigung, die Tragweite des Artikels 20 der Verordnung Nr. 17 und den Begriff der abgestimmten Verhaltensweise hätte geltend machen können.

201. Nach Ansicht von Hüls war die Beteiligung des Anhörungsbeauftragten im Jahr 1988 nicht geeignet, diesem die Wahrnehmung seiner Aufgaben im Jahr 1994 zu ermöglichen; tatsächlich müsse ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen der Beteiligung des Anhörungsbeauftragten und dem Erlaß der entsprechenden Entscheidung bestehen. Die Haltung der Kommission im vorliegenden Fall sei um so befremdlicher, als die Rolle des Anhörungsbeauftragten erweitert worden sei (Dreiundzwanzigster Bericht über die Wettbewerbspolitik, Nr. 203 ff; Beschluß 94/ 810/ EGKS, EG der Kommission vom 12. Dezember 1994 über das Mandat des Anhörungsbeauftragten in Wettbewerbsverfahren vor der Kommission, ABl. L 330, S. 67).

202. Enichem trägt ergänzend vor, das von der Kommission angeführte Urteil des Gerichts vom 10. März 1992 in der Rechtssache T-9/ 89 (Hüls/ Kommission, Slg. 1992, II-499) lasse nicht den Schluß zu, daß die Anhörung des Anhörungsbeauftragten nicht in jedem Verfahren ein verbindlich vorgeschriebener Abschnitt sei. Wäre der Anhörungsbeauftragte gehört worden, hätte er sich zur Zweckmäßigkeit des Erlasses einer neuen Entscheidung, zu den Nummern 55 bis 59 der Entscheidungsbegründung, die gegenüber der Begründung der ursprünglichen Entscheidung neu gewesen seien (Urteil des Gerichtshofes vom 29. Juni 1994 in der Rechtssache C-135/ 92, Fiskano/ Kommission, Slg. 1994, I-2885, Randnr. 40) und in die ausschließliche Zuständigkeit des Kollegiums der Kommissionsmitglieder fielen, zur Höhe der Geldbuße, die in diskriminierender Weise und unzutreffend nach dem Umsatz 1987 statt dem des Jahres 1993 festgesetzt worden sei, zur Frage der Verjährung, die entgegen der Ansicht der Kommission ein materieller Klagegrund sei, zur Regelung der Akteneinsicht, zur Wirkung erga omnes des Urteils des Gerichtshofes, zur Anwendung des Grundsatzes der Rechtskraft, nach dem die Kommission zum Erlaß der zweiten Entscheidung, die den gleichen Sachverhalt betroffen habe, nicht befugt gewesen sei und mit deren Erlaß gegen den Grundsatz ne bis in idem verstoßen habe, sowie zur Entwicklung des PVC-Marktes, von dem sich die Klägerin 1986 zurückgezogen habe, indem sie ihre Geschäftstätigkeiten auf ein Unternehmen übertragen habe, das sie zu 50 % gemeinsam mit ICI gegründet habe und an dem sie nur noch eine Minderheitsbeteiligung halte, äußern können. Die zweite Entscheidung hätte dadurch im Kern berührt werden können. Aufgrund der von der Kommission getroffenen Entscheidung habe die Klägerin sich gezwungen gesehen, Klage zu erheben, um eine solche Stellungnahme abgeben zu können.

203. LVM, Elf Atochem, BASF, DSM, Wacker, Hoechst, SAV, ICI, Hüls und Enichem sind der Ansicht, daß die Kommission gegen ihre Verpflichtung zur Anhörung des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen (nachstehend: Beratender Ausschuß) vor Erlaß der Entscheidung verstoßen habe; die Anhörung sei in Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17 vorgeschrieben. Der Beratende Ausschuß müsse nämlich vor Erlaß jeder Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 festgestellt werde, und vor jeder Entscheidung über die Verhängung einer Geldbuße gemäß Artikel 15 Absatz 3 dieser Verordnung beteiligt werden. Da die zweite Entscheidung gegenüber der ursprünglichen neu gewesen sei, sei die Anhörung des Beratenden Ausschusses, die 1988 stattgefunden habe, entweder unwirksam oder unzureichend. Die zweite Entscheidung müsse daher wegen Verletzung wesentlicher Formvorschriften für nichtig erklärt werden (Schlußanträge des Generalanwalts Gand, ACF Chemiefarma/ Kommission, Slg. 1970, 707, 709 bis 711, des Generalanwalts Warner, Distillers Company/ Kommission, Slg. 1980, 2267, 2293, und des Generalanwalts Sir Gordon Slynn in den Rechtssachen 228/ 82 und 229/ 82, Ford/ Kommission, Urteil des Gerichtshofes vom 28. Februar 1984, Slg. 1984, 1129, 1147, 1173; einige Klägerinnen verweisen auch auf die Rechtsprechung zur Verletzung der Anhörungspflicht: Urteil des Gerichtshofes vom 21. Dezember 1954 in der Rechtssache 2/ 54, Italien/ Hohe Behörde, Slg. 1954, 78, Urteil Roquette Frères/ Rat sowie Urteile vom 16. Juli 1992 in der Rechtssache C-65/ 90, Parlament/ Rat, Slg. 1992, I-4593, vom 5. Oktober 1993 in den Rechtssachen C-13/ 92, C-14/ 92, C-15/ 92 und C-16/ 92, Driessen u. a., Slg. 1993, I-4751, und vom 1. Juni 1994 in der Rechtssache C-388/ 92, Parlament/ Rat, Slg. 1994, I-2067). Das von der Kommission angeführte Urteil des Gerichtshofes vom 15. Mai 1975 in der Rechtssache 71/ 74 (Frubo/ Kommission, Slg. 1975, 563) sei dagegen nicht einschlägig, da sich die allgemeine Anhörung der Mitgliedstaaten im Rahmen der Verordnung Nr. 26/ 62 des Rates vom 4. April 1962 zur Anwendung bestimmter Wettbewerbsregeln auf die Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse und auf den Handel mit diesen Erzeugnissen (ABl. 1962, Nr. 30, S. 993) in einer Situation, in der die Kommission keine Zweifel habe, nicht mit der Anhörung des Beratenden Ausschusses vergleichen lasse, wie sie im einzelnen in der Verordnung Nr. 17 geregelt sei.

204. Die Anhörung des Beratenden Ausschusses sei um so mehr aus den beiden folgenden Gründen geboten gewesen. Erstens sei, so tragen BASF, Wacker, Hoechst, SAV, Hüls und Enichem vor, die Entscheidung die erste nach der vom Gemeinschaftsrichter ausgesprochenen Nichtigerklärung einer gegenüber denselben Unternehmen ergangenen früheren Entscheidung gewesen. Wie von SAV und ICI vorgetragen wird, hätte der Beratende Ausschuß, der eng an der abgestimmten Entwicklung der Wettbewerbspolitik zu beteiligen sei (Dreizehnter Bericht über die Wettbewerbspolitik, Nr. 79), aufgrund der ihm übertragenen Aufgabe zur Zweckmäßigkeit des Erlasses einer neuen Entscheidung gehört werden müssen, wenn die frühere für nichtig erklärt worden sei, was offenkundig - Präzedenzfälle in der Rechtsprechung fehlten - unter die Wettbewerbspolitik falle. Da der Erlaß einer neuen Entscheidung nach der Nichtigerklärung der früheren in das Ermessen der Kommission falle, wäre eine Anhörung des Beratenden Ausschusses über die Zweckmäßigkeit eines solchen Vorgehens um so notwendiger gewesen. Im übrigen sei die Kommission in der Vergangenheit in dieser Weise vorgegangen (Entscheidung 75/ 649/ EWG der Kommission vom 23. Oktober 1975 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 des Vertrages (IV/ 223 - Transocean Marine Paint Association) (ABl. L 286, S. 24).

205. Zweitens, so BASF, Wacker, Hoechst, ICI, Hüls und Enichem, hätte der Beratende Ausschuß auch wegen der textlichen Änderungen, die die Entscheidung gegenüber der ursprünglichen Entscheidung aufweise, aber - nach Ansicht einiger Klägerinnen - auch wegen der Länge des Verfahrens, der besonderen Umstände, die zur Nichtigerklärung der ursprünglichen Entscheidung geführt hätten, der bei der Sachverhaltsaufklärung vor dem Gericht festgestellten Fehler der Kommission, der gegen diese Entscheidung erhobenen Klagen und der Marktentwicklung für dieses Erzeugnis seit 1988 gehört werden müssen. ICI verweist in diesem Zusammenhang darauf, daß die Änderung der Zusammensetzung des Beratenden Ausschusses ebenfalls eine erneute Anhörung dieses Organs rechtfertige. In demselben Zusammenhang macht BASF geltend, daß die Anhörung des Beratenden Ausschusses den betroffenen Unternehmen auch ein faires Verfahren und den Anspruch auf rechtliches Gehör gewährleisten solle, wie sich aus den Artikeln 1, 7 Absatz 1 und 8 Absatz 2 der Verordnung Nr. 99/ 63 ergebe.

206. Nach Ansicht von BASF, Wacker, Hoechst und ICI hätte diese Anhörung die Kommission dazu bringen können, eine andere Entscheidung, insbesondere hinsichtlich der Geldbußen, zu erlassen oder sogar auf den Erlaß der zweiten Entscheidung zu verzichten. Durch die Streichung zweier Sätze in Randnummer 37 der ursprünglichen Entscheidung über die schädlichen Wirkungen des Kartells hat die Kommission nach Meinung von BASF einen Gesichtspunkt fallengelassen, der zwangsläufig Einfluß auf die Entscheidung über die Verhängung einer Geldbuße und deren Bemessung gehabt habe.

207. BASF und ICI sind darüber hinaus der Ansicht, wenn der Beratende Ausschuß vor der Erneuerung einer Freistellung gehört werden müsse, müsse er auch gehört werden, wenn die Kommission anstelle einer für nichtig erklärten Entscheidung eine neue Entscheidung erlasse.

208. LVM und DSM machen im einzelnen geltend, daß die Kommission dadurch, daß sie den Beratenden Ausschuß nicht vor Erlaß der Entscheidung angehört habe, den Mitgliedstaaten die Möglichkeit genommen habe, bei der Festlegung der gemeinschaftlichen Wettbewerbspolitik mitzuwirken. Die obligatorische Anhörung des Beratenden Ausschusses fördere die Bemühungen um das institutionelle Gleichgewicht auf diesem Gebiet. Der Verstoß gegen diese Verpflichtung müsse daher zur Nichtigerklärung der zweiten Entscheidung wegen Verletzung wesentlicher Formvorschriften und sogar wegen Unzuständigkeit führen, wenn diese Verpflichtung dahin verstanden werde, daß sie die Zustimmung der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten verlange.

209. Nach Ansicht von SAV kann die Rechtsprechung zum institutionellen Gleichgewicht, die die Verpflichtung der Anhörung des Parlaments zu einem Richtlinienvorschlag betreffe, der anschließend geändert worden sei (insbesondere Urteil vom 16. Juli 1992, Parlament/ Rat), nicht auf den Fall übertragen werden, daß der Beratende Ausschuß zu einer den Adressaten beschwerenden neuen Entscheidung nicht gehört worden sei.

210. Schließlich rügen SAV und ICI einen Verstoß der Kommission gegen Artikel 190 des Vertrages, da die Bezugsvermerke der Entscheidung sich nur auf die Anhörung des Beratenden Ausschusses vor Erlaß der Entscheidung 1988 bezögen.

211. Auch SAV trägt im einzelnen vor, daß die Kommission gegen ihre Verpflichtung zur Zusammenarbeit mit der EFTA-Überwachungsbehörde verstoßen habe. Insbesondere die Artikel 53, 56 und 58 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, das am 2. Mai 1992 in Porto unterzeichnet und am 1. Januar 1994 in Kraft getreten sei, sowie dessen Protokolle 21 und 23, verpflichteten die Kommission zur Zusammenarbeit mit der EFTA-Überwachungsbehörde bei der Festlegung der Wettbewerbspolitik und beim Erlaß individueller Entscheidungen auf diesem Gebiet. Durch das Versäumnis, den Beratenden Ausschuß anzuhören, habe die Kommission der EFTA-Überwachungsbehörde die Möglichkeit genommen, ihren Standpunkt darzulegen. Die Verpflichtung zur Zusammenarbeit mit dieser Behörde bestehe allein aufgrund der Tatsache des Erlasses einer Entscheidung, unabhängig davon, ob diese Entscheidung mit einer früheren, für nichtig erklärten Entscheidung identisch sei. Zudem hätte die Überwachungsbehörde zur Zusammenarbeit mit der Kommission aufgerufen werden müssen, da es sich um eine Sache handele, die die Wettbewerbspolitik in Frage stelle.

- Zu dem von den Klägerinnen geltend gemachten Anspruch auf rechtliches Gehör

212. Die Kommission habe in mehrfacher Hinsicht das Recht der Unternehmen auf Mitteilung ihres Standpunkts verletzt.

213. Erstens tragen LVM und DSM vor, schon die Absicht, einen neuen beschwerenden Rechtsakt zu erlassen, begründe die Verpflichtung, die Parteien hierzu zu hören (Urteil des Gerichtshofes vom 12. Februar 1992 in den Rechtssachen C-48/ 90 und C-66/ 90, Niederlande u. a./ Kommission, Slg. 1992, I-565, Randnr. 44). ICI meint, sie hätte jedenfalls zu der Frage gehört werden müssen, ob eine neue Entscheidung in dem konkreten Fall wünschenswert oder ratsam sei.

214. Zweitens tragen SAV, Hüls und Enichem vor, die Vorentscheidung, vom normalen Verfahren für den Erlaß einer Entscheidung abzuweichen, hätte eine Anhörung der Parteien zu dieser Vorentscheidung gerechtfertigt.

215. Nach Ansicht von SAV hat die Kommission eine Wahl getroffen, als sie sich dafür entschieden habe, nicht das gesamte Verwaltungsverfahren für den Erlaß der zweiten Entscheidung erneut durchzuführen. Das Recht des Adressaten eines Rechtsakts, über die Bedingungen informiert zu werden, unter denen die Kommission eine Entscheidung erlassen wolle, erlege der Verwaltung auch ohne eine besondere Regelung eine dem entsprechende Verpflichtung auf (Urteile des Gerichtshofes vom 27. Juni 1991 in den Rechtssachen C-49/ 88, Al-Jubail Fertilizer und Saudi Arabian Fertilizer/ Rat, Slg. 1991, I-3187, Randnr. 16, Niederlande u. a./ Kommission). Die Kommission hätte daher die Unternehmen zu der beabsichtigten Verfahrensentscheidung hören müssen.

216. Hüls trägt vor, sie hätte Gelegenheit erhalten müssen, zu der Rechtmäßigkeit des von der Kommission nach dem Urteil vom 15. Juni 1994 beabsichtigten Verfahrens, insbesondere zu der Frage, ob eine neue Entscheidung ohne erneute Anhörung habe erlassen werden können, Stellung zu nehmen.

217. BASF, Wacker, Hoechst und Hüls weisen darauf hin, daß die Kommission, die hinsichtlich des Vorgehens für den Erlaß der zweiten Entscheidung unsicher gewesen sei, ihren Juristischen Dienst um ein Gutachten hierzu gebeten habe. BASF, Hüls und Wacker beantragen, der Kommission aufzugeben, dieses Gutachten zu den Akten zu reichen, oder, so der Antrag von BASF, wenn nur eine mündliche Stellungnahme abgegeben worden sei, den Bediensteten zu hören, der diese abgegeben habe.

218. Drittens tragen LVM, BASF, Shell, DSM, SAV, ICI und Enichem vor, der Erlaß einer neuen Entscheidung beinhalte die Verpflichtung der Kommission, vor Erlaß eines beschwerenden Rechtsakts die betroffenen Unternehmen zu hören (Urteile des Gerichtshofes vom 10. Juli 1986 in der Rechtssache 234/ 84, Belgien/ Kommission, Slg. 1986, 2263, Randnr. 27, vom 10. Juli 1986 in der Rechtssache 40/ 85, Belgien/ Kommission, Slg. 1986, 2321, Randnr. 28, vom 11. November 1987 in der Rechtssache 259/ 85, Frankreich/ Kommission, Slg. 1987, 4393, Randnr. 12, vom 14. Februar 1990 in der Rechtssache C-301/ 87, Frankreich/ Kommission, Slg. 1990, I-307, Randnr. 29, und Niederlande u. a./ Kommission, Randnr. 44). Die Unternehmen hätten sich dann insbesondere zu der Entwicklung der Rechtsprechung zum Begriff der abgestimmten Verhaltensweise und der Art und Weise, den Nachweis für eine solche zu führen, äußern können. Ebenso hätten sie zu der Entwicklung der Rechtsprechung zu den Bedingungen der Einsicht in die Akten der Kommission, der Auslegung der Verjährungsvorschriften, der Verzögerung, mit der die Kommission entschieden habe, der Diskriminierung im Verhältnis zu Norsk Hydro und Solvay und dem Grundsatz ne bis in idem Stellung nehmen können.

219. Wacker, Hoechst und ICI vertreten in diesem Zusammenhang die Ansicht, daß die Kommission den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht allein auf die gegenüber einem Unternehmen erhobenen Vorwürfe beschränken könne. Ein Unternehmen müsse seinen Standpunkt darlegen können, wenn die Kommission neue, bisher noch nicht mitgeteilte Gesichtspunkte tatsächlicher oder rechtlicher Art einbringe.

220. Nach Meinung von LVM und DSM entbindet auch die Möglichkeit für die Unternehmen, die Streitigkeit dem Gericht zu unterbreiten, die Kommission nicht davon, die Unternehmen vor Erlaß einer Entscheidung zu hören (Urteil vom 29. Juni 1995 in der Rechtssache T-36/ 91, ICI/ Kommission, Randnr. 108). Der Verstoß gegen ein grundlegendes Recht könne auf diese Weise nicht geheilt werden, ohne daß gegen das institutionelle Gleichgewicht verstoßen werde.

221. Nach Ansicht von SAV hätte das frühere Verfahren nur dann in dem Abschnitt wiederaufgenommen werden dürfen, in dem der Fehler aufgetreten sei, wenn es auf den neuesten Stand gebracht worden wäre, was bedeute, daß die Kommission die zwischenzeitlich eingetretenen tatsächlichen und rechtlichen Änderungen hätte berücksichtigen müssen (Urteile des Gerichtshofes vom 3. Oktober 1991 in der Rechtssache C-261/ 89, Italien/ Kommission, Slg. 1991, I-4437, British Aerospace und Rover/ Kommission, Schlußanträge des Generalanwalts Van Gerven in dieser Rechtssache, Slg. 1992, I-504, Nrn. 10 und 12). SAV meint, daß sie hätte angehört werden müssen, um sich auf die Entwicklung der Rechtsprechung (vorstehend, Randnr. 218) berufen zu können, was zum besonderen Zweck des Verwaltungsverfahrens gehöre. Im übrigen ändere die Tatsache allein, daß SAV sich im Rahmen der vorliegenden Klage auf diese Rechtsprechung berufen könne, nichts an der Verpflichtung der Kommission, sie hierzu vorher anzuhören, was zu einer anderen Entscheidung hätte führen können.

222. Viertens vertreten LVM, Elf Atochem, BASF, Shell, DSM, Wacker, Hoechst, SAV, ICI, Hüls und Enichem die Ansicht, daß die Unternehmen hätten angehört werden müssen, weil die Entscheidung in wesentlichen Punkten textliche Abweichungen gegenüber der ursprünglichen Entscheidung aufweise (Urteile des Gerichtshofes vom 14. Juli 1972 in der Rechtssache 51/ 69, Bayer/ Kommission, Slg. 1972, 745, Randnr. 11, und in der Rechtssache 55/ 69, Cassella/ Kommission, Slg. 1972, 887, Randnr. 11). Dies gelte für die Beurteilung der Verjährungsvorschriften, die Streichung zweier Sätze zu den Kartellwirkungen (Randnr. 37 der Entscheidung), die Hinzufügung eines Teils, der das Verfahren seit 1988 betreffe, sowie die Auslassung von Solvay und Norsk Hydro. Shell meint darüber hinaus, daß die Aufrechterhaltung der Abstellungsverfügung (Artikel 2 der Entscheidung) ein Beleg dafür sei, daß die Kommission über Informationen bezüglich des Zeitraums 1988-1994 verfügt haben müsse, zu denen Shell nicht gehört worden sei.

223. Fünftens trägt BASF vor, daß das frühere Verwaltungsverfahren mit der Entscheidung 1988 abgeschlossen worden sei, so daß eine erneute Anhörung der Unternehmen erforderlich gewesen wäre.

224. Sechstens tragen BASF, Wacker, Hoechst, ICI und Hüls vor, daß sie hätten angehört werden müssen, weil ein Zeitraum von sechs Jahren zwischen der Anhörung und dem Erlaß der zweiten Entscheidung vergangen sei. In diesem Sinne macht auch Shell geltend, daß der Zeitraum zwischen der angeblichen Zuwiderhandlung und dem Erlaß der Entscheidung übermäßig lang gewesen sei; es stelle sich somit die Frage, ob das Verfahren nicht unbillig sei und sich ungerecht zum Nachteil der Klägerin auswirke. BASF, Wacker, Hoechst und Hüls machen geltend, das Verfahren zur Feststellung einer Zuwiderhandlung, das zu einer Festsetzung von Geldbußen führe, habe eine abschreckende Funktion (Urteil Musique Diffusion française u. a./ Kommission, Randnr. 106) und einen quasi-strafrechtlichen Charakter. Daher müßten gleiche Garantien wie in einem Strafverfahren gelten. Unter diesen Garantien sei insbesondere das Erfordernis eines angemessenen zeitlichen Zusammenhangs zwischen Anhörung und Entscheidung zu nennen (Urteil des Gerichts vom 7. Juli 1994 in der Rechtssache T-43/ 92, Dunlop Slazenger/ Kommission, Slg. 1994, II-441, Randnr. 167). Der Zeitraum von sechs Jahren, der im vorliegenden Fall zwischen diesen beiden Zeitpunkten verstrichen sei und nicht den Unternehmen angelastet werden könne, da die Entscheidung 1988 mit schweren Mängeln behaftet gewesen sei, könne nicht als angemessen angesehen werden. Angesichts der Veränderungen des PVC-Marktes, der Lage von BASF und der wesentlichen Änderungen am Text der Entscheidung wäre für den Erlaß der Entscheidung eine erneute Anhörung der Unternehmen unter Berücksichtigung sämtlicher zum Zeitpunkt ihres Erlasses bestehender tatsächlicher und rechtlicher Umstände erforderlich gewesen.

225. ICI macht schließlich geltend, sie sei nicht in der Lage gewesen, ihre Interessen wirksam zu verteidigen, da zwischen ihrer schriftlichen und mündlichen Stellungnahme und dem Erlaß der Entscheidung sechs Jahre verstrichen seien; das Recht, seinen Standpunkt gebührend darzulegen, setze nämlich voraus, in dem rechtlichen und tatsächlichen Kontext gehört zu werden, wie er unmittelbar vor Erlaß einer Entscheidung bestehe.

Vorbringen der Kommission

226. Zu dem Vorbringen der Klägerinnen führt die Kommission aus, daß die Entscheidung 1988 durch das Urteil des Gerichtshofes vom 15. Juni 1994 gegenüber den Klägerinnen für nichtig erklärt worden sei, weil diese Entscheidung unter Verstoß gegen Artikel 12 Absatz 1 der seinerzeit geltenden Geschäftsordnung der Kommission nicht festgestellt worden sei (Urteil vom 15. Juni 1994, Randnrn. 76 bis 78).

227. Daher sei die Gültigkeit des Verfahrens, das bis zu dem Abschnitt durchgeführt worden sei, in dem der Fehler aufgetreten sei, nicht in Frage gestellt. Somit sei die Kommission berechtigt gewesen, dem Urteil des Gerichtshofes in der Weise nachzukommen, daß sie sich auf den Erlaß einer ordnungsgemäß festgestellten Entscheidung beschränkt habe, da zum einen nach der Nichtigerklärung der Entscheidung keine neue Vorschrift über das Verfahren nach Artikel 85 EG-Vertrag erlassen worden sei und es zum anderen keine neuen Tatsachen gebe, weil die zur Last gelegten Handlungen lange zurücklägen. Dies entspreche im übrigen dem besonderen Zweck des vorherigen Verwaltungsverfahrens (Urteil des Gerichtshofes vom 17. Januar 1984 in den Rechtssachen 43/ 82 und 63/ 82, VBVB und VBBB/ Kommission, Slg. 1984, 19, Randnr. 52). Jede andere Lösung wäre ein übertriebener Formalismus (Urteil Frubo/ Kommission, Randnr. 11).

228. Die textlichen Unterschiede zwischen der Entscheidung 1988 und der zweiten Entscheidung seien nicht wesentlich (Urteile des Gerichtshofes in der Rechtssache ACF Chemiefarma/ Kommission, Randnr. 178, vom 4. Februar 1982 in der Rechtssache 817/ 79, Buyl u. a./ Kommission, Slg. 1982, 245, Randnr. 23, Fedesa u. a., vom 16. Juli 1992, Parlament/ Rat, und vom 1. Juni 1994, Parlament/ Rat), so daß die von einigen Klägerinnen angeführte Rechtsprechung (namentlich die Urteile Transocean Marine Paint/ Kommission und British Aerospace und Rover/ Kommission) nicht einschlägig sei.

229. In Wirklichkeit seien die Änderungen am Text rein redaktioneller Art und rechtfertigten nicht die Eröffnung einer Anhörung, da diese Zusätze keine beschwerenden Punkte enthielten. Wenn zwei Sätze der Randnummer 37 der deutschen Fassung der Entscheidung 1988 in derselben Randnummer der zweiten Entscheidung nicht mehr auftauchten, so allein aus Gründen der Abstimmung mit den anderen ebenfalls verbindlichen Sprachfassungen. Da die Anpassung des Textes keine Beschwer enthalte, sei eine Anhörung dieser Klägerinnen hierzu nicht notwendig gewesen.

230. Da der Fehler, der zur Nichtigerklärung der Entscheidung 1988 geführt habe, klar auf den letzten Abschnitt des Erlasses der Entscheidung begrenzt gewesen sei und die zweite Entscheidung sich in nichts wesentlich von der früheren unterscheide, seien sämtliche Verfahrensabschnitte vor Erlaß der Entscheidung 1988 rechtsgültig geblieben.

231. Da es somit keine neuen Beschwerdepunkte gegen die Klägerinnen gegeben habe, sei die Kommission nicht verpflichtet gewesen, eine neue Mitteilung der Beschwerdepunkte an die Unternehmen zu richten oder diesen Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern, oder den Anhörungsbeauftragten mit der Sache zu befassen, was sich von den ersten beiden Verfahrensabschnitten nicht abtrennen lasse.

232. Die Kommission sei auch nicht verpflichtet gewesen, den Beratenden Ausschuß anzuhören. Aufgrund der Nichtigerklärung der Entscheidung 1988 sei die Anhörung des Beratenden Ausschusses am 30. November 1988 als Anhörung vor Erlaß der zweiten Entscheidung anzusehen, da es keine neuen Beschwerdepunkte gegeben habe. Dem Sinn und Zweck des Artikels 10 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17 sei damit genügt. Der Hinweis auf das Äußerungsrecht des Beratenden Ausschusses im Zusammenhang mit der Erneuerung einer Freistellungsentscheidung sei im vorliegenden Fall nicht einschlägig. Eine solche Erneuerung betreffe nämlich einen anderen zeitlichen Bezugsrahmen, so daß die Beurteilungen sich auf verschiedene Parameter stützten.

233. In den Rechtssachen BASF und ICI trägt die Kommission vor, ihr Standpunkt bezüglich des Beratenden Ausschusses schließe unwesentliche Textanpassungen wie die bezüglich der Verjährung und der Streichung zweier Sätze in der deutschen Fassung der Entscheidung nicht aus. Die Rechtssache Transocean Marine Paint/ Kommission, auf die sich SAV beziehe, zeige, daß eine neue Stellungnahme nur erforderlich sei, wenn ein sachlicher Gesichtspunkt dem Beratenden Ausschuß ursprünglich nicht unterbreitet worden sei. Dies sei hier nicht der Fall.

234. Im übrigen sei die Kommission nicht an die Stellungnahme des Beratenden Ausschusses gebunden, wie sich aus Artikel 10 Absatz 6 Satz 2 der Verordnung Nr. 17 ergebe.

235. In der Rechtssache SAV sei der Beratende Ausschuß jedenfalls über die Antwort dieses Unternehmens auf die Beschwerdepunkte unterrichtet worden (Urteile Michelin/ Kommission, Randnr. 7, und Hüls/ Kommission, Randnr. 86); diese Beschwerdepunkte hätten sich seit 1988 nicht geändert. Eine Anhörung des Beratenden Ausschusses zur Zweckmäßigkeit des Erlasses einer neuen Entscheidung sei nirgendwo vorgeschrieben.

236. Schließlich sei nach Artikel 1 der Verordnung Nr. 99/ 63 die Anhörung des Beratenden Ausschusses erst nach Anhörung der Parteien vorgeschrieben. Da eine erneute Anhörung der Parteien nicht erforderlich gewesen sei, sei aus den gleichen Gründen eine erneute Anhörung des Beratenden Ausschusses nicht geboten gewesen (Urteil des Gerichtshofes vom 21. September 1989 in den Rechtssachen 46/ 87 und 227/ 88, Hoechst/ Kommission, Slg. 1989, 2859, Randnr. 54).

237. Im übrigen habe allein die Kommission zu beurteilen, ob der Erlaß einer Entscheidung oder einer neuen Entscheidung zweckmäßig sei (Urteil Parker Pen/ Kommission, Randnr. 65), so daß sie die Parteien über eine beabsichtigte Verfahrensentscheidung nicht anzuhören brauche. Im übrigen gebe es keine eigenständige Entscheidung der Kommission, ein anderes als das gesetzlich vorgesehene Verfahren zu wählen.

238. Schließlich sei die angebliche Weiterentwicklung der Rechtsprechung zum Begriff der abgestimmten Verhaltensweise und zur Frage der Akteneinsicht nicht erheblich, da es keinen Bezug zu den den Referenzzeitraum betreffenden Beschwerdepunkten gebe. Diese angebliche Weiterentwicklung der Rechtsprechung habe somit nicht zu einer Änderung der den Klägerinnen zur Last gelegten Beschwerdepunkte geführt. Wenn diese Entwicklung von den Klägerinnen geltend gemacht werden könne, um die Nichtigerklärung des vorherigen Verwaltungsverfahrens zu erreichen, könne sie jedenfalls nicht dazu führen, daß die Entscheidung deshalb für nichtig erklärt werde, weil das Verfahren nicht wiedereröffnet worden sei.

239. Im übrigen seien die Verfahrensfragen, die in der Rechtsprechung weiterentwickelt worden seien, normalerweise nicht Teil der Mitteilung der Beschwerdepunkte und seien von der Kommission in ihrer Entscheidung nicht geprüft worden (Urteile vom 14. Juli 1972, ICI/ Kommission, und Michelin/ Kommission). Die Gesichtspunkte zur Akteneinsicht, die in der Entscheidung genannt würden, gehörten nicht zu der den verfügenden Teil tragenden wesentlichen Begründung.

240. In der Rechtssache Elf Atochem liege das Argument der Klägerin, daß sie zur Anwendung der Grundsätze ne bis in idem und der Verhältnismäßigkeit hätte gehört werden müssen, neben der Sache, da es im vorliegenden Fall um keinen dieser Grundsätze gehe. Zudem sei das Argument, das diese Klägerin aus der Entwicklung des PVC-Marktes zwischen 1988 und 1994 herleite, unerheblich, da diese Entwicklung, selbst wenn man sie als gegeben unterstellte, auf die Beurteilung der Ereignisse zwischen 1980 und 1984 keinen Einfluß habe. In demselben Sinne verweist die Kommission in der Rechtssache T-313/ 94 darauf, daß die Entscheidung keinen Anhaltspunkt dafür enthalte, daß Vorgänge aus den Jahren 1988-1994 zur Stützung des Artikels 2 des verfügenden Teils herangezogen worden wären.

241. In den Rechtssachen BASF, Wacker und Hoechst erwidert die Kommission auf den die Länge des Zeitraums zwischen Anhörung und Entscheidung betreffenden Klagegrund, daß das Verwaltungsverfahren in Wettbewerbssachen kein Strafverfahren sei und der Grundsatz der Mündlichkeit ihm fremd sei. Aus diesem Grunde sei nichts dagegen einzuwenden, daß die Mitglieder der Kommission der Anhörung nicht persönlich beiwohnten und sich über deren Ergebnisse durch Personen unterrichten ließen, die die Kommission gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung Nr. 99/ 63 hierzu beauftragt habe (Urteil vom 15. Juli 1970, Boehringer/ Kommission, Randnr. 23). Im übrigen sorge der Anhörungsbeauftragte dafür, daß über die Anhörung eine Niederschrift angefertigt und von dem betroffenen Unternehmen durchgelesen und genehmigt werde.

242. Schließlich begründe der bloße Zeitablauf zwischen der Zuwiderhandlung und der zweiten Entscheidung, zwischen der Entscheidung 1988 und der zweiten Entscheidung sowie zwischen der Anhörung und der zweiten Entscheidung kein Recht auf Anhörung, da die Verfolgungsverjährung nach dem Willen des Gesetzgebers der Gemeinschaft während des Gerichtsverfahrens ruhe (Artikel 3 der Verordnung Nr. 2988/ 74). Shell, die die Dauer zwischen der Zuwiderhandlung und der zweiten Entscheidung rüge, habe insoweit keinen Schaden erlitten.

243. Im übrigen sei die Entscheidung nicht überraschend ergangen. Die Kommission habe nämlich ihre Absichten am Tag der Verkündung des Urteils des Gerichtshofes durch ein Pressekommuniqué bekanntgegegben.

244. Schließlich habe die Kommission nicht gegen Bestimmungen des EWR-Abkommens verstoßen; dieses sei nämlich in zeitlicher Hinsicht nicht anwendbar, da die der Entscheidung zugrunde liegenden Ereignisse vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens am 1. Januar 1994 stattgefunden hätten.

245. In den Rechtssachen BASF, Wacker und Hüls trägt die Kommission vor, daß es ein Gutachten ihres Juristischen Dienstes zu der Frage, ob eine neue Entscheidung gegenüber den PVC-Herstellern auf der Grundlage des vor Erlaß der Entscheidung 1988 durchgeführten Verwaltungsverfahrens möglich sei, nicht existiere. Selbst wenn es ein solches gäbe, wäre es jedenfalls ein rein internes Schriftstück und Dritten nicht zugänglich (Urteil Hüls/ Kommission, Randnr. 86).

Würdigung durch das Gericht

246. Die Wahrung der Verteidigungsrechte stellt in allen Verfahren, die zu Sanktionen, namentlich zu Geldbußen oder zu Zwangsgeldern führen können, einen fundamentalen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts dar, der auch in einem Verwaltungsverfahren beachtet werden muß (Urteil Hoffmann-La Roche/ Kommission, Randnr. 9).

247. In Durchführung dieses Grundsatzes verpflichten Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 und Artikel 4 der Verordnung Nr. 99/ 63 die Kommission, in ihrer Endentscheidung nur die Beschwerdepunkte in Betracht zu ziehen, zu denen die beteiligten Unternehmen und Unternehmensvereinigungen sich äußern konnten.

248. Das Recht der betroffenen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen, sich im schriftlichen und im mündlichen Teil des Verwaltungsverfahrens zu den von der Kommission in Betracht gezogenen Beschwerdepunkten zu äußern, ist ein wesentlicher Bestandteil der Verteidigungsrechte (Urteil Hoechst/ Kommission, Randnr. 52). Die Anhörung ist nämlich erforderlich, damit "die Unternehmen und Unternehmensvereinigungen nach Abschluß der Untersuchungen das Recht haben, sich zu allen Beschwerdepunkten zu äußern, die die Kommission in ihren Entscheidungen in Betracht ziehen will" (dritte Begründungserwägung der Verordnung Nr. 99/ 63).

249. Die Wahrung der Verteidigungsrechte verlangt daher, daß den betroffenen Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen die Möglichkeit eingeräumt wird, sich zu den Beschwerdepunkten zu äußern, die die Kommission gegenüber den einzelnen Betroffenen in ihrer endgültigen Entscheidung, mit der sie einen Verstoß gegen die Wettbewerbsregeln feststellt, in Betracht ziehen will.

250. Im vorliegenden Fall ist bereits festgestellt worden, daß die Nichtigerklärung der Entscheidung 1988 nicht die Gültigkeit der Maßnahmen berührt, die zur Vorbereitung dieser Entscheidung vor dem Abschnitt getroffen worden sind, in dem dieser Fehler aufgetreten ist (vorstehend, Randnr. 189). Die Gültigkeit der jeder Klägerin Anfang April 1988 zugestellten Mitteilung der Beschwerdepunkte ist daher durch das Urteil vom 15. Juni 1994 nicht in Frage gestellt worden. Ebenso ist aus den gleichen Gründen die Gültigkeit des mündlichen Teils des Verwaltungsverfahrens, der im September 1988 vor der Kommission stattgefunden hat, nicht beeinträchtigt.

251. Daher war eine erneute Anhörung der betroffenen Unternehmen vor Erlaß der zweiten Entscheidung nur erforderlich, soweit diese gegenüber der vom Gerichtshof für nichtig erklärten ursprünglichen Entscheidung neue Beschwerdepunkte enthielt.

252. Die Klägerinnen bestreiten nicht, daß die zweite Entscheidung gegenüber der von 1988 keinen neuen Beschwerdepunkt enthält. Somit war es richtig, daß die Kommission die Entscheidung erließ, ohne eine erneute Anhörung der betroffenen Unternehmen durchzuführen. Daß die Entscheidung unter anderen tatsächlichen und rechtlichen Umständen erging, als sie bei Erlaß der ursprünglichen Entscheidung herrschten, bedeutet keineswegs, daß die Entscheidung neue Beschwerdepunkte enthielt.

253. Da die Kommission nicht verpflichtet war, die betroffenen Unternehmen erneut anzuhören, hat sie nicht gegen ihren Beschluß vom 23. November 1990 über die Durchführung von Anhörungen in Verfahren zur Anwendung der Artikel 85 und 86 EWG-Vertrag sowie der Artikel 65 und 66 EGKS-Vertrag verstoßen. Dieser Beschluß galt nämlich nicht während des dem Erlaß der Entscheidung vorangegangenen mündlichen Teils des Verwaltungsverfahrens.

254. Was den Beratenden Ausschuß betrifft, dessen Zuständigkeit, Zusammensetzung und Anhörung in Artikel 10 Absätze 3 bis 6 der Verordnung Nr. 17 geregelt sind, so hat dieser seine Stellungnahme zum Entscheidungsvorschlag der Kommission am 1. Dezember 1988 abgegeben.

255. Der Auffassung der Klägerinnen, daß die Kommission den Beratenden Ausschuß aufgrund der Umstände des vorliegenden Falles vor Erlaß der zweiten Entscheidung erneut hätte anhören müssen, kann nicht gefolgt werden.

256. Artikel 1 der Verordnung Nr. 99/ 63 lautet nämlich: "Bevor die Kommission den Beratenden Ausschuß für Kartell- und Monopolfragen anhört, nimmt sie eine Anhörung nach Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 vor." Diese Vorschrift bestätigt, daß die Anhörung der beteiligten Unternehmen und die des Ausschusses in denselben Fällen erforderlich sind (Urteil Hoechst/ Kommission, Randnr. 54).

257. Wie das Gericht bereits festgestellt hat (vorstehend, Randnr. 252), war im vorliegenden Fall eine erneute Anhörung der betroffenen Unternehmen vor Erlaß der zweiten Entscheidung nicht erforderlich. Da diese Entscheidung gegenüber der Entscheidung 1988, die auf einen Entscheidungsvorschlag zurückging, zu dem der Ausschuß gemäß Artikel 10 Absatz 5 der Verordnung Nr. 17 gehört worden war, nur redaktionelle Änderungen enthielt, die an den Beschwerdepunkten nichts änderten, war eine erneute Anhörung des Beratenden Ausschusses nicht notwendig.

258. Die Entscheidung erwähnt in ihrer Einleitung ausdrücklich die Anhörung des Beratenden Ausschusses. Die Rüge von SAV und ICI, die Entscheidung sei insoweit unzureichend begründet, ist daher zurückzuweisen.

259. Zu der Rüge eines Verstoßes gegen die Verpflichtung zur Zusammenarbeit mit der EFTA-Überwachungsbehörde genügt die Feststellung, daß eine erneute Anhörung der betroffenen Unternehmen und eine erneute Anhörung des Beratenden Ausschusses vor Erlaß der zweiten Entscheidung nicht erforderlich waren und daß die einschlägigen Bestimmungen des EFTA-Abkommens und der Protokolle 21 und 23 auf das laufende Verwaltungsverfahren nicht anwendbar waren. Diese Bestimmungen sind nämlich am 1. Januar 1994 in Kraft getreten, als die Verfahrensabschnitte, die eine Zusammenarbeit zwischen der Kommission und der EFTA-Überwachungsbehörde vorschreiben, nämlich die Anhörung der Unternehmen und die Anhörung des Beratenden Ausschusses, bereits beendet waren.

260. Die Klägerinnen berufen sich auch auf die Rechtsprechung, nach der die Beachtung der Verteidigungsrechte in allen Verfahren, die zu einer die Betroffenen beschwerenden Maßnahme führen können, ein fundamentaler Grundsatz des Gemeinschaftsrechts ist und auch dann sichergestellt werden muß, wenn eine besondere Regelung fehlt (namentlich Urteil Niederlande u. a./ Kommission, Randnr. 44).

261. Aus dieser Rechtsprechung läßt sich jedoch nicht herleiten, daß die Kommission die Klägerinnen vor Erlaß der sie beschwerenden Maßnahme hätte erneut anhören müssen.

262. Das Verwaltungsverfahren zur Feststellung eines Verstoßes gegen Artikel 85 EG-Vertrag richtet sich nach den Verordnungen Nrn. 17 und 99/ 63. Diese Sonderregelung enthält Bestimmungen (vorstehend, Randnr. 247), die den Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte ausdrücklich und wirksam gewährleisten.

263. Unabhängig davon gebietet nach dieser Rechtsprechung der Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte, daß dem Adressaten der Entscheidung vor Erlaß der ihn beschwerenden endgültigen Entscheidung eine genaue und vollständige Darstellung der Beschwerdepunkte, die die Kommission gegen ihn in Betracht ziehen will, mitgeteilt wird.

264. Somit läßt sich entgegen der Auffassung der Klägerinnen aus dieser Rechtsprechung nicht herleiten, daß der Kommission, wenn sie gegen mehrere Unternehmen ein Verfahren zur Feststellung eines Verstoßes gegen die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft einleitet, zur Wahrung der Verteidigungsrechte zu mehr verpflichtet ist, als diesen Unternehmen im Laufe dieses Verfahrens Gelegenheit zu geben, zum Vorliegen und zur Erheblichkeit der behaupteten Tatsachen und Umstände sowie zu den von der Kommission für ihre Behauptung einer Verletzung des Gemeinschaftsrechts herangezogenen Unterlagen gebührend Stellung zu nehmen.

265. Auch das Urteil Transocean Marine Paint/ Kommission, das die Klägerinnen für die angebliche Notwendigkeit einer erneuten Anhörung angeführt haben, ist im vorliegenden Fall nicht einschlägig, da es einen besonderen Fall betrifft, nämlich die Wahrung der Verteidigungsrechte eines Unternehmens, wenn die Kommission eine Freistellung nach Artikel 85 Absatz 3 EG-Vertrag von bestimmten Auflagen abhängig machen will.

266. Somit war die Kommission nicht verpflichtet, vor Erlaß der zweiten Entscheidung die betroffenen Unternehmen zu dem von ihr beabsichtigten Erlaß einer neuen beschwerenden Maßnahme, zu ihrer Verfahrensentscheidung, zu verschiedenen Ausführungen, die bestimmte tatsächliche und rechtliche Gesichtspunkte betrafen, oder zu den Abweichungen zwischen dem Text der zweiten Entscheidung und dem der für nichtig erklärten ursprünglichen Entscheidung zu hören. Es ist hervorzuheben, daß nicht behauptet worden ist, daß diese Punkte neue Beschwerdepunkte darstellten.

267. Daran, daß die Kommission zu einer erneuten Anhörung der betroffenen Unternehmen nicht verpflichtet war, ändert auch der Umstand nichts, daß zwischen dem mündlichen Teil des Verwaltungsverfahrens und dem Erlaß der zweiten Entscheidung sechs Jahre vergangen sind. Diese Unternehmen hatten nämlich Gelegenheit, im September 1988 mündlich zu den Beschwerdepunkten Stellung zu nehmen, die sich seither nicht geändert haben und in der zweiten Entscheidung gegen sie verwandt worden sind.

268. Selbst wenn der Juristische Dienst der Kommission ein Gutachten zu der Frage erstellt hätte, ob gegen die PVC-Hersteller eine neue Entscheidung auf der Grundlage des der Entscheidung 1988 vorangegangenen Verwaltungsverfahrens ergehen könnte, ist zur Wahrung der Verteidigungsrechte nicht erforderlich, daß die an einem Verfahren nach Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag beteiligten Unternehmen zu einem solchen Gutachten Stellung nehmen können, das ein rein kommissionsinternes Dokument darstellt. Die Kommission ist nicht verpflichtet, dem Gutachten ihres Juristischen Dienstes zu folgen, so daß dieses kein entscheidender Faktor ist, den der Gemeinschaftsrichter bei seiner Prüfung zu berücksichtigen hätte (vgl. in diesem Sinne Urteil Hüls/ Kommission, Randnr. 86).

269. Zurückzuweisen ist auch das Argument von LVM und DSM (vorstehend, Randnr. 140), daß die Entscheidung deshalb rechtswidrig sei, weil sie ohne eine vorherige Untersuchung ein zur Erreichung des angestrebten Zieles des Wettbewerbsschutzes unverhältnismäßiges Mittel darstelle. Dazu genügt die Feststellung, daß die Kommission nicht verpflichtet war, die betroffenen Unternehmen vor Erlaß der zweiten Entscheidung erneut anzuhören. Die von den Klägerinnen vertretene Auffassung, es bestehe ein Mißverhältnis, beruht somit auf einer falschen Prämisse.

270. Nach alledem sind sämtliche Rügen der Klägerinnen zurückzuweisen.

B - Unregelmäßigkeiten bei Erlaß und Feststellung der Entscheidung

271. Einige Klägerinnen machen geltend, daß bei Erlaß und Feststellung der Entscheidung der Kommission Unregelmäßigkeiten vorgekommen seien.

272. Wacker und Hoechst haben in der Sitzung den Klagegrund der mangelhaften Feststellung der Entscheidung fallengelassen, was der Kanzler zu Protokoll genommen hat. Die Rücknahme dieses Klagegrundes umfaßt auch den Klagegrund der mangelnden Übereinstimmung zwischen den Wacker und Hoechst zugestellten Abschriften der Entscheidung und dem Original, da dieser zweite Klagegrund eng mit dem ersten zusammenhängt.

273. Das Vorbringen der Klägerinnen gliedert sich in mehrere Klagegründe.

1. Zu den Klagegründen, die die Rechtswidrigkeit der Geschäftsordnung der Kommission vom 17. Februar 1993 betreffen

Vorbringen der Parteien

274. LVM und DSM verweisen darauf, daß die Entscheidung aufgrund der Bestimmungen der Geschäftsordnung der Kommission vom 17. Februar 1993 (ABl. L 230, S. 16; nachstehend: Geschäftsordnung) ergangen sei. Nach Artikel 16 dieser Geschäftsordnung würden die gefaßten Beschlüsse dem Protokoll der Sitzung beigefügt, in der sie angenommen worden seien, und durch die Unterschriften des Präsidenten und des Generalsekretärs auf der ersten Seite dieses Protokolls festgestellt.

275. Nach Ansicht von LVM und DSM kann eine Partei sich auf die Verletzung einer solchen Geschäftsordnung als einer wesentlichen Formvorschrift berufen (Urteil vom 27. Februar 1992, BASF u. a./ Kommission, Randnr. 75). Im vorliegenden Fall stehe die Regelung über die Feststellung nicht im Einklang mit den Grundsätzen, die in den Urteilen vom 27. Februar 1992 (BASF u. a./ Kommission, Randnrn. 75 und 78) und vom 15. Juni 1994 (Randnrn. 75, 76 und 78) aufgestellt worden seien und nach denen die Verpflichtung zur Feststellung durch die Unterschrift des Präsidenten und des Generalsekretärs der Kommission auf dem Rechtsakt selbst ein grundlegendes Erfordernis des Gemeinschaftsrechts zum Ausdruck bringe, das auf Erwägungen der Rechtssicherheit beruhe. Infolgedessen gebe es keinen verbindlichen, ordnungsgemäß festgestellten Rechtsakt in niederländischer Sprache.

276. Enichem macht geltend, daß die Kommission mit Erlaß der Entscheidung entweder gegen die im Urteil vom 15. Juni 1994 aufgeführten Grundsätze oder gegen ihre Geschäftsordnung verstoßen habe. Die Artikel 2 und 16 dieser Geschäftsordnung über die Ermächtigung zum Erlaß von Beschlüssen bzw. die Feststellung der nach diesem Verfahren gefaßten Beschlüsse seien nicht mit dem Kollegialprinzip vereinbar.

277. Die Art und Weise der Feststellung der Beschlüsse nach Artikel 16 der Geschäftsordnung gewährleiste nicht die vom Gerichtshof geforderte Rechtssicherheit, da das Protokoll und nicht die beschlossene Maßnahme festgestellt werde.

278. Die Kommission entgegnet auf die Klagegründe von LVM und DSM, daß die gegen die Geschäftsordnung erhobene Einrede der Rechtswidrigkeit unzulässig sei. Die Geschäftsordnung eines Organs sei nämlich kein Rechtsakt mit allgemeiner Geltung, der in allen seinen Teilen verbindlich und in allen Mitgliedstaaten für die Zwecke des Artikels 184 EG-Vertrag unmittelbar anwendbar sei. Jedenfalls verwechselten LVM und DSM das Kollegialprinzip nach Artikel 163 EG-Vertrag und die Feststellung der Beschlüsse. Die Behauptung sei falsch, daß Artikel 12 der Geschäftsordnung in der bei Erlaß der Entscheidung 1988 geltenden Fassung der einzige Weg zur Einhaltung des Kollegialprinzips sei (Urteil vom 15. Juni 1994, Randnrn. 72 bis 77).

279. Enichem habe weder nachgewiesen, inwiefern die Geschäftsordnung nicht im Einklang mit dem Urteil des Gerichtshofes stehe, noch dargetan, inwiefern der Mangel an Übereinstimmung Aspekte des Erlasses der Entscheidung betreffe (Urteil des Gerichts vom 27. Oktober 1994 in der Rechtssache T-35/ 92, Deere/ Kommission, Slg. 1994, II-957).

Würdigung durch das Gericht

280. Das Vorbringen der Klägerinnen ist dahin zu verstehen, daß sie die Rechtswidrigkeit einiger Bestimmungen der Geschäftsordnung der Kommission geltend machen, die zum Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung galten. Die Klägerinnen stellen nämlich inzidenter gemäß Artikel 184 EG-Vertrag die Gültigkeit einiger Bestimmungen der Geschäftsordnung in Frage, indem sie sich auf einen der Klagegründe im Rahmen der in Artikel 173 EG-Vertrag genannten Rechtmäßigkeitskontrolle berufen, nämlich die Verletzung des Vertrages oder einer bei seiner Durchführung anzuwendenden Rechtsnorm.

281. Die Einrede der Rechtswidrigkeit von Bestimmungen der Geschäftsordnung besteht aus zwei Teilen. Erstens machen LVM, DSM und Enichem geltend, Artikel 16 Absatz 1 der Geschäftsordnung über die Art und Weise der Feststellung der gefaßten Beschlüsse laufe dem Grundsatz der Rechtssicherheit zuwider, wie ihn der Gerichtshof im Urteil vom 15. Juni 1994 erläutert habe. Zweitens macht Enichem geltend, daß Artikel 2 Buchstabe c und 16 Absatz 2 der Geschäftsordnung über das Ermächtigungsverfahren dem Kollegialprinzip zuwiderliefen.

- Zur Zulässigkeit der Einrede der Rechtswidrigkeit

282. Das Gericht hält es für erforderlich, von Amts wegen die Zulässigkeit der Einrede der Rechtswidrigkeit insgesamt zu prüfen, ohne sich nur auf die Entgegnung der Kommission zu beschränken.

283. Artikel 184 EG-Vertrag lautet: "Ungeachtet des Ablaufs der in Artikel 173 Absatz 5 genannten Frist kann jede Partei in einem Rechtsstreit, bei dem es auf die Geltung einer vom Europäischen Parlament und vom Rat gemeinsam erlassenen Verordnung oder einer Verordnung des Rates, der Kommission oder der [Europäischen Zentralbank] ankommt, vor dem Gerichtshof die Unanwendbarkeit dieser Verordnung aus den in Artikel 173 Absatz 2 genannten Gründen geltend machen."

284. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (Urteil Simmenthal/ Kommission, Randnrn. 39 bis 41) ist Artikel 184 EG-Vertrag der Ausdruck eines allgemeinen Grundsatzes, der jeder Partei das Recht gewährleistet, zum Zweck der Nichtigerklärung einer sie unmittelbar und individuell betreffenden Entscheidung die Gültigkeit derjenigen früheren Rechtshandlungen der Gemeinschaftsorgane zu bestreiten, die die Rechtsgrundlage für die angegriffene Entscheidung bilden, falls die Partei nicht das Recht hatte, gemäß Artikel 173 EG-Vertrag unmittelbar gegen diese Rechtshandlungen zu klagen, deren Folgen sie nunmehr erleidet, ohne daß sie ihre Nichtigerklärung hätte beantragen können.

285. Artikel 184 EG-Vertrag ist daher weit auszulegen, damit eine wirksame Rechtmäßigkeitskontrolle der Handlungen der Organe gewährleistet ist. In diesem Sinn hat der Gerichtshof im Urteil Simmenthal/ Kommission (Randnr. 40) bereits festgestellt, daß das Anwendungsgebiet dieses Artikels sich auf diejenigen Handlungen der Gemeinschaftsorgane erstrecken muß, die, obwohl nicht in Form einer Verordnung ergangen, gleichartige Wirkungen wie eine solche entfalten.

286. Artikel 184 EG-Vertrag ist auch auf die Bestimmungen einer Geschäftsordnung eines Organs anzuwenden, die zwar nicht die Rechtsgrundlage der angefochtenen Entscheidung bilden und keine gleichartigen Wirkungen wie die Bestimmungen einer Verordnung im Sinne dieses Artikels entfalten, aber die wesentlichen Formvorschriften festlegen, deren Beachtung für den Erlaß dieser Entscheidung erforderlich ist und die deshalb die Rechtssicherheit für die Adressaten dieser Entscheidung gewährleisten. Jeder Adressat einer Entscheidung kann nämlich inzidenter die Rechtswidrigkeit des Rechtsakts geltend machen, von dem die formelle Gültigkeit dieser Entscheidung abhängt, auch wenn der betreffende Rechtsakt nicht die Rechtsgrundlage der Entscheidung ist, sofern der Betroffene nicht die Möglichkeit hatte, die Nichtigerklärung dieses Rechtsakts vor der Mitteilung der streitigen Entscheidung zu beantragen.

287. Infolgedessen kann gegenüber den Bestimmungen der Geschäftsordnung der Kommission die Einrede der Rechtswidrigkeit erhoben werden, sofern diese dem Schutz des einzelnen dienen.

288. Die Einrede der Rechtswidrigkeit ist auf das zu beschränken, was für die Entscheidung des Rechtsstreits unerläßlich ist.

289. Artikel 184 hat nämlich nicht den Zweck, einer Partei zu gestatten, die Unanwendbarkeit eines Rechtsakts allgemeinen Charakters mit jeder beliebigen Klage geltend zu machen. Der allgemeine Rechtsakt, dessen Rechtswidrigkeit geltend gemacht wird, muß unmittelbar oder mittelbar auf den streitgegenständlichen Fall anwendbar sein, und es muß ein unmittelbarer rechtlicher Zusammenhang zwischen der angegriffenen Entscheidung und dem betreffenden allgemeinen Rechtsakt bestehen. (Urteile des Gerichtshofes vom 31. März 1965 in der Rechtssache 21/ 64, Macchiorlati Dalmas e Figli/ Hohe Behörde, Slg. 1965, 241, 259, vom 13. Juli 1966 in der Rechtssache 32/ 65, Italien/ Rat und Kommission, Slg. 1966, 457, 487, und Urteil des Gerichts vom 26. Oktober 1993 in den Rechtssachen T-6/ 92 und T-52/ 92, Reinarz/ Kommission, Slg. 1993, II-1047, Randnr. 57).

290. Im vorliegenden Fall zielt der zweite Teil der Einrede der Rechtswidrigkeit auf die Feststellung, daß die Bestimmungen der Geschäftsordnung der Kommission über die Ermächtigung gegen das Kollegialprinzip verstießen. Enichem behauptet aber nicht einmal, daß die Entscheidung im Rahmen einer übertragenen Zuständigkeit erlassen worden sei, und trägt auch nichts vor, was dies nahelegen könnte. Da Enichem einen unmittelbaren rechtlichen Zusammenhang zwischen der Entscheidung und den Bestimmungen der Geschäftsordnung, deren Rechtswidrigkeit sie geltend macht, nicht dargetan hat, ist der zweite Teil der Einrede der Rechtswidrigkeit als unzulässig zurückzuweisen.

291. Zum ersten Teil der Einrede der Rechtswidrigkeit ist festzustellen, daß die Entscheidung nach Artikel 16 Absatz 1 der Geschäftsordnung festgestellt worden ist. Somit besteht ein unmittelbarer rechtlicher Zusammenhang zwischen der Entscheidung und diesem Artikel der Geschäftsordnung, dessen Rechtswidrigkeit die Klägerinnen geltend machen.

292. Artikel 16 der Geschäftsordnung regelt die Art und Weise der Feststellung des Rechtsakts, der die Klägerinnen beschwert. Die Feststellung der Rechtsakte in der in der Geschäftsordnung der Kommission vorgesehenen Art und Weise soll die Rechtssicherheit gewährleisten, indem sie den vom Kollegium angenommenen Wortlaut in allen verbindlichen Sprachen feststellt (Urteil vom 15. Juni 1994, Randnr. 75). Diese Bestimmung soll somit dem Schutz der Adressaten des Rechtsakts dienen und kann daher mit einer Einrede der Rechtswidrigkeit angegriffen werden.

293. Daraus folgt, daß der erste Teil der Einrede der Rechtswidrigkeit, die LVM, DSM und Enichem gegen Artikel 16 Absatz 1 der Geschäftsordnung erhoben haben, zulässig ist. Daher ist die Begründetheit dieser Einrede hinsichtlich des angeblichen Verstoßes gegen das Erfordernis der Rechtssicherheit zu prüfen.

- Rechtswidrigkeit des Artikels 16 Absatz 1 der Geschäftsordnung wegen Verstoßes gegen das Erfordernis der Rechtssicherheit

294. Nach Ansicht der Klägerinnen ist die Entscheidung rechtswidrig, da die in Artikel 16 Absatz 1 der Geschäftsordnung vorgesehene Art und Weise der Feststellung von Rechtsakten mit dem vom Gerichtshof im Urteil vom 15. Juni 1994 angeführten Erfordernis der Rechtssicherheit unvereinbar sei.

295. Artikel 16 Absatz 1 der Geschäftsordnung lautet in der bei Erlaß der Entscheidung geltenden Fassung: "Die von der Kommission in einer Sitzung oder im schriftlichen Verfahren gefaßten Beschlüsse werden in der Sprache oder in den Sprachen, in denen sie verbindlich sind, dem Protokoll der Kommissionssitzung beigefügt, in der diese Beschlüsse angenommen wurden oder in der ihre Annahme vermerkt wurde. Diese Beschlüsse werden durch die Unterschriften des Präsidenten und des Generalsekretärs auf der ersten Seite dieses Protokolls festgestellt."

296. Der Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 15. Juni 1994 festgestellt, daß die Kommission nach Artikel 162 Absatz 2 EG-Vertrag u. a. verpflichtet ist, geeignete Maßnahmen zu treffen, damit der vollständige Wortlaut der vom Kollegium angenommenen Rechtsakte eindeutig bestimmt werden kann (Randnrn. 72 und 73).

297. Nach den Ausführungen des Gerichtshofes soll die Feststellung der Rechtsakte gemäß Artikel 12 Absatz 1 der zum Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung 1988 geltenden Geschäftsordnung, wonach die "von der Kommission in einer Sitzung oder im schriftlichen Verfahren gefaßten formellen Beschlüsse … in der Sprache oder in den Sprachen, in denen sie verbindlich sind, durch die Unterschriften des Präsidenten und des Exekutivsekretärs festgestellt [werden]", die Rechtssicherheit gewährleisten, indem der vom Kollegium angenommene Wortlaut in allen verbindlichen Sprachen festgestellt wird. Weiter hat der Gerichtshof ausgeführt: "Damit ermöglicht [die Feststellung] es, im Streitfall die vollkommene Übereinstimmung der zugestellten oder veröffentlichten Texte mit dem [vom Kollegium] angenommenen Text und damit zugleich mit dem Willen der sie erlassenden Stelle zu prüfen" (Randnr. 75).

298. Unter Berücksichtigung dieser Begründung des Urteils vom 15. Juni 1994 ist zu prüfen, ob die in Artikel 16 Absatz 1 der Geschäftsordnung vorgesehenen Modalitäten (vorstehend, Randnr. 295) geeignet sind, den vollständigen Wortlaut der vom Kollegium angenommenen Rechtsakte eindeutig zu bestimmen.

299. Entgegen der Ansicht der Klägerinnen hat der Gerichtshof in seinem Urteil vom 15. Juni 1994 nicht zu der Frage Stellung genommen, ob die Feststellung gemäß Artikel 12 Absatz 1 der zum Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung 1988 geltenden Geschäftsordnung die im Hinblick auf das Erfordernis der Rechtssicherheit einzig zulässige Art der Feststellung ist. Der Gerichtshof hat zwar ausgeführt, wozu die Feststellung der Rechtsakte dient (Randnr. 75), hat aber nicht gesagt, daß sich dies nur in der Art und Weise erreichen läßt, die in Artikel 12 Absatz 1 der seinerzeit geltenden Geschäftsordnung für die Feststellung vorgeschrieben war.

300. Im übrigen war zwischen den Parteien vor dem Gerichtshof unstreitig, daß die Kommission gegen die Regelung über die Feststellung verstoßen hatte, wie sie in der Geschäftsordnung der Kommission vorgesehen war, so daß der Gerichtshof die ursprüngliche Entscheidung wegen Verstoßes gegen wesentliche Formvorschriften für rechtswidrig erklären konnte, ohne sich zur Rechtmäßigkeit der Feststellung, wie sie in Artikel 12 Absatz 1 der früheren Geschäftsordnung geregelt war, äußern zu müssen.

301. Schließlich genügt die Unterschrift auf dem Protokoll nach Ansicht der Klägerinnen nicht dem Erfordernis der Rechtssicherheit, da es keinen Rechtsakt gebe, der die Unterschrift des Präsidenten und des Generalsekretärs trage, und sich deshalb die vollkommene Übereinstimmung der zugestellten oder veröffentlichten Texte mit dem vom Kollegium der Kommissionsmitglieder angenommenen Text nicht überprüfen lasse. Die Klägerinnen meinen daher, daß nur die erste Seite des Protokolls festgestellt sei.

302. Diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden. Die Modalitäten der Feststellung gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Geschäftsordnung bieten als solche eine hinreichende Garantie dafür, daß im Streitfall die vollkommene Übereinstimmung der zugestellten oder veröffentlichten Texte mit dem vom Kollegium angenommenen Text und damit zugleich mit dem Willen der sie erlassenden Stelle geprüft werden kann. Da dieser Text dem Protokoll beigefügt ist und die erste Seite dieses Protokolls vom Präsidenten und vom Generalsekretär unterschrieben ist, besteht eine Verbindung zwischen diesem Protokoll und den Schriftstücken, auf die es sich bezieht, die es erlaubt, sich über den genauen Inhalt und die genaue Form der Entscheidung des Kollegiums zu vergewissern.

303. Dabei spricht eine Vermutung dafür, daß eine Behörde gemäß den geltenden Rechtsvorschriften gehandelt hat, solange die Rechtswidrigkeit ihres Handelns nicht vom Gemeinschaftsrichter festgestellt worden ist.

304. Infolgedessen ist die Feststellung nach den Modalitäten des Artikels 16 Absatz 1 der Geschäftsordnung als rechtmäßig anzusehen. Der Klagegrund ist daher zurückzuweisen.

2. Zu den Klagegründen eines Verstoßes gegen das Kollegialprinzip und gegen die Geschäftsordnung der Kommission

Vorbringen der Parteien

305. LVM und DSM machen geltend, die Kommission habe bei Erlaß der Entscheidung gegen ihre Geschäftsordnung verstoßen. In ihren Erwiderungen weisen sie darauf hin, daß die ihnen zugestellte "beglaubigte Abschrift" der Entscheidung von dem für Wettbewerbsfragen zuständigen Kommissionsmitglied unterzeichnet sei, was dafür spreche, daß die Entscheidung nicht vom Kollegium der Kommissionsmitglieder, sondern unter Verstoß gegen das Kollegialprinzip nur von dem betreffenden Mitglied erlassen worden sei. Dies allein genüge, um die Vermutung der Gültigkeit der Entscheidung in Frage zu stellen (Urteile vom 29. Juni 1995 in der Rechtssache T-37/ 91, ICI/ Kommission, und T-31/ 91, Solvay/ Kommission, Slg. 1995, II-1821). LVM und DSM beantragen, der Kommission aufzugeben, hierzu ergänzende Informationen vorzulegen.

306. Elf Atochem weist darauf hin, daß die Entscheidung kaum einen Monat nach dem Urteil des Gerichtshofes ergangen sei; nach den Erklärungen eines Sprechers der Kommission vor der Presse sei diese Entscheidung im Kollegium ohne weitere Erörterung ergangen. Diese Umstände seien geeignet, die Gültigkeit der Entscheidung wegen Verstoßes gegen das Kollegialprinzip in Frage zu stellen.

307. Nach Ansicht der Kommission kann ein Verstoß gegen interne Vorschriften der Beschlußfassung nur geltend gemacht werden, wenn die Klägerin anhand konkreter Anhaltspunkte nachweisen könne, daß Grund für Zweifel an der Gültigkeit der Beschlußfassung bestehe. Mangels solcher Anhaltspunkte gelte der Rechtsakt der Kommission als rechtsgültig ergangen (Urteil Deere/ Kommission, Randnr. 31). Im vorliegenden Fall hätten die Klägerinnen keinen konkreten Anhaltspunkt vorgetragen.

Würdigung durch das Gericht

308. Der Umstand, daß auf der Abschrift der Entscheidung, die an LVM und DSM gerichtet war, der Name des für Wettbewerbsfragen zuständigen Kommissionsmitglieds und die Angabe "beglaubigte Abschrift" (5voor gelijkluidend afschrift" auf Niederländisch) stehen, bietet keinen Anhaltspunkt dafür, daß die Entscheidung unter Verstoß gegen das Kollegialprinzip ergangen ist. Nach dem Wortlaut der Entscheidung handelt es sich um eine "Entscheidung der Kommission". Zudem ergibt sich aus dem Wortlaut, daß die "Kommission der Europäischen Gemeinschaften" die Entscheidung auf der Grundlage des Sachverhalts und der rechtlichen Würdigung erlassen hat.

309. Somit führen diese Klägerinnen weder einen Anhaltspunkt noch einen konkreten Umstand an, der die Vermutung der Gültigkeit von Gemeinschaftshandlungen widerlegen könnte (vgl. namentlich Urteil Dunlop Slazenger/ Kommission, Randnr. 24).

310. Mangels eines solchen Anhaltspunktes kann das Gericht die beantragte Beweiserhebung nicht anordnen.

311. Die Tatsache, daß die Entscheidung kurze Zeit nach dem Urteil vom 15. Juni 1994 ergangen ist und der - einmal als bewiesen unterstellte - Umstand, daß sie ohne Erörterung vom Kollegium der Kommissionsmitglieder angenommen worden ist, bedeuten in keiner Weise, daß das Kollegialprinzip verletzt worden ist.

312. Infolgedessen sind die Klagegründe zurückzuweisen.

3. Zu dem Klagegrund bezüglich des Inhalts der dem Kollegium der Kommissionsmitglieder zur Beratung vorgelegten Akte

313. ICI macht geltend, daß dem Kollegium der Kommissionsmitglieder infolge der Mängel des Verwaltungsverfahrens vor Erlaß der Entscheidung nicht alle für die Rechtssache erheblichen Schriftstücke vorgelegen hätten und daß es insbesondere nicht über einen neuen Bericht des Anhörungsbeauftragten und ein neues Protokoll über die Ergebnisse der Anhörung des Beratenden Ausschusses verfügt habe. Das Kollegium der Kommissionsmitglieder, dessen Zusammensetzung sich gegenüber 1988 erheblich geändert habe, sei daher über das Verteidigungsvorbringen von ICI nicht unterrichtet gewesen.

314. Nach Ansicht der Kommission entbehrt dieser Klagegrund jeder rechtlichen Grundlage.

315. Wie bereits dargelegt, hat die Kommission nach der Nichtigerklärung der Entscheidung 1988 durch den Gerichtshof durch den Verzicht auf eine erneute Anhörung der betroffenen Unternehmen oder eine erneute Anhörung des Beratenden Ausschusses vor dem Erlaß der Entscheidung keinen Rechtsfehler begangen (vorstehend, Randnrn. 246 bis 258).

316. Da die Klägerin von einer falschem Prämisse ausgeht, ist der Klagegrund nicht begründet und daher zurückzuweisen.

4. Zu den Klagegründen, die den Verstoß gegen den Grundsatz der Identität von beratendem und beschlußfassendem Organ und den Grundsatz der Unmittelbarkeit betreffen

Vorbringen der Parteien

317. Nach Ansicht von Hüls kann gemäß dem Grundsatz der Identität von beratendem und beschlußfassendem Organ eine Entscheidung nur von Personen erlassen werden, die an dem Verfahren teilgenommen oder die Möglichkeit gehabt hätten, sich einen unmittelbaren Eindruck von der Sache zu verschaffen. Im vorliegenden Fall seien bei Erlaß der Entscheidung die meisten Mitglieder der Kommission, insbesondere das für Wettbewerbsfragen zuständige Kommissionsmitglied sowie der Generaldirektor der Generaldirektion Wettbewerb der Kommission (Generaldirektion IV) nicht dieselben Personen gewesen, die bei den Ermittlungen im Jahr 1988 im Amt gewesen seien.

318. In Wettbewerbssachen sei die Kommission nicht als Behörde als solche zu verstehen, d. h. nicht als eine von ihren Mitgliedern unabhängige Institution. In diesem Zusammenhang seien die Artikel 1 und 12 der Geschäftsordnung, wonach die Kommission als Kollegium handele, sowie Artikel 6 des Mandats des Anhörungsbeauftragten zu berücksichtigen.

319. BASF, Wacker und Hoechst machen geltend, daß die Kommission gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit verstoßen habe. Bei Erlaß der angefochtenen Entscheidung waren nach dem Vortrag von BASF die meisten Mitglieder der Kommission und der Generaldirektor der Generaldirektion IV nicht dieselben Personen, die 1988 im Amt gewesen seien. Infolgedessen sei die Entscheidung von Personen erlassen worden, die mit dem Sachverhalt nicht völlig vertraut gewesen seien und auch nicht die Zeit gehabt hätten, sich nach der Verkündung des Urteils vom 15. Juni 1994 damit vertraut zu machen. Mit diesem Klagegrund werde nicht verlangt, daß die Kommissionsmitglieder bei den Anhörungen persönlich anwesend seien, sondern daß sie über das, was dort gesagt werde, aufgrund der Anwendung der Verfahrensregeln, insbesondere der Anhörung des Anhörungsbeauftragten, genau informiert seien.

320. Nach Ansicht von Wacker und Hoechst müssen die Personen, die die Entscheidung ausarbeiteten, an den Anhörungen teilgenommen haben oder sich zumindest einen zeitlich nahen und durch unmittelbar beteiligte Dritte vermittelten Eindruck von der Anhörung verschafft haben. Dies sei hier nicht der Fall gewesen, da der überwiegende Teil der bei der Anhörung beteiligten Kommissionsmitglieder bei Erlaß der zweiten Entscheidung nicht mehr im Amt gewesen sei.

321. Nach Ansicht der Kommission gibt es die Grundsätze der Gleichheit und der Unmittelbarkeit nicht. Das Wettbewerbsverfahrensrecht der Gemeinschaft stelle auf Funktionsträger und nicht auf die jeweiligen Personen ab, die die betreffenden Funktionen ausübten (Urteil ACF Chemiefarma/ Kommission, Randnrn. 71 und 72). Es gebe keine Bestimmung, daß die verschiedenen Abschnitte des Wettbewerbsverfahrens in ein und derselben Amtszeit der Mitglieder der Kommission durchzuführen seien.

Würdigung durch das Gericht

322. Die Klägerinnen machen die Verletzung eines allgemeinen Grundsatzes der Kontinuität der Zusammensetzung des Verwaltungsorgans geltend, das mit einer Sache befaßt ist, die zur Verhängung einer Geldbuße führen kann.

323. Ein solcher allgemeiner Grundsatz besteht nicht (Urteil ACF Chemiefarma/ Kommission, Randnr. 72).

324. Somit ist dieser Klagegrund als nicht begründet zurückzuweisen.

C - Mängel des Verwaltungsverfahrens

325. Die Klägerinnen machen hilfsweise mehrere Klagegründe geltend, mit denen sie Unregelmäßigkeiten in dem Verwaltungsverfahren vor dem Erlaß der Entscheidung rügen. Wacker und Hoechst haben in der Sitzung den Klagegrund, mit dem sie einen Verstoß gegen Artikel 3 der Verordnung Nr. 1 des Rates vom 15. April 1958 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. 1958, Nr. 17, S. 385) gerügt haben, fallengelassen, was vom Kanzler zu Protokoll genommen worden ist.

326. Bei den Klagegründen läßt sich unterscheiden zwischen denen, die Mängel bei der Mitteilung der Beschwerdepunkte betreffen, und anderen, die Mängel bei der Anhörung betreffen. Der Klagegrund, mit dem ein Verstoß gegen das Recht auf Einsicht in die Akten der Kommission geltend gemacht wird, wird im Anschluß an den Teil des Urteils geprüft, der den materiell-rechtlichen Fragen gewidmet ist.

1. Zu den Klagegründen, die angebliche Mängel bei der Mitteilung der Beschwerdepunkte betreffen

a) Zu dem Klagegrund, mit dem Formfehler bei der Mitteilung der Beschwerdepunkte geltend gemacht werden

Vorbringen der Parteien

327. Nach Ansicht von Wacker und Hoechst beruht die Entscheidung auf einer nicht ordnungsgemäßen Mitteilung der Beschwerdepunkte. Erstens seien diese unter Verstoß gegen Artikel 2 der Verordnung Nr. 99/ 63 nur durch einen Bediensteten der Kommission übermittelt worden. Zweitens habe die Mitteilung der Beschwerdepunkte, die ein umfangreiches Dokument gewesen sei, das nicht habe erkennen lassen, ob es vollständig gewesen sei, gegen den genannten Artikel 2 verstoßen, nach dem die Kommission die Beschwerdepunkte schriftlich mitteile. Die Beschwerdepunkte hätten folglich in einer einheitlichen schriftlichen Urkunde mitgeteilt werden müssen. Drittens hätte die Mitteilung der Beschwerdepunkte von ihrem Verfasser unterzeichnet sein müssen.

328. Nach Ansicht der Kommission ist dieser Klagegrund offenkundig unhaltbar.

Würdigung durch das Gericht

329. Zu dem Vorwurf, daß ein Bediensteter der Kommission ermächtigt worden sei, die Beschwerdepunkte mitzuteilen, ist festzustellen, daß laut den Akten das Begleitschreiben zu der an die Klägerinnen gerichteten Mitteilung der Beschwerdepunkte vom Stellvertretenden Generaldirektor der Generaldirektion IV der Kommission im Namen des Generaldirektors dieser Generaldirektion unterzeichnet war.

330. Mit der Unterzeichnung dieses Schreiben hat der Stellvertretende Generaldirektor nicht aufgrund einer Übertragung von Befugnissen, sondern im Rahmen einer bloßen Übertragung der Zeichnungsberechtigung durch das zuständige Mitglied der Kommission an den Generaldirektor gehandelt (Urteil des Gerichtshofes vom 14. Juli 1972 in der Rechtssache 52/ 69, Geigy/ Kommission, Slg. 1972, 787, Randnr. 5). Die Kommission übt ihre Befugnisse üblicherweise im Wege einer solchen Übertragung aus (Urteil VBVB und VBBB/ Kommission, Randnr. 14).

331. Da die Klägerinnen nichts vorgetragen haben, was die Annahme rechtfertigen würde, daß das Verwaltungsorgan der Gemeinschaft im vorliegenden Fall von den einschlägigen Rechtsvorschriften abgewichen ist (Urteil VBVB und VBBB/ Kommission, Randnr. 14), ist die Rüge zurückzuweisen.

332. Auch die Rügen, die einen angeblichen Verstoß gegen die Formvorschriften für die Mitteilung der Beschwerdepunkte betreffen, sind zurückzuweisen.

333. Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 99/ 63 lautet: "Die Kommission teilt den Unternehmen und Unternehmensvereinigungen die in Betracht gezogenen Beschwerdepunkte schriftlich mit." Diese Bestimmung verlangt nicht, daß die Mitteilung der Beschwerdepunkte selbst eine eigenhändige Unterschrift trägt oder aus einer förmlichen einheitlichen Urkunde besteht.

334. Nach alledem ist der Klagegrund zurückzuweisen.

b) Zum Klagegrund eines Verstoßes gegen Artikel 3 der Verordnung Nr. 1 des Rates

Vorbringen der Parteien

335. BASF, Hüls und Enichem werfen der Kommission einen Verstoß gegen Artikel 3 der Verordnung Nr. 1 vor. Die Mitteilung der Beschwerdepunkte habe nämlich Anlagen enthalten, die zum richtigen Verständnis der Beschwerdepunkte unerläßlich, aber nicht in der Sprache des Mitgliedstaats abgefaßt gewesen seien, dessen Hoheitsgewalt die Klägerinnen unterständen. Dies gelte auch für die von der Kommission am 3. Mai 1988 übermittelten Schriftstücke. Nach Ansicht von Enichem hat die Kommission auch gegen Artikel 4 der Verordnung Nr. 99/ 63 verstoßen.

336. Die Kommission meint, daß die Argumentation der Klägerinnen im Widerspruch zum Wortlaut und zum Geist des Artikels 3 der Verordnung Nr. 1 stehe. Die Überfülle von Reaktionen seitens dieser Klägerinnen zeige im übrigen, daß sie tatsächlich keine besonderen Schwierigkeiten gehabt hätten, den gesamten Inhalt des Beweismaterials zu verstehen.

Würdigung durch das Gericht

337. Die Anlagen zur Mitteilung der Beschwerdepunkte, die nicht von der Kommission stammen, sind nicht als "Schriftstücke" im Sinne des Artikels 3 der Verordnung Nr. 1 des Rates zu betrachten. Sie sind vielmehr als Beweisstücke anzusehen, auf die sich die Kommission stützt. Sie müssen deshalb dem Empfänger so, wie sie sind, zur Kenntnis gebracht werden (vgl. namentlich Urteil des Gerichts vom 6. April 1995 in der Rechtssache T-148/ 89, Tréfilunion/ Kommission, Slg. 1995, II-1063, Randnr. 21). Die Kommission hat somit nicht gegen Artikel 3 der Verordnung Nr. 1 des Rates verstoßen.

338. Zu dem von Enichem erhobenen Vorwurf eines Verstoßes gegen Artikel 4 der Verordnung Nr. 99/ 63 ist festzustellen, daß die eigentliche Mitteilung der Beschwerdepunkte, die an diese Klägerin in italienischer Sprache gerichtet war, einschlägige Auszüge aus den Anlagen enthielt. Diese Art der Darstellung ließ somit genau erkennen, auf welchen Sachverhalt und auf welche rechtlichen Argumente sich die Kommission gestützt hatte (Urteil Tréfilunion/ Kommission, Randnr. 21). Die Klägerin war infolgedessen imstande, sich angemessen zu verteidigen.

339. Somit ist der Klagegrund zurückzuweisen.

c) Zum Klagegrund einer unzureichenden Frist für die Vorbereitung der Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte

Vorbringen der Parteien

340. Wacker und Hoechst machen geltend, die Kommission habe ihnen keine Gelegenheit gegeben, von den Akten Kenntnis zu nehmen und anschließend ihren Standpunkt gebührend darzulegen (Urteil des Gerichtshofes vom 27. Oktober 1977 in der Rechtssache 121/ 76, Moli/ Kommission, Slg. 1977, 1971, Randnr. 20). Mit ihrer Weigerung, die den Klägerinnen für eine Stellungnahme zur Mitteilung der Beschwerdepunkte eingeräumte Frist trotz der konkreten Umstände zu verlängern, habe die Kommission sowohl gegen die Rechte der Verteidigung als auch gegen Artikel 11 der Verordnung Nr. 99/ 63 verstoßen.

341. BASF rügt, nicht über genügend Zeit zur Prüfung der Schriftstücke verfügt zu haben, die ihr mit Schreiben vom 3. Mai 1988 übermittelt worden seien.

342. Die Kommission entgegnet auf das Vorbringen von Wacker und Hoechst, daß Artikel 11 der Verordnung Nr. 99/ 63 eingehalten worden sei. So habe die Klägerin für die schriftliche Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte zwei Monate und für die Vorbereitung auf die Anhörung im September 1988 fünf Monate Zeit gehabt. Diese Fristen seien völlig ausreichend, insbesondere wenn man sie mit den Fristen des Artikels 173 Absatz 5 EG-Vertrag vergleiche (Urteil des Gerichtshofes vom 14. Februar 1978 in der Rechtssache 27/ 76, United Brands/ Kommission, Slg. 1978, 207, Randnrn. 270 bis 273). Daran ändere auch nichts, daß bestimmte Anlagen zur Mitteilung der Beschwerdepunkte nicht in der Sprache der Klägerin verfaßt gewesen seien, da die Klägerin und ihr Prozeßbevollmächtigter keine Verständnisschwierigkeiten gehabt hätten.

343. Zu dem Argument von BASF führt die Kommission aus, die Klägerin könne bezüglich der Schriftstücke in der Anlage zum Schreiben der Kommission vom 3. Mai 1988 angesichts des Wortlauts dieses Schreibens nicht behaupten, daß sie erst nach Erlaß der Entscheidung den Nutzen dieser Schriftstücke für ihre Verteidigung erkannt habe; die Bewertung sei ihre Sache gewesen. Da das Schreiben am 3. Mai 1988 versandt worden und die Antwort am 10. Juni 1988 eingegangen sei, habe der Klägerin genügend Zeit zur Verfügung gestanden; die Klägerin habe keine Fristverlängerung über diesen Zeitpunkt hinaus beantragt und sich im übrigen ausführlich geäußert. Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung Nr. 99/ 63 sei somit eingehalten worden.

Würdigung durch das Gericht

344. Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung Nr. 99/ 63 bestimmt: "In der Mitteilung der Beschwerdepunkte setzt die Kommission eine Frist, innerhalb welcher die Unternehmen und Unternehmensvereinigungen Gelegenheit haben, sich zu äußern." Dazu heißt es in Artikel 11 Absatz 1 dieser Verordnung: "[D] ie Kommission [trägt] dem für die Äußerung erforderlichen Zeitaufwand und der Dringlichkeit des Falles Rechnung. Die Frist muß mindestens zwei Wochen betragen; sie kann verlängert werden."

345. Im vorliegenden Fall wurde die Mitteilung der Beschwerdepunkte an die betroffenen Unternehmen am 5. April 1988 versandt. Diese sollten sich bis zum 16. Mai 1988 zu den gegen sie erhobenen Vorwürfen äußern.

346. Mit Schreiben vom 3. Mai 1988 übersandte die Kommission an die Adressaten der Mitteilung der Beschwerdepunkte eine Reihe von ergänzenden Schriftstücken mit dem Hinweis, daß diese zwar in den Beschwerdepunkten nicht erwähnt seien, doch "für die Beurteilung der Sache insgesamt erheblich sein könnten".

347. Wacker und Hoechst beantragten eine Fristverlängerung bis zum 15. Juli 1988. Mit Schreiben vom 18. Mai 1988 gewährte die Kommission ihnen insbesondere wegen der Übermittlung der ergänzenden Schriftstücke am 3. Mai 1988 eine Verlängerung bis zum 10. Juni 1988.

348. Auf den Antrag auf Fristverlängerung, den BASF am 5. Mai 1988 gestellt hatte und der bei der Kommission am 17. Mai 1988 eingegangen war, setzte die Kommission mit Schreiben vom 24. Mai 1988 das Fristende für die Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte auf den 10. Juni 1988 fest.

349. Unter den Umständen des vorliegenden Falles war die den Klägerinnen bewilligte Frist von etwa zwei Monaten hinreichend, um ihnen die Vorbereitung ihrer Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte zu ermöglichen (in diesem Sinne Urteil United Brands/ Kommission, Randnrn. 272 und 273).

350. Somit ist der Klagegrund zurückzuweisen.

2. Zu den Klagegründen, mit denen Mängel bei der Anhörung gerügt werden

a) Zum Klagegrund einer für die Vorbereitung der Anhörung unzureichenden Frist

351. Nach Ansicht von Wacker und Hoechst verfügte der Anhörungsbeauftragte nicht über genügend Zeit, um die Anhörung vorzubereiten.

352. Die Kommission ist der Ansicht, daß diese Behauptung jeder Grundlage entbehre.

353. Selbst wenn die Klägerinnen zur Anführung eines solchen Klagegrundes berechtigt wären, haben sie nicht dargetan, inwiefern die dem Anhörungsbeauftragten eingeräumte Frist für die Vorbereitung der Anhörung für diesen nicht ausreichend gewesen sein soll, und nicht einmal vorgetragen, inwiefern dieser Umstand, wenn ihr Vorbringen begründet wäre, das Verwaltungsverfahren hätte fehlerhaft machen können.

354. Somit ist der Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen.

b) Zum Klagegrund eines Verstoßes gegen Artikel 3 der Verordnung Nr. 1

Vorbringen der Parteien

355. Nach Ansicht von BASF, Wacker, Hoechst und Enichem hat die Kommission gegen Artikel 3 der Verordnung Nr. 1 verstoßen. Das Anhörungsprotokoll gebe die Äußerungen der verschiedenen Beteiligten nur in der von diesen benutzten Sprache wieder und nicht allein in der Sprache des Mitgliedstaats, dessen Hoheitsgewalt diese Klägerinnen unterlägen. Diese Äußerungen sind nach Meinung von BASF ebenfalls von wesentlicher Bedeutung, da der Vorwurf, ein Kartell gebildet zu haben, gegen sämtliche Unternehmen erhoben worden sei.

356. Die Kommission hält diesen Klagegrund für unbegründet.

Würdigung durch das Gericht

357. Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung Nr. 99/ 63 lautet: "Über die wesentlichen Erklärungen jeder angehörten Person wird eine Niederschrift angefertigt. Die Niederschrift wird verlesen und von der angehörten Person genehmigt."

358. Im vorliegenden Fall steht fest, daß die Klägerinnen den wesentlichen Inhalt der im Protokoll niedergelegten eigenen Erklärungen gebührend zur Kenntnis nehmen konnten.

359. Zudem bestreiten die Klägerinnen nicht, daß sie dem Gang der Anhörung dank des Simultandolmetschens folgen konnten. Sie behaupten auch nicht, daß die Niederschrift mangels einer Übersetzung der Teile, die in einer anderen Sprache abgefaßt waren als der des Staates, dessen Hoheitsgewalt sie unterstehen, in bezug auf sie Ungenauigkeiten oder wesentliche Auslassungen enthalte, deren nachteilige Folgen das Verwaltungsverfahren fehlerhaft machen könnten (Urteile ACF Chemiefarma/ Kommission, Randnr. 52, und Parker Pen/ Kommission, Randnr. 74).

360. Somit ist dieser Klagegrund zurückzuweisen.

c) Zum Klagegrund der Unvollständigkeit des Anhörungsprotokolls

Vorbringen der Parteien

361. Nach Ansicht von BASF ist das Anhörungsprotokoll unvollständig. Es fehlten nämlich entscheidende Teile der Ausführungen der anderen Unternehmen. So seien in dem Protokoll entgegen den dort enthaltenen Hinweisen die Plädoyers, die im Namen aller betroffenen Unternehmen vorgetragen worden seien, das Plädoyer der Klägerin und das anderer Unternehmen nicht beigefügt gewesen. Da es sich um Anschuldigungen wegen geheimer Abreden handele, sei die Kenntnis und Prüfung des Verteidigungsvorbringens der anderen Beteiligten von wesentlicher Bedeutung. Die Kommission könne sich nicht auf Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung Nr. 99/ 63 berufen, da diese Bestimmung nur die Prüfung der Richtigkeit des Inhalts des Protokolls durch die angehörte Person betreffe, nicht aber das Recht, von den Ausführungen der anderen Beteiligten Kenntnis zu erlangen.

362. Wacker und Hoechst tragen den gleichen Klagegrund vor und führen dazu aus, daß das Protokoll keinen Hinweis auf die gemeinsamen Ausführungen der einzelnen Unternehmen enthalte.

363. Nach Ansicht der Kommission entspricht das BASF zugestellte Anhörungsprotokoll Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung Nr. 99/ 63, da das Unternehmen anhand dieses Protokolls seine eigenen Erklärungen habe überprüfen können. Der Klägerin den Text der Erklärungen, die die anderen betroffenen Unternehmen und ihre Bevollmächtigten bei der Anhörung abgegeben hätten, zur Genehmigung vorzulegen, habe daher keinen Sinn.

364. Im übrigen seien BASF, Wacker und Hoechst diese Erklärungen bekannt gewesen, da sie an der Anhörung teilgenommen hätten.

Würdigung durch das Gericht

365. Im mündlichen Teil des Verwaltungsverfahrens vor der Kommission, der vom 5. bis 8. September 1988 und am 19. September 1988 durchgeführt wurde, hatten die Beteiligten Gelegenheit zu einer gemeinsamen Stellungnahme zu bestimmten Themen.

366. Aus dem Anhörungsprotokoll, das jedem an diesem Verfahrensabschnitt Beteiligten übermittelt wurde, ergibt sich, daß die gemeinsamen Stellungnahmen in einer Zusammenfassung wiedergegeben wurden.

367. Aus dem Protokoll ergibt sich ebenfalls, daß der vollständige Wortlaut der verschiedenen im Namen der betroffenen Personen abgegebenen Stellungnahmen in den Anlagen zum Protokoll hätte enthalten sein müssen. Diese Anlagen waren dem Protokoll jedoch nicht beigefügt.

368. Dieser Umstand ist aber kein Mangel des Verwaltungsverfahrens, das zur Rechtswidrigkeit der verfahrensabschließenden Entscheidung führen kann. Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung Nr. 99/ 63 (wiedergegeben vorstehend in Randnr. 357) soll nämlich den angehörten Personen die Gewähr bieten, daß die Niederschrift mit ihren wesentlichen Erklärungen übereinstimmt (Urteil vom 14. Juli 1972, ICI/ Kommission, Randnr. 29). Soweit die gemeinsamen Plädoyers die Klägerinnen betrafen, konnten diese vom wesentlichen Inhalt dieser Erklärungen Kenntnis erlangen, da die Erklärungen insoweit in das Anhörungsprotokoll aufgenommen worden waren. Im übrigen machen die Klägerinnen nicht geltend, daß die Wiedergabe dieser Erklärungen in zusammengefaßter Form Unrichtigkeiten enthalten hätte. Da diese Plädoyers im Namen der Klägerinnen gehalten wurden, können diese nicht mit Erfolg geltend machen, daß sie keine hinreichende Kenntnis von diesen Stellungnahmen gehabt hätten.

369. Daß der Text der Ausführungen von BASF und der anderen Beteiligten, die Erklärungen abgegeben haben, nicht als Anlage zum Protokoll übermittelt wurde, stellt ebenfalls keinen Mangel des Verwaltungsverfahrens dar, das zur Rechtswidrigkeit der Entscheidung führen könnte, da das Protokoll selbst die wesentlichen Erklärungen wiedergibt.

370. Jedenfalls ist festzustellen, daß BASF, Wacker und Hoechst an der Anhörung teilgenommen haben und dabei von den tatsächlich gemeinsam dargestellten Themen und den von anderen Beteiligten individuell abgegebenen Erklärungen Kenntnis erlangen konnten.

371. Somit ist der Klagegrund zurückzuweisen.

d) Zum Klagegrund der Nichtvorlage des Berichts des Anhörungsbeauftragten

Vorbringen der Parteien

372. Wacker und Hoechst machen geltend, daß ihnen Gelegenheit hätte gegeben werden müssen, vom Bericht des Anhörungsbeauftragten Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äußern. Die Kommission habe diesen Bericht rechtswidrigerweise nicht vorgelegt.

373. Nach Ansicht von BASF und Hüls ist die Entscheidung rechtswidrig, weil sie nicht den Bericht des Anhörungsbeauftragten berücksichtige. Der zur Zeit der Entscheidung 1988 erstellte Bericht des Anhörungsbeauftragten könne nämlich tatsächliche und rechtliche Feststellungen enthalten, die in die gleiche Richtung gingen wie die Kritik der Unternehmen. Die Klägerinnen beantragen daher, der Kommission aufzugeben, den Bericht des Anhörungsbeauftragten vorzulegen.

374. Die Kommission widersetzt sich dem Antrag auf Beiziehung des Berichts des Anhörungsbeauftragten mit der Begründung, daß es sich um ein Dritten nicht zugängliches internes Schriftstück handele.

Würdigung durch das Gericht

375. Die Wahrung der Verteidigungsrechte verlangt nicht, daß den von einem Verfahren nach Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag betroffenen Unternehmen Gelegenheit gegeben wird, zu dem Bericht des Anhörungsbeauftragten, der ein rein internes Schriftstück der Kommission ist, Stellung zu nehmen. Nach der Rechtsprechung ist die Kommission an diesen Bericht, der für sie den Wert eines Gutachtens hat, in keiner Weise gebunden. Dieser Bericht ist deshalb kein entscheidender Faktor, den der Gemeinschaftsrichter bei seiner Prüfung zu berücksichtigen hätte (Beschluß vom 11. Dezember 1986 in der Rechtssache 212/ 86 R, ICI/ Kommission, Randnrn. 5 bis 8, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht). Die Wahrung der Verteidigungsrechte ist nämlich rechtlich hinreichend sichergestellt, wenn die bei der Ausarbeitung der endgültigen Entscheidung zusammenwirkenden Stellen korrekt über die Argumentation der Unternehmen informiert worden sind, die diese in Beantwortung der ihnen von der Kommission mitgeteilten Beschwerdepunkte und gegenüber den von der Kommission zur Erhärtung dieser Beschwerdepunkte vorgelegten Beweismitteln vorgetragen haben (Urteil Michelin/ Kommission, Randnr. 7).

376. Der Bericht des Anhörungsbeauftragten dient nicht dem Zweck, das Vorbringen der Unternehmen zu ergänzen, zu korrigieren, neue Beschwerdepunkte zu formulieren oder neue Beweismittel gegen die Unternehmen zu liefern (namentlich Urteile des Gerichts vom 24. Oktober 1991 in der Rechtssache T-2/ 89, Petrofina/ Kommission, Slg. 1991, II-1087, Randnr. 54, und Hüls/ Kommission, Randnr. 87).

377. Folglich können die Unternehmen aus dem Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte keinen Anspruch darauf ableiten, daß ihnen der Bericht des Anhörungsbeauftragten zur Stellungnahme übermittelt wird (Urteile Petrofina/ Kommission, Randnr. 55, und Hüls/ Kommission, Randnr. 88).

378. Infolgedessen ist der Klagegrund zurückzuweisen.

D - Verstoß gegen Artikel 190 EG-Vertrag

Vorbringen der Parteien

379. Nach Ansicht der Klägerinnen ist in mehrfacher Hinsicht gegen die Begründungspflicht gemäß Artikel 190 EG-Vertrag verstoßen worden.

380. So tragen Wacker und Hoechst vor, die Entscheidung sei in drei wesentlichen Punkten nicht hinreichend begründet: bezüglich des Vorliegens der Tatbestandsmerkmale einer Zuwiderhandlung, der Qualifizierung als Vereinbarung oder abgestimmte Verhaltensweise und der Beteiligung dieser Klägerinnen.

381. Nach Ansicht von Montedison läßt die Entscheidung nicht erkennen, aus welchen Erwägungen die Kommission beschlossen habe, die Geldbußen zu bestätigen, die für einen Sachverhalt verhängt worden seien, der zehn bis fünfzehn Jahre zurückliege (Urteil des Gerichtshofes vom 2. Mai 1990 in der Rechtssache C-27/ 89, Scarpe, Slg. 1990, I-1701, Randnr. 27, und Urteil des Gerichts vom 24. Oktober 1991 in der Rechtssache T-3/ 89, Atochem/ Kommission, Slg. 1991, II-1177, Randnr. 222). Im vorliegenden Fall gebe es kein berechtigtes Interesse (vgl. im Gegenschluß Urteile des Gerichtshofes vom 2. März 1983 in der Rechtssache 7/ 82, GVL/ Kommission, Slg. 1983, 483, und vom 18. September 1992, Automec/ Kommission, Randnr. 85), das die Ermittlungen gegen ein Unternehmen rechtfertigte, das sich seit mehr als zehn Jahren vom Markt zurückgezogen habe.

382. ICI macht geltend, die Entscheidung enthalte keinerlei Begründung für die Verzögerung der Entscheidung der Kommission, für die Verfahrensentscheidung, mit der auf eine neue Mitteilung der Beschwerdepunkte und die Anhörung der Parteien verzichtet worden ist, für die Verwendung von Schriftstücken, die in einem anderen Ermittlungsverfahren aufgefunden worden seien, oder von Beweisen, die unter Verletzung des Rechts, sich nicht selbst zu belasten, erlangt worden seien, für die Weigerung, gemäß den von der Rechtsprechung aufgestellten Bedingungen Akteneinsicht zu gewähren, für die Verhängung einer Geldbuße, die zudem auf einem tatsächlichen Irrtum beruhe, und für die Feststellung, daß die Entscheidung 1988 gegenüber Solvay und Norsk Hydro wirksam bleibe.

383. Nach Ansicht von Hüls ist die Entscheidung aus sich heraus unabhängig von den Schriftstücken, auf die sie sich beziehe, nicht verständlich; keines dieser Schriftstücke sei aber der Entscheidung beigefügt. Die Kommission nehme bei der rechtlichen Würdigung weder auf bestimmte konkrete Beweismittel noch auf den eingangs der angefochtenen Entscheidung geschilderten Sachverhalt Bezug. Schließlich sei die Entscheidung vor allem im Hinblick auf die Dauer des Verfahrens nicht ordnungsgemäß begründet (Urteil Sytraval und Brink's France/ Kommission, Randnr. 77 in Verbindung mit Randnr. 56).

384. Enichem trägt vor, die Kommission habe nicht erläutert, warum sie nach Ablauf eines so langen Zeitraums erneut eine Geldbuße gegen die betroffenen Unternehmen verhängt habe. Weder die Verordnung Nr. 2988/ 74, die höchstens die Zuständigkeit der Kommission, nicht aber deren Entscheidung begründen könne, noch der Umstand, daß die Kommission bereits 1988 die Verhängung der Geldbußen beschlossen habe, was nicht bedeute, daß sie nach dem Urteil vom 15. Juni 1994 erneut dazu verpflichtet gewesen wäre, könnten einen ausreichenden Grund liefern.

385. Die Kommission hält diesen Klagegrund für unbegründet. Nach ihrer Ansicht genügt die Entscheidung den Anforderungen des Artikels 190 EG-Vertrag.

Würdigung durch das Gericht

386. Nach ständiger Rechtsprechung hat die Pflicht zur Begründung von Einzelfallentscheidungen den Zweck, dem Gemeinschaftsrichter die Überprüfung der Entscheidung auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu ermöglichen und den Betroffenen so ausreichend zu unterrichten, daß er erkennen kann, ob die Entscheidung begründet oder eventuell mit einem Mangel behaftet ist, der ihre Anfechtung ermöglicht; dabei hängt der Umfang der Begründungspflicht von der Art des Rechtsakts und den Umständen ab, unter denen er erlassen wurde (vgl. insbesondere Urteil des Gerichts vom 11. Dezember 1996 in der Rechtssache T-49/ 95, Van Megen Sports/ Kommission, Slg. 1996, II-1799, Randnr. 51).

387. In der ersten Randnummer der Entscheidung wird auf "den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft" und damit implizit, aber zwangsläufig förmlich auf den Auftrag der Kommission verwiesen (vorstehend, Randnrn. 148 und 149). Bereits diese Verweisung ist eine ausreichende Begründung für das Interesse der Kommission an der Feststellung einer Zuwiderhandlung und an deren Ahndung. Da die Kommission bei der Ausübung der ihr im Vertrag im Wettbewerbsrecht eingeräumten Befugnisse über ein Ermessen verfügt, muß sie ihre Gründe für die Wahl dieses Weges nicht näher darlegen. Daher ist das Vorbringen von Montedison und Enichem zurückzuweisen.

388. Was den von Wacker, Hoechst und Hüls erhobenen Vorwurf der unzureichenden Begründung betrifft, so hat die Kommission zwar nach Artikel 190 EG-Vertrag ihre Entscheidungen mit Gründen zu versehen und dabei die sachlichen und rechtlichen Gesichtspunkte, von denen die Rechtmäßigkeit der Entscheidung abhängt, sowie die Erwägungen aufzuführen, die sie zu deren Erlaß veranlaßt haben; sie braucht jedoch nicht auf alle sachlichen und rechtlichen Fragen einzugehen, die während des Verwaltungsverfahrens vorgebracht wurden (vgl. namentlich Urteil Van Landewyck u. a./ Kommission, Randnr. 66). Die Randnummern 7 bis 27 enthalten eine klare Darstellung der wesentlichen Schriftstücke, die die Kommission als Beweise für die Zuwiderhandlung ansieht. Ebenso enthalten die Randnummern 28 bis 39 eine ausreichende Begründung der rechtlichen Folgerungen, die sie aus dem Sachverhalt zieht.

389. Kein Begründungsmangel der Entscheidung ist es, daß die Kommission für die Verzögerung der Entscheidung, für die Verfahrensentscheidung, auf eine neue Mitteilung der Beschwerdepunkte oder eine Anhörung der Parteien zu verzichten, für die Verwendung von Schriftstücken, die im Rahmen eines anderen Ermittlungsverfahrens aufgefunden worden sind oder von Beweisen, die unter Verletzung des Rechts, sich nicht selbst zu belasten, erlangt sind, für die Weigerung gemäß den von der Rechtsprechung aufgestellten Bedingungen Akteneinsicht zu gewähren, und für die Verhängung einer Geldbuße, die angeblich auf einem tatsächlichen Irrtum beruht, keine Erklärungen gibt. Diese Argumente von ICI sind nämlich im wesentlichen darauf gerichtet, die Begründetheit der Würdigung dieser verschiedenen Fragen durch die Kommission anzuzweifeln. Solche Argumente, die zur Prüfung der Begründetheit der Entscheidung gehören, sind in dem vorliegenden Kontext unerheblich.

390. Was das Argument von ICI betrifft, daß die zweite Entscheidung keine Begründung dafür enthalte, daß die Entscheidung 1988 gegenüber Norsk Hydro und Solvay wirksam sei, so genügt der Hinweis, daß die zweite Entscheidung hierzu eine ausdrückliche Begründung enthält. In Randnummer 59 der Entscheidung heißt es nämlich: "Da Solvay nicht beim Gerichtshof auf Nichtigerklärung der Entscheidung geklagt hat und die Klage von Norsk Hydro für unzulässig erklärt wurde, bleibt die Entscheidung 89/ 190/ EWG ihnen gegenüber gültig."

391. Somit ist der vorliegende Klagegrund zurückzuweisen.

II - Zu den materiell-rechtlichen Klagegründen

392. Die Klägerinnen entwickeln im wesentlichen drei Argumentationslinien. Erstens führen sie eine Reihe von Klagegründen an, die die Beweise betreffen (A). Zweitens machen sie geltend, daß ein Verstoß gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag weder tatsächlich noch rechtlich vorliege (B). Drittens führt jede Klägerin Argumente zum Beweis dafür an, daß jedenfalls sie an der ihr zur Last gelegten Zuwiderhandlung nicht beteiligt gewesen sei (C).

A - Zu den Beweisen

393. Die Klagegründe umfassen zwei Gesichtspunkte. Zum einen machen die Klägerinnen geltend, daß einige der gegen sie verwendeten Beweise unzulässig seien. Zum anderen ziehen sie den Beweiswert der gegen sie angeführten Beweismittel in Frage.

1. Zur Zulässigkeit der Beweise

394. Die Klägerinnen machen geltend, daß die gegen sie verwendeten Beweise unzulässig seien. Sie führen hierzu sechs Klagegründe an: erstens sei gegen den Grundsatz der Unverletzlichkeit der Wohnung verstoßen worden; zweitens sei das grundsätzliche Recht, die Aussage zu verweigern und sich nicht selbst zu belasten, verletzt worden; drittens sei Artikel 20 der Verordnung Nr. 17 verletzt worden; viertens könne die Weigerung, auf die Auskunftsverlangen zu antworten oder Schriftstücke vorzulegen, nicht als Beweis gewertet werden, der gegen sie spreche; fünftens seien ihnen bestimmte Schriftstücke niemals oder, sechstens, verspätet übermittelt worden.

395. Diesen Klagegründen ist nach Ansicht der Klägerinnen gemeinsam, daß im Falle ihrer Begründetheit die streitigen Schriftstücke im Verfahren unberücksichtigt bleiben müßten und die Rechtmäßigkeit der Entscheidung ohne sie zu beurteilen wäre (Urteil AEG/ Kommission, Randnrn. 24 bis 30, und Beschluß des Präsidenten des Gerichtshofes vom 26. März 1987 in der Rechtssache 46/ 87 R, Hoechst/ Kommission, Slg. 1987, 1549, Randnr. 34).

a) Zum Klagegrund eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Unverletzlichkeit der Wohnung

Vorbringen der Parteien

396. Nach Ansicht von LVM und DSM kann das Gericht prüfen, ob Nachprüfungen im Rahmen des Artikels 14 der Verordnung Nr. 17 im Einklang mit Artikel 8 MRK ständen. Diese Bestimmung habe nämlich unmittelbare Geltung im Gemeinschaftsrecht. Nachprüfungen in den Geschäftsräumen einer natürlichen oder juristischen Person aufgrund von Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17 stellten eine "Durchsuchung" dar, die unter Artikel 8 MRK falle.

397. Auch wenn die Klägerinnen gegen die Nachprüfungsentscheidungen keine Klage erhoben hätten, hätten sie doch weiterhin ein Interesse an der Überprüfung ihrer Rechtmäßigkeit, da die Entscheidung auf Beweisen beruhe, die auf unzulässige Weise erlangt worden seien. Zudem hätten sich die Nachprüfungen in den Geschäftsräumen von DSM am 6. Dezember 1983 auf einen Prüfungsauftrag nach Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 gegründet, der mit einer Nichtigkeitsklage nach Artikel 173 EG-Vertrag nicht angefochten werden könne.

398. Mit dem ersten Teil dieses Klagegrundes machen die Klägerinnen geltend, daß die Kommission bei ihren Nachprüfungen gegen den Grundsatz der Unverletzlichkeit der Wohnung im Sinne des Artikels 8 MRK verstoßen habe, wie er in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ausgelegt worden sei (EuGHMR, Urteil vom 16. Dezember 1992, Niemietz/ Deutschland, Serie A, Nr. 251-B) und dessen Prüfung weiter reiche als die im Gemeinschaftsrecht (Urteil Hoechst/ Kommission und Urteil des Gerichtshofes vom 17. Oktober 1989 in der Rechtssache 85/ 87, Dow Benelux/ Kommission, Slg. 1989, 3137).

399. So seien die Nachprüfungsanordnungen ohne vorherige richterliche Genehmigung ergangen. Die Nachprüfungsentscheidungen oder Prüfungsaufträge seien allgemein ohne irgendeine Einschränkung formuliert gewesen und hätten nicht den Gegenstand der Nachprüfung erkennen lassen, wie die an LVM gerichtete Nachprüfungsentscheidung vom 4. November 1987 und der Prüfungsauftrag vom 29. November 1983 belegten, aufgrund dessen die Nachprüfungen in den Räumlichkeiten von DSM am 6. Dezember 1983 durchgeführt worden seien. Eine Nachprüfung sei nur zulässig, soweit sie erforderlich sei (Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 und Artikel 8 MRK). Diese Erforderlichkeit sei im Lichte der Beschreibung der Verdachtsmomente, die die Kommission überprüfen wolle, zu beurteilen; im vorliegenden Fall fehle eine solche Beschreibung gerade.

400. Folglich seien alle Nachprüfungsanordnungen der Kommission im vorliegenden Fall rechtswidrig.

401. Enichem macht geltend, daß "die folgende Nachprüfungsentscheidung rechtswidrig ist, da ihr Gegenstand … allgemein formuliert ist" und damit gegen Artikel 14 der Verordnung Nr. 17 verstoße.

402. Mit dem zweiten Teil dieses Klagegrundes stellen LVM und DSM die Rechtmäßigkeit der Durchführung der Nachprüfungen der Kommission in Frage. Diese habe bei ihren Nachprüfungen angesichts der Art und des Umfangs der dabei tatsächlich geprüften Schriftstücke das Geschäftsgeheimnis verletzt.

403. Nach Ansicht der Kommission ist die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte nicht auf gemeinschaftsrechtliche Wettbewerbsverfahren anwendbar. Zudem sei der Klagegrund nicht zulässig, da die Klägerinnen gegen die Nachprüfungsanordnung der Kommission keine Klage erhoben hätten.

404. Zur Begründetheit des Klagegrundes trägt die Kommission vor, daß Artikel 8 MRK in der Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte nichts an der Erheblichkeit der Rechtsprechung des Gerichtshofes ändere (Urteile Hoechst/ Kommission und Dow Benelux/ Kommission).

Würdigung durch das Gericht

405. Die Kommission hat im vorliegenden Fall Nachprüfungen nach Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 in den Räumlichkeiten folgender Unternehmen durchgeführt: bei Shell und ICI auf der Grundlage eines Prüfungsauftrags vom 16. November 1983, bei DSM auf der Grundlage eines Prüfungsauftrags vom 29. November 1983, bei EVC, einem gemeinsamen Unternehmen von ICI und Enichem, auf der Grundlage eines Prüfungsauftrags vom 17. Juli 1987, und bei Hüls auf der Grundlage eines Prüfungsauftrags vom 17. September 1987.

406. Die Kommission hat am 15. Januar 1987 gegenüber den Unternehmen Alcudia, Atochem, BASF, Hoechst und Solvay und am 4. November 1987 gegenüber Wacker und LVM Nachprüfungsentscheidungen gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17 erlassen.

407. Zunächst ist die Zulässigkeit des Klagegrundes, die von der Kommission verneint wird, und dann die Begründetheit zu prüfen.

i) Zur Zulässigkeit des Klagegrundes

408. Nachprüfungsentscheidungen sind selbst Rechtsakte, die mit einer Nichtigkeitsklage nach Artikel 173 EG-Vertrag angefochten werden können. So sieht Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17 ausdrücklich vor, daß die Nachprüfungsentscheidung "auf das Recht hin [weist], vor dem Gerichtshof gegen die Entscheidung Klage zu erheben".

409. Nach gefestigter Rechtsprechung wird eine Entscheidung der Gemeinschaftsorgane, die von ihrem Adressaten nicht innerhalb der Frist des Artikels 173 EG-Vertrag angefochten worden ist, ihm gegenüber bestandskräftig. Diese Rechtsprechung beruht vor allem auf der Erwägung, daß die Klagefristen der Wahrung der Rechtssicherheit dienen sollen, indem sie verhindern, daß das Rechtswirkungen entfaltende Gemeinschaftshandeln wieder und wieder in Frage gestellt wird (namentlich Urteil des Gerichtshofes vom 30. Januar 1997 in der Rechtssache C-178/ 95, Wiljo, Slg. 1997, I-585, Randnr. 19).

410. LVM ist daher wegen Fristversäumnisses davon ausgeschlossen, die Rechtswidrigkeit der Nachprüfungsentscheidung geltend zu machen, die an sie gerichtet war und von ihr nicht fristgerecht angefochten worden ist. Der Klagegrund ist daher unzulässig.

411. Dagegen können LVM und DSM, soweit von der Kommission erlangte Schriftstücke gegen sie verwendet werden, die Rechtswidrigkeit der gegen andere Unternehmen gerichteten Nachprüfungsentscheidungen geltend machen, denn es steht nicht fest, daß die beiden Unternehmen mit einer gegen diese Entscheidungen gerichteten unmittelbaren Klage ohne jeden Zweifel deren Rechtswidrigkeit hätten geltend machen können.

412. Ebenso können die Klägerinnen im Rahmen einer Nichtigkeitsklage gegen die Endentscheidung die Rechtswidrigkeit der Prüfungsaufträge geltend machen, die als solche nicht mit einer Klage nach Artikel 173 EG-Vertrag anfechtbar sind.

413. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes kann ein Unternehmen mit einer Klage auf Nichtigerklärung des Rechtsakts, auf dessen Grundlage die Kommission eine Nachprüfung durchführt, nicht die Rechtswidrigkeit des Ablaufs des Nachprüfungsverfahrens geltend machen. Die richterliche Überprüfung der Umstände, unter denen eine Nachprüfung durchgeführt worden ist, hat gegebenenfalls im Rahmen einer Nichtigkeitsklage gegen die von der Kommission nach Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag erlassene Endentscheidung zu erfolgen (Urteil Dow Benelux/ Kommission, Randnr. 49, sowie Schlußanträge des Generalanwalts Mischo in dieser Rechtssache, Slg. 1989, 3149, Nr. 127 a. E.; Beschluß des Gerichts vom 9. Juni 1997 in der Rechtssache T-9/ 97, Elf Atochem/ Kommission, Slg. 1997, II-909, Randnr. 25).

414. Die Klägerinnen können somit ebenfalls Einwände gegen den Ablauf der von der Kommission durchgeführten Nachprüfungsverfahren erheben.

415. Somit beschränkt sich die von der Kommission geltend gemachte Unzulässigkeit auf den Klagegrund von LVM, soweit dieser sich gegen die an LVM gerichtete Nachprüfungsentscheidung richtet.

416. Bezüglich des von Enichem vorgetragenen Klagegrundes ist jedoch festzustellen, daß das Gericht weder anhand der Schriftsätze der Klägerin noch aufgrund der mündlichen Verhandlung die Nachprüfungsentscheidung ermitteln konnte, deren Rechtmäßigkeit von der Klägerin verneint wird. Daher ist der Klagegrund, soweit er von Enichem geltend gemacht wird, für unzulässig zu erklären, da dem Gericht weder dessen Sinn noch dessen Tragweite erkennbar ist.

ii) Zur Begründetheit des Klagegrundes

417. Aus den bereits dargelegten Gründen (vorstehend, Randnr. 120) ist der Klagegrund dahin zu verstehen, daß mit ihm ein Verstoß gegen den allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts geltend gemacht wird, der Schutz gegen willkürliche oder unverhältnismäßige Eingriffe staatlicher Gewalt in die Sphäre der privaten Betätigung jeder natürlichen oder juristischen Person gewährleistet (Urteile Hoechst/ Kommission, Randnr. 19, Dow Benelux/ Kommission, Randnr. 30, und Urteil des Gerichtshofes vom 17. Oktober 1989 in den Rechtssachen 97/ 87, 98/ 87 und 99/ 87, Dow Chemical Ibérica u. a./ Kommission, Slg. 1989, 3165, Randnr. 16).

418. Dieser Klagegrund besteht aus zwei Teilen: Der eine betrifft die Gültigkeit der Nachprüfungsanordnungen, der andere die Durchführung dieser Anordnungen.

- Zur ersten Rüge bezüglich der Gültigkeit der Nachprüfungsanordnungen

419. Erstens ist unstreitig, daß die Nachprüfungsentscheidungen, die die Kommission 1987 an einige Unternehmen gerichtet hat, mit der Entscheidung übereinstimmen oder vergleichbar sind, die am 15. Januar 1987 an Hoechst gerichtet worden war. Hoechst hatte gegen diese Entscheidung eine Nichtigkeitsklage erhoben, die vom Gerichtshof abgewiesen wurde (Urteil Hoechst/ Kommission). Soweit die heute von LVM und DSM vorgetragenen Rügen und Argumente mit den seinerzeit von Hoechst vorgetragenen übereinstimmen oder vergleichbar sind, sieht das Gericht keinen Grund, von der Rechtsprechung des Gerichtshofes abzuweichen.

420. Diese Rechtsprechung beruht auf dem vorstehend genannten allgemeinen gemeinschaftsrechtlichen Grundsatz, der für juristische Personen gilt. Wenn die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zur Anwendbarkeit des Artikels 8 MRK auf juristische Personen sich seit Erlaß der Urteile Hoechst/ Kommission, Dow Benelux/ Kommission und Dow Chemical Ibérica u. a./ Kommission weiterentwickelt haben sollte, hätte dies daher keine unmittelbare Auswirkung auf die Richtigkeit der in diesen Urteilen vertretenen Lösungen.

421. Zweitens beruhen, wie sich aus Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 ergibt, die aufgrund eines bloßen Auftrags durchgeführten Nachprüfungen auf der freiwilligen Mitarbeit der Unternehmen (Urteile Hoechst/ Kommission, Randnr. 31, Dow Benelux/ Kommission, Randnr. 42, und Dow Chemical Ibérica u. a./ Kommission, Randnr. 28). Daran ändert auch nichts der Umstand, daß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 17 eine Sanktion vorsieht. Eine solche Sanktion kommt nämlich nur zur Anwendung, wenn das Unternehmen, das sich zur Zusammenarbeit bei der Nachprüfung bereit erklärt hat, die angeforderten Bücher oder sonstigen Geschäftsunterlagen nicht vollständig vorlegt.

422. Hat ein Unternehmen an einer aufgrund eines Prüfungsauftrags durchgeführten Nachprüfung tatsächlich mitgewirkt, ist die Rüge eines übermäßigen Eingriffs der staatlichen Gewalt unbegründet, sofern keine Anhaltspunkte dafür genannt werden, daß die Kommission über die von dem Unternehmen angebotene Zusammenarbeit hinausgegangen sei.

423. Somit ist dieser Teil des Klagegrundes zurückzuweisen.

- Zum zweiten Teil dieses Klagegrundes betreffend die Durchführung der Nachprüfungsanordnungen

424. Die Klägerinnen tragen dazu lediglich vor, daß die Kommission angesichts des Umfangs der kopierten und mitgenommenen Schriftstücke das Geschäftsgeheimnis der Unternehmen verletzt habe.

425. Die angeblich unverhältnismäßige Menge der von der Kommission kopierten Schriftstücke, zu der die Klägerinnen im übrigen nichts Näheres vorgetragen haben, kann als solche keinen Fehler im Ablauf einer Nachprüfung darstellen, zumal wenn die Kommission wegen eines Kartells sämtlicher europäischer Hersteller eines bestimmten Sektors ermittelt. Zudem sind die Beamten und sonstigen Bediensteten der Kommission nach Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 verpflichtet, die Kenntnisse, die sie in Durchführung dieser Verordnung erlangt haben und die ihrer Natur nach unter das Berufsgeheimnis fallen, nicht preiszugeben.

426. Somit sind Unregelmäßigkeiten bei den von der Kommission durchgeführten Nachprüfungen nicht nachgewiesen.

427. Aufgrund dessen ist der vorliegende Klagegrund insgesamt zurückzuweisen.

b) Zum Klagegrund, mit dem ein Verstoß gegen das Recht, "die Aussage zu verweigern" und sich nicht selbst zu belasten, gerügt wird

Vorbringen der Parteien

428. Dieser Klagegrund umfaßt zwei Teile.

429. Mit dem ersten Teil dieses Klagegrundes machen LVM, DSM und ICI geltend, daß nach Artikel 14 Absatz 3 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte sowie nach Artikel 6 MRK in der Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte jeder Beschuldigte einschließlich der Unternehmen von Anfang an das Recht habe, jede Aussage zu verweigern (EuGHMR, Urteil Funke/ Frankreich, Randnr. 44, und Stellungnahme der Europäischen Kommission für Menschenrechte vom 10. Mai 1994, Saunders/ Vereinigtes Königreich, Nrn. 69, 71 und 76; anders das frühere Urteil des Gerichtshofes, Orkem/ Kommission, Randnrn. 30 bis 35 und 37 bis 41; die dort vorgenommene Würdigung, die erheblich hinter dem Urteil Funke/ Frankreich zurückbleibe, habe nun keine Bedeutung mehr). Die Kommission könne die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte nicht außer acht lassen (Urteile des Gerichtshofes vom 18. Juni 1991 in der Rechtssache C-260/ 89, ERT, Slg. 1991, I-2925, Randnr. 41, und Orkem/ Kommission, Randnr. 30).

430. Folglich müßten alle Informationen, die die Kommission aufgrund von Artikel 11 der Verordnung Nr. 17 erhalten habe, im Verfahren unberücksichtigt bleiben. Dies gelte sowohl für die Entscheidungen über die Anforderung von Auskünften gemäß Artikel 11 Absatz 5 der Verordnung Nr. 17 als auch für die Auskunftsverlangen nach Artikel 11 Absatz 1 dieser Verordnung; da nämlich die Sanktionen nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b dieser Verordnung sowohl in dem einen als auch in dem anderen Fall verhängt werden könnten, handle es sich um erzwungene Auskünfte im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte.

431. Die Rechte der verletzten Unternehmen könnten nicht mit der Begründung außer Betracht gelassen werden, daß ein solches Ergebnis die Rechtmäßigkeit des Artikels 11 der Verordnung Nr. 17 insgesamt in Frage stellen könnte; die Kommission müsse deshalb den Nachweis der Zuwiderhandlung mit anderen Mitteln führen, die mit den Artikeln 6 und 8 MRK vereinbar seien.

432. Somit könne keine der Antworten der Unternehmen auf die Auskunftsverlangen, die die Kommission an sie gerichtet habe, zur Beweisführung beitragen.

433. Mit dem zweiten Teil dieses Klagegrundes berufen sich LVM, Elf Atochem, DSM, ICI und Enichem auf ihr Recht, sich nicht selbst zu belasten.

434. Infolgedessen müssen nach Ansicht von LVM, Elf Atochem, DSM und ICI die Antworten auf die Fragen, die in den Urteilen des Gerichtshofes vom 18. Oktober 1989 in den Rechtssachen Orkem/ Kommission und 27/ 88 (Solvay/ Kommission, Slg. 1989, 3355) für rechtswidrig erklärt worden seien, im Verfahren unberücksichtigt bleiben.

435. Elf Atochem greift auf diese Weise die an sie gerichtete Entscheidung nach Artikel 11 Absatz 5 der Verordnung Nr. 17 an. LVM, DSM und ICI machen dagegen die Rechtswidrigkeit sämtlicher Auskunftsverlangen geltend, unabhängig davon, an welches Unternehmen sie gerichtet sind und auf welche Rechtsgrundlage sie sich stützen.

436. Nach Ansicht von Enichem hat die Kommission die Unternehmen dazu gebracht, sich selbst zu belasten, indem sie sie gezwungen habe, Nachprüfungen zu dulden, obwohl sie nicht den geringsten Anhaltspunkt für die vermuteten Verhaltensweisen gehabt habe.

437. Nach Ansicht der Kommission ist die Europäische Konvention für Menschenrechte auf gemeinschaftsrechtliche Wettbewerbsverfahren nicht anwendbar. Zudem sei der Klagegrund nicht zulässig, da die Klägerinnen gegen die Entscheidungen über die Anforderung von Auskünften keine Klage erhoben hätten.

438. Jedenfalls hätten die Unternehmen im vorliegenden Fall keine Antwort auf irgendeine der Fragen gegeben, die der Gerichtshof für gemeinschaftsrechtswidrig gehalten habe (Urteile Orkem/ Kommission und vom 18. Oktober 1989, Solvay/ Kommission).

Würdigung durch das Gericht

439. Im Rahmen ihrer Untersuchung in der vorliegenden Sache hat die Kommission an die meisten Klägerinnen Auskunftsverlangen nach Artikel 11 der Verordnung Nr. 17 gerichtet. Einige waren Auskunftsverlangen nach Artikel 11 Absatz 1, andere Entscheidungen gemäß Artikel 11 Absatz 5.

440. Zunächst ist die Zulässigkeit des Klagegrundes, die von der Kommission verneint wird, anschließend seine Begründetheit zu prüfen.

- Zur Zulässigkeit des Klagegrundes

441. Aus den vorstehend dargelegten Gründen bezüglich der Nachprüfungsentscheidungen, die auf die Entscheidungen über die Anforderung von Auskünften übertragbar sind, sind die Klägerinnen wegen Fristversäumnisses davon ausgeschlossen, die Rechtswidrigkeit der Entscheidungen über die Anforderung von Auskünften geltend zu machen, die an sie gerichtet waren und die sie nicht binnen zwei Monaten ab Zustellung angefochten haben.

442. Der Klagegrund ist daher unzulässig, soweit er darauf abzielt, die Entscheidungen über die Anforderung von Auskünften, die an die einzelnen Klägerinnen gerichtet worden sind, für rechtswidrig zu erklären.

- Zur Begründetheit des Klagegrundes

443. Die Kommission soll durch die ihr in der Verordnung Nr. 17 eingeräumten Befugnisse in die Lage versetzt werden, die ihr durch den Vertrag übertragene Aufgabe zu erfüllen, nämlich für die Einhaltung der Wettbewerbsregeln im Gemeinsamen Markt zu sorgen.

444. Während der Voruntersuchung erkennt die Verordnung Nr. 17 dem Unternehmen, auf das sich eine Untersuchungsmaßnahme bezieht, nicht das Recht zu, sich dem Vollzug dieser Maßnahme mit der Begründung zu entziehen, daß die Ergebnisse den Beweis für eine von ihm begangene Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln erbringen könnten. Sie erlegt ihm im Gegenteil eine Verpflichtung zur aktiven Mitwirkung auf, aufgrund deren es alle den Gegenstand der Untersuchung betreffenden Informationen für die Kommission bereithalten muß (Urteil Orkem/ Kommission, Randnr. 27, und Urteil des Gerichts vom 8. März 1995 in der Rechtssache T-34/ 93, Société générale/ Kommission, Slg. 1995, II-545, Randnr. 72).

445. In Ermangelung eines in der Verordnung Nr. 17 ausdrücklich verankerten Rechts zur Verweigerung der Aussage ist zu prüfen, ob sich nicht aus dem Erfordernis der Wahrung der Rechte der Verteidigung, das der Gerichtshof als fundamentalen Grundsatz der Gemeinschaftsrechtsordnung angesehen hat, Beschränkungen der Untersuchungsbefugnisse der Kommission während der Voruntersuchung ergeben (Urteil Orkem/ Kommission, Randnr. 32).

446. Die Rechte der Verteidigung müssen in Verfahren, die zu Sanktionen führen können, beachtet werden, doch muß auch verhindert werden, daß diese Rechte in nichtwiedergutzumachender Weise in Voruntersuchungsverfahren beeinträchtigt werden, die von entscheidender Bedeutung für den Nachweis rechtswidriger Verhaltensweisen von Unternehmen sein können (Urteile Orkem/ Kommission, Randnr. 33, und Société générale/ Kommission, Randnr. 73).

447. Um die praktische Wirksamkeit des Artikels 11 Absätze 2 und 5 der Verordnung Nr. 17 zu sichern, kann die Kommission das Unternehmen jedoch verpflichten, ihr alle erforderlichen Auskünfte über ihm eventuell bekannte Tatsachen zu erteilen und ihr erforderlichenfalls die in seinem Besitz befindlichen Schriftstücke, die sich hierauf beziehen, zu übermitteln, selbst wenn sie dazu verwendet werden können, den Beweis für ein wettbewerbswidriges Verhalten des Betreffenden oder eines anderen Unternehmens zu erbringen (Urteile Orkem/ Kommission, Randnr. 34, vom 18. Oktober 1989, Solvay/ Kommission und Société générale/ Kommission, Randnr. 74).

448. Die Anerkennung eines Rechts auf uneingeschränkte Aussageverweigerung, das die Klägerinnen geltend machen, ginge tatsächlich über das hinaus, was für die Wahrung der Rechte der Verteidigung der Unternehmen erforderlich ist, und wäre eine nicht gerechtfertigte Behinderung der Kommission bei der Erfüllung der ihr durch Artikel 89 EG-Vertrag übertragenen Aufgabe, über die Einhaltung der Wettbewerbsregeln im Gemeinsamen Markt zu wachen. Die Unternehmen haben sowohl bei ihren Antworten auf die Auskunftsverlangen als auch anschließend im Verwaltungsverfahren, wenn die Kommission die Eröffnung eines solchen gegebenenfalls beschließt, in jeder Hinsicht Gelegenheit, sich insbesondere zu den Schriftstücken, die sie vorlegen mußten, oder zu ihren Antworten auf Auskunftsverlangen der Kommission zu äußern.

449. Die Kommission darf jedoch durch eine Entscheidung über die Anforderung von Auskünften nicht die Verteidigungsrechte des Unternehmens beeinträchtigen. Sie darf daher dem Unternehmen nicht die Verpflichtung auferlegen, Antworten zu erteilen, durch die es das Vorliegen einer Zuwiderhandlung eingestehen müßte, für die die Kommission den Beweis zu erbringen hat (Urteile Orkem/ Kommission, Randnrn. 34 a. E. und 35, vom 18. Oktober 1989, Solvay/ Kommission und Société générale/ Kommission, Randnr. 74).

450. In diesem Rahmen ist das Vorbringen der Klägerinnen zu würdigen.

451. Im vorliegenden Fall ist unstreitig, daß die in den Entscheidungen über die Anforderung von Auskünften enthaltenen Fragen, die von den Klägerinnen mit diesem Teil des Klagegrundes beanstandet werden, mit denen übereinstimmen, die der Gerichtshof in seinen Urteilen Orkem/ Kommission und vom 18. Oktober 1989, Solvay/ Kommission für nichtig erklärt hat. Auch diese Fragen sind deshalb rechtswidrig.

452. Aus den Akten ergibt sich jedoch, wie die Kommission hervorgehoben hat, daß die Unternehmen entweder eine Beantwortung dieser Fragen abgelehnt oder die Tatsachen geleugnet haben, über die sie befragt wurden.

453. Unter diesen Umständen hat die Rechtswidrigkeit der betreffenden Fragen keine Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der Entscheidung.

454. Tatsächlich haben die Klägerinnen weder eine Antwort anführen können, die sie gerade auf diese Fragen gegeben hätten, noch mitgeteilt, welchen Gebrauch die Kommission von diesen Antworten in der Entscheidung gemacht haben soll.

455. Zweitens ist ein Unternehmen anders als bei den Entscheidungen über die Anforderung von Auskünften zu einer Antwort auf Auskunftsverlangen nach Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 nicht verpflichtet.

456. Somit stand es den Unternehmen frei, auf Fragen, die ihnen aufgrund dieser Vorschrift gestellt wurden, zu antworten oder nicht. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß in Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 17 eine Sanktion vorgesehen ist. Eine solche Sanktion kann nur verhängt werden, wenn das Unternehmen, das sich zur Beantwortung bereit erklärt hat, unzutreffende Auskünfte gibt.

457. Daher erlegt die Kommission mit Auskunftsverlangen nach Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 einem Unternehmen nicht die Verpflichtung auf, Antworten zu geben, durch die es das Vorliegen einer Zuwiderhandlung eingestehen müßte, für die die Kommission den Beweis zu erbringen hat.

458. Drittens ist zu dem besonderen Argument von Enichem festzustellen, daß die Frage, ob die Kommission das ihr auferlegte Verbot beachtet hat, die Unternehmen nicht zur Erteilung von Antworten zu verpflichten, durch die sie das Vorliegen einer Zuwiderhandlung eingestehen müßten, nur im Hinblick auf die Art und den Inhalt der gestellten Fragen, nicht aber auf die Anhaltspunkte zu beurteilen ist, über die die Kommission vorher verfügte. Im übrigen hat der Gerichtshof im Urteil Hoechst/ Kommission bezüglich einer Nachprüfungsentscheidung, die mit den an die anderen PVC-Hersteller gerichteten Entscheidungen vergleichbar ist, festgestellt, daß diese Entscheidung die in Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17 vorgeschriebenen wesentlichen Angaben enthielt. Insbesondere hat er darauf hingewiesen, daß in dieser Entscheidung namentlich Informationen erwähnt wurden, die dafür sprachen, daß zwischen einigen PVC-Herstellern Vereinbarungen oder abgestimmte Verhaltensweisen bestanden und durchgeführt wurden, die möglicherweise gegen Artikel 85 EG-Vertrag verstießen (Urteil Hoechst/ Kommission, Randnr. 42). Somit ist das Argument von Enichem zurückzuweisen.

459. Infolgedessen ist der Klagegrund insgesamt zurückzuweisen.

c) Zum Klagegrund eines Verstoßes gegen Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17

Vorbringen der Parteien

460. LVM, DSM, ICI, Hüls und Enichem verweisen darauf, daß nach Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 rechtmäßig gewonnene Informationen nur zu dem Zweck verwertet werden dürften, zu dem sie beschafft worden seien (Urteil Dow Benelux/ Kommission, Randnrn. 17 und 18, und zu damit zusammenhängenden Fragen: Urteile des Gerichtshofes vom 16. Juli 1992 in der Rechtssache C-67/ 91, Asociación EspaÄnola de Banca Privada u. a., Slg. 1992, I-4785, Randnrn. 35 bis 39 und 42 bis 54, und vom 10. November 1993 in der Rechtssache C-60/ 92, Otto, Slg. 1993, I-5683, Randnr. 20).

461. Wenn die Kommission im Rahmen einer Untersuchung gesammelte Informationen als Anhaltspunkte für die Beurteilung der Frage verwenden dürfe, ob es angebracht sei, ein anderes Untersuchungsverfahren zu eröffnen (Dow Benelux/ Kommission, Randnr. 19), könne sie diese Informationen jedoch nicht als Beweis für diese neue Zuwiderhandlung verwenden (Urteil Asociación EspaÄnola de Banca Privada u. a., Randnr. 42), für die sie andere Beweismittel finden müsse.

462. In folgendem Fall habe die Kommission bei den Ermittlungen in der Sache, die zum Erlaß der Entscheidung 86/ 398/ EWG der Kommission vom 23. April 1986 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG-Vertrags (IV/ 31. 149 - Polypropylen) (ABl. L 230, S. 1) geführt habe, Schriftstücke aufgefunden, von denen einige später rechtswidrig als Beweise in der vorliegenden Sache verwandt worden seien. Im einzelnen handele es sich um die sogenannten "Planungsdokumente", ein Schriftstück mit der Bezeichnung "sharing the pain" [Teilung der Bürde] in den Anlagen 3 bzw. 6 zur Mitteilung der Beschwerdepunkte und um einen Vermerk von ICI vom 15. April 1981 in der Anlage zum Schreiben der Kommission vom 27. Juli 1988. LVM und DSM machen geltend, daß es auch um Schriftstücke von DSM gehe.

463. Indem die Kommission diese Schriftstücke als Beweise in der vorliegenden Sache verwandt habe, habe sie folglich gegen Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 verstoßen.

464. Nach Ansicht von Enichem hat die Kommission damit auch gegen Artikel 14 Absätze 2 und 3 der Verordnung Nr. 17 verstoßen, da sie im Rahmen der Untersuchung des Polypropylen-Marktes Unterlagen gesammelt habe, die nicht von ihrem Prüfungsauftrag umfaßt gewesen seien.

465. Die Kommission macht im wesentlichen geltend, daß die streitigen Schriftstücke auf der Grundlage von PVC betreffenden Prüfungsaufträgen in die Akten des vorliegenden Verfahrens aufgenommen worden seien. Daher stehe der Verwendung dieser Unterlagen im vorliegenden Fall nichts entgegen.

Würdigung durch das Gericht

466. Vor der Prüfung der Begründetheit des Klagegrundes ist der Sachverhalt klarzustellen.

- Sachverhalt

467. Im vorliegenden Fall ist unstreitig, daß die Kommission die streitigen Schriftstücke im Rahmen der Untersuchung des Polypropylen-Sektors erlangt und als Beweise in der angefochtenen Entscheidung verwandt hat.

468. Ferner ergibt sich aus den Akten, daß die Kommission eine neue Kopie der streitigen Unterlagen im Rahmen von Prüfungsaufträgen verlangt hat, die sich vor allem auf PVC bezogen haben.

469. Die Planungsdokumente hat die Kommission im Rahmen einer späteren Nachprüfung auf der Grundlage eines insbesondere PVC betreffenden Prüfungsauftrags erneut kopiert.

470. Die Anlage 6 zur Mitteilung der Beschwerdepunkte und den Vermerk von ICI vom 15. April 1981 hat die Kommission unter genauer Bezeichnung bei der Nachprüfung vom 23. November 1983 auf der Grundlage eines insbesondere PVC betreffenden Prüfungsauftrags noch einmal angefordert, wie ein Schreiben von ICI an die Kommission vom 16. März 1984 belegt. ICI kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, sich in diesem Schreiben trotz allem der Aufnahme dieser Unterlagen in die PVC-Akten widersetzt zu haben; aus diesem Schreiben ergibt sich vielmehr ausdrücklich, daß sein Verfasser eine neue Kopie freiwillig zu diesem Zweck übersandt hat.

471. Auf die Schriftstücke von DSM verweisen nur dieses Unternehmen und LVM. Jedoch hat sich weder anhand der Schriftsätze noch durch die in der mündlichen Verhandlung gestellten Fragen klären lassen, um welche Dokumente es sich handelt. Aus der Erwiderung dieser beiden Klägerinnen ergibt sich jedenfalls, daß die Kommission die streitigen Unterlagen erstmals im Rahmen der "Polypropylen-Sache" erhalten und sie im Dezember 1983 im Rahmen einer Nachprüfung in den Geschäftsräumen von DSM auf der Grundlage eines insbesondere PVC betreffenden Prüfungsauftrags erneut angefordert und erhalten hat.

- Zur Begründetheit des Klagegrundes

472. Nach den Artikeln 14 und 20 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 dürfen die bei Nachprüfungen erlangten Kenntnisse unstreitig nicht zu anderen als den im Prüfungsauftrag oder in der Nachprüfungsentscheidung angegebenen Zwecken verwendet werden. Dieses Verbot soll neben dem Berufsgeheimnis die Verteidigungsrechte der Unternehmen schützen. Diese Rechte würden nämlich in schwerwiegender Weise beeinträchtigt, wenn die Kommission gegenüber den Unternehmen bei einer Nachprüfung erlangte Beweise anführen könnte, die in keinem Zusammenhang mit dem Gegenstand und dem Zweck der Nachprüfung stehen (Urteile Dow Benelux/ Kommission, Randnr. 18).

473. Dies bedeutet jedoch nicht, daß es der Kommission verwehrt wäre, ein Untersuchungsverfahren einzuleiten, um Informationen, die sie bei einer früheren Nachprüfung zufällig erlangt hat, auf ihre Richtigkeit zu überprüfen oder zu vervollständigen, wenn diese Informationen einen Hinweis auf Verhaltensweisen liefern, die gegen die Wettbewerbsregeln des Vertrages verstoßen (Urteil Dow Benelux/ Kommission, Randnr. 19).

474. Im übrigen steht fest (vgl. vorstehend, Randnrn. 467 bis 471), daß die Kommission sich nicht darauf beschränkt hat, die in einem anderen Verfahren erlangten Unterlagen von Amts wegen in das vorliegende Verfahren einzuführen, sondern diese Unterlagen im Rahmen von insbesondere PVC betreffenden Prüfungsaufträgen erneut angefordert hat.

475. Daraus folgt, daß es bei diesem Klagegrund nur um die Frage geht, ob die Kommission von Unterlagen, die sie in einem ersten Verfahren erlangt und als Indiz zur Rechtfertigung der Eröffnung eines anderen Verfahrens verwendet hat, auf der Grundlage eines Prüfungsauftrags oder einer Entscheidung, die dieses zweite Verfahren betreffen, erneut eine Kopie anfordern und diese Unterlagen dann als Beweismittel in diesem zweiten Verfahren verwenden darf.

476. Da die Kommission diese Unterlagen auf der Grundlage von insbesondere PVC betreffenden Aufträgen oder Entscheidungen gemäß Artikel 14 der Verordnung Nr. 17 erneut erlangt und sie zu dem in diesen Aufträgen oder Entscheidungen angegebenen Zweck verwendet hat, hat sie die Rechte der Unternehmen, wie sie sich aus dieser Bestimmung ergeben, beachtet.

477. Die Tatsache, daß die Kommission die Unterlagen in einer bestimmten Rechtssache zum ersten Mal erlangt hat, begründet keinen uneingeschränkten Schutz, der so weit ginge, daß diese Unterlagen nicht in einer anderen Rechtssache rechtmäßig angefordert und als Beweise verwendet werden könnten. Andernfalls würden die Unternehmen, wie die Kommission ausgeführt hat, bei einer Nachprüfung in einem ersten Verfahren dazu verleitet, sämtliche Unterlagen, die den Nachweis für eine andere Zuwiderhandlung liefern könnten, vorzulegen, um sich dadurch vor einer Verfolgung dieser anderen Zuwiderhandlung zu schützen. Eine solche Lösung ginge über das hinaus, was zum Schutz des Berufsgeheimnisses und der Verteidigungsrechte notwendig ist, und würde die Kommission in unzulässiger Weise bei der Erfüllung ihrer Aufgabe behindern, über die Einhaltung der Wettbewerbsregeln im Gemeinsamen Markt zu wachen.

478. Nach alledem ist der Klagegrund zurückzuweisen.

d) Zu dem Klagegrund, mit dem geltend gemacht wird, daß die Weigerung, auf Auskunftsverlangen zu antworten oder Unterlagen vorzulegen, nicht als Beweis gewertet werden dürfe

Vorbringen der Parteien

479. Elf Atochem und BASF sind der Ansicht, daß die Kommission die Tatsache, daß sie auf Auskunftsverlangen nicht geantwortet oder keine Unterlagen vorgelegt hätten, nicht als Beweis für die Zuwiderhandlung oder ihre Beteiligung an dieser werten dürfe. Dies gelte erst recht deshalb, weil für diese Weigerung objektive Gründe bestanden hätten.

480. Für die Kommission bietet die Entscheidung keine Grundlage für dieses Vorbringen.

Würdigung durch das Gericht

481. Bei der Prüfung dieses Klagegrundes ist zwischen dem Nachweis der Zuwiderhandlung und dem der Beteiligung bestimmter Unternehmen daran zu unterscheiden.

- Nachweis der Zuwiderhandlung

482. Die Kommission hat zwar unmittelbar oder mittelbar darauf hingewiesen, daß die Unternehmen die Beantwortung bestimmter Fragen abgelehnt hätten (Entscheidung, Randnrn. 6 a. E., 8 a. E., 9, dritter Absatz, 14, erster Absatz, 16, erster Absatz, 18, erster Absatz, 20, dritter und vierter Absatz, 26, dritter und fünfter Absatz, 37, zweiter Absatz), doch hat sie diesen Umstand in der Entscheidung nicht als Beweis für die Zuwiderhandlung gewertet.

483. Tatsächlich hat sie in diesen einzelnen Punkten nur darauf hingewiesen, daß sie von den Unternehmen nicht die verlangten Auskünfte habe erhalten können und sich daher auf andere Umstände zum Nachweis der Zuwiderhandlung habe stützen, insbesondere in stärkerem Maße Schlußfolgerungen aus den ihr zur Verfügung stehenden Informationen habe ziehen müssen.

484. Somit ist dieser Teil des Klagegrundes nicht begründet.

- Nachweis der Beteiligung an der Zuwiderhandlung

485. Da es nur um die Frage der Beteiligung der Unternehmen an dem angeblichen Kartell geht, kann eine Klägerin nicht die Beweise in Zweifel ziehen, die dem Nachweis der Beteiligung anderer Unternehmen an der Zuwiderhandlung dienen. Die Prüfung des Klagegrundes beschränkt sich somit auf die Untersuchung, ob die Kommission als Beweis für die Teilnahme von ICI und Elf Atochem die Tatsache gewertet hat, daß diese es abgelehnt haben oder nicht in der Lage waren, die Auskunftsverlangen zu beantworten.

486. Auch wenn die Klägerinnen nicht die Stellen in der Entscheidung haben benennen können, aus denen hervorgehen soll, daß die Kommission ihre Weigerung, auf Auskunftsverlangen zu antworten, als Beweis für ihre Beteiligung an der angeblichen Zuwiderhandlung gewertet hat, ergibt sich aus Randnummer 26, erster Absatz a. E., der Entscheidung doch, daß "die Kommission auch die von jedem Hersteller gespielte Rolle und die Beweise für die Beteiligung der einzelnen Unternehmen an dem Kartell berücksichtigt [hat]. Den einzelnen Herstellern wurden im Laufe des Verwaltungsverfahrens die näheren Angaben mitgeteilt."

487. Diese Angaben enthalten die mit "Individuelle Besonderheiten" überschriebenen Unterlagen in der Anlage zur Mitteilung der Beschwerdepunkte.

488. Im Fall von Elf Atochem heißt es im Abschnitt "Hauptsächliche Nachweise für die Beteiligung an der Zuwiderhandlung" in dem entsprechenden Schriftstück: "[Das Unternehmen] lehnt es ab, Angaben nach Artikel 11 der Verordnung Nr. 17 zu seiner Beteiligung [an den] Sitzungen zu machen."

489. Die Weigerung oder die Unmöglichkeit, auf Auskunftsverlangen zu antworten, kann als solche keinen Nachweis für die Beteiligung eines Unternehmens an einem Kartell darstellen.

490. Bei der Beurteilung der Frage der Beteiligung von Elf Atochem an dem Kartell ist daher dieser von der Kommission angeführte Umstand unberücksichtigt zu lassen.

491. Im Fall von ICI fehlt ein ähnlicher Hinweis in den "Individuellen Besonderheiten". Da es keinen Hinweis gibt, daß die Kommission die Tatsache, daß dieses Unternehmen eine Antwort auf Auskunftsverlangen abgelehnt hat oder nicht geben konnte, als Beweis für die Beteiligung an dem Kartell gewertet hat, ist der Klagegrund, soweit er von ICI geltend gemacht wird, als unbegründet zurückzuweisen.

e) Zum Klagegrund der fehlenden Übermittlung von Schriftstücken

Vorbringen der Parteien

492. Wacker und Hoechst machen erstens geltend, daß die Auszüge aus der Fachpresse zwar in der Liste der Anlagen zur Mitteilung der Beschwerdepunkte aufgeführt, aber nicht beigefügt gewesen seien und daher nicht gegen sie verwandt werden könnten. Zweitens sei der Vermerk von ICI vom 15. April 1981, auf den sich die Kommission berufe, weder in der Mitteilung der Beschwerdepunkte erwähnt noch dieser beigefügt gewesen. In der Erwiderung machen sie geltend, daß dieser Vermerk ihnen niemals mitgeteilt worden sei.

493. Nach Ansicht von Hüls kann der Vermerk von ICI vom 15. April 1981 nicht als ein zulässiger Beweis angesehen werden, da er der Mitteilung der Beschwerdepunkte nicht beigefügt gewesen sei.

494. Außerdem dürfe die Anlage 15 zur Mitteilung der Beschwerdepunkte über die Verkäufe der vier deutschen Hersteller im ersten Quartal 1984 und im gesamten Jahr 1984 im Verfahren nicht berücksichtigt werden, da sie auf der Grundlage von Angaben erstellt worden sei, die nicht mitgeteilt worden seien (Urteil AEG/ Kommission, Randnr. 30).

495. Die Kommission trägt vor, die Auszüge aus der Fachpresse seien der Mitteilung der Beschwerdepunkte beigefügt gewesen. Wenn der Vermerk von ICI vom 15. April 1981 dieser Mitteilung nicht beigefügt gewesen sei, sei er den Parteien doch am 28. Juli 1988 mitgeteilt worden. Es lasse sich daraus also nichts für die Frage der Rechtmäßigkeit der Entscheidung herleiten. Soweit Wacker und Hoechst die fehlende Mitteilung dieses Schriftstücks rügten, sei dieses Angriffsmittel nach Artikel 48 § 2 der Verfahrensordnung unzulässig.

Würdigung durch das Gericht

496. Erstens waren die Auszüge aus der Fachpresse offensichtlich Teil der Mitteilung der Beschwerdepunkte (Sonderanlage mit der Überschrift: "Bekannte Preisinitiativen"). Auch wenn Wacker und Hoechst sie dennoch nicht erhalten haben sollten, handelte es sich dabei doch naturgemäß um allgemein zugängliche Schriftstücke. Daher kann die fehlende Übermittlung dieser Schriftstücke, selbst wenn sie bewiesen wäre, die Rechtmäßigkeit der Entscheidung nicht beeinträchtigen.

497. Zweitens gibt es keine Bestimmung, die es der Kommission verböte, den Parteien nach der Übersendung der Mitteilung der Beschwerdepunkte neue Schriftstücke zu übermitteln, in denen sie eine Stütze für ihr Vorbringen sieht, sofern sie den Unternehmen die erforderliche Zeit einräumt, sich hierzu zu äußern (Urteil AEG/ Kommission, Randnr. 29). Daher kann die Tatsache allein, daß ein Schriftstück in der Mitteilung der Beschwerdepunkte weder erwähnt noch dieser beigefügt ist, die Rechtmäßigkeit der Entscheidung nicht beeinträchtigen. Zudem behaupten die Klägerinnen nicht, daß sie, nachdem die Kommission ihnen eine Kopie dieses Schriftstücks mit Schreiben vom 27. Juli 1988 übersandt und dabei auf seine Bedeutung für die behauptete Quotenregelung hingewiesen hatte, nicht in der Lage gewesen seien, gebührend hierzu Stellung zu nehmen. Tatsächlich hatten sie die Möglichkeit, sich sowohl schriftlich als auch mündlich dazu zu äußern.

498. Soweit, drittens, dieser Klagegrund darauf gestützt wird, daß dieses Schriftstück Wacker und Hoechst niemals mitgeteilt worden sei, handelt es sich um ein neues Angriffsmittel im Rahmen der Erwiderung. Da nicht vorgetragen worden ist, daß es auf rechtliche oder tatsächliche Gründe gestützt sei, die erst während des Verfahrens zutage getreten seien, ist es nach Artikel 48 § 2 der Verfahrensordnung für unzulässig zu erklären.

499. Viertens stellt die Anlage 15 zur Mitteilung der Beschwerdepunkte kein selbständiges Beweismittel dar, sondern gibt, wenn auch in gedrängter Form, die Grundlagen der Berechnung wieder, die die Kommission zur Bekräftigung ihrer Schlußfolgerungen aus dem Anhang 10 durchgeführt hat. Diese Schlußfolgerungen wurden in der Mitteilung der Beschwerdepunkte vollständig dargelegt, und die Klägerin konnte sich dazu rechtzeitig äußern. Selbst wenn diese Anlage 15 unzulässig sein sollte, weil sie keine ausreichenden Informationen enthielt, müßte das Gericht jedenfalls die Stichhaltigkeit der Schlußfolgerungen prüfen, die die Kommission in Randnummer 14 der Entscheidung aus der Anlage 10 zur Mitteilung der Beschwerdepunkte gezogen hat.

500. Somit ist der Klagegrund zurückzuweisen.

f) Zum Klagegrund der verspäteten Übermittlung der Schriftstücke

Vorbringen der Parteien

501. BASF trägt vor, daß die Anlage 3 zur Mitteilung der Beschwerdepunkte, die ein ganz wesentliches belastendes Beweismittel darstelle, ihr erst bei der Anhörung am 6. September 1988 vollständig übermittelt worden sei. Trotz entsprechenden Antrags bei dieser Anhörung sei ihr daher unter Verstoß gegen die Artikel 3, 4 und 7 der Verordnung Nr. 99/ 63 keine Möglichkeit zu einer Stellungnahme hierzu gegeben worden.

502. Die Kommission macht geltend, dieser Klagegrund betreffe nicht die Anlage 3 selbst, sondern die unleserlichen handschriftlichen Notizen darauf. Von diesen Notizen habe die Klägerin hinreichend Kenntnis gehabt.

Würdigung durch das Gericht

503. Unstreitig waren die Schriftstücke, die die Anlage 3 zur Mitteilung der Beschwerdepunkte darstellen, der der Klägerin am 5. April 1988 übersandten Mitteilung beigefügt. Der Klagegrund beschränkt sich somit auf die angeblich verspätete Übermittlung der Transkription der unleserlichen handschriftlichen Notizen auf den vier Seiten, aus denen diese Anlage besteht.

504. Ebenso ist unstreitig, daß die Klägerin eine vollständige Transkription der handschriftlichen Notizen erst am 6. September 1988 bei der Anhörung erhalten hat.

505. Die einzige handschriftliche Notiz, auf die sich die Kommission in der Entscheidung hat berufen wollen, ist jedoch in der Anlage zur Mitteilung der Beschwerdepunkte zu den bekannten Preisinitiativen ausführlich wiedergegeben. Somit hatte die Klägerin in jeder Hinsicht Gelegenheit, sich hierzu zu äußern.

506. Somit ist der Klagegrund zurückzuweisen.

507. Nach alledem sind die Klagegründe, mit denen die Unzulässigkeit der Beweise, die die Kommission gegen die Klägerinnen herangezogen hat, geltend gemacht wird, unbeschadet der vorstehenden Randnummer 490 zurückzuweisen.

2. Zur Beweisführung

508. Die Argumentation der Klägerinnen hierzu umfaßt im wesentlichen zwei Klagegründe oder Gruppen von Klagegründen. Zum einen bestreiten sie den Beweiswert bestimmter Arten von Beweismitteln, die die Kommission gegen sie anführt, zum anderen rügen sie, daß die Kommission die Grundsätze der Beweiserhebung verletzt habe.

a) Zum Klagegrund des fehlenden Beweiswerts bestimmter von der Kommission angeführter Gruppen von Beweisen

Vorbringen der Parteien

509. Nach Ansicht von LVM und DSM darf nach den Grundsätzen des niederländischen Strafverfahrens und nach dem Recht auf ein faires Verfahren (fair trial) im Sinne des Artikels 6 MRK (EuGHMR, Urteil Kostovski vom 20. November 1989, Serie A, Nr. 166, Randnrn. 39 und 44, und indirekt Urteile des Gerichts vom 17. Dezember 1991 in der Rechtssache T-4/ 89, BASF/ Kommission, Slg. 1991, II-1523, Randnrn. 64 bis 72, und in der Rechtssache T-6/ 89, Enichem Anic/ Kommission, Slg. 1991, II-1623, Randnrn. 69 bis 73) der Nachweis belastender Tatsachen nicht ausschließlich auf Erklärungen des Angeschuldigten oder auf Erklärungen anderer beschuldigter Unternehmen, die grundsätzlich als verdächtig gälten, so daß sie nur ihrem Verfasser entgegengehalten werden dürften, oder auf "offiziöse" Schreiben gestützt werden, deren Glaubwürdigkeit und Echtheit naturgemäß ungewiß seien.

510. Daher sei im vorliegenden Fall die Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit sie ausschließlich auf solche Unterlagen und nicht auf zulässige Beweismittel gestützt sei.

511. Die Kommission hält dem entgegen, die Bestimmungen des niederländischen Strafrechts und die unangemessen weite Auslegung des Urteils Kostovski seien für die Anwendung der gemeinschaftsrechtlichen Wettbewerbsregeln nicht einschlägig. Sie nähmen den Artikeln 11 und 14 der Verordnung Nr. 17 jede praktische Bedeutung.

Würdigung durch das Gericht

512. Erstens gibt es keine Bestimmung und keinen allgemeinen gemeinschaftsrechtlichen Grundsatz, die es der Kommission verbieten, sich auf Auskünfte und Schriftstücke wie die von den Klägerinnen angeführten zu berufen. Zweitens wäre, würde man der Ansicht der Klägerinnen folgen, die der Kommission obliegende Beweislast für Verhaltensweisen, die gegen die Artikel 85 und 86 EG-Vertrag verstoßen, nicht tragbar und mit der durch den Vertrag der Kommission übertragenen Aufgabe der Überwachung der richtigen Anwendung dieser Bestimmungen unvereinbar.

513. Die Klägerinnen berufen sich zur Stützung ihrer Auffassung zu Unrecht auf die Urteile BASF/ Kommission und Enichem Anic/ Kommission. Aus der Begründung dieser von den Klägerinnen genannten Urteile ergibt sich nämlich, daß das Gericht keineswegs den Beweiswert von Erklärungen der Unternehmen grundsätzlich verneint hat, sondern festgestellt hat, daß in diesem Fall die angeführten Schriftstücke nicht den Sinn und die Bedeutung hatten, die ihnen die Kommission beigemessen hatte.

514. Somit gehen die von den Klägerinnen angeführten Klagegründe in der Frage auf, ob die Kommission ihre Tatsachenfeststellungen mit den von ihr vorgelegten Beweismitteln belegen kann.

b) Zum Klagegrund eines Verstoßes gegen die Regeln der Beweisführung

Vorbringen der Parteien

515. LVM, Elf Atochem, BASF, DSM, Wacker, Hoechst und ICI machen als besondere Klagegründe geltend, daß die Kommission gegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung und gegen die ihr obliegende Beweispflicht verstoßen habe.

516. Die durch Artikel 6 MRK garantierte Unschuldsvermutung sei ein allgemeiner Grundsatz des Gemeinschaftsrechts und finde im Rahmen der Artikel 85 und 86 EG-Vertrag volle Anwendung (Urteile des Gerichtshofes, ACF Chemiefarma/ Kommission, Randnr. 153, vom 21. Februar 1973 in der Rechtssache 6/ 72, Europemballage und Continental Can/ Kommission, Slg. 1973, 215, vom 16. Dezember 1975 in den Rechtssachen 40/ 73 bis 48/ 73, 50/ 73, 54/ 73, 55/ 73, 56/ 73, 111/ 73 und 114/ 73, Suiker Unie u. a./ Kommission, Slg. 1975, 1663, Randnr. 301, und vom 28. März 1984 in den Rechtssachen 29/ 83 und 30/ 83, CRAM und Rheinzink/ Kommission, Slg. 1984, 1679; Urteile BASF/ Kommission, Randnrn. 70 und 71, und Enichem Anic/ Kommission, Randnr. 70).

517. Unabhängig von den praktischen Schwierigkeiten, auf die die Kommission bei der Beweiserhebung stoße, obliege ihr daher die Beweislast für eine angebliche Zuwiderhandlung als Ausgleich für die ihr eingeräumten weiten Untersuchungsbefugnisse (Urteile Hoechst/ Kommission und Dow Benelux/ Kommission).

518. Die Kommission könne sich dabei nicht auf Behauptungen, Vermutungen oder Schlußfolgerungen beschränken. Sie müsse schwerwiegende, klare und schlüssige Indizien anführen (z. B. Urteil Europemballage und Continental Can/ Kommission, Randnrn. 31 bis 37, United Brands/ Kommission, Randnrn. 264 bis 267, und Suiker Unie u. a./ Kommission, Randnr. 166; Schlußanträge des Generalanwalts Sir Gordon Slynn, Musique Diffusion française u. a./ Kommission, Slg. 1983, 1914, und Urteil des Gerichtshofes vom 31. März 1993 in den Rechtssachen C-89/ 85, C-104/ 85, C-114/ 85, C-116/ 85, C-117/ 85 und C-125/ 85 bis C-129/ 85, Ahlström Osakeyhtiö u. a./ Kommission, Slg. 1993, I-1307; im übrigen müsse ein unmittelbarer Kausalzusammenhang zwischen den Tatsachen und den daraus gezogenen Schlußfolgerungen bestehen, die objektiv über vernünftige Zweifel erhaben sein müßten (Urteil des Gerichtshofes vom 30. Juni 1966 in der Rechtssache 56/ 65, LTM, Slg. 1966, 281, 305 f.).

519. Dagegen müßten Zweifel zugunsten der Unternehmen sprechen, denen eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 EG-Vertrag vorgeworfen werde. Im übrigen müßten die Unternehmen die Behauptungen der Kommission nicht unbedingt entkräften, sondern lediglich dartun, daß sie ungesichert und unzureichend bewiesen seien (Schlußanträge des Generalanwalts Sir Gordon Slynn, Musique diffusion française, u. a./ Kommission, Slg. 1983, 1931). Andernfalls träfe die Unternehmen eine unzulässige Beweislastumkehr; sie müßten den negativen Beweis ihrer Nichtbeteiligung am Kartell erbringen und wären damit zu einer "probatio diabolica" gezwungen.

520. Im vorliegenden Fall habe die Kommission gegen diese Prinzipien und Regeln verstoßen.

521. Die Kommission hat nach Ansicht von LVM und DSM keineswegs Tatsachen bewiesen, sondern lediglich angeführt, was sie als mittelbare Beweise betrachte, was aber in Wirklichkeit nur Behauptungen, Vermutungen oder Folgerungen seien (z. B. Randnrn. 9, 16, 20 und 23 der Entscheidung).

522. Elf Atochem macht geltend, die Kommission, die die Untauglichkeit der Beweise kenne, über die sie verfüge (Randnrn. 31 und 38 der Entscheidung), habe weder die Richtigkeit der Daten, auf die sie ihre Analyse stütze, noch die Begründetheit ihrer Würdigung dargetan. In Wirklichkeit habe sie das Vorliegen eines Gesamtplans und aufgrund von Sitzungen zwischen einigen Herstellern, über deren Zweck sie zugestandenermaßen keine Informationen besitze, die Durchführung eines solchen Plans behauptet, dessen Grundlage die 1980 bei ICI entdeckten Vorschläge seien. Die Kommission habe jedoch weder die Beteiligung jedes einzelnen Herstellers an dem, was sie als "gemeinsame Initiativen" bezeichne, noch den einheitlichen Willen der Unternehmen nachweisen können, denen sie die gemeinsame Durchführung einer Zuwiderhandlung vorwerfe.

523. Nach Ansicht von BASF beruht die Beweisführung der Kommission auf einem "Zirkelschluß". So gehe die Kommission zunächst von einem bestimmten Beweisgehalt der vorliegenden Beweismittel aus und verwende dann dieselben Beweismittel, um den Nachweis zu führen, daß sie den ihnen schon von vornherein zugeschriebenen Beweisgehalt hätten. Dies sei eine unzulässige Beweislastumkehr. Ebenso unzulässig sei es, aus dem Fehlen belastender Schriftstücke, z. B. über die Sitzungen der Hersteller, eine Schuldvermutung zu konstruieren. Das Fehlen von Unterlagen sei im übrigen angesichts des zwischen den ersten Ermittlungen und der Mitteilung der Beschwerdepunkte verstrichenen Zeitraums unvermeidlich.

524. Wacker und Hoechst machen geltend, die Kommission habe durch eine mißbräuchliche Ausnutzung des Indizienbeweises gegen die Regeln über die Beweisführung verstoßen. Sie habe ihre Argumentation so aufgebaut, daß sie aus den Ausführungshandlungen auf das Vorhandensein einer Grundvereinbarung schließe und umgekehrt, ohne aber jemals das Vorliegen einer solchen Vereinbarung oder solcher Handlungen zu beweisen.

525. Nach Ansicht von SAV hat die Kommission, obwohl sie eingeräumt habe, über keine entscheidenden Beweise für die Teilnahme bestimmter Unternehmen, darunter der Klägerin, an dem Kartell zu verfügen, einen solchen Nachweis aus der Beteiligung jedes angeblichen Teilnehmers "an dem Kartell insgesamt" hergeleitet. Die Kommission habe sich in Wirklichkeit darauf beschränkt, die Beteiligung aller Unternehmen aus der Beteiligung einiger weniger abzuleiten (Randnr. 25 der Entscheidung). Daher seien die drei Beweise, die die individuelle Beteiligung von SAV belegen sollten, ohne Beweiswert.

526. ICI macht geltend, daß die Beweise im vorliegenden Fall nicht ausreichten, um die Tatsachenbehauptungen der Kommission überzeugend zu belegen. Dies gelte für den Gegenstand der Sitzungen und die dabei von den Herstellern eingegangenen Verpflichtungen (Randnr. 9, dritter und vierter Absatz, der Entscheidung), für die Durchführung einer "Quoten" - und Preisregelung, für die Folgerung, daß die Preise auf einer Abstimmung beruhten, oder auch für den Kausalzusammenhang zwischen den Planungsdokumenten und den späteren Feststellungen der Kommission hierzu (Randnrn. 24, zweiter Absatz, und 30, zweiter Absatz, der Entscheidung).

527. Jedenfalls genügten diese Tatsachenbehauptungen nicht, um die rechtlichen Folgerungen zu rechtfertigen, die die Kommission hieraus sowohl in bezug auf das Bestehen einer Vereinbarung oder einer abgestimmten Verhaltensweise als auch in bezug auf die Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten ziehe (Urteil United Brands/ Kommission, Randnrn. 248 bis 267, und Schlußanträge des Generalanwalts Sir Gordon Slynn, Musique diffusion française/ Kommission, Slg. 1983, 1930 f.).

528. Hüls trägt vor, die Kommission habe ohne jede Erklärung in der angefochtenen Entscheidung etwas als feststehend qualifiziert, was in dem Schreiben der Kommission vom 24. November 1987, mit dem die Klägerin um Auskünfte gebeten worden sei, erst bloße Wahrscheinlichkeiten gewesen seien. In Wirklichkeit sei die Kommission seit dem Auskunftsverlangen von der vorgefaßten Meinung ausgegangen, daß die Klägerin gegen Artikel 85 des Vertrages verstoßen habe.

529. Die Kommission hält dem im wesentlichen entgegen, daß sie nicht gegen ihre Beweispflicht verstoßen habe. Nach ihrer Meinung verfügt sie über hinreichende Beweise für die Feststellung einer Zuwiderhandlung (Randnr. 23 der Entscheidung). Falls diese Feststellung falsch sei, sei dies bei der Begründetheit zu prüfen. Insbesondere seien mittelbare Beweise zulässig (namentlich Urteile vom 14. Juli 1972, ICI/ Kommission, Randnrn. 64 bis 68, CRAM und Rheinzink/ Kommission, Randnrn. 16 bis 20, und Ahlström Osakeyhtiö u. a./ Kommission, Randnr. 71). Dies sei im übrigen unerläßlich, da sich die europäischen Wirtschaftskreise zunehmend der Bedeutung des Wettbewerbsrechts bewußt würden. Im übrigen dürften die Beweise nicht isoliert, sondern müßten zusammen gesehen werden (Urteile vom 14. Juli 1972, ICI/ Kommission, Randnr. 68, CRAM und Rheinzink/ Kommission, Randnr. 20, und Ahlström Osakeyhtiö u. a./ Kommission, Randnr. 163), und die individuellen Beweise dürften nicht aus ihrem Zusammenhang herausgelöst werden (Urteil SIV u. a./ Kommission, Randnrn. 91 bis 94).

Würdigung durch das Gericht

530. Die Prüfung dieses Klagegrundes geht in die Prüfung des auch von diesen gleichen Klägerinnen erhobenen Klagegrundes ein, mit dem sie offenkundige Fehler bei der Beurteilung des Sachverhalts rügen, die die Kommission beim Nachweis des Vorliegens der Zuwiderhandlung und der Beteiligung der Unternehmen daran begangen habe.

531. Somit ist der vorliegende Klagegrund später zu untersuchen, um ihn gleichzeitig mit den anderen materiell-rechtlichen Klagegründen zu prüfen.

B - Zum Vorliegen eines Verstoßes gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag

532. Sämtliche Klägerinnen ziehen die Sachverhaltswürdigung der Kommission in Zweifel. Nur SAV bestreitet lediglich ihre Teilnahme an dem angeblichen Kartell mit der Begründung, daß sie von diesem keine Kenntnis gehabt habe. Zum Nachweis dafür, daß sie an diesem Kartell nicht beteiligt gewesen sei, bestreitet sie jedoch auch, zumindest teilweise, die von der Kommission festgestellten Tatsachen. Die letztgenannten Einwände sind daher an dieser Stelle zu prüfen.

533. Darüber hinaus beanstanden die Klägerinnen die rechtliche Qualifizierung des Sachverhalts durch die Kommission.

534. Zunächst sind die tatsächlichen und anschließend die rechtlichen Einwände zu prüfen.

1. Zum Sachverhalt

Zusammenfassung der Entscheidung

535. In dem mit "Sachverhalt" überschriebenen ersten Teil der Entscheidung hat die Kommission in einem ersten einleitenden Abschnitt die Unternehmen bezeichnet, die von der Entscheidung betroffen sind, und insbesondere das in Rede stehende Erzeugnis, den PVC-Markt und die in diesem Bereich bestehende Überkapazität beschrieben.

536. In einem zweiten Abschnitt ist sie auf die Zuwiderhandlung eingegangen, indem sie nacheinander folgende fünf Aspekte geprüft hat: den Ursprung des Kartells (Randnr. 7 der Entscheidung), die Sitzungen der Hersteller (Randnrn. 8 und 9), das Quotensystem (Randnrn. 10 bis 14), die Überprüfung der Verkäufe auf den nationalen Märkten (Randnrn. 15 und 16) sowie die Zielpreise und Preisinitiativen (Randnrn. 17 bis 22).

537. Bezüglich des Ursprungs des Kartells hat sich die Kommission im wesentlichen auf zwei Schriftstücke gestützt, die in den Geschäftsräumen von ICI gefunden wurden und der Mitteilung der Beschwerdepunkte als Anlage 3 beigefügt waren (nachstehend: Planungsdokumente). Diese beiden Schriftstücke, von denen das erste mit "checklist" und das zweite mit "response to proposals" überschrieben ist, stellen nach Ansicht der Kommission den Plan für ein Kartell dar.

538. Bezüglich der Herstellersitzungen hat die Kommission sich insbesondere auf die Antworten einzelner Hersteller auf die Auskunftsverlangen gestützt, die sie während des Vorverfahrens an diese gerichtet hatte.

539. Bei den Quotenregelungen hat die Kommission den den Unternehmen zur Last gelegten Sachverhalt auf der Grundlage mehrerer Schriftstücke beschrieben. So hat sie sich auf drei als Anlagen 6, 7 und 9 zur Mitteilung der Beschwerdepunkte beigefügte Schriftstücke bezogen, aus denen sich ihrer Meinung nach ergibt, daß die PVC-Hersteller eine Ausgleichsregelung zur Verstärkung einer Quotenregelung eingeführt hätten. Das erste Schriftstück mit der Überschrift "sharing the pain" ist ein in den Geschäftsräumen von ICI aufgefundenes handschriftliches Dokument, das zweite Schriftstück stammt von ICI, wurde aber bei einem dritten Hersteller gefunden (nachstehend: Alcudia-Dokument), und das letzte ist ein internes Schriftstück von DSM, das in den Geschäftsräumen dieses Unternehmens gefunden wurde (nachstehend: DSM-Dokument). Die Kommission hat sich auch auf zwei weitere Schriftstücke gestützt, nämlich einen in den Geschäftsräumen von ICI gefundenen Vermerk vom 15. April 1981, der die Abschrift einer Mitteilung des Generaldirektors des petrochemischen Geschäftsbereichs von Montedison darstellt (nachstehend: Vermerk vom 15. April 1981; den Klägerinnen von der Kommission mit Schreiben vom 27. Juli 1988 mitgeteilt), und eine in den Geschäftsräumen von Atochem gefundene Tabelle (nachstehend: Atochem-Tabelle; Anlage 10 zur Mitteilung der Beschwerdepunkte).

540. Bezüglich der Regelungen zur Überwachung der Verkäufe, die vorsahen, daß sich die "inländischen" Hersteller auf den wichtigsten nationalen Märkten gegenseitig über die Mengen unterrichteten, die sie auf jedem Markt abgesetzt hatten, hat sich die Kommission hauptsächlich auf eine Reihe von Tabellen gestützt, die in den Geschäftsräumen von Solvay gefunden wurden (nachstehend: Solvay-Tabellen) und die als Anlagen 20 bis 40 zur Mitteilung der Beschwerdepunkte beigefügt waren. Die Kommission hat weiter auf die Antworten von Solvay vom 25. Februar 1988 und von Shell vom 3. Dezember 1987 auf die Auskunftsverlangen Bezug genommen. Diese Antworten waren der Mitteilung der Beschwerdepunkte als Anlagen 41 und 42 beigefügt.

541. Bei den Preisinitiativen hat sich die Kommission im wesentlichen auf die internen Unterlagen mehrerer PVC-Hersteller gestützt, die als Anlagen P1 bis P70 der Mitteilung der Beschwerdepunkte beigefügt waren, sowie auf Artikel der Fachpresse aus der Zeit von 1980 bis 1984, die als unnumerierte Anlagen der Mitteilung der Beschwerdepunkte beigefügt waren.

542. Schließlich hat die Kommission in einem dritten Abschnitt Feststellungen namentlich zum Nachweis für das Bestehen eines Kartells getroffen (Randnrn. 23 und 24 der Entscheidung). Dort heißt es: "Die in diesem Fall vorliegende Zuwiderhandlung zeichnet sich dadurch aus, daß jegliche Entscheidung weitgehend auf durch die Umstände bedingte Beweise gestützt werden muß. Das Bestehen eines eine Zuwiderhandlung gemäß Artikel 85 darstellenden Sachverhalts wird möglicherweise, zumindest teilweise, durch eine logische Ableitung aus anderen bewiesenen Fakten zu belegen sein" (Randnr. 23 der Entscheidung). Nach der Aufzählung der ihr zur Verfügung stehenden Hauptbeweise führt die Kommission aus, "daß die direkten und aus den Umständen abgeleiteten Beweise im vorliegenden Fall zusammen zu berücksichtigen sind … Unter Berücksichtigung dieser Erwägung verstärken die einzelnen Beweismittel einander hinsichtlich des betreffenden Sachverhalts und führen zu der Schlußfolgerung, daß auf dem PVC-Markt ein Marktaufteilungs- und Preisfestsetzungskartell bestand" (Randnr. 24 der Entscheidung).

Vorbringen der Parteien

543. Nach Ansicht der Klägerinnen ist der Kommission der Nachweis der von ihr behaupteten Tatsachen nicht gelungen.

- Zum Ursprung des Kartells

544. Die Klägerinnen machen geltend, daß die Planungsdokumente ohne Beweiswert seien.

545. Erstens tragen BASF, DSM, Wacker, Hoechst, Hüls und Enichem vor, es sei nicht bewiesen, daß diese Schriftstücke PVC beträfen; die der Mitteilung der Beschwerdepunkte als Anlagen 1 und 2 beigefügten Schriftstücke sollten somit lediglich suggerieren, daß die Planungsdokumente, die in Anlage 3 zur Mitteilung der Beschwerdepunkte enthalten seien, diesen Tätigkeitsbereich beträfen.

546. Zweitens ist nach Ansicht von BASF und Enichem nicht bewiesen, daß diese Schriftstücke andere Märkte als den britischen Markt beträfen.

547. Drittens machen BASF, DSM, Wacker, Hoechst, SAV, Hüls und Enichem geltend, die "response to proposals" stelle keine Entgegnung auf die "checklist" dar. Das erste Schriftstück sei nämlich nach dem zweiten entstanden und die in der "response to proposals" behandelten Themen entsprächen nicht denen der "checklist". Keines der Planungsdokumente enthalte im übrigen eine Bezugnahme auf das andere. Schließlich könne die Tatsache, daß diese Schriftstücke bei ihrer Entdeckung miteinander verbunden gewesen seien, das Fehlen einer inhaltlichen Entsprechung nicht ausgleichen.

548. Viertens tragen BASF, DSM, Wacker, Hoechst, SAV, Hüls und Enichem vor, daß nicht bekannt sei, wer die Planungsdokumente erstellt habe und für wen sie bestimmt gewesen seien; somit sei nicht bewiesen, daß sie nicht nur die Ansichten verschiedener Angestellter von ICI wiedergäben oder daß sie an andere Unternehmen gerichtet oder diesen zur Kenntnis gebracht worden seien.

549. Fünftens gibt es nach Ansicht der Klägerinnen keinen Beweis für einen Zusammenhang zwischen diesen Dokumenten und den späteren restriktiven Vereinbarungen, die die Kommission als bewiesen ansehe.

550. Schließlich machen BASF und DSM geltend, daß die "checklist" sich zwar auf eine Sitzung vom 18. September 1980 - ohne weitere Angabe - beziehe, die Kommission aber nicht nachgewiesen habe, daß diese Sitzung stattgefunden habe, daß es sich nicht um eine rein interne Sitzung von ICI gehandelt habe, daß sie zur Prüfung der "checklist" stattgefunden habe oder daß sie zu Ergebnissen geführt habe.

- Zu den Herstellersitzungen

551. BASF verweist darauf, daß die Kommission weder Zeitpunkt noch Ort der Sitzungen angegeben habe.

552. Die Klägerinnen sind mit Ausnahme von Shell der Ansicht, daß die Kommission einen wettbewerbswidrigen Zweck dieser Sitzungen nicht nachgewiesen habe. Wenn die Kommission aus den Antworten der Unternehmen auf die Auskunftsverlangen auf den gesetzwidrigen Zweck der Sitzungen schließe, verstehe sie diese Antworten ohne Grund falsch. Aus den Antworten ergebe sich nämlich, daß die Hersteller allgemein die Entwicklung des PVC-Marktes erörtert hätten. Diese Erklärung sei durchaus plausibel, da die Branche sich seinerzeit in einer Krise befunden habe und umfangreiches Material den Wettbewerb auf dem Markt belege. Nach Ansicht von BASF kann die Kommission aus dem Fehlen von Protokollen dieser Sitzungen nicht auf deren Rechtswidrigkeit schließen.

553. LVM, BASF, DSM und Enichem tragen vor, daß sich zwischen diesen Herstellersitzungen und einem angeblichen Gesamtplan keine Verbindung herstellen lasse. Jedenfalls kann nach Ansicht von Hüls der angeblich wettbewerbswidrige Zweck der Sitzungen nicht anhand der Planungsdokumente bewiesen werden, da diese ohne Beweiswert seien.

- Zu den Quoten- und Ausgleichsregelungen

554. Nach Ansicht der Klägerinnen haben die Schriftstücke, auf die die Kommission sich beziehe, keinen Beweiswert.

555. Erstens könne die Kommission sich nicht mit Erfolg auf die Planungsdokumente berufen (vorstehend, Randnrn. 544 ff.).

556. Zweitens sind BASF, Wacker, Hoechst und Hüls der Ansicht, daß das Schriftstück "sharing the pain" und das Alcudia-Dokument nicht PVC beträfen und von branchenfremden Personen erstellt worden seien; deren Meinungen, die sich auf bruchstückhafte Informationen und Gerüchte stützten, könnten folglich kein Beweis für eine Zuwiderhandlung sein.

557. Keines dieser beiden Dokumente beweise, daß eine Ausgleichsregelung tatsächlich bestanden habe und angewandt worden sei. Im übrigen sei das Alcudia-Dokument als "Entwurf" bezeichnet. Darüber hinaus habe ICI in ihrer Antwort vom 9. Oktober 1987 auf ein Auskunftsverlangen erklärt, daß eine solche Regelung niemals praktiziert worden sei.

558. Drittens sei auch das DSM-Dokument nicht beweiskräftig.

559. So handelt es sich dabei nach Ansicht von DSM, BASF und Hüls in Wirklichkeit um eine interne Marktstudie, in der die globalen Fides-Zahlen mit den eigenen Verkaufszahlen von DSM verglichen würden. Nach Ansicht von DSM ist mit dem Ausdruck Ausgleich in diesem Dokument nur der Ausgleich bezüglich früherer unzutreffender Angaben von Fides gemeint. Eine Ausgleichsregelung in der von der Kommission angenommenen Bedeutung ergäbe im übrigen keinen Sinn, da die Nachfrage nach PVC im ersten Halbjahr 1982 gegenüber dem gleichen Halbjahr des Vorjahres um 12 % gestiegen sei.

560. Wacker und Hoechst machen geltend, das DSM-Dokument sei ein Auszug aus einem umfangreicheren Schriftstück, so daß es für sich genommen unverständlich sei.

561. BASF verweist schließlich darauf, daß die Kommission keinen einzigen Fall eines Ausgleichs zwischen Herstellern nachgewiesen habe; die Anwendung einer solchen Regelung, deren Funktionsweise nicht dargetan worden sei, sei daher nicht bewiesen. Die Lieferungen geringer Mengen von Hersteller an Hersteller, um Engpässe auszugleichen, könnten nicht als Ausgleichslieferungen angesehen werden.

562. Viertens sei die Atochem-Tabelle nicht beweiskräftig.

563. Elf Atochem räumt ein, daß dieses Schriftstück in ihren Geschäftsräumen gefunden worden sei, verweist aber darauf, daß es mit dem Unternehmen nichts zu tun habe und im Büro einer Person ohne Entscheidungsbefugnisse unter allgemeinen Planungsunterlagen, die sich nicht auf PVC bezogen hätten, gefunden worden sei.

564. BASF trägt vor, dieses angeblich von 1984 stammende Dokument sei nachträglich erstellt worden, was in einem Quotensystem keinen Sinn ergebe. Wacker und Hoechst verweisen darauf, daß nicht bekannt sei, woher die dort angeführten Zahlen stammten; diese Angaben könnten jedenfalls aus öffentlichen Quellen stammen.

565. Nach Ansicht von BASF, Wacker, Hoechst und Hüls ist die Behauptung, daß die Abkürzung 5 % T" in der Atochem-Tabelle für eine Zielquote stehe, reine Spekulation; die Angaben für die deutschen Hersteller entsprächen genau dem Anteil an der Produktionskapazität, so daß 5 % T" Anteil an der Gesamtkapazität bedeuten könne.

566. Im übrigen verweisen LVM, BASF, DSM und Enichem darauf, daß die tatsächlichen Absatzmengen nicht den in der Atochem-Tabelle aufgeführten Mengen entsprächen, was für die Auffassung spreche, daß die angegebenen Zahlen nur persönliche Schätzungen seien. In Wirklichkeit verfüge die Kommission nur für drei von dreizehn Unternehmen über die tatsächlichen Absatzzahlen, und nur sechs von elf Zahlen für diese drei Unternehmen entsprächen den tatsächlichen Absatzzahlen.

567. Konkret zu den deutschen Herstellern führen BASF, Wacker, Hoechst und Hüls aus, daß deren Absätze zusammengefaßt seien, so daß die genaue Bestimmung der Unternehmen und ihrer Absätze unmöglich sei. Dies spreche gegen eine Quotenregelung. Im übrigen zeige der Vergleich dieser angeblichen Quoten mit den tatsächlichen Absatzzahlen von Hoechst, wie sie im Oktober 1988 von einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ermittelt und bestätigt worden seien, erhebliche Unterschiede in der Größenordnung von 5 %.

568. Fünftens bestreitet BASF die Erheblichkeit der Schriftstücke, auf die die Kommission ihre Analyse der Atochem-Tabelle stützt.

569. So zeigten die Anlagen 13 bis 16, die die statistischen Aufzeichnungen über die tatsächlichen Absätze beträfen, lediglich, daß die Meldungen der Hersteller an das System Fides richtig gewesen seien. Die Anlagen 17 und 19 seien nur interne Schriftstücke, die Absatzziele angäben, die sich die Unternehmen selbst gesetzt hätten. Die Anlage 18 spreche gegen ein Quotensystem, da ICI dort von einem Rückgang ihres Marktanteils für die kommenden Monate spreche.

570. Sechstens machen Wacker, Hoechst und Hüls geltend, daß der Vermerk von ICI vom 15. April 1981 ebenfalls ohne Beweiswert sei. Er habe nicht nur keinen Bezug zu PVC, sondern seine Bedeutung bleibe darüber hinaus unklar.

- Zur Überwachung der Verkäufe auf den nationalen Märkten

571. Erstens trägt Hüls vor, die Solvay-Tabellen seien so, wie sie zustande gekommen seien, ohne Beweiswert. Sie seien auf der Grundlage von Informationen, deren Quelle unbekannt sei, erst nachträglich für eine Marktstudie erstellt worden. Es handele sich höchstens um bloße Hypothesen über die Entwicklung der Umsätze, die im folgenden Jahr niemals erreicht worden seien, und um Schätzungen, wie die abgerundeten Zahlen belegten. Da diese Schriftstücke auf Französisch und nicht auf Englisch verfaßt worden seien, könne es sich nur um interne Unterlagen von Solvay handeln.

572. Zweitens trägt LVM vor, daß die Solvay-Tabellen nur aussagekräftig wären, wenn sie exakt wären; sie wiesen aber erhebliche Unterschiede zu den tatsächlichen Verkäufen auf. Die Kommission habe nämlich nur die vorläufig an Fides gemeldeten Zahlen und nicht die endgültigen Zahlen von Fides, die allein die tatsächlichen Verkäufe wiedergäben, berücksichtigt. Angesichts der Lade- und Lieferzeitpunkte seien Differenzen möglich. Im übrigen verweisen Wacker und Hoechst darauf, daß die Solvay-Tabellen keine individuellen Daten für die deutschen Hersteller enthielten, sondern lediglich globale Zahlen.

573. Drittens hätte nach Ansicht von Hüls die Gesamtzahl der PVC-Verkäufe auf dem deutschen Markt (Anlage 20 zur Mitteilung der Beschwerdepunkte), wenn sie mit den Fides-Meldungen übereinstimmen würde, nach den Regeln des Fides-Systems nicht die Lieferungen an die Dynamit Nobel AG umfassen dürfen; diese Unrichtigkeit zeige also, daß die Zahlen in der Anlage 20 nicht mit dem Fides-System übereinstimmten.

574. Viertens werfen LVM, BASF, DSM, Montedison und Enichem der Kommission vor, daß sie keinen Beweis für ihre Behauptung erbracht habe, daß die genauen Absatzzahlen ohne einen freiwilligen Informationsaustausch zwischen den Herstellern nicht zu erlangen gewesen wären. Solvay habe dagegen erklärt, die statistischen Unterlagen, auf die die Kommission ihre Anschuldigung stütze, allein und zu internen Zwecken erstellt zu haben. DSM bestreitet anhand von Beispielen die Behauptung der Kommission, daß eine genaue Berechnung der Marktanteile jedes Herstellers ohne einen Informationsaustausch zwischen diesen nicht möglich gewesen wäre. In Wirklichkeit habe jedes Unternehmen den Absatz der Konkurrenten ohne irgendeinen unzulässigen Informationsaustausch allein aufgrund leicht zugänglicher Informationen sehr genau schätzen können. Nach Ansicht von BASF setzt der Begriff des Austauschs eine Gegenseitigkeit von Leistungen zwischen Unternehmen voraus; dies sei aber nicht einmal behauptet worden. Auch wenn, so Enichem, in einem Vermerk, der sich auf die Tabelle der Anlage 34 und im übrigen nur auf diese beziehe, von einem Informationsaustausch mit Kollegen die Rede sei, werde dort jedenfalls nicht angegeben, wer diese Kollegen seien; angesichts der aggressiven Politik der Klägerin könne es sich nur um Arbeitskollegen bei Solvay und nicht bei der Klägerin handeln. Jedenfalls handele es sich nur um Daten, die sich auf die Vergangenheit und nicht auf die Zukunft bezogen hätten.

575. Schließlich machen BASF und Shell geltend, die Kommission habe den Sinn der Antwort von Shell auf ein Auskunftsverlangen entstellt. Zum einen habe Shell nämlich angegeben, daß Solvay keine genauen Informationen mitgeteilt worden seien; solche Mitteilungen hätten die Absätze in Westeuropa betroffen und könnten damit nicht die Quelle für die Daten in den Unterlagen von Solvay sein, die eine Aufteilung nach Ländern enthielten. Solche Informationen seien, wie Shell weiter ausführt, nur gelegentlich zwischen Januar 1982 und Oktober 1983 mitgeteilt worden, während die Unterlagen von Solvay die Zahlen für die Zeit von 1980 bis 1984 enthielten. Diese Tatsachen sprächen dafür, daß die Unterlagen von Solvay auf der Grundlage der veröffentlichten amtlichen Statistiken und der Kontakte mit den Kunden ausgearbeitet worden seien.

- Zu den Preisinitiativen

576. BASF, Wacker, Hoechst und Montedison bekräftigen, daß die Planungsdokumente keinen Beweiswert hätten (vgl. vorstehend, Randnrn. 544 ff.).

577. Nach Ansicht von LVM und DSM waren Zielpreise auf dem PVC-Markt nicht denkbar; die Preise seien nämlich in jedem einzelnen Fall ausgehandelt worden.

578. LVM, DSM, Wacker und Hoechst machen geltend, die Anlagen P1 bis P70 zur Mitteilung der Beschwerdepunkte seien nicht beweiskräftig, da es sich um nachträglich erstellte unternehmensinterne Berichte handele.

579. Für LVM, BASF, DSM, Wacker, Hoechst, Montedison, Hüls und Enichem erlauben diese Anlagen jedenfalls nicht den Schluß, daß die ihnen zur Last gelegten Initiativen abgestimmt gewesen seien; in Wirklichkeit seien die fraglichen Initiativen nur das Ergebnis selbständiger Entscheidungen der Unternehmen ohne irgendeine vorherige Abstimmung. Die Unternehmen hätten sich lediglich klug den Marktbedingungen angepaßt.

580. Schließlich tragen die Klägerinnen vor, die Anlagen P1 bis P70 und die ihnen von der Kommission am 3. Mai 1988 übermittelten Schriftstücke zeigten im Gegenteil einen vom Wettbewerb geprägten Markt, auf dem sich namentlich die Preise häufig schnell entwickelt und einige Hersteller ein aggressives Verhalten gezeigt hätten.

581. Die Artikel aus der Fachpresse könnten kein Beweis und nicht einmal ein Indiz für eine Zuwiderhandlung sein. Sie seien daher zur Stützung der Auffassung der Kommission nicht ausreichend.

Würdigung durch das Gericht

582. Um den Ursprung des Kartells zu ermitteln, hat sich die Kommission auf den Wortlaut der Planungsdokumente, die Auskünfte, die ICI hierzu als Antwort auf ein an sie gerichtetes Auskunftsverlangen gegeben hat, und auf die enge Korrelation gestützt, die zwischen den in diesen Dokumenten beschriebenen geplanten Verhaltensweisen und den auf dem Markt festgestellten Verhaltensweisen bestanden habe.

583. Somit sind zunächst die verschiedenen Verhaltensweisen zu prüfen, die die Kommission ihrer Ansicht nach auf dem Markt nachgewiesen hat, indem sie sie mit den in den Planungsdokumenten vorgesehenen Verhaltensweisen verglichen hat.

- Zu den Quotenregelungen

584. Die "checklist", das erste Planungsdokument, enthält unter Nummer 3 "Vorschläge für einen neuen Rahmen für die Sitzungen". Dieser Abschnitt enthält im Anschluß an eine Aufzählung verschiedener, namentlich in Form von Anfangsbuchstaben oder Abkürzungen genannter Hersteller, die als mögliche Teilnehmer an diesen Sitzungen angesehen wurden, einen Unterabschnitt über die "Vorschläge für das Funktionieren dieser Sitzungen", der wiederum zwei Teile enthält: "Prozentuale Marktanteile sowie die zulässigen Abweichungen von diesen Marktanteilen" und "Regelung für die Schaffung neuer Kapazitäten".

585. Die "response to proposals", das zweite Planungsdokument, enthält unter Nummer 2 den Vorschlag, "künftig mengenmäßige Quoten auf betrieblicher und nicht wie früher auf nationaler Basis festzulegen", zusammen mit dem Kommentar: "[S] tarke Unterstützung, aber damit ein künftiges Quotensystem realistisch und durchführbar ist, muß eine Regelung für die Schaffung neuer Kapazitäten und die Wiederinbetriebnahme von Produktionsanlagen nach einer vorübergehenden Stillegung" aufgenommen werden. Nummer 3 dieses Dokuments enthält den folgenden Vorschlag: "Der Marktanteil der Hersteller müßte auf der Grundlage des Anteils im Jahre 1979 berechnet werden, wobei offenkundige Anomalien in diesem Jahr zu berichtigen wären", zusammen mit dem Kommentar: "Starke Unterstützung". Schließlich enthält Nummer 4 folgenden Vorschlag: "Eine flexible Grenze von +/ - 5 % sollte für die nach vorstehend unter Nummer 3 festgelegten Marktanteile gelten, so daß die tatsächliche Marktstellung des einzelnen Herstellers sich entsprechend seinem tatsächlichen Potential entwickeln kann", zusammen mit folgendem Kommentar: "Viele Bedenken hiergegen, in erster Linie deshalb, weil es, wenn Marktanteile festgelegt werden sollten, gefährlich wäre, eine Erlaubnis zur Überschreitung des vereinbarten Anteils aufzunehmen".

586. Zum Nachweis einer Quotenregelung hat sich die Kommission in ihrer Entscheidung auf mehrere Schriftstücke bezogen, die sie sich in Kopie während ihrer Nachprüfungen verschaffen konnte.

587. Sie hat sich dabei namentlich auf drei Schriftstücke gestützt, die eine Ausgleichsregelung belegten, die 1981 zwischen den PVC-Herstellern durchgeführt worden sei, und damit das Vorliegen von Quotenregelungen bewiesen, deren notwendige Ergänzung die Ausgleichsregelung sei.

588. Das in den Geschäftsräumen von ICI aufgefundene Schriftstück "sharing the pain" betrifft in erster Linie eine Regelung, mit der die Belastung durch die Absatzbeschränkung für ein anderes thermoplastisches Erzeugnis als PVC geteilt werden sollte. Dort findet sich jedoch folgende Feststellung: "Die mit vergleichbaren Regelungen für PVC und LDPE gewonnenen Erfahrungen verheißen nichts Gutes, doch lassen sich einige Lehren daraus ziehen." Nach dem Hinweis auf die "Zielmenge" fährt der Verfasser des Schriftstücks fort: "In bezug auf was werden die Leistungen beurteilt? Die PVC-Hersteller waren in der Lage, mit vereinbarten Marktteilen für 1981 zu arbeiten." Schließlich wird darauf hingewiesen, daß "die PVC-Regelung nur Berichtigungen zuließ, wenn die Verkäufe eines Unternehmens oder einer Unternehmensgruppe weniger als 95 % der Zielmenge erreichten. Dies ermöglichte den Gesellschaften, ihren Marktanteil ungestraft zu überschreiten …"

589. Das Alcudia-Dokument, das von ICI stammt, aber bei einem spanischen Hersteller gefunden wurde, betrifft den Entwurf einer Regelung eines Ausgleichs zwischen LDPE-Herstellern, die weniger als eine vorher festgelegte Menge verkauft hatten, und solchen, die mehr als diese Menge verkauft hatten. Dort heißt es: "Die Regelung ist sehr ähnlich einer Regelung, die unlängst von den PVC-Herstellern eingeführt und für die Hälfte der Mai- und für die Juni-Verkäufe wirksam wurde." Anschließend werden die Hauptmerkmale dieses Systems beschrieben, das dem bei PVC angewandten entspricht. So verständigen sich die Hersteller über ihre Absatzziele, die einem bestimmten Prozentsatz ihres Gesamtabsatzes entsprechen. Sobald die vorläufigen Zahlen von Fides bekannt sind, werden die Zielmengen für jeden Teilnehmer errechnet und mit den tatsächlichen Verkäufen verglichen, um die Abweichungen festzustellen. Ein Ausgleich findet zwischen denen statt, die ihre Quote überschritten haben, und denen, die sie nicht erreicht haben. Zur Vereinfachung des Verfahrens war auch daran gedacht, die "Hersteller in 'Gruppen' zusammenzufassen, in der Hoffnung, daß innerhalb einer Gruppe Regelungen gefunden werden können, um die Schwankungen zu beseitigen". Weiter wird die Möglichkeit einer alternativen Regelung angeführt, die nur Schwankungen über 5 % berücksichtigt. In diesem Dokument vergleicht der Verfasser die vorgeschlagene LDPE-Regelung mit der "PVC-Regelung" und führt dazu insbesondere aus: "Kann die Regelung nur mit 2 oder 3 der Hersteller funktionieren? An der PVC-Regelung ist nur ein Hersteller nicht beteiligt."

590. Der Wortlaut dieser Dokumente bestätigt in überzeugender Weise die Schlußfolgerungen, die die Kommission daraus gezogen hat.

591. Auch wenn beide Dokumente ein anderes thermoplastisches Erzeugnis betreffen, beziehen sich die von der Kommission in ihrer Erwiderung genannten Stellen dieses Dokuments doch ausdrücklich auf PVC.

592. Zudem ergibt sich aus dem Wortlaut dieser Unterlagen, daß die streitige Ausgleichsregelung von allen PVC-Herstellern bis auf einen tatsächlich praktiziert wurde. Das Alcudia-Dokument im besonderen stellt nur insoweit einen Entwurf dar, als es ein anderes thermoplastisches Produkt, nämlich LDPE, betrifft.

593. Schließlich ist der Einwand der Klägerinnen, daß diese Dokumente keine zuverlässige Quelle seien, da ihr Verfasser nicht im PVC-Sektor tätig gewesen sei, zurückzuweisen. Beide Dokumente enthalten nämlich genaue Angaben, insbesondere hinsichtlich der Zeitpunkte, der Prozentsätze und der Zahl der an der PVC-Regelung Beteiligten, die zu dem Schluß führen, daß die Verfasser die Regelung, auf die sie sich beziehen und aus der sie angesichts der "gewonnenen Erfahrungen" eine Lehre ziehen wollen, genau kannten.

594. Die Kommission bezieht sich ebenfalls auf das DSM-Dokument vom 12. August 1982.

595. So stellt der Verfasser des Dokuments, wie die Kommission im vorletzten und letzten Abschnitt der Randnummer 11 der Entscheidung ausführt, eine erhebliche Differenz von 12 % zwischen den Verkaufsstatistiken für PVC in Westeuropa im ersten Halbjahr 1982 und denen im ersten Halbjahr 1981 fest, obwohl die Nachfrage in diesem Raum in spürbar geringerem Umfang gestiegen war. Außerdem sieht der Verfasser deutlich unterschiedliche Entwicklungen zwischen den geographischen Märkten. Nach seiner Meinung können Erklärungen, die sich auf die normale Marktentwicklung stützten (Rückgang der Einfuhren aus Drittländern nach Westeuropa, Lagerbestände und Erhöhung der Produktivität), die ursprünglich in Betracht gezogen worden seien (vgl. dazu Anlage P22 zur Mitteilung der Beschwerdepunkte, die ein Schriftstück von DSM vom 12. Juli 1982 ist), nicht akzeptiert werden. Der Verfasser fährt fort: "Eine Erklärung könnte in falschen Angaben über die Verkäufe im ersten Halbjahr 1981 (Ausgleich!) gefunden werden. Dieser Punkt wird untersucht werden."

596. Aus diesem Dokument folgt somit, daß die Marktentwicklung im ersten Halbjahr 1982 gegenüber dem ersten Halbjahr 1981 sich nicht anhand der normalen Marktbedingungen erklären läßt, sondern durch falsche Absatzmeldungen für das erste Halbjahr 1981. Grund für diese falschen Meldungen waren die Regelungen über den Ausgleich zwischen den Herstellern. Wie die Kommission ausgeführt hat, beweist dieses Dokument, das vor allem zusammen mit den beiden zuvor behandelten zu lesen ist, die eine Ausgleichsregelung für das erste Halbjahr 1981 belegen, daß einige Hersteller zweifellos für dieses Halbjahr niedrigere als die tatsächlichen Verkaufszahlen angegeben haben, um dieser Regelung zu entgehen.

597. Dieses Dokument erlaubt ebenfalls den Schluß, daß diese Regelung wegen des Verhaltens einiger Hersteller nicht besonders gut funktioniert hat. Dies ist im übrigen im Zusammenhang mit dem Dokument "sharing the pain" zu sehen, in dem es heißt, daß "die mit vergleichbaren Regelungen für PVC und LDPE gewonnenen Erfahrungen … nichts Gutes [verheißen]".

598. Die von DSM vertretene andere Auslegung des Begriffes "Ausgleich", die im übrigen wenig klar ist, ist nicht überzeugend. Es ist nämlich kaum anzunehmen, daß die Hersteller zur Berichtigung von Fehlern in ihren Meldungen an Fides für ein bestimmtes Jahr im folgenden Jahr einen Absatz angegeben haben, dem sie die im vergangenen Jahr weggelassenen Verkäufe hinzugerechnet haben.

599. Zum Nachweis einer Quotenregelung bezieht sich die Kommission auch auf einen bei ICI aufgefundenen Vermerk vom 15. April 1981. Dieser Vermerk ist die Mitteilung des Generaldirektors des Geschäftsbereichs Petrochemie von Montedison an ICI. Dort heißt es: "ICI könnte z. B. bis Ende 1981 über eine neue PVC-Kapazität in Deutschland verfügen und hat seit Januar 1981 eine Quotenerhöhung von 30 KT verlangt." ICI plante nämlich, wie die Kommission ausgeführt hat, zu diesem Zeitpunkt den Bau einer neuen Anlage in Deutschland und die Stillegung älterer Anlagen an einem anderen Ort.

600. Wenn dieser Vermerk auch in erster Linie ein anderes thermoplastisches Erzeugnis betrifft, bezieht er sich in der vorstehend wiedergegebenen Passage doch ausdrücklich auf PVC.

601. Im übrigen konnten die Klägerinnen das in diesem Vermerk enthaltene Wort "Quote" nicht anders auslegen, als es die Kommission getan hat. Dieser Vermerk ist die Abschrift einer Mitteilung eines Leiters eines Konkurrenzunternehmens, so daß man nicht davon ausgehen kann, daß das Wort "Quote" sich lediglich auf unternehmensinterne Ziele von ICI bezieht.

602. Nach Ansicht der Kommission hat die auf diese Weise nachgewiesene Absatzkontrolle zumindest bis April 1984 bestanden. Die Kommission stützt sich hierfür auf die Atochem-Tabelle mit der Überschrift "PVC - erstes Quartal".

603. Diese Tabelle enthält neun Rubriken: -In der ersten werden sämtliche europäischen PVC-Hersteller aufgezählt, die seinerzeit auf dem Markt tätig waren. -In der zweiten, der dritten und der vierten Rubrik werden für jeden europäischen Hersteller mit Ausnahme der vier deutschen Hersteller, deren Absatz zusammengefaßt ist, die jeweils im Januar, Februar und März erzielten Absätze angegeben. Für die ersten beiden Monate enthält die Tabelle den Hinweis "FIN" und für den letzten Monat den Hinweis 5Q". Es ist nicht bestritten worden, daß diese Hinweise den endgültigen (englisch: "final") und sofortigen (englisch: "quick") Zahlen entsprechen, die an das Fides-Informationssystem weitergegeben wurden; dies ergibt sich im übrigen aus der als Anlage 11 zur Mitteilung der Beschwerdepunkte beigefügten Antwort von Atochem vom 5. Mai 1987 auf ein Auskunftsverlangen der Kommission. Das Fides-System ist, wie in der Entscheidung (Randnr. 12, dritter Absatz) ausgeführt wird, ein statistischer Dienst für die Industrie, der von einem Buchhaltungsunternehmen mit Sitz in Zürich betrieben wird. Die Hersteller, die Mitglieder dieses Systems sind, liefern ihre Verkaufszahlen zunächst sofort und dann als endgültige Zahlen an eine Zentralstelle, die sämtliche Informationen sammelt und für den gesamten westeuropäischen Markt umfassende, anonyme Statistiken erstellt. -In der fünften Rubrik sind die Gesamtverkäufe für das erste Quartal angegeben. -Die sechste Rubrik enthält den Prozentsatz der Verkäufe der europäischen Hersteller im Verhältnis zu deren Gesamtabsatz während der ersten vier Monate. -Die siebte Rubrik ist überschrieben 5 % T". -In der achten Rubrik sind die Verkäufe für den Monat April mit dem Hinweis 5Q" angegeben. -In der letzten Rubrik findet sich der Anteil der Hersteller im Verhältnis zum Gesamtabsatz der europäischen Hersteller im ersten Quartal.

604. Die Kommission ist zu dem Ergebnis gekommen, daß die Abkürzung 5 % T" offenkundig ein Hinweis auf einen angestrebten Marktanteil (englisch: "target") sei. Sie entnimmt diesem Dokument ebenfalls, daß die genannten Hersteller ihre Verkaufszahlen außerhalb des offiziellen Fides-Systems untereinander ausgetauscht hätten, um die Durchführung einer Quotenregelung zu überwachen. Schließlich hat die Kommission geprüft, inwieweit die Hersteller die ihnen zugewiesene Zielmenge erreicht haben.

605. Zunächst ist festzustellen, daß die genaue Identität des Verfassers des Dokuments nicht entscheidend ist. Von Bedeutung ist allein, ob die Schlußfolgerungen, die die Kommission aus der Atochem-Tabelle gezogen hat, richtig sind.

606. Es ist unstreitig, daß diese Tabelle die ersten Monate des Jahres 1984 betrifft, wie sich auch aus der Antwort von Atochem vom 5. Mai 1987 auf ein Auskunftsverlangen ergibt. Da die Tabelle für die Monate März und April 1984 nur "sofortige" und keine endgültigen Zahlen enthält, kann diese Tabelle im Mai 1984 erstellt worden sein.

607. Erstens ist die Auslegung der Abkürzung 5 % T" durch die Kommission zutreffend. Es ist nicht denkbar, daß diese Abkürzung nur die rein unternehmensintern festgesetzten Zielmengen betrifft; dies würde nämlich nicht erklären, wieso der Verfasser des Dokuments über sämtliche in den einzelnen Unternehmen intern festgesetzten Ziele verfügte. Zudem läßt sich diese Abkürzung nicht losgelöst vom Zusammenhang der vorliegenden Rechtssache auslegen, insbesondere nicht ohne Berücksichtigung der anderen Schriftstücke, die überzeugend das Vorliegen einer Quotenregelung der PVC-Hersteller belegen. Im übrigen ergibt sich aus der Tabelle, daß in dem Schriftstück nicht die Marktanteile im Verhältnis zum Gesamtabsatz in Westeuropa angegeben werden, da die Einfuhren nicht berücksichtigt worden sind, sondern der jeweilige Marktanteil der Hersteller im Verhältnis zu dem von diesen in ihrer Gesamtheit repräsentierten Markt, was bestätigt, daß das Ziel die Kontrolle des Marktanteils im Rahmen der Absprache war. Schließlich haben die Klägerinnen keine andere plausible Bedeutung der Abkürzung 5 % T" im Kontext dieser Rechtssache angeben können.

608. Zweitens hat die Kommission versucht, zu überprüfen, ob die in der Tabelle für die einzelnen Hersteller angegebenen Verkaufsmengen den von den Unternehmen bei Fides tatsächlich gemeldeten Mengen entsprachen. Nach den Angaben der Kommission hierzu war es ihr nicht möglich, von allen Herstellern eine Kopie dieser Meldungen zu erlangen, und sie konnte daher die in der Tabelle angegebenen Verkaufszahlen nicht systematisch überprüfen. Von einigen Unternehmen hat die Kommission jedoch die Verkaufszahlen erhalten. Aus diesen Zahlen ergibt sich, daß zehn der Verkaufszahlen, die sie überprüfen konnte, mit den Meldungen der Hersteller an Fides identisch sind. Darüber hinaus liegen fünf weitere Verkaufszahlen, die Solvay und LVM betreffen, nahe bei der in der Tabelle genannten Zahl.

609. Schließlich hat sich die Kommission bemüht, die Verkäufe der vier deutschen Hersteller für das erste Quartal 1984 zu errechnen. Sie hat sich dazu der von drei dieser Unternehmen (BASF, Wacker und Hüls) an Fides gemeldeten Daten, die sie in Kopie erhalten konnte, und der von Hoechst in deren Antwort vom 27. November 1987 auf ein Auskunftsverlangen der Kommission selbst angegebenen Verkaufszahlen bedient. Auf diese Weise gelangte sie zu einer Gesamtmenge von 198 353 t, die sie mit der Gesamtmenge von 198 226 t, die sich aus der Atochem-Tabelle ergibt, verglich. Der Unterschied zwischen diesen beiden Gesamtmengen kann in der Tat vernachlässigt werden und bestätigt die Auffassung der Kommission, daß ein solches Ergebnis ohne einen Informationsaustausch zwischen den Herstellern nicht möglich gewesen wäre.

610. Die Kommission hat auf das Ergebnis dieser Berechnung und die Schlußfolgerungen verwiesen, die sie daraus in der Mitteilung der Beschwerdepunkte gezogen hat. Bei der Anhörung vor der Kommission hat Hoechst jedoch die von ihr selbst ursprünglich vorgelegten Zahlen bestritten und neue Zahlen vorgelegt. Die Kommission hat aber nachweisen können, daß diese nicht glaubhaft sind. So hat sie in der Entscheidung (Randnr. 14, Fußnote 1) ausgeführt: "Neue von Hoechst anläßlich der mündlichen Anhörung (aber ohne Beweismaterial) vorgelegte Zahlen … sind völlig aus der Luft gegriffen. Sie würden bedeuten, daß Hoechst eine Kapazitätsauslastung von über 105 % hatte, während die Kapazitätsauslastung bei anderen nur 70 % betrug." Tatsächlich hat Hoechst zugegeben, daß diese neuen Zahlen unzutreffend waren, und hat der Kommission mit Schreiben vom 21. Oktober 1988 eine dritte Serie von Zahlen vorgelegt.

611. Diese neue Zahlenserie enthält gegenüber den ursprünglich vorgelegten Zahlen eine unbedeutende Berichtigung der Verkaufszahlen von Hoechst in Europa, die im übrigen die Richtigkeit der Zahlen in der Atochem-Tabelle nur bestätigt; hinzugefügt ist dort aber als "Verkäufe an die Verbraucher" im Sinne der Fides-Meldungen der Eigenverbrauch von Hoechst für ihr Werk Kalle. Angesichts der Umstände, unter denen diese Zahlen vorgelegt worden sind, können sie aber nicht als hinreichend glaubhaft angesehen werden, um die von der Klägerin in ihrer Antwort auf ein Auskunftsverlangen selbst vorgelegten Zahlen in Zweifel zu ziehen.

612. Die deutschen Hersteller machen jedoch geltend, daß ihre Verkäufe zusammengefaßt und nicht einzeln ausgewiesen worden seien; infolgedessen genüge es, daß drei der vier deutschen Hersteller an diesem Informationsaustausch teilgenommen hätten, um den Anteil des vierten durch einfache Subtraktion von den offiziellen Gesamtzahlen von Fides zu ermitteln. Daher sei die Atochem-Tabelle für keinen der vier deutschen Hersteller aussagekräftig. Dieses Vorbringen ist zurückzuweisen. Die Tabellen von Fides zeigen nämlich die Verkäufe aus Deutschland insgesamt und nicht nur die Verkäufe der vier deutschen Hersteller; diese Statistiken weisen für das erste Quartal 1984 einen Gesamtabsatz auf, der erheblich höher ist als der Gesamtabsatz von BASF, Wacker, Hoechst und Hüls allein. Unter diesen Umständen ließ sich bei Kenntnis der Verkaufszahlen von drei von ihnen nicht durch Subtraktion ein Gesamtabsatz der vier deutschen Hersteller ermitteln, der ebenso genau ist wie der in der Atochem-Tabelle ausgewiesene.

613. Die in der Atochem-Tabelle angeführten Verkaufszahlen sind bis auf die für die Unternehmen ICI und Shell, die offensichtlich gerundet worden sind, genau; für ICI enthält die Tabelle in einer Fußnote folgenden Hinweis: "Berechnet auf der Grundlage der Fides-Daten". Dies erhärtet den Schluß der Kommission, daß die Zahlen für die anderen Hersteller nicht bloße Schätzungen aufgrund der offiziellen Daten seien, sondern Angaben der Hersteller selbst. Wenn die Hersteller ihre eigenen Verkaufszahlen individuell an Fides melden, so geschieht dies auf vertraulicher Basis. Die Hersteller erhalten im Gegenzug nur zusammengefaßte Daten und nicht die von den anderen Herstellern gemeldeten individuellen Daten.

614. Drittens hat die Kommission geprüft, ob die Marktanteile der Hersteller im Verhältnis zueinander für 1984 der Zielmenge entsprachen, die in der Atochem-Tabelle angegeben ist. So konnte sie anhand der ihr zur Verfügung stehenden Informationen feststellen, daß der Marktanteil von Solvay 1984 mit der in der Atochem-Tabelle genannten Zielmenge übereinstimmte. Zudem konnte sie feststellen, daß der Marktanteil der vier deutschen Hersteller für 1984 in Höhe von 24 % nahe an die in dieser Tabelle angegebene Zielmenge von 23, 9 % heranreichte. Schließlich belief sich der Marktanteil von ICI für 1984 auf 11, 1 %, während die Zielmenge für dieses Unternehmen in der Atochem-Tabelle mit 11 % angegeben war. Übrigens ist bezeichnend, wie auch die Kommission hervorgehoben hat, daß zwei interne Schriftstücke von ICI vom 18. September und vom 16. Oktober 1984, die als Anlagen 17 und 18 zur Mitteilung der Beschwerdepunkte vorgelegt wurden, sich genau auf eine Zielmenge von 11 % für das Unternehmen beziehen.

615. Enichem macht geltend, daß ihr Anteil am Absatz 1984 12, 3 % betragen habe, was eindeutig unter dem in der Atochem-Tabelle angegebenen Satz liege. Dieser Einwand ist zurückzuweisen. Enichem ist aufgefordert worden, anzugeben, auf welcher Grundlage sie ihren Marktanteil für 1984 ermittelt hat, konnte aber keinerlei Erklärung zu den von ihr herangezogenen Unterlagen abgeben. Zudem hat diese Klägerin in den Anlagen zu ihrer Klageschrift (Band III, Anlage 2) eine Tabelle vorgelegt, die ihre jährlichen Verkäufe für die Zeit von 1979 bis 1986 wiedergibt und der sich entnehmen läßt, daß die Marktanteile für jedes dieser Jahre auf die gleiche Weise berechnet worden sind. Die Klägerin hat auf eine entsprechende Aufforderung des Gerichts im Rahmen prozeßleitender Maßnahmen für die Jahre 1979 bis 1982 zu erklären versucht, wie sie ihren Marktanteil berechnet hat. Dabei hat sie lediglich für jedes dieser Jahre ihre Verkaufszahlen angegeben, aber keine Einzelheiten, die dieses Vorbringen stützen könnten. Darüber hinaus sind diese Verkaufszahlen nicht auf die Verkäufe der europäischen Hersteller in Westeuropa, sondern auf die Zahlen des europaweiten Verbrauchs bezogen, der zwangsläufig höher ist, da er die Einfuhren einschließt. Dadurch hat die Klägerin ihren Marktanteil erheblich herabgesetzt.

616. Infolgedessen sind die Zahlen, die Enichem vorgelegt hat, nicht als zuverlässig anzusehen.

617. Somit sind die tatsächlichen Wertungen, die die Kommission in der Entscheidung vorgenommen hat, zutreffend.

- Zur Überwachung der Verkäufe auf den nationalen Märkten

618. In der "checklist" ist im Rahmen der Vorschläge für die Funktionsweise des neuen Rahmens für die Sitzungen die Rede von einem "Austausch der monatlichen Verkaufsdaten jedes Herstellers nach Ländern".

619. Für den Nachweis einer Regelung, wonach die inländischen Hersteller auf den wichtigsten nationalen Märkten sich gegenseitig über die Mengen unterrichteten, die sie auf jedem Markt abgesetzt hatten, hat sich die Kommission vor allem auf die Tabellen von Solvay gestützt.

620. Diese Tabellen haben den gleichen Aufbau.

621. Die Tabellen für den deutschen Markt (Anlagen 20 bis 23 zur Mitteilung der Beschwerdepunkte) umfassen mehrere Spalten. Die erste enthält folgende Rubriken: "Verbrauch MN" (d. h. Verbrauch auf dem nationalen Markt), "Einfuhren Dritter" und "Verkauf inländischer Hersteller"; in dieser letzten Rubrik stehen die Namen der wichtigsten inländischen Hersteller. In den folgenden Spalten folgt jeweils auf die Spalte "Annahmen" für ein bestimmtes Jahr eine Spalte "Realisierung" für dasselbe Jahr. Jede dieser Spalten ist noch einmal unterteilt, in der ersten sind die Mengen, in der zweiten ist der Prozentsatz angegeben. Den Rubriken in der ersten Spalte sind in den anderen Spalten Zahlen zugeordnet. Angegeben ist der Absatz jedes deutschen Herstellers; daher entspricht das Argument von Wacker und Hoechst, daß die Verkaufszahlen der deutschen Hersteller zusammengefaßt und nicht einzelnen aufgeführt seien, nicht den Tatsachen.

622. Die anderen Tabellen für den französischen Markt (Anlagen 24 bis 28 zur Mitteilung der Beschwerdepunkte), für den Benelux-Markt (Anlagen 29 bis 32) und für den italienischen Markt (Anlagen 33 bis 40) umfassen ebenfalls mehrere Spalten. Die erste enthält die Namen der inländischen Hersteller mit den Rubriken: "Gesamtmenge der inländischen Hersteller", "Einfuhren", wobei manchmal die Einfuhren "aus anderen Fides-Ländern" und aus "Drittländern (nicht Fides)" getrennt sind, und "Gesamtmarkt". Die beiden folgenden Spalten geben zwei aufeinander folgende Jahre wieder; jede dieser Spalten ist noch einmal unterteilt, die erste für Mengen, die andere für Prozentsätze; den Rubriken der ersten Spalte entsprechen Zahlen in den anderen Spalten. In einigen Fällen wird in einer zusätzlichen Spalte die prozentuale Entwicklung von einem Jahr zum anderen wiedergegeben. Zudem ist in einigen Fällen eine Spalte "Prognosen" für das laufende Jahr angefügt.

623. Wie sich aus der Entscheidung ergibt und wie die Kommission auf eine Frage des Gerichts bestätigt hat, betrifft die vorliegende Rüge nur den deutschen, den italienischen und den französischen Markt.

624. Zunächst enthalten die Solvay-Tabellen nicht nur "Annahmen", sondern auch die "Realisierung". Da der Informationsaustausch auf der "Realisierung" beruht, kann es sich nur um Informationen aus der Vergangenheit handeln; das Argument, daß es sich nur um zukünftige Schätzungen handele, geht daher in tatsächlicher Hinsicht fehl. Da die Solvay-Tabellen auf Anfang März des Jahres datiert werden können, das auf das Jahr folgt, für das die Verkaufszahlen nach Hersteller und Land ausgetauscht worden sind, können sie nicht als so alt angesehen werden, daß sie nicht mehr vertraulich wären.

625. Zudem enthalten die Tabellen zwar Zahlen in Kilotonnen, gegebenenfalls bis auf eine Stelle hinter dem Komma, doch läßt sich daraus nicht ableiten, daß es sich nur um Schätzungen von Solvay allein handele. Tatsächlich sind die Verkaufszahlen von Solvay, von der diese Tabellen stammen, selbst nur in Kilotonnen angegeben.

626. Die Kommission hat geprüft, ob die in den Tabellen angegebenen Verkäufe den tatsächlichen Verkäufen der dort genannten Hersteller entsprechen. Sie war jedoch nicht in der Lage, sämtliche dort enthaltenen Zahlen zu überprüfen, da die Mehrheit der Hersteller erklärt hat, daß sie nicht in der Lage seien, ihre Verkaufsstatistiken vorzulegen.

627. Die Überprüfung der Kommission hat zu der Feststellung geführt, daß für den deutschen Markt die von der Kommission erlangten Absatzzahlen der Hersteller Hüls, BASF und ICI für die einzelnen Jahre sich genau mit den in den Solvay-Tabellen genannten Zahlen deckten oder diesen sehr nahe kamen (Randnr. 16, zweiter Absatz, der Entscheidung). BASF hat in diesem Zusammenhang in ihrer Klageschrift erklärt: "Diese Unterlagen geben ein sehr zuverlässiges Bild von den Absatzverhältnissen der hauptsächlichen Konkurrenten." Hüls trägt jedoch vor, daß die Solvay-Tabellen für Deutschland für das Jahr 1980 Gesamtverkäufe von 736, 7 Kilotonnen auswiesen; im Fall von Wacker und Hüls umfasse dieser Betrag aber ausweislich einer Fußnote in der Anlage 20 zur Mitteilung der Beschwerdepunkte die Verarbeitung für Dynamit Nobel AG (5 + travail à façon pour DNAG inclus"), die in die Fides-Statistiken nicht aufgenommen werde. Dieser Einwand erklärt jedoch keineswegs, wie Solvay die Verkaufszahlen, die dieser "Verarbeitung" entsprechen, kennen konnte; diese Kenntnis spricht vielmehr für die Schlußfolgerung der Kommission, daß die Hersteller sich ihre Verkaufszahlen außerhalb des Fides-System mitgeteilt haben.

628. Für den französischen Markt hat die Kommission festgestellt, daß die Verkaufszahlen von Shell, LVM und Atochem in den Solvay-Tabellen für bestimmte Jahre sehr nah an die tatsächlichen Verkaufszahlen, die sie habe erhalten können, heranreichten (Randnr. 16, dritter Absatz, der Entscheidung).

629. Für den italienischen Markt hat die Kommission keine tatsächlichen Verkaufszahlen erlangen können. Die Klägerinnen, die in diesen Tabellen namentlich aufgeführt sind, haben die Richtigkeit der dort genannten Zahlen nicht bestritten. Zudem enthält die erste Tabelle für den italienischen Markt, wie die Kommission hervorgehoben hat, folgenden Hinweis: "Die Aufteilung des italienischen Marktes unter die verschiedenen Hersteller für 80 wurde auf der Grundlage eines Informationsaustauschs mit unseren Kollegen vorgenommen." Im übrigen enthalten die als Anlagen 37 und 39 zur Mitteilung der Beschwerdepunkte beigefügten Tabellen, die die Verkäufe 1983 betreffen, neben dem Namen des kleinsten Herstellers auf dem italienischen Markt den Hinweis "Schätzungen". Schließlich hat Solvay in ihrer Antwort vom 25. Februar 1988 auf ein Auskunftsverlangen angegeben: "Aufgrund der Besonderheiten des italienischen Marktes können wir nicht ausschließen, daß bestimmte Verkaufszahlen zwischen den Konkurrenten ausgetauscht worden sind." Unter diesen Umständen kann der von Enichem vorgeschlagenen Auslegung des Worts "Kollegen" nicht gefolgt werden.

630. Dennoch sind die Klägerinnen der Ansicht, daß diese Zahlen nicht unbedingt das Ergebnis eines Austauschs unter den Herstellern seien. Sie behaupten in diesem Zusammenhang nicht, daß die in den Solvay-Tabellen angeführten Zahlen selbst allgemein zugänglich gewesen seien, sondern machen geltend, daß sie aufgrund von auf dem Markt verfügbaren Informationen oder bereits allgemein zugänglichen Informationen hätten ermittelt werden können. Sie stützen sich dabei auf die Erläuterungen, die Solvay zu der Erstellung der Tabellen gegeben hat und nach denen diese ohne Kontakte zu den Konkurrenten hätten erstellt werden können.

631. Shell hat in ihrer Antwort vom 3. Dezember 1987 auf ein Auskunftsverlangen erklärt, daß "Solvay gelegentlich in der Zeit von Januar 1982 bis Oktober 1983 angerufen hat, um eine Bestätigung ihrer Schätzungen von Shells Verkaufsmengen zu erhalten". Shell behauptet jedoch, keine genauen Informationen mitgeteilt zu haben.

632. Zum französischen Markt hat Solvay erklärt, daß das Volumen des Gesamtmarktes sich namentlich aufgrund der Fides-Statistiken genau habe bestimmen lassen. Nach Abzug ihres eigenen Absatzvolumens habe sie das Gesamtabsatzvolumen ihrer Konkurrenten auf dem französischen Markt erhalten. Zur Ermittlung des Absatzes jedes einzelnen Herstellers hat Solvay folgendes ausgeführt: "Wenn der Kunde zu einer Gruppe gehört, die PVC herstellt, aber trotzdem einen Teil von anderen Herstellern bezieht, wird pauschal geschätzt, daß die Muttergesellschaft 80 % des Bedarfs ihrer Tochtergesellschaft deckt und der Rest sich auf die Konkurrenten aufteilt; ist bekannt, daß einer der PVC-Verbraucher sich hauptsächlich bei einem Hersteller eindeckt, rechnen die französischen Manager [von Solvay] pauschal, daß dieser Hersteller 50 % des Bedarfs dieses Kunden deckt; deckt sich der Kunde bei mehreren Herstellern ein und liegt keiner der genannten Fälle vor, erfolgt die Aufteilung zwischen den verschiedenen Lieferanten linear entsprechend ihrer Anzahl (Beispiel: bei vier Lieferanten für einen bestimmten Kunden weisen die französischen Manager jedem von ihnen 25 % der Einkäufe dieses Kunden zu)." So bestimmt Solvay den Anteil jedes Herstellers bei ihren eigenen Kunden. "Für die Bestimmung der Gesamtmengen, die die Konkurrenten tatsächlich auf dem gesamten Markt verkauft haben, wenden die französischen Manager [von Solvay] die auf diese Weise ermittelten Marktanteile auf den Gesamtverbrauch von PVC an … und erhalten auf diese Weise annähernd den Gesamtabsatz [der] Konkurrenten [von Solvay]."

633. Hierzu ist festzustellen, daß diese von Solvay angegebene Berechnungsmethode, auf die sich die anderen Klägerinnen berufen, auf pauschalen Schätzungen beruht und für Annäherungswerte und Zufälligkeiten weiten Raum läßt. Sie erlaubt es nicht, den Absatz der einzelnen Hersteller so klar und genau zu bestimmen, wie er sich aus den Solvay-Tabellen ergibt.

634. Bezüglich des deutschen Marktes hat Solvay ausgeführt, daß der Anteil der einzelnen Konkurrenten an den Verkäufen aufgrund von "Gesprächen mit Kunden", allgemein zugänglichen Informationen (offizielle Statistiken und Fachpresse) und der "gründlichen Kenntnis des Marktes der deutschen Manager" von Solvay bestimmt worden sei. Auch hierzu ist festzustellen, daß Solvay anhand dieser Methode ebenfalls nicht ohne jeden Informationsaustausch mit den Konkurrenten zu ebenso genauen Ergebnissen wie denen in den Solvay-Tabellen kommen konnte. Laut den Antworten der Klägerinnen auf eine Frage des Gerichts hatte ein einzelner Hersteller manchmal mehrere hundert Kunden.

635. Beispiele, die DSM als Nachweis dafür angeführt hat, daß die Verkaufszahlen leicht aufgrund allgemein zugänglicher Informationen hätten errechnet werden können, liegen neben der Sache. Diese Beispiele beziehen sich nämlich auf die Ermittlung des Gesamtmarktes und des Marktanteils der Klägerin selbst, um die es in der Entscheidung nicht geht.

636. Die von den Klägerinnen vorgetragenen tatsächlichen Rügen sind daher zurückzuweisen.

- Zu den Zielpreisen und den Preisinitiativen

637. Wie bereits festgestellt (vorstehend, Randnr. 584) enthält die "checklist" unter Nummer 3 Vorschläge, wie der geplante neue Rahmen für die Sitzungen funktionieren sollte. Nach der namentlichen Aufzählung von zehn PVC-Herstellern in Form von Anfangsbuchstaben oder Abkürzungen enthält das Schriftstück folgende Punkte: "Wie ist eine bessere Preistransparenz zu erreichen", "Rabatt für Importeure (höchstens 2 %?)", "höhere Preise im Vereinigten Königreich und in Italien (Anhebung des Preisniveaus?)" und "Bekämpfung der Kundenabwanderung". Das Schriftstück enthält auch eine Rubrik mit der Überschrift "Preisvorschläge", in der man u. a. lesen kann: "Periode der Stabilität (wir sind einverstanden, die Bedingungen des zweiten Quartals 1980 zu akzeptieren, aber nur für eine begrenzte Zeit)" und "Preisniveau von Oktober bis Dezember 1980 und Zeitpunkte der Durchführung". Schließlich enthält die Rubrik, die eine Sitzung vom 18. September 1980 betrifft, insbesondere den Hinweis: "Verpflichtung herbeiführen für die Preisbewegungen Oktober/ Dezember".

638. Die "response to proposals" enthält zwei Bemerkungen zu den Preisen. Auf den ersten Vorschlag, wonach "es ein gemeinsames Preisniveau in Westeuropa geben müßte", folgt als Antwort: "Vorschlag unterstützt, aber Zweifel hinsichtlich der Möglichkeit, den traditionellen Rabatt für Importeure fallen zu lassen." Nach dem sechsten Vorschlag sollte "eine Preiserhöhung nicht während [einer] Stabilisierungsphase von drei Monaten versucht werden", in der die Lieferanten nur mit den Kunden in Kontakt treten sollten, die sie in den vorangegangenen drei Monaten beliefert haben (Nr. 5 der "response to proposals"). Dieser Vorschlag wurde wie folgt beantwortet: 5 … aufgrund der aktuellen Verluste sollte die Möglichkeit einer Erhöhung der Preise zum 1. Oktober nicht ausgeschlossen werden, obwohl insoweit Schwierigkeiten bestehen, nämlich die einstimmige Unterstützung zu erreichen und eine entsprechende Steigerung zu einem Zeitpunkt durchzuführen, zu dem ein Rückgang der Nachfrage in Westeuropa wahrscheinlich ist."

639. Die Kommission hat in ihrer Entscheidung etwa fünfzehn Preisinitiativen festgestellt (vgl. Tabelle 1 im Anhang der Entscheidung), von denen die erste am 1. November 1980 erfolgt ist.

640. Im Rahmen der vorliegenden Klagen bestreiten nur LVM und DSM schon das Bestehen der von der Kommission festgestellten Preisinitiativen mit der Begründung, daß solche Initiativen im PVC-Sektor nicht denkbar seien. Dazu genügt der Hinweis, daß die Anlagen P1 bis P70 zur Mitteilung der Beschwerdepunkte sich gezielt auf Zielpreise und Preisinitiativen beziehen. Unabhängig von der Frage, ob es sich um individuelle oder abgestimmte Verhaltensweisen handelt, genügt dies, um das Argument dieser Klägerinnen zurückzuweisen.

641. Das Bestehen der Preisinitiativen ist somit als bewiesen anzusehen. Zu prüfen ist daher, ob diese Initiativen, wie die Kommission behauptet, auf einer Absprache zwischen den PVC-Herstellern beruhten.

642. Auch wenn die Anlagen P1 bis P70 für einige Klägerinnen unternehmensinterne Schriftstücke darstellen, die nach den von der Kommission ermittelten Zeitpunkten der Preisinitiativen erstellt worden sind, läßt sich daraus nicht schließen, daß sie allein deshalb kein Beweis dafür sein können, daß die Initiativen abgesprochen waren. Vielmehr ist der Inhalt der betreffenden Schriftstücke zu untersuchen.

643. Die Klägerinnen bestreiten nicht, daß die von der Kommission vorgelegten Schriftstücke zeigen, daß zu den gleichen Zeitpunkten Erhöhungen geplant worden sind, um den PVC-Preis auf ein gleiches Niveau anzuheben, das im allgemeinen weit über dem lag, das in den Tagen vor diesen Erhöhungen auf dem Markt herrschte. Tatsächlich ergibt sich dies für jede der von der Kommission festgestellten Initiativen bereits aus dem Wortlaut der Anlagen P1 bis P70. Die Artikel der Fachpresse, die die Kommission als Anlage zur Mitteilung der Beschwerdepunkte vorgelegt hat, bestätigen im übrigen diese Erhöhungen zu den von der Kommission ermittelten Zeitpunkten.

644. Zudem ergibt eine sorgfältige Prüfung der Anlagen P1 bis P70, daß diese Initiativen nicht als rein individuelle Maßnahmen angesehen werden können. Sowohl aufgrund des Wortlauts als auch aufgrund einer Prüfung dieser Anlagen unter Berücksichtigung ihres Zusammenhangs untereinander ist das Gericht zu der Überzeugung gelangt, daß diese Schriftstücke der materielle Beweis einer europaweiten Preisabsprache der Hersteller sind.

645. So heißt es in der Anlage P1, einem Schriftstück von ICI, nach dem Hinweis, daß "die Nachfrage von PVC auf dem westeuropäischen Markt im Oktober in Erwartung der Preiserhöhung zum 1. November erheblich gestiegen ist", folgendermaßen: "[D] ie für den 1. November angekündigte Preiserhöhung [ist] darauf angelegt, alle westeuropäischen PVC-Preise (Suspension) auf ein Mindestniveau von 1, 50 DM … anzuheben …" Dieses Schriftstück ist im Zusammenhang mit den Anlagen P2 und P3 zu sehen, die von Wacker stammen und in denen eine gleiche Erhöhung zum gleichen Zeitpunkt angekündigt wird, sowie mit der Anlage P4, die von Solvay stammt und die folgenden Satz enthält: "[E] inige Importeure bieten im Widerspruch zu dem, was geplant war, Rabatte zum Nachteil der britischen Hersteller an." Auch die Anlage P5, die von DSM stammt, bezieht sich auf die Preisinitiative vom 1. November.

646. Auf die zweite Preisinitiative, die für den 1. Januar 1981 vorgesehen war und durch die der Preis für PVC auf 1, 75 DM angehoben werden sollte, wird Bezug genommen in den Anlagen P2 und P8, die von Wacker stammen, P4, von Solvay erstellt, P 6 und P7, die von ICI herrühren, und P9, die von DSM stammt. Insbesondere die Anlage P4 enthält im Anschluß an den in der vorstehenden Randnummer zitierten Satz den Hinweis: "[D] ie Aussichten für Dezember sind nicht gut, trotz einer für den 1. Januar 1981 angekündigten weiteren Preiserhöhung." In der Anlage P6 findet sich folgende Stelle: "[E] ine neue Erhöhung der Preise … auf 1, 75 DM ist für alle westeuropäischen Märkte für den 1. Januar 1981 angekündigt worden."

647. Die für den 1. Januar 1982 vorgesehene Preisinitiative zur Anhebung des PVC-Preises auf 1, 60 DM wird belegt durch zwei Schriftstücke, die von ICI stammen und als Anlagen P19 und P22 der Mitteilung der Beschwerdepunkte beigefügt waren, sowie durch zwei weitere von DSM herrührende Schriftstücke, die als Anlagen P20 und P22 beigefügt waren. Die Anlage P22 enthält folgenden Kommentar: "[D] ie Initiative der Branche zielt auf eine Erhöhung der Preise auf 1, 60 DM/ 380 UKL/ t ab, erscheint aber nicht erfolgversprechend - BP und Shell lehnen eine Zusammenarbeit ab." In der Anlage P21 heißt es: "[D] ie Aussichten für Januar [1982] sind nicht günstig. Trotz einer angekündigten Preiserhöhung ist derzeit ein Sinken der Preise gegenüber dem Niveau im Dezember festzustellen. Insbesondere haben die britischen Lieferanten die britischen Kunden über die Preiserhöhung nicht einmal informiert." Zwar ist denkbar, daß ein Unternehmen z. B. über Kunden darüber informiert wird, daß ein Mitbewerber eine Preiserhöhung angekündigt oder nicht angekündigt hat, doch kommt es nicht in Betracht, daß dieses Unternehmen darüber informiert wird, daß ein Hersteller eine Preiserhöhung nicht angekündigt hat, die er hätte ankündigen sollen. Dies läßt sich nur dadurch erklären, daß diese erwartete Erhöhung vorher unter den Herstellern abgesprochen war.

648. Die für den 1. Mai 1982 angekündigte Initiative zur Anhebung des Preises auf 1, 35 DM wird durch die Anlagen P23 und P26, die von ICI stammen, P24, die von DSM herrührt, und P25, die von Wacker erstellt worden ist, bestätigt. Insbesondere hat der Verfasser der Anlage P23 bei der Prüfung des Niveaus der Preise auf dem europäischen Markt im April 1982, insbesondere auf dem deutschen und dem französischen Markt, folgendes hinzugefügt: "[D] er Preisrutsch ist Ende des Monats aufgrund der Ankündigung einer allgemeinen Erhöhung der europäischen Preise auf 1, 35 DM/ kg zum 1. Mai zum Stehen gekommen." In der Anlage P24, die den Mai 1982 betrifft, wird darauf hingewiesen, daß "aufgrund der angekündigten Preiserhöhung" die Preise von DSM erhöht worden sind, doch heißt es weiter: "[D] ies liegt noch weit unter der geplanten Anhebung auf 1, 35 DM/ 1, 40 DM. Die hauptsächlichen Gründe hierfür sind die Fehlschläge auf dem deutschen und dem Benelux-Markt sowie die fehlende Zusammenarbeit der britischen und skandinavischen Hersteller bei der Preisanhebung. In Frankreich und in Italien war die Erhöhung erfolgreicher."

649. Die Initiative vom 1. September 1982 zur Anhebung der Preise auf 1, 50 DM/ kg wird namentlich durch die Anlagen P29, P39, P41, die von DSM stammen, P30 und P34 von ICI und P31 bis P33, von Wacker erstellt, belegt. In der Anlage P29 vom 12. August 1982 heißt es zu den Preisen von August: "[E] in gewisser Druck ist auf dem deutschen, belgischen und luxemburgischen Markt spürbar, was eigentlich überrascht, da eine größere Preiserhöhung für den 1. September geplant ist." Unter der Überschrift "Preise vom September" heißt es in diesem Schriftstück weiter: "[E] ine größere Preisanhebung auf ungefähr 1, 50 DM/ kg ist geplant. Bis jetzt ist festzustellen, daß alle größeren Hersteller diese Preiserhöhung angekündigt haben und nur sehr wenige Abweichungen festgestellt wurden." Die Anlage P32 enthält folgenden Kommentar: "Im westeuropäischen Markt bemüht man sich intensiv um eine Preiskonsolidierung per 1. September." Die Anlage P33 enthält folgende Feststellung: "Die zum 1. September eingeleitete Preiserhöhung für homopolymeres PVC auf mindestens DM 150, - % kg hatte von der Tendenz her Erfolg, jedoch finden wir im Oktober noch Positionen, die unser Wettbewerb zu DM 135, - und DM 140, - % kg bedient." Der Verfasser der Anlage P34 hat die Lage auf dem westeuropäischen Markt allgemein untersucht und im Oktober 1982 eine Erhöhung der Nachfrage gegenüber dem Vormonat festgestellt; er hat ergänzend ausgeführt: "Dies beruhte jedoch weitgehend auf den Bemühungen um eine Erhöhung der Preise zum 1. September, die logischerweise zu Einkäufen vor diesem Zeitpunkt geführt haben." Die Anlage P41 enthält folgenden Kommentar zu der Initiative vom 1. September: "Der Erfolg der Preiserhöhung hängt jetzt weitgehend von der Disziplin der deutschen Hersteller ab."

650. Hinzuweisen ist noch auf die Preiserhöhung in zwei Abschnitten zum 1. April 1983 und 1. Mai 1983, die zu einer Anhebung der PVC-Preise auf 1, 60 DM, mindestens aber auf 1, 50 DM, bzw. auf 1, 75 DM, mindestens aber auf 1, 65 DM führen sollte. Shell hat in ihrer Antwort vom 3. Dezember 1987 auf ein Auskunftsverlangen (Anlage 42 zur Mitteilung der Beschwerdepunkte) erklärt, daß auf einer Sitzung der westeuropäischen PVC-Hersteller in Paris am 2. oder 3. März 1983 "von anderen Herstellern Vorschläge zu Preiserhöhungen und zu einer Absatzkontrolle gemacht wurden", allerdings seien keine Verpflichtungen eingegangen worden. ICI hat die Abhaltung dieser Sitzung bestätigt (Anlage 4 zur Mitteilung der Beschwerdepunkte). In der Anlage P43, die von ICI stammt, findet sich folgende Stelle: "Von Montag, dem 7. März [1983] an, sind sämtliche Kunden darüber zu informieren, daß die Preise auf 1, 60 DM angehoben werden, mit einem Rabatt für Kunden der Kategorie 1 bzw. der Kategorie 2 von 10 bzw. 5 Pfennig." Diese Erhöhung sollte zum 1. April 1983 erfolgen, wie sich im übrigen aus dem Fernschreiben ergibt. Der Verfasser der von Shell stammenden Anlage P49 vom 13. März 1983 erklärt nach dem Hinweis auf den Preisverfall im März bis auf ein Niveau von 1, 20 DM/ kg: "Es ist eine Großinitiative geplant, um diesen Preisverfall zu bremsen, wobei die Mindestziele für März/ April jeweils 1, 50 DM/ kg und 1, 65 DM/ kg lauten." Ein Fernschreiben von ICI vom 6. April 1983, das als Anlage P45 der Mitteilung der Beschwerdepunkte beigefügt war, enthält folgenden Kommentar: "Die Marktdaten scheinen klar dafür zu sprechen, daß die Branche insgesamt von nun an die Preisinitiative zum 1. April 1983 durchführt." In einem Schriftstück von Wacker vom 25. April 1983 (Anlage P46) wird auf die "Bemühungen, die Vinnol-Eck-Preise im April auf DM 150, - % kg und im Mai auf DM 165, - % kg zu erhöhen", hingewiesen. In einem internen Bericht von DSM vom 24. Juni 1983 (Anlage P48) heißt es nach einem Hinweis auf einen Preisrückgang in Westeuropa im ersten Quartal 1983: "Seit dem 1. April wird der Versuch einer Erhöhung der Preise in Westeuropa unternommen. Die geplante Anhebung bis auf 1, 50 DM zum 1. April und auf 1, 65 DM zum 1. Mai ist gescheitert."

651. Nach einem Vermerk von ICI vom 31. Januar 1983, als Anlage 44 der Mitteilung der Beschwerdepunkte beigefügt, waren "die 'Zielpreise' in Europa in der gesamten Industrie ziemlich gut bekannt und somit 'Listenpreise'". Weiter heißt es dort: "Es wird generell die Auffassung vertreten, daß diese Listenpreise nicht in einer schwachen Marktsituation verwirklicht werden können …, doch hat die Ankündigung eine psychologische Wirkung auf die Abnehmer. Man denke analog hierzu an den Kauf eines Wagens, für den der 'Listenpreis' so angesetzt ist, daß der Käufer mit einem Rabatt von 10 bis 15 % zufrieden ist und den Eindruck hat, daß er ein 'gutes Geschäft' gemacht hat, während der Hersteller oder Vertragshändler immer noch eine angemessene Marge hat." Der Autor dieses Vermerks empfahl daher, "daß die PVC-Industrie in großem Umfang Zielpreise ankündigt, die weit über den Preisen liegen, die wahrscheinlich durchgesetzt werden können, z. B. 1, 65 DM/ kg im März" (Hervorhebungen weggelassen).

652. Zudem hat die Fachpresse bei verschiedenen Gelegenheiten auf eine Absprache zwischen den PVC-Herstellern hingewiesen. So konnte man in der Zeitschrift European Chemical News vom 1. Juni 1981 lesen: "Die wichtigsten europäischen Kunststoffhersteller versuchen in einer konzertierten Aktion erhebliche Preiserhöhungen für [PVC] durchzusetzen und erwarten, das Preisniveau von Anfang 1981 zu erreichen." Am 4. April 1983 heißt es in dieser Zeitschrift: "Die europäischen [PVC-] Hersteller unternehmen eine entschlossenen Versuch, die Preise Anfang April anzuheben. Sie haben sich im März in Paris getroffen, um über Preiserhöhungen zu sprechen."

653. Nach eingehender Prüfung der von der Kommission in der Anlage zur Mitteilung der Beschwerdepunkte vorgelegten zahlreichen Schriftstücke, die die PVC-Preise betreffen und von denen in den vorstehenden Randnummern 645 bis 650 nur einige Beispiele angeführt worden sind, hält es das Gericht angesichts der von der Kommission beigebrachten materiellen Beweise für bewiesen, daß die in diesen Schriftstücken genannten "Preiserhöhungen", "Preisinitiativen" oder "Zielpreise" keine bloßen individuellen Entscheidungen waren, die jeder Hersteller eigenständig getroffen hat, sondern daß sie unter den Herstellern abgesprochen waren.

654. Allerdings ist schon hier darauf hinzuweisen, daß mehrere der Anlagen P1 bis P70 von einem Scheitern oder einem gemischten Erfolg einiger Preisinitiativen berichten, worauf die Kommission in Randnummer 22 der Entscheidung hingewiesen hat.

655. Diese gescheiterten Versuche oder gemischten Erfolge erklären sich aus verschiedenen Umständen, die die Kommission in Randnummer 22 genannt hat und die ausdrücklich in einigen der Anlagen P1 bis P70 aufgeführt sind. So haben einige Kunden, um sich zu günstigeren Preisen einzudecken, manchmal in den Tagen vor dem Inkrafttreten einer angekündigten Preiserhöhung Käufe in erheblichem Umfang getätigt. Dies ergibt sich namentlich aus den Anlagen P8, P12, P21, P23, P30 und P39.

656. Zudem haben die Hersteller, wie sich aus den Anlagen P1 bis P70 ergibt, zumindest bei manchen Gelegenheiten versucht, einen Mittelweg zu finden zwischen der Aufrechterhaltung eines bestimmten Niveaus des Absatzes und der Beziehungen zu einzelnen Kunden auf der einen Seite und der Preiserhöhung auf der anderen Seite.

657. So wurden den wichtigen Kunden gelegentlich Nachlässe oder Sonderrabatte angeboten (z. B. Anlage 17), oder es wurden mit Kunden zeitlich begrenzte Vereinbarungen über Lieferungen zu den Preisen getroffen, die vor der geplanten Erhöhung galten (namentlich Anlage P21). Aus mehreren Schriftstücken, die die Kommission erlangt hat, ergibt sich, daß die Hersteller verschiedentlich ihre Absicht bekundeten, eine geplante Preisinitiative zu unterstützen, sich dabei aber vergewisserten, daß dies nicht ihr Auftragsvolumen minderte. So heißt es in einem Fernschreiben von ICI vom 18. Dezember 1981 an die verschiedenen Tochtergesellschaften in Europa über die Preisinitiative vom Januar 1982: "Es bleibt abzuwarten, ob dieses Preisniveau erreicht wird; beobachten Sie daher aufmerksam die Situation der individuellen Kunden innerhalb von Europa … Es ist sehr wichtig, daß wir in dieser schwierigen Zeit ein gutes Gleichgewicht zwischen der Preiserhöhung und der Aufrechterhaltung des Auftragsvolumens finden." Ein Vermerk von Wacker vom 9. August 1982 (Anlage P31) enthält folgende Feststellung: "Die Wacker-Strategie der nächsten Monate ist wie folgt: Wir werden uns im Kielwasser der sich abzeichnenden Preiserhöhungsbemühungen unseres Wettbewerbs bewegen, keinesfalls aber weitere Mengeneinbußen hinnehmen, d. h., sollte der Markt diese Erhöhung nicht annehmen, werden wir zu geeigneter Zeit die nötige Preisflexibilität exerzieren." Ebenso enthält ein nicht datierter Vermerk von DSM (Anlage P41) folgenden Kommentar zu der Initiative vom 1. Januar 1983: "DSM wird den Versuch einer Preiserhöhung unterstützen, dabei aber nicht die Rolle des Vorreiters übernehmen. Die Preiserhöhung wird im Rahmen der Verteidigung unserer Marktanteile unterstützt."

658. Umgekehrt belegen mehrere Schriftstücke die feste Absicht der Hersteller, eine Preisinitiative zu unterstützen, oder die tatsächliche Unterstützung einer solchen trotz des damit verbundenen Risikos von Absatzeinbußen. So heißt es z. B. im Fall von DSM in Anlage P13, daß DSM "die Preisinitiative fest unterstützt" hat, und die Anlage P41 enthält folgende Stelle: "Die Preiserhöhung im September und die Entscheidung von DSM, diese Erhöhung fest zu unterstützen, haben zu Absatzeinbußen geführt, aber zu deutlich besseren Preisen." Im Fall von ICI sind namentlich folgende Anlagen zu nennen: P16 vom 14. Juli 1981 über die Preisinitiative vom 1. Juni, wo von der Unnachgiebigkeit von ICI bei den Preisen die Rede ist, P30 vom 20. Oktober 1983, die den Hinweis enthält, daß ICI "weiterhin eine besonders harte Linie" zu den Septemberpreisen vertritt, und P34 über die Preisinitiative vom September 1982, wo es heißt: "Erneut haben wir die Preiserhöhung uneingeschränkt unterstützt." Zu erwähnen ist im Fall von Wacker auch die Anlage P15 zur Preisinitiative vom 1. September 1981 zur Anhebung des Zielpreises auf 1, 80 DM: "Die Wacker-Chemie hat es zu ihrer Politik gemacht, im Interesse der dringend notwendigen Preiskonsolidierung im September kein Geschäft unter DM 180, - % kg zu machen."

659. Wie die Kommission in Nummer 22 der Entscheidung ausgeführt hat, ist einigen Herstellern gelegentlich ihr aggressives Marktverhalten vorgeworfen worden, das Preisinitiativen, die andere Hersteller unterstützen wollten, störte oder zum Scheitern brachte. So weist der Verfasser eines Vermerks von DSM vom 25. Februar 1981 (Anlage P9) darauf hin, daß "die für den 1. Januar [1981] angekündigte Preiserhöhung auf 1, 75 DM gewiß nicht von Erfolg gekrönt war", und er fährt fort: "Die aggressive Haltung einiger französischer und italienischer Lieferanten in den letzten drei Monaten hat zu einem wilden Wettbewerb um die Großkunden und damit zu einem Preisrückgang geführt." So wird in der von ICI stammenden Anlage P23 vom 17. Mai 1982 darauf hingewiesen, daß ICI um seine Marktanteile im Vereinigten Königreich besorgt sei, und es heißt dann weiter: "Shell, BP und DSM waren besonders aggressiv auf diesem Markt." Ein Schriftstück von DSM vom 1. Juni 1981, das die Kommission den Unternehmen mit Schreiben vom 3. Mai 1988 übermittelt hat, führt zum belgischen und luxemburgischen Markt im April 1981 aus: "Der Versuch einer Preiserhöhung ist nach einem Monat gescheitert. Die Aggressivität von BASF, Solvay, ICI und SAV hat zu einem Preisniveau geführt, das weder höher noch niedriger als das des Vormonats ist." In einem anderen Schriftstück von DSM vom Oktober 1981 heißt es zu denselben geographischen Märkten: "Im August wurde Druck auf die Preise ausgeübt. Ein aggressiveres Verhalten mehrerer Hersteller (BASF, SAV, Solvay, Anic und ME) machte sich bemerkbar." Ein Schriftstück von ICI vom 19. April 1982 enthält die Feststellung: "Es ist schwer, eine Bestätigung zu erhalten, wer die Hersteller sind, die die Preise nach unten drücken, aber sowohl Shell als auch Solvay wurden als mögliche Schuldige genannt."

660. Tatsächlich konnte eine Preisinitiative nur in einem günstigen Umfeld erfolgreich sein, das von den Herstellern nicht kontrollierbar war. So ergibt sich aus der Anlage P52, daß nach Ansicht von ICI mehrere Faktoren zu dem vorhersehbaren Erfolg der für den 1. Mai 1983 vorgesehenen Initiativen beitrugen, darunter die abgebauten Lagerbestände, ein Wiederaufleben der Nachfrage, Gerüchte einer Verknappung, insbesondere für den Export, ein Preisanstieg auf den ausländischen Märkten und die Wirkung der Rationalisierung innerhalb der Branche. Andere Schriftstücke heben die Entwicklung der Nachfrage (z. B. Anlagen P27, P31, P45, P47) oder die der Einfuhren aus Drittländern (z. B. Anlagen P16 und P31) hervor. Umgekehrt führten Faktoren wie Überkapazität, Erhöhung der Einfuhren, Preisrückgang auf den Drittlandsmärkten, die große Zahl von PVC-Herstellern in Westeuropa oder die Inbetriebnahme neuer Anlagen von Shell und ICI zu einer erhöhten Anfälligkeit des Preisniveaus (Anlage P21, die von DSM stammt, für das Jahr 1981).

661. Diese Prüfung zeigt, daß die Kommission im vorliegenden Fall den Sachverhalt bezüglich der Preisinitiativen zutreffend beurteilt hat.

- Zum Ursprung des Kartells

662. Aus der vorangegangenen Untersuchung ergibt sich, daß sowohl hinsichtlich der Preise als auch der Quotenregelung, die die beiden wichtigsten Aspekte der beanstandeten Zuwiderhandlung sind, zwischen den in den Planungsdokumenten beschriebenen Vorhaben und den auf dem PVC-Markt tatsächlich festgestellten Verhaltensweisen schon von den ersten Monaten nach der Erstellung dieser Dokumente an eine Korrelation bestand. Zudem bestand, wenn auch in geringerem Umfang, eine Korrelation zwischen den in den Planungsdokumenten beschriebenen Vorhaben und den beanstandeten Verhaltensweisen beim Informationsaustausch zwischen Herstellern.

663. Das Vorbringen der Klägerinnen zum Ursprung des Kartells ist unter Berücksichtigung des Wortlauts der Planungsdokumente, der Angaben von ICI in ihrer als Anlage 4 der Mitteilung der Beschwerdepunkte beigefügten Antwort vom 30. April 1984 auf ein Auskunftsverlangen der Kommission und dieser Korrelation zwischen den Planungsdokumenten und den auf dem Markt tatsächlich festgestellten Verhaltensweisen in den Wochen nach Erstellung dieser Dokumente zu prüfen.

664. ICI hat in ihrer Antwort auf das Auskunftsverlangen ausgeführt, wenn man bedenke, wo die Unterlagen von der Kommission gefunden worden seien, liege es nahe, daß sich diese auf PVC bezögen. Die Korrelation zwischen den Planungsdokumenten und den auf dem PVC-Markt tatsächlich festgestellten Verhaltensweisen bestätigt diese Feststellung.

665. Die genaue Identität des Verfassers der Planungsdokumente ist nicht entscheidend. Entscheidend ist allein, ob diese Dokumente als ein Plan für die Bildung eines Kartells angesehen werden können, wie die Kommission behauptet. Im übrigen steht auf dem Schriftstück "response to proposals" der Name des Verfassers; dieser, Herr Sheaff, war Leiter des Geschäftsbereichs "Kunststoffe" von ICI Anfang der 80er Jahre. ICI hat in ihrer Antwort auf ein Auskunftsverlangen angegeben, daß es naheliege, daß Herr Sheaff auch Verfasser der "checklist" gewesen sei.

666. Das Gericht kann den Einwand nicht gelten lassen, daß die Planungsdokumente nur den britischen Markt oder den britischen und den italienischen Markt beträfen. Zu beachten ist, daß Nummer 1 der "response to proposals" sich auf ein "gemeinsames Preisniveau für Westeuropa" bezieht. Nummer 2 dieser Antwort betrifft die Möglichkeit eines Quotensystems "auf betrieblicher statt auf nationaler Basis", was zumindest die Möglichkeit ausschließt, daß nur ein einziger geographischer Markt betroffen war. Zudem wird in Nummer 6 der "response to proposals" bei der Prüfung der Möglichkeit einer Preiserhöhung im letzten Quartal 1980 auf Schwierigkeiten insbesondere wegen eines Rückgangs "der Nachfrage in Westeuropa" insgesamt hingewiesen. Auch wenn die "checklist" sich speziell in zwei Punkten auf den britischen und den italienischen Markt bezieht, enthält sie doch eine Nummer 3 mit der Überschrift "Vorschlag für einen neuen Rahmen für die Sitzungen"; die Vorschläge dort sind allgemein gefaßt, so daß nichts dafür spricht, daß sie auf einen oder zwei geographische Märkte beschränkt gewesen wären. Die Tatsache, daß diese Vorschläge unmittelbar auf die Liste der wichtigsten europäischen PVC-Hersteller folgen, bestätigt im Gegenteil den Schluß, daß nicht allein der britische und/ oder der italienische Markt gemeint waren. Schließlich werden in den Planungsdokumente namentlich zwei Verhaltensweisen erwähnt, von denen die eine Preisinitiativen, deren erste für das letzte Quartal 1980 geplant war, und die andere eine Quotenregelung in Verbindung mit einer Ausgleichsregelung betraf. Wie die vorangegangene Untersuchung gezeigt hat, erfolgte eine Initiative zum 1. November 1980, um "alle PVC-Preise der Sorte Suspension in Westeuropa auf mindestens 1, 50 DM anzuheben", und schon in den ersten Monaten des Jahres 1981 wurde eine Ausgleichsregelung eingeführt, an der sämtliche europäischen Hersteller mit Ausnahme von Shell teilnahmen. Diese Korrelation bestätigt die Feststellung, daß die Planungsdokumente sich nicht bloß auf einen oder zwei nationale Märkte bezogen.

667. Die Behauptung der Klägerinnen, daß die Planungsdokumente selbst niemals außerhalb der Geschäftsräume von ICI verteilt worden seien, ist nicht entscheidend. Entscheidend ist allein, ob der Inhalt dieser Dokumente ein Vorhaben belegt, das die Organisation des PVC-Marktes unter Ausschluß des freien Wettbewerbs zum Ziel hatte.

668. Das Argument, die beiden Planungsdokumente ständen in keiner Beziehung zueinander, ist zurückzuweisen. Zunächst wurden diese Dokumente in den Geschäftsräumen von ICI gefunden und waren körperlich miteinander verbunden. Sodann sind in der "checklist" verschiedene Themen aufgezählt, die allgemein Regelungen zur Kontrolle des Absatzvolumens und zur Preisfestsetzung betreffen. Diese Themen werden dann genauer in der "response to proposals" behandelt. Überdies finden sich bestimmte, im einzelnen dargestellte Punkte in beiden Schriftstücken, so der Hinweis auf einen Zeitraum der Stabilisierung von drei Monaten, die Möglichkeit einer Preiserhöhung im letzten Quartal 1980, die Notwendigkeit, zu einer Einigung zu gelangen, um den neuen Produktionskapazitäten Rechnung zu tragen, oder die Möglichkeit von Schwankungen bei den im voraus festgelegten Marktanteilen mit dem gleichen Hinweis auf eine Schwelle von 5 % und die dazu geäußerten Vorbehalte. Somit ist die Ansicht nicht haltbar, daß es keine Beziehung zwischen diesen beiden Schriftstücken gebe.

669. Die Klägerinnen machen jedoch geltend, daß die Kommission aus den Planungsdokumenten zu Unrecht geschlossen habe, daß das zweite Planungsdokument die Antwort der PVC-Hersteller auf die Vorschläge von ICI (Randnr. 7, letzter Absatz, der Entscheidung) zusammenfasse. Die Planungsdokumente könnten sehr wohl nur der Ausdruck der Meinungen oder Feststellungen von Angestellten von ICI oder von Angestellten dieses Unternehmens und von Solvay sein, die in den Nummern 5 und 6 der "checklist" konkret genannt sei. Im übrigen sei die "response to proposals" vor der "checklist" entstanden, was das Vorbringen der Kommission in sich zusammenfallen lasse.

670. Der Wortlaut der Planungsdokumente erlaubt nicht den Schluß, den die Kommission in Randnummer 7, letzter Absatz, und Randnummer 10, erster Absatz, der Entscheidung gezogen hat, nämlich daß das zweite Planungsdokument die Antwort der anderen PVC-Hersteller auf die Vorschläge von ICI sei; ebensowenig läßt sich aus dem Wortlaut aber folgern, daß diese Unterlagen nur die Ansichten von Angestellten von ICI wiedergäben.

671. Selbst wenn die Auffassung der Klägerinnen richtig wäre, würde dies die Beweisführung der Kommission nicht erschüttern. Wie sich nämlich aus der vorangegangenen Prüfung ergibt, hat die Kommission zahlreiche Schriftstücke vorgelegt, die die in der Entscheidung beschriebenen Verhaltensweisen belegen. Zudem bleibt die Tatsache, daß die Planungsdokumente, insbesondere die "checklist", die von einem hochgestellten Manager von ICI stammen, klar den Plan dieses Unternehmens, das zum Zeitpunkt der Ausarbeitung dieser Unterlagen eines der wichtigsten europäischen PVC-Hersteller war, zur Bildung eines Kartells zum Ausdruck bringen. Außerdem wurden die in diesen Unterlagen vorgesehenen Verhaltensweisen in den darauffolgenden Wochen auf dem PVC-Markt in Westeuropa beobachtet. Somit ergibt sich zumindest, daß diese Planungsdokumente die Grundlage für die Beratungen und Erörterungen der Hersteller waren und zur tatsächlichen Umsetzung der geplanten rechtswidrigen Maßnahmen geführt haben.

672. Die Unterlagen, die die Kommission zur Stützung ihrer tatsächlichen Feststellungen hinsichtlich der Verhaltensweisen auf dem PVC-Markt vorgelegt hat, enthalten zwar keinen Hinweis auf die Planungsdokumente, doch beweist die Korrelation zwischen diesen Verhaltensweisen und den in diesen Unterlagen beschriebenen doch hinreichend, daß zwischen ihnen eine Verbindung besteht.

673. Die Kommission ist daher zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, daß die Planungsdokumente als Ursprung des Kartells angesehen werden können, das in den Wochen nach deren Ausarbeitung in die Tat umgesetzt wurde.

- Zu den Herstellersitzungen

674. Zunächst ist festzustellen, daß die Klägerinnen nicht bestritten haben, daß informelle Sitzungen der Hersteller außerhalb des Rahmens von Wirtschaftsverbänden stattgefunden haben.

675. Zudem muß die Kommission bei der Würdigung des Sachverhalts im Hinblick auf Artikel 85 EG-Vertrag nicht unbedingt nachweisen, wann oder gar wo die Sitzungen der Hersteller stattgefunden haben. Im übrigen ergibt sich aus der Antwort von ICI vom 5. Juni 1984 auf ein Auskunftsverlangen der Kommission (Anlage 4 zur Mitteilung der Beschwerdepunkte), daß diese Sitzungen "ziemlich regelmäßig auf verschiedenen Verwaltungsebenen, d. h. ungefähr einmal monatlich", stattfanden. ICI hat sich namentlich aufgrund der Tatsache, daß keine Unterlagen über diese Sitzungen auffindbar waren, außerstande gesehen, Zeitpunkte und Orte der Sitzungen seit August 1980 anzugeben. Dagegen hat sie Ort und Zeitpunkt von neun informellen Sitzungen der Hersteller in den ersten zehn Monaten des am kürzesten zurückliegenden Jahres, 1983, angeben können. Sechs Sitzungen hätten in Zürich am 15. Februar, 11. März, 18. April, 10. Mai, 18. Juli und 11. August 1983, zwei in Paris am 2. März und 12. September 1983 und eine in Amsterdam am 10. Juni 1983 stattgefunden. ICI hat darüber hinaus die Unternehmen genannt, die zumindest an einigen dieser informellen Sitzungen teilgenommen haben, nämlich, in alphabetischer Reihenfolge: Anic, Atochem, BASF, DSM, Enichem, Hoechst, Hüls, ICI, Kemanord, LVM, Montedison, Norsk Hydro, PCUK, SAV, Shell, Solvay und Wacker.

676. Shell hat in ihrer Antwort vom 3. Dezember 1987 auf ein Auskunftsverlangen (Anlage 42 zur Mitteilung der Beschwerdepunkte) ihre Teilnahme an den Sitzungen in Paris am 2. März 1983 und in Zürich am 11. August 1983 bestätigt, für die die Kommission Beweise in Form von Angaben in einem Kalender gefunden hat.

677. BASF hat in ihrer Antwort vom 8. Dezember 1987 auf ein Auskunftsverlangen der Kommission (Anlage 5 zur Mitteilung der Beschwerdepunkte) ebenfalls angegeben, daß zwischen 1980 und Oktober 1983 "zeitweise wohl bis zu einmal im Monat" Sitzungen der PVC-Hersteller stattgefunden hätten. Sie hat ebenfalls die Unternehmen angeführt, die an diesen Sitzungen regelmäßig oder unregelmäßig teilgenommen haben; dies sind, in alphabetischer Reihenfolge: Anic, Atochem, Enichem, Hoechst, Hüls, ICI, LVM, Montedison, Norsk Hydro, Shell, Solvay und Wacker.

678. Schließlich räumt Montedison im Rahmen der vorliegenden Klagen ein, daß die in der Fachpresse genannten informellen Herstellersitzungen stattgefunden hätten.

679. Die Klägerinnen bestreiten zwar diese informellen Herstellersitzungen nicht, machen jedoch geltend, der ihnen von der Kommission unterstellte Zweck sei nicht bewiesen.

680. Trotz der Zahl von Sitzungen, die in dem genannten Zeitraum stattgefunden haben, und trotz der Untersuchungen gemäß den Artikeln 11 und 14 der Verordnung Nr. 17 hat die Kommission eine Niederschrift oder einen Bericht über diese Sitzungen nicht finden können. Entgegen der Ansicht der Klägerinnen ergibt sich aus Randnummer 9 der Entscheidung nicht, daß die Kommission allein daraus den Schluß gezogen hat, daß diese Sitzungen einen wettbewerbswidrigen Zweck verfolgt hätten.

681. ICI hat in ihrer Antwort auf die Auskunftsverlangen erklärt, daß in diesen Sitzungen eine Vielzahl von Fragen behandelt "und auch über Preise und Mengen diskutiert" worden sei. Im einzelnen hat sie ausgeführt, daß "in dem betroffenen Zeitraum auf diesen Herstellersitzungen sicherlich über das Preisniveau und die Margen geredet worden ist, die erforderlich sind, um die Verluste der Hersteller verringern zu können. Jeder Hersteller hat dazu seine Gesichtspunkte vorgetragen, die erörtert worden sind. Oft hatten die Hersteller unterschiedliche Ansichten über das angemessene Preisniveau … Jedoch zeichnete sich eine scheinbare Übereinstimmung in bezug auf das mögliche Preisniveau ab, das die Hersteller anstreben könnten. Diese Diskussionen führten jedoch nicht zur Festlegung auf einen Festpreis. Nach den Einschätzungen von ICI damals und auch noch heute war eine solche Übereinstimmung mehr Schein als Wirklichkeit. Feststeht, soweit ICI bekannt ist, daß jedes an diesen Diskussionen beteiligte Unternehmen sich frei gefühlt hat, eigenständig jede Maßnahme zu treffen, die es im Hinblick auf die Besonderheiten seiner Lage für angemessen hielt."

682. Shell hat in ihrer Antwort vom 3. Dezember 1987 auf ein Auskunftsverlangen ihre Beteiligung an zwei von ICI aufgeführten Sitzungen eingeräumt. Zu der ersten Sitzung in Paris am 2. März 1983 hat sie ausgeführt: "Auf dieser Sitzung wurden die Schwierigkeiten der Branche diskutiert und Vorschläge von anderen Herstellern für eine Preiserhöhung und eine Mengenkontrolle gemacht. [Der Vertreter von Shell] hat diese Vorschläge nicht unterstützt. [Er] kann sich nicht erinnern, ob eine Vereinbarung oder Übereinstimmung über eine Preisinitiative oder Mengen zustande gekommen ist." Zur zweiten Sitzung in Zürich am 11. August 1983 hat Shell ausgeführt: "Einige Hersteller haben sich zu einer Preisinitiative geäußert. [Der Vertreter von Shell] hat diese Standpunkte nicht unterstützt. [Er] kann sich nicht erinnern, ob eine Vereinbarung oder Übereinstimmung zustande gekommen ist."

683. Entgegen der Ansicht der Klägerinnen hat die Kommission den Sinn der Antworten einiger Unternehmen auf die Auskunftsverlangen nicht entstellt. So hat sie darauf hingewiesen, daß alle diese Hersteller trotz des Zweckes dieser Sitzungen behauptet hätten, daß keine "Verpflichtungen" eingegangen worden seien (vgl. Randnrn. 8, zweiter Absatz, der Entscheidung für ICI und 9, erster Absatz, insbesondere für Shell und Hoechst).

684. Im übrigen ist darauf hinzuweisen, daß die Planungsdokumente ausdrücklich darauf abzielten, "einen neuen Rahmen für die Sitzungen" der Hersteller aufzustellen, in denen über Preisvereinbarungen, Absatzkontrolle und Informationsaustausch gesprochen werden sollte. Die Kommission hat solche Sitzungen der Hersteller für den betreffenden Zeitraum nachgewiesen. Wie sich aus der vorangegangenen Untersuchung ergibt, hat die Kommission für den betreffenden Zeitraum Quotenregelungen, Preisregulierung und Informationsaustausch der Hersteller nachgewiesen.

685. Aus der engen Übereinstimmung zwischen dem, was in den Planungsdokumenten vorgesehen war, und den tatsächlichen Verhaltensweisen auf dem PVC-Markt hat die Kommission zutreffend den Schluß gezogen, daß die informellen Herstellersitzungen tatsächlich die in den Planungsdokumenten genannten Themen zum Gegenstand hatten.

686. Nach alledem ist festzustellen, daß die Kommission den Zweck der Herstellersitzungen, die zwischen 1980 und 1984 stattgefunden haben, zutreffend ermittelt hat.

687. Somit sind die Einwände der Klägerinnen bezüglich des Teils "Sachverhalt" der Entscheidung zurückzuweisen.

2. Rechtliche Würdigung

688. Die Klägerinnen werfen der Kommission mehrere Rechtsfehler bei der Anwendung des Artikels 85 EG-Vertrag vor. Erstens habe die Kommission die den Unternehmen zur Last gelegten Verhaltensweisen rechtsfehlerhaft als Vereinbarung "und/ oder" abgestimmte Verhaltensweise qualifiziert (a). Zweitens habe die Kommission im vorliegenden Fall weder den Tatbestand einer Vereinbarung noch den einer abgestimmten Verhaltensweise zutreffend festgestellt (b). Drittens habe sie bei der Bestimmung des Zweckes oder der Wirkung der angeblichen Absprache auch Artikel 85 EG-Vertrag verkannt (c). Schließlich habe sie auch rechtsfehlerhaft eine Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten festgestellt (d).

a) Zur Qualifizierung als Vereinbarung "und/ oder" abgestimmte Verhaltensweise

Vorbringen der Parteien

689. Nach Ansicht von LVM, Elf Atochem, DSM, Hüls und Enichem hat die Kommission gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag verstoßen, indem sie sich im verfügenden Teil der Entscheidung auf den Hinweis beschränkt habe, daß die Unternehmen an einer Vereinbarung "und/ oder" aufeinander abgestimmten Verhaltensweise beteiligt gewesen seien.

690. Zwar räumen die Klägerinnen ein, daß das Gericht die Möglichkeit einer doppelten Qualifizierung zuläßt (namentlich Urteil des Gerichts vom 17. Dezember 1991 in der Rechtssache T-8/ 89, DSM/ Kommission, Slg. 1991, II-1833, Randnrn. 234 und 235).

691. Nach Ansicht von Enichem ist die Kommission jedoch über diese Rechtsprechung hinausgegangen, indem sie eine alternative und keine kumulative rechtliche Qualifizierung vorgenommen habe.

692. LVM, Elf Atochem, DSM und Hüls machen geltend, daß die genannte Rechtsprechung nur unter besonderen Umständen übertragbar sei. So sei eine solche Lösung nur möglich, wenn der Beweis erbracht sei, daß beide Tatbestände erfüllt seien. Im vorliegenden Fall habe die Kommission aber weder den Tatbestand einer Vereinbarung noch den einer abgestimmten Verhaltensweise festgestellt.

693. LVM, DSM und Enichem tragen vor, die Unterscheidung zwischen diesen beiden rechtlichen Tatbeständen bedinge auch Unterschiede bei der Beweisführung.

Würdigung durch das Gericht

694. LVM, Elf Atochem, DSM und Hüls zielen mit ihrer Argumentation nicht darauf ab, die Qualifizierung des Sachverhalts als Vereinbarung "und/ oder" abgestimmte Verhaltensweise in Artikel 1 der Entscheidung grundsätzlich in Frage zu stellen, sondern machen geltend, daß eine solche Qualifizierung im vorliegenden Fall nicht möglich sei, da weder eine Vereinbarung noch eine abgestimmte Verhaltensweise bewiesen sei. Die Antwort auf diesen Klagegrund hängt daher von der Beurteilung des folgenden Klagegrundes ab.

695. Nur Enichem wendet sich somit schon grundsätzlich gegen eine Qualifizierung als Vereinbarung "und/ oder" abgestimmte Verhaltensweise.

696. Bei einer komplexen Zuwiderhandlung, an der mehrere Hersteller über mehrere Jahre beteiligt waren und deren Ziel die gemeinsame Regulierung des Marktes war, kann von der Kommission nicht verlangt werden, daß sie die Zuwiderhandlung für jedes Unternehmen zu den einzelnen Zeitpunkten entweder als Vereinbarung oder abgestimmte Verhaltensweise qualifiziert, da jedenfalls beide Formen der Zuwiderhandlung von Artikel 85 EG-Vertrag umfaßt werden.

697. Die Kommission kann daher eine solche komplexe Zuwiderhandlung zu Recht als Vereinbarung "und/ oder" abgestimmte Verhaltensweise qualifizieren, wenn diese Zuwiderhandlung sowohl Einzelakte aufwies, die als "Vereinbarung" anzusehen sind, als auch Einzelakte, die "abgestimmte Verhaltensweisen" dargestellt haben.

698. In einem solchen Fall ist die doppelte Qualifizierung nicht so zu verstehen, daß für jeden Einzelakt gleichzeitig und kumulativ der Nachweis erforderlich ist, daß er sowohl die Tatbestandsmerkmale einer Vereinbarung als auch die einer abgestimmten Verhaltensweise erfüllt. Sie bezieht sich vielmehr auf einen Komplex von Einzelakten, von denen einige als Vereinbarung und andere als abgestimmte Verhaltensweisen im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag anzusehen sind, der ja für diesen Typ einer komplexen Zuwiderhandlung keine spezifische Qualifizierung vorschreibt.

699. Somit ist der Klagegrund von Enichem zurückzuweisen.

b) Zu der im vorliegenden Fall vorgenommenen Qualifizierung als "Vereinbarung" und/ oder "abgestimmte Verhaltensweise"

Vorbringen der Klägerinnen

700. Nach Ansicht der Klägerinnen hat die Kommission weder eine Vereinbarung noch eine abgestimmte Verhaltensweise nachgewiesen.

701. BASF und ICI sind der Ansicht, daß für die Qualifizierung als Vereinbarung im Sinne des Artikels 85 Absatz 1 EG-Vertrag Anhaltspunkte für das Eintreten für gemeinsame Ziele und für eine gegenseitige Verpflichtung vorliegen müßten (Urteile des Gerichtshofes vom 15. Juli 1970 in der Rechtssache 44/ 69, Buchler/ Kommission, Slg. 1970, 733, Randnr. 25, und Van Landewyck u. a./ Kommission, Randnr. 86). Nach Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag müsse eine Vereinbarung zwischen mindestens zwei Parteien geschlossen werden, die, selbst wenn dies nicht verbindlich geschehe, ihren Willen zu einem bestimmten Verhalten zum Ausdruck gebracht hätten, das den Wettbewerb verfälschen könne (Urteil des Gerichtshofes vom 20. Juni 1978 in der Rechtssache 28/ 77, Tepea/ Kommission, Slg. 1978, 1391). Somit sei der Nachweis einer gemeinsamen Sicht der Hersteller nicht ausreichend.

702. Im vorliegenden Fall sei, wie sich aus der Prüfung des Sachverhalts ergebe, nicht bewiesen, daß die "checklist", die nicht erkennen lasse, ob sie an andere Unternehmen gerichtet oder ihnen wenigstens zur Kenntnis gebracht worden sei, den Vorschlag einer geheimen Abrede darstelle. Nichts spreche dafür, daß die "checklist", die ein Vorschlag sei, erörtert, im Einvernehmen erstellt oder von anderen Herstellern angenommen worden sei. Schließlich könne die "response to proposals" nicht die Zustimmung zu dem angeblichen Kartell sein, wie schon der Inhalt des Schriftstücks zeige. Ebenfalls sei nicht bewiesen, daß die in der "response to proposals" zum Ausdruck gebrachten Ansichten von einem der anderen PVC-Hersteller stammten.

703. Die Tatsache, daß Sitzungen stattgefunden hätten, erlaubt nach Ansicht der Klägerinnen keinen Schluß auf deren Zweck. Im übrigen gebe es kein Bindeglied zwischen diesen Sitzungen und dem angeblichen Gesamtplan. Tatsächlich zeigten die von der Kommission für die Preisinitiativen herangezogenen Schriftstücke, daß die Unternehmen eine eigenständige Preispolitik entsprechend der Marktentwicklung verfolgt hätten. Dagegen gebe es keine Beweise für eine vorherige Abstimmung der Hersteller.

704. Elf Atochem macht geltend, die Kommission habe eine Vereinbarung nicht zweifelsfrei nachgewiesen. Allein die Tatsache, daß Sitzungen stattgefunden hätten, genüge nicht, um den Zweck solcher Sitzungen oder die Beteiligung der einzelnen Interessenten aufzuzeigen. Die Kommission könne angesichts von Umständen, die höchstens Verhaltensweisen zeigten, die weder allgemein noch einheitlich, noch von Dauer gewesen seien, nicht von einer "fortdauernden umfassenden Vereinbarung" ausgehen. Allenfalls hätte es dann eine Vielzahl einzelner, aufeinander folgender Vereinbarungen gegeben.

705. Die Klägerinnen wenden sich nicht gegen die Definition der abgestimmten Verhaltensweise in Randnummer 32, dritter Absatz, der Entscheidung (Urteile des Gerichtshofes vom 14. Juli 1972, ICI/ Kommission, Randnr. 112, Suiker Unie u. a./ Kommission, Randnr. 174, vom 14. Juli 1981 in der Rechtssache 172/ 80, Züchner, Slg. 1981, 2021, Randnrn. 12 bis 14, und CRAM und Rheinzink/ Kommission, Randnr. 20). Nach Ansicht von Elf Atochem, BASF, ICI und Hüls enthält der Begriff der abgestimmten Verhaltensweise jedoch zwei Tatbestandsmerkmale, und zwar ein subjektives (die Abstimmung) und ein objektives (ein Marktverhalten, d. h. eine Verhaltensweise). Im vorliegenden Fall habe die Kommission weder das eine noch das andere Merkmal nachgewiesen. Da die Kommission insbesondere nicht das Marktverhalten der Unternehmen untersucht habe, habe sie den Nachweis einer abgestimmten Verhaltensweise nicht erbracht.

706. LVM und DSM machen geltend, die Kommission habe unter Verstoß gegen Artikel 85 EG-Vertrag, den Versuch einer Zuwiderhandlung ahnden wollen. Da es nämlich um den Zweck oder die Wirkung gehe, müßten zwangsläufig Ausführungshandlungen vorliegen. Somit fielen der Versuch oder die Absicht, eine unzulässige Vereinbarung zu schließen, und naturgemäß jede Form der Abstimmung, die nicht in Form von "Verhaltensweisen" zur Ausführung gelangt sei, nicht unter Artikel 85 EG-Vertrag. Nach Ansicht von LVM und DSM kann somit die bloße Teilnahme an Sitzungen mit einem unzulässigen Ziel nicht als strafbar angesehen werden.

707. Elf Atochem trägt vor, daß die Parallelität von Verhaltensweisen nur ein unzureichender Beweis einer abgestimmten Verhaltensweise sein könne (Urteil Ahlström Osakeyhtiö u. a./ Kommission). Zudem könne die Beweislast nicht allein durch die Feststellung einer solchen Parallelität umgekehrt werden (Schlußanträge des Generalanwalts Darmon, Ahlström Osakeyhtiö u. a./ Kommission, Slg. 1993, I-1445). Im übrigen sei selbst diese Parallelität der Verhaltensweisen bei Preisen, Quoten und beim Ausgleich von der Kommission nicht nachgewiesen worden.

708. Nach Ansicht von BASF bedeutet allein die Tatsache, daß konkurrierende Unternehmen ihre Preise erhöhten, nicht, daß sie sich abgesprochen hätten (Urteil vom 14. Juli 1972, ICI/ Kommission). Die Klägerin verweist dazu auf die ausschlaggebende Rolle des Preises für den Absatz von PVC, da es sich um ein austauschbares Massengut handele. Der Preis pendele sich somit auf einem Niveau ein, auf dem sich Angebot und Nachfrage im Gleichgewicht befänden. Senke ein Hersteller den Preis - die einzige Möglichkeit für ihn, seine Marktanteile zu vergrößern -, führe dies wegen der geringen Zahl von Anbietern zwangsläufig zu einem allgemeinen Preisverfall. Umgekehrt sei eine Preiserhöhung nur erfolgreich, wenn die Marktbedingungen dies zuließen; sei dies nicht der Fall, würden die anderen Hersteller der Erhöhung nicht folgen, und der Hersteller, der den Vorstoß unternommen habe, verliere entweder Marktanteile oder sei gezwungen, seine Preise wieder zurückzunehmen.

709. Wacker und Hoechst machen geltend, die Kommission habe zu Unrecht darauf verzichtet, das tatsächliche Marktverhalten der Unternehmen zu untersuchen.

710. SAV wirft der Kommission vor, gegen ihre Verpflichtung zu einer gründlichen und objektiven Prüfung des wirtschaftlichen Kontexts des angeblichen Kartells verstoßen zu haben (Urteile LTM, Suiker Unie u. a./ Kommission, Ahlström Osakeyhtiö u. a./ Kommission und SIV u. a./ Kommission). Die Kommission habe im vorliegenden Fall nur einige allgemeine Aussagen über den Markt gemacht (Randnrn. 5 und 6 der Entscheidung), das tatsächliche Funktionieren des Marktes aber nicht untersucht.

711. Nach Ansicht von Montedison hat die Kommission nicht die Bedingungen berücksichtigt, die für die Festsetzung von Preisen für Erzeugnisse gälten, die für gewerbliche Abnehmer bestimmt seien. Tatsächlich würden die Preislisten regelmäßig veröffentlicht, wobei der vom Branchenführer praktizierte Preis den anderen erlaube, ihre Position festzulegen, ohne daß dies einen Verzicht auf eigenständiges Verhalten bedeuten würde (Urteil Suiker Unie u. a./ Kommission). Die Kommission führe gegen diese offenkundigen Tatsachen lediglich den Zweck der Sitzungen, wie er in den Planungsdokumenten beschrieben sei, die Teilnahme fast aller PVC-Hersteller an diesen Sitzungen und die internen Geschäftsberichte der Hersteller an (Entscheidung, Randnr. 21). Es gebe keinen Anhaltspunkt dafür, daß der in einem Unternehmen verfaßte Vorschlag von 1980 akzeptiert und ausgeführt worden sei, wobei die Klägerin im übrigen dort nicht erwähnt worden sei; allein die Tatsache, daß fast alle Hersteller an Sitzungen teilgenommen hätten, sage nichts über den Inhalt dieser Sitzungen aus; schließlich beträfen die geschäftsinternen Berichte nicht die Klägerin. Selbst wenn man unterstelle, daß diese Berichte nach den Sitzungen erstellt worden seien, bedeute dies nicht, daß die Erhöhungen der Listenpreise abgestimmt gewesen seien.

712. Nach Ansicht von Enichem liegt die Tatsache, daß keine Preisinitiative jemals erfolgreich gewesen sei, nahe, daß es sich um individuelle Bemühungen gehandelt habe. Zudem zeigten die von der Kommission aufgefundenen Schriftstücke (Anlagen P zur Mitteilung der Beschwerdepunkte), wie stark der Wettbewerb auf dem Markt gewesen sei, was nicht einfach der mangelnden Disziplin eines Kartells zugeschrieben werden könne; mangels unmittelbarer Beweise müßte die Behauptung eines Kartells durch das tatsächliche abgesprochene Verhalten der vermuteten Teilnehmer belegt werden, woran es im vorliegenden Fall fehle.

713. LVM, Elf Atochem, DSM, SAV, ICI, Hüls und Enichem tragen vor, daß die beschuldigten Unternehmen, selbst wenn man die tatsächlichen Feststellungen der Kommission als bewiesen unterstellte, nur Umstände nachzuweisen brauchten, die diesen Sachverhalt in einem anderen Licht erschienen ließen und damit eine andere Erklärung als die der Kommission ermöglichten (Urteile CRAM und Rheinzink/ Kommission, Randnr. 16, und Ahlström Osakeyhtiö u. a./ Kommission, namentlich Randnrn. 70 und 72).

714. Bei den Preisinitiativen habe die Kommission die Erklärung der Klägerinnen, die sich auf die wirtschaftliche Theorie der "barometrischen Preisführung" stütze, ohne Erhebung irgendwelcher Beweise zurückgewiesen. Nach dieser Theorie seien die Preisinitiativen jedoch nur die Folge eines normal funktionierenden Marktes ohne irgendeine Abstimmung der Hersteller.

Würdigung durch das Gericht

715. Nach ständiger Rechtsprechung reicht es für eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 85 Absatz 1 EG-Vertrag aus, daß die betreffenden Unternehmen ihren gemeinsamen Willen zum Ausdruck gebracht haben, sich auf dem Markt in bestimmter Weise zu verhalten (namentlich Urteile ACF Chemiefarma/ Kommission, Randnr. 112, und Van Landewyck u. a./ Kommission, Randnr. 86).

716. Die Klägerinnen versuchen mit ihrer Argumentation zumindest teilweise nachzuweisen, daß die Planungsdokumente nicht als Vereinbarung im Sinne des Artikels 85 Absatz 1 EG-Vertrag angesehen werden können. Diese Argumentation geht jedoch ins Leere.

717. Wie sich aus der Begründung der Entscheidung, insbesondere ihren Randnummern 29 bis 31 über die Struktur der Vereinbarung ergibt, hat die Kommission die Planungsdokumente nicht als Vereinbarung im Sinne dieser Bestimmung angesehen. Wie bereits festgestellt, hat die Kommission im "Sachverhalt" der Entscheidung darauf hingewiesen, daß sie diese Unterlagen als "Plan für das Kartell" betrachte.

718. Zudem wiederholen die Klägerinnen mit ihren Argumenten die von ihnen in tatsächlicher Hinsicht erhobenen Einwände, die vom Gericht bereits dargestellt und zurückgewiesen worden sind.

719. Somit können die Klägerinnen nicht mit Erfolg behaupten, daß die auf den Herstellersitzungen erfolgte gemeinsame Ausarbeitung von Quoten- und Ausgleichsregelungen, Preisinitiativen und eines Informationsaustauschs über die tatsächlichen Verkäufe sowie die gemeinsame Durchführung dieser Maßnahmen nicht Ausdruck eines gemeinsamen Willens waren, sich auf dem Markt in bestimmter Weise zu verhalten.

720. Artikel 85 EG-Vertrag stellt den Begriff "aufeinander abgestimmte Verhaltensweise" neben die Begriffe "Vereinbarungen zwischen Unternehmen" und "Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen", um durch seine Verbotsvorschrift eine Form der Koordinierung zwischen Unternehmen zu erfassen, die zwar noch nicht bis zum Abschluß eines Vertrages im eigentlichen Sinne gediehen ist, jedoch bewußt eine praktische Zusammenarbeit an die Stelle des mit Risiken verbundenen Wettbewerbs treten läßt (Urteil vom 14. Juli 1972, ICI/ Kommission, Randnr. 64). Die Kriterien der Koordinierung und der Zusammenarbeit, auf die in der Rechtsprechung des Gerichtshofes abgestellt wird, verlangen nicht die Ausarbeitung eines eigentlichen "Plans"; sie sind vielmehr im Sinne des Grundgedankens der Wettbewerbsvorschriften des Vertrages zu verstehen, wonach jeder Unternehmer selbständig zu bestimmen hat, welche Politik er auf dem Gemeinsamen Markt zu betreiben gedenkt. Es ist zwar richtig, daß dieses Selbständigkeitspostulat nicht das Recht der Unternehmen beseitigt, sich dem festgestellten oder erwarteten Verhalten ihrer Mitbewerber mit wachem Sinn anzupassen; es steht jedoch streng jeder unmittelbaren oder mittelbaren Fühlungnahme zwischen Unternehmen entgegen, die bezweckt oder bewirkt, entweder das Marktverhalten eines gegenwärtigen oder potentiellen Mitbewerbers zu beeinflussen oder einen solchen Mitbewerber über das Marktverhalten ins Bild zu setzen, zu dem man sich selbst entschlossen hat oder das man in Erwägung zieht (Urteil Suiker Unie u. a./ Kommission, Randnrn. 173 und 174).

721. Die Klägerinnen stellen diese Rechtsprechung, auf die die Kommission in Randnummer 33 der Entscheidung verwiesen hat, nicht in Frage, wohl aber deren Übertragung auf den vorliegenden Fall.

722. Indem die Hersteller aber länger als drei Jahre Sitzungen, deren Zweck von der Kommission zutreffend festgestellt worden ist, veranstaltet und daran teilgenommen haben, haben sie sich an einer Abstimmung beteiligt, durch die sie die Risiken des Wettbewerbs bewußt durch eine praktische Zusammenarbeit untereinander ausgeschaltet haben.

723. Damit hat jeder Hersteller nicht nur das Ziel verfolgt, im voraus die Ungewißheit über das künftige Verhalten seiner Wettbewerber zu beseitigen, sondern er mußte bei der Festlegung der Politik, die er auf dem Markt verfolgen wollte, zwangsläufig auch unmittelbar oder mittelbar die in diesen Sitzungen erhaltenen Informationen berücksichtigen.

724. Die Klägerinnen führen jedoch gegen die Folgerungen der Kommission die genannten Urteile CRAM und Rheinzink/ Kommission sowie Ahlström Osakeyhtiö u. a./ Kommission an.

725. Nach dieser Rechtsprechung brauchen, wenn die Kommission bei ihren Überlegungen unterstellt, daß sich die festgestellten Tatsachen nur mit einer Abstimmung zwischen den Unternehmen erklären lassen, die Kläger nur Umstände nachzuweisen, die den von der Kommission festgestellten Sachverhalt in einem anderen Licht erscheinen lassen und damit eine andere Erklärung dieses Sachverhalts ermöglichen, als sie die Kommission gegeben hat (Urteile CRAM und Rheinzink/ Kommission, Randnr. 16, sowie Ahlström Osakeyhtiö u. a./ Kommission, insbesondere Randnrn. 126 und 127).

726. Diese Rechtsprechung ist auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar.

727. Wie die Kommission nämlich in Randnummer 21 der Entscheidung festgestellt hat, stützt sich der Beweis der Abstimmung der Unternehmen nicht auf die bloße Feststellung eines parallelen Marktverhaltens, sondern auf Unterlagen, die belegen, daß die Verhaltensweisen abgesprochen waren (vgl. vorstehend, Randnrn. 582 ff.).

728. In diesem Fall können sich die Klägerinnen nicht darauf beschränken, eine vermeintlich andere Erklärung für den von der Kommission festgestellten Sachverhalt zu geben, sondern müssen diese durch die von der Kommission vorgelegten Schriftstücke nachgewiesenen Tatsachen entkräften. Wie die Prüfung des Sachverhalts zeigt, ist dies hier nicht geschehen.

729. Somit hat die Kommission zu Recht die Zuwiderhandlung hilfsweise als abgestimmte Verhaltensweise im Sinne des Artikels 85 Absatz 1 EG-Vertrag qualifiziert.

730. Wie sich aus Randnummer 31 der Entscheidung ergibt, beruhen die Verhaltensweisen auf einer Absprache, die mehrere Jahre lang wirksam war, auf dem gleichen Verfahren beruhte und das gleiche gemeinsame Ziel hatte. Daher ist die Kommission zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, daß diese Verhaltensweisen als eine einzige fortdauernde Absprache und nicht als eine Reihe einzelner Vereinbarungen anzusehen waren.

731. Somit ist dieser Klagegrund insgesamt zurückzuweisen.

c) Zur Qualifizierung des Zweckes oder der Wirkung als wettbewerbswidrig

Vorbringen der Parteien

732. LVM und DSM machen geltend, daß der Begriff der Wettbewerbsbeschränkung als wesentliche Merkmale für die Feststellung einer Zuwiderhandlung ein offenkundiges Verhalten und dessen Auswirkung auf den Markt voraussetze. Da im vorliegenden Fall kein bestimmtes Verhalten nachgewiesen sei, hätte die Kommission sich darum bemühen müssen, eine Auswirkung auf den PVC-Markt nachzuweisen. Dies habe die Kommission nicht getan, sondern sich mit im übrigen rein spekulativen Behauptungen begnügt.

733. LVM, DSM, Wacker und Hoechst führen aus, die Kommission habe zu Unrecht keine wirtschaftliche Analyse der Wirkungen des angeblichen Kartells durchgeführt oder durchführen lassen, obwohl sie verpflichtet sei, die Auswirkungen auf einen Markt zu beurteilen und dem wirtschaftlichen Kontext Rechnung zu tragen (namentlich Urteile LTM, und Ahlström Osakeyhtiö u. a./ Kommission, Randnr. 70). Im übrigen habe sie, ohne irgendwelche Beweise anzuführen, sämtliche wirtschaftlichen Schlußfolgerungen zurückgewiesen, zu denen ein von den beschuldigten Unternehmen beauftragter Sachverständiger gelangt sei und nach denen der PVC-Markt durch einen lebhaften Wettbewerb gekennzeichnet gewesen sei. Wacker und Hoechst beantragen wegen der von der Kommission durchgeführten unzureichenden Untersuchung der Kartellwirkungen die Einholung eines Sachverständigengutachtens hierüber oder die Einräumung einer Frist für die Vorlage eines solchen Gutachtens. Nach Ansicht von SAV hat sich die Kommission auf einige allgemeine Feststellungen hinsichtlich des Marktes beschränkt (Randnrn. 5 und 6 der Entscheidung), aber nicht untersucht, wie dieser tatsächlich funktioniert habe.

734. ICI macht geltend, die Kommission habe bei der Beurteilung der Wirkungen des angeblichen Kartells auf die Preise nicht den vorgelegten wirtschaftlichen Beweisen Rechnung getragen. Diese hätten gezeigt, daß der PVC-Markt durch einen lebhaften Wettbewerb gekennzeichnet gewesen sei, was bestätige, daß die PVC-Preise keinem anderen Einfluß als dem freien Wettbewerb ausgesetzt gewesen seien. Die Kommission habe nichts zur Stützung ihrer Auffassung vorgetragen, was über bloße Behauptungen hinausgegangen sei. Tatsächlich habe, was auch immer in den Sitzungen vor sich gegangen sei, dies keine Auswirkung auf die Preise gehabt.

735. Nach Ansicht von BASF hat die Kommission die Wirkungen des angeblichen Kartells unzureichend aufgeklärt, wie die Streichung einer Stelle in Randnummer 37 der deutschen Fassung der angefochtenen Entscheidung gegenüber der Entscheidung 1988 zeige.

736. Montedison führt aus, daß der PVC-Sektor nach der erheblichen Erhöhung der Ölpreise 1979 in eine schwere Krise geraten sei. Sämtliche Unternehmen hätten von 1980 bis 1986 mit Verlust produziert, so daß einige von ihnen gezwungen gewesen seien, sich vom Markt zurückzuziehen. Angesichts dieser Situation hätten sie von ihrem Versammlungsrecht und ihrem Recht auf freie Meinungsäußerung Gebrauch gemacht. Daher seien die beanstandeten Verhaltensweisen nicht das Ergebnis rechtswidriger Abstimmungen; sie seien nur der Versuch eines teilweisen Ausgleichs der Verluste, was das einzig vernünftige Verhalten auf einem von einer Krise betroffenen Markt darstelle. Im übrigen hätten die beanstandeten Verhaltensweisen keine Auswirkung auf den Wettbewerb gehabt; die Kommission habe selbst festgestellt, daß die Preisinitiativen nur teilweise oder überhaupt nicht erfolgreich gewesen seien.

737. Hüls macht geltend, die angeblichen Preisinitiativen seien wirkungslos geblieben, da die Marktpreise die angeblichen Zielpreise nicht erreicht hätten.

738. Nach Ansicht von Enichem hat die Kommission Auswirkungen auf den Markt nicht nachweisen können. Der angebliche psychologische Effekt, auf den sich die Kommission berufe, sei rechtlich nicht genau faßbar. Im übrigen hätten sich die Preise von Januar 1981 bis Oktober 1984 nur geringfügig entwickelt.

Würdigung durch das Gericht

739. Die Würdigung des Sachverhalts ergibt, daß die den Unternehmen vorgeworfene Zuwiderhandlung namentlich in der gemeinsamen Festsetzung der Preise und Verkaufsmengen für den PVC-Markt bestand. Eine solche Zuwiderhandlung, die als Beispiel ausdrücklich in Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag genannt ist, verfolgt einen wettbewerbswidrigen Zweck.

740. Die Tatsache, daß sich der PVC-Sektor zum Zeitpunkt der entscheidungserheblichen Ereignisse in einer schweren Krise befand, kann nicht zu dem Schluß führen, daß die Bedingungen für die Anwendung des Artikels 85 Absatz 1 EG-Vertrag nicht erfüllt waren. Zwar kann diese Marktlage gegebenenfalls berücksichtigt werden, um ausnahmsweise eine Freistellung nach Artikel 85 Absatz 3 EG-Vertrag zu erlangen, doch ist festzustellen, daß die PVC-Hersteller niemals einen solchen Freistellungsantrag nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 gestellt haben. Schließlich hat die Kommission bei ihrer Würdigung die Krise, von der die Branche betroffen war, nicht außer acht gelassen, wie sich insbesondere aus Randnummer 5 der Entscheidung ergibt; im übrigen hat sie ihr auch bei der Bemessung der Geldbuße Rechnung getragen.

741. Nach ständiger Rechtsprechung brauchen bei der Anwendung von Artikel 85 Absatz 1 die tatsächlichen Auswirkungen einer Vereinbarung nicht berücksichtigt zu werden, wenn sich ergibt, daß diese eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezweckt (namentlich Urteil des Gerichtshofes vom 13. Juli 1966 in den Rechtssachen 56/ 64 und 58/ 64, Consten und Grundig/ Kommission, Slg. 321, 390). Da der wettbewerbswidrige Zweck der den Klägerinnen vorgeworfenen Verhaltensweisen bewiesen ist, ist der Klagegrund, soweit er dahin zu verstehen ist, daß mit ihm der Nachweis tatsächlicher wettbewerbswidriger Wirkungen verlangt wird, somit zurückzuweisen.

742. In der deutschen Fassung der angefochtenen Entscheidung sind zwei Sätze der Randnummer 37 der deutschen Fassung der Entscheidung 1988 über die Kartellwirkungen gestrichen worden. Da mit dieser Streichung lediglich die verschiedenen Sprachfassungen der angefochtenen Entscheidung angeglichen werden sollten, können die Klägerinnen dies nicht als Beweis einer unzureichenden Untersuchung der Wirkungen der Zuwiderhandlung anführen.

743. Schließlich hat sich die Kommission entgegen den Behauptungen einiger Klägerinnen nicht auf Spekulationen über die Wirkungen der beanstandeten Zuwiderhandlung beschränkt. Sie hat nämlich in Randnummer 37 der Entscheidung nur festgestellt, daß es eine Frage von Spekulationen bleibe, ob im Fall fehlenden kollusiven Zusammenwirkens die Preise im Langzeitvergleich niedriger gewesen wären.

744. Deswegen ist die Kommission genau zu dem Ergebnis gelangt, daß die Zuwiderhandlung nicht wirkungslos geblieben ist.

745. So hat die Festsetzung europäischer Zielpreise den freien Wettbewerb auf dem PVC-Markt zwangsläufig beeinträchtigt. Die Käufer hatten auf diese Weise nur einen begrenzten Verhandlungsspielraum hinsichtlich der Preise. Wie im übrigen bereits festgestellt worden ist (vorstehend, Randnr. 655), belegen mehrere der Anlagen P1 bis P70, daß die Käufer sich oft vor dem Inkrafttreten einer Preisinitiative eindeckten. Dies bestätigt die Schlußfolgerung der Kommission, daß die Käufer sich der Tatsache bewußt waren, daß die Preisinitiativen der Hersteller ihren Verhandlungsspielraum einschränken und daher nicht wirkungslos bleiben würden.

746. Wenn die Hersteller auch einige Initiativen als gescheitert angesehen haben (vgl. vorstehend, Randnr. 654), was die Kommission in ihrer Entscheidung keineswegs verkannt hat, wird in mehreren der Anlagen P1 bis P70 doch von einem vollständigen oder teilweisen Erfolg der Preisinitiativen gesprochen. Tatsächlich haben die Hersteller selbst verschiedentlich festgestellt, daß eine Preisinitiative entweder einen Zeitraum des Preisrückgangs beendet oder zu einem Ansteigen der Marktpreise geführt habe. Als Beispiele hierfür lassen sich anführen die Anlagen P3 (5Der Preiserhöhungsschritt per 1. November [1980] hat sich durchgesetzt, weshalb ein zweiter Schritt eingeleitet wurde …"), P5 (5Die Preiserhöhungen zum 1. November [1980] waren kein vollständiger Erfolg, doch sind die Preise erheblich gestiegen"), P17 (5Die Preiserhöhungen von Juni [1981] sind allmählich in ganz Europa akzeptiert worden"), P23 (5Der Preisverfall ist zum Ende des Monats [April 1982] aufgrund der Ankündigung einer allgemeinen Anhebung der europäischen Preise auf 1, 35 DM zum 1. Mai gestoppt worden") oder P33 (5Die zum 1. September [1982] eingeleitete Preiserhöhung für homopolymeres PVC auf mindestens DM 150, - % kg hatte von der Tendenz her Erfolg …").

747. Somit ergibt sich aus den objektiven Feststellungen der Hersteller im entscheidungserheblichen Zeitraum selbst, daß die Preisinitiativen die Höhe der Marktpreise beeinflußt haben.

748. Wie die Kommission im übrigen festgestellt hat (Randnr. 38 der Entscheidung), wurden die beanstandeten Verhaltensweisen über mehr als drei Jahre immer wieder beschlossen. Es ist daher unwahrscheinlich, daß die Hersteller diese Verhaltensweisen seinerzeit als völlig wirkungs- und nutzlos angesehen haben.

749. Infolgedessen hat die Kommission die Wirkungen der den Klägerinnen zur Last gelegten Zuwiderhandlung zutreffend beurteilt. Unter Berücksichtigung der objektiven Feststellungen der Hersteller selbst im entscheidungserheblichen Zeitraum war die Kommission somit nicht verpflichtet, eine eingehende Wirtschaftsstudie über die Auswirkungen des Kartells auf den Markt zu erstellen. Somit ist dem Antrag von Wacker und Hoechst, die Einholung eines solchen Gutachtens anzuordnen, nicht stattzugeben.

750. Daher ist dieser Klagegrund zurückzuweisen.

d) Zur Feststellung einer Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten

Vorbringen der Parteien

751. Nach Ansicht von LVM und DSM hat die Kommission nicht nachgewiesen, daß die von ihr beanstandeten Verhaltensweisen den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt hätten. So sei für die Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten nicht entscheidend, daß die Vereinbarung "geeignet" gewesen sei, den Handel zu beeinflussen, sondern maßgeblich sei die wirtschaftliche Auswirkung der Vereinbarung; diese Auswirkung oder die Möglichkeit einer solchen müsse bewiesen werden (Urteile des Gerichtshofes LTM, und vom 11. Juli 1985 in der Rechtssache 42/ 84, Remia u. a./ Kommission, Slg. 1985, 2545, Randnr. 22).

752. Nach Ansicht von ICI hat sich die Kommission bei der Prüfung der Spürbarkeit der Beeinträchtigung mit unbewiesenen Behauptungen begnügt. Sie habe die Beweise wirtschaftlicher Art, die die Klägerin in ihrer Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte vorgelegt habe, nicht berücksichtigt. Tatsächlich hätte, was auch immer sich in den Herstellersitzungen möglicherweise zugetragen habe, dies den Handel zwischen Mitgliedstaaten nicht beeinflussen können.

Würdigung durch das Gericht

753. Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag verlangt, daß die Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen geeignet sind, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. Daher muß die Kommission nicht nachweisen, daß eine solche Beeinträchtigung tatsächlich stattgefunden hat (Urteil des Gerichtshofes vom 17. Juli 1997 in der Rechtssache C-219/ 95 P, Ferriere Nord/ Kommission, Slg. 1997, I-4411, Randnrn. 19 und 20).

754. Zudem fallen nach der Rechtsprechung Vereinbarungen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen nicht unter die Verbotsvorschrift des Artikels 85, wenn sie den Markt mit Rücksicht auf die schwache Stellung der Beteiligten auf dem Markt der fraglichen Erzeugnisse nur geringfügig beeinträchtigen (Urteil des Gerichtshofes vom 9. Juli 1969 in der Rechtssache 5/ 69, Völk, Slg. 1969, 295, Randnr. 7).

755. Wie die Kommission in Randnummer 39 ihrer Entscheidung festgestellt hat, erstreckten sich die beanstandeten Verhaltensweisen auf alle Mitgliedstaaten und deckten praktisch den gesamten innergemeinschaftlichen Handel mit diesem Industrieerzeugnis ab. Zudem verkauften die meisten Hersteller ihre Erzeugnisse in mehr als einem Mitgliedstaat. Schließlich ist unbestritten, daß wegen des Ungleichgewichts von Angebot und Nachfrage auf den verschiedenen nationalen Märkten ein reger innergemeinschaftlicher Handel herrschte.

756. Somit ist die Kommission in Randnummer 39 der Entscheidung zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, daß die beanstandeten Verhaltensweisen geeignet waren, den Handel zwischen Mitgliedstaaten spürbar zu beeinträchtigen.

e) Zu den anderen Klagegründen rechtlicher Art

Zum Klagegrund eines Ermessensmißbrauchs

757. Nach Ansicht von BASF hat die Kommission ermessensmißbräuchlich gehandelt, indem sie nicht die erforderlichen Nachprüfungen durchgeführt habe, um ihre Behauptungen hinsichtlich der Marktauswirkungen des Kartells, des wirtschaftlichen Zusammenhangs, der Dauer der Zuwiderhandlung und der Beschränkung des freien Spiels der Marktkräfte zu belegen. Damit habe sie das ihr durch Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 eingeräumte Ermessen mißbraucht.

758. Die Kommission macht geltend, dieser Klagegrund sei nur eine Wiederholung vorangegangener Klagegründe und müsse daher aus den gleichen Gründen zurückgewiesen werden. Jedenfalls habe sie von ihren Befugnissen nicht zu anderen als den angegebenen Zwecken Gebrauch gemacht.

759. Da keine objektiven, überzeugenden und schlüssigen Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß die Kommission die Entscheidung ausschließlich oder überwiegend zu anderen als den angegebenen Zwecken erlassen hat, ist dieser Klagegrund zurückzuweisen.

Zum Klagegrund der fehlenden Übereinstimmung zwischen dem verfügenden Teil und der Begründung der Entscheidung

760. Shell rügt die mangelnde Übereinstimmung zwischen Artikel 1 des verfügenden Teils der Entscheidung und deren Begründung. In der Begründung der Entscheidung sei Shell erstens nur wegen einer abgestimmten Verhaltensweise und nicht wegen einer Vereinbarung zwischen Unternehmen gerügt worden (Entscheidung, Randnr. 34), zweitens sei dort ihre Teilnahme bei der Ausarbeitung der Planungsdokumente ausgeschlossen worden (Randnr. 48), drittens habe sich die Teilnahme von Shell von Januar 1982 bis Oktober 1983 erstreckt (Randnrn. 48 und 54) und schließlich werde ihre Beteiligung dort als begrenzt bezeichnet (Randnrn. 48 und 53). Alle diese Punkte würden im verfügenden Teil anders behandelt.

761. Der verfügende Teil einer Entscheidung ist unter Berücksichtigung der ihn tragenden Gründe auszulegen.

762. Im vorliegenden Fall besteht zwischen Artikel 1 des verfügenden Teils, da er sich nicht nur auf eine Vereinbarung, "sondern auch auf" eine abgestimmte Verhaltensweise bezieht, und Randnummer 34 der Entscheidung kein Widerspruch. Da dieser Artikel Zuwiderhandlungen "in den in dieser Entscheidung genannten Zeiträumen" betrifft, kann Shell sich nicht mit Erfolg auf einen Widerspruch zur Begründung der Entscheidung berufen, soweit es um ihre fehlende Beteiligung an dem Plan für ein Kartell 1980 und die Dauer ihrer Beteiligung geht. Schließlich enthält der verfügende Teil keinen Anhaltspunkt dafür, daß die Kommission der begrenzten Rolle der Klägerin, wie sie in den Randnummern 48 und 53 der Entscheidung beschrieben wird, nicht Rechnung getragen hätte.

763. Somit ist der Klagegrund zurückzuweisen.

C - Zur Beteiligung der Klägerinnen an der festgestellten Zuwiderhandlung §

764. Die Klägerinnen werfen der Kommission erstens vor, vom Grundsatz einer kollektiven Verantwortlichkeit ausgegangen zu sein (1). Zweitens machen sie geltend, daß ihre Beteiligung an der Zuwiderhandlung jedenfalls nicht bewiesen sei (2).

1. Zu der angeblichen Zurechnung einer kollektiven Verantwortlichkeit

Vorbringen der Parteien

765. Elf Atochem, BASF, SAV, ICI und Enichem sind der Ansicht, daß die Verantwortlichkeit eines Unternehmens nach einem weltweit anerkannten Grundsatz nur individuell sein könne.

766. Im vorliegenden Fall habe die Kommission gegen diesen Grundsatz verstoßen. In Randnummer 25 der Entscheidung vertrete sie nämlich die Ansicht, es brauche nicht nachgewiesen zu werden, daß jedes Kartellmitglied an jeder Veranstaltung teilgenommen habe; vielmehr reiche es aus, die Beteiligung der Unternehmen an dem Kartell "insgesamt" zu würdigen.

767. Die Kommission entgegnet, sie sei sich, wie sich insbesondere aus den Randnummern 25, zweiter Absatz, 26, erster Absatz, und 31 a. E. der Entscheidung ergebe, durchaus der Notwendigkeit bewußt gewesen, die individuelle Beteiligung der einzelnen Klägerinnen an dem beanstandeten Kartell nachzuweisen.

Würdigung durch das Gericht

768. In Randnummer 25, zweiter Absatz, der Entscheidung hat die Kommission folgendes festgestellt: "Hinsichtlich der praktischen Verwertbarkeit der Beweise ist die Kommission der Auffassung, daß neben dem Hinweis des Bestehens eines Kartells durch überzeugende Beweise auch bewiesen werden muß, daß alle verdächtigen Teilnehmer der gemeinsamen Regelung beigetreten waren. Dies bedeutet jedoch nicht, daß schriftliches Beweismaterial dafür beigebracht werden muß, daß jeder Teilnehmer an allen die Zuwiderhandlung darstellenden Sitzungen usw. teilnahm … Im vorliegenden Fall war es wegen des Fehlens von Unterlagen über die Preise nicht möglich, die tatsächliche Beteiligung aller Hersteller an abgestimmten Preisinitiativen nachzuweisen. Die Kommission hat deshalb bei den einzelnen verdächtigen Teilnehmern geprüft, ob ausreichend zuverlässige Beweise für ihre Beteiligung an dem Kartell insgesamt vorliegen, anstatt nach Nachweisen für seine Teilnahme an den einzelnen Veranstaltungen zu fahnden."

769. In Randnummer 31 der Entscheidung heißt es am Ende: "Entscheidend ist im vorliegenden Fall das lange Zeit andauernde Zusammenwirken der Hersteller in Richtung auf ein gemeinsames gesetzwidriges Ziel. Jeder Teilnehmer ist nicht nur für seine eigene unmittelbare Rolle, sondern auch für die Durchführung des Kartells insgesamt verantwortlich."

770. Wie sich insbesondere aus der Randnummer 25, zweiter Absatz, erster Satz, der Entscheidung ergibt, hat die Kommission die Notwendigkeit des Nachweises der Beteiligung jedes einzelnen Unternehmens an dem beanstandeten Kartell durchaus erkannt.

771. Sie hat dazu auf den Begriff des "Kartells insgesamt" zurückgegriffen. Daraus läßt sich aber nicht herleiten, daß sie vom Grundsatz einer kollektiven Verantwortlichkeit in dem Sinne ausgegangen ist, daß sie einigen Unternehmen die Beteiligung an Handlungen, zu denen sie keinen Beitrag geleistet haben, nur zugerechnet hätte, weil die Beteiligung anderer Unternehmen an diesen Handlungen bewiesen ist.

772. Der Begriff des "Kartells insgesamt" ist nämlich untrennbar mit dem Wesen der fraglichen Zuwiderhandlung verbunden. Diese besteht, wie die Sachverhaltswürdigung ergeben hat, in der über mehrere Jahre andauernden regelmäßigen Veranstaltung von Sitzungen konkurrierender Hersteller mit dem Ziel der Festlegung unzulässiger Praktiken zur künstlichen Regulierung des PVC-Marktes.

773. Ein Unternehmen kann für ein solches Gesamtkartell zur Verantwortung gezogen werden, auch wenn es nachweislich nur an einem oder mehreren Bestandteilen dieses Kartells unmittelbar mitgewirkt hat, sofern es wußte oder zwangsläufig wissen mußte, daß die Absprache, an der es insbesondere durch die Teilnahme an regelmäßig über mehrere Jahre stattfindenden Sitzungen beteiligt war, Teil eines Gesamtsystems war, das auf die Verfälschung des normalen Wettbewerbs gerichtet war, und daß sich dieses System auf sämtliche Bestandteile des Kartells erstreckte.

774. Auch wenn die Kommission im vorliegenden Fall wegen des Fehlens von Unterlagen die Beteiligung jedes einzelnen Unternehmens an der Durchführung der Preisinitiativen, einer der Erscheinungsformen des Kartells, nicht nachweisen konnte, meinte sie doch, beweisen zu können, daß jedes Unternehmen jedenfalls an den Herstellersitzungen teilgenommen hatte, die namentlich die gemeinsame Preisfestlegung zum Ziel hatten.

775. In Randnummer 20, vierter und fünfter Absatz, heißt es: "Die Kommission kann daher wegen der fehlenden Preisunterlagen der Hersteller nicht beweisen, daß alle Hersteller gleichzeitig identische Preislisten einführten oder die 'europäischen' DM-Ziele anwandten. Es kann jedoch nachgewiesen werden, daß eines der Hauptziele der Sitzungen, an denen alle Hersteller teilnahmen, darin bestand, Preisziele zu setzen und die Preisinitiativen zu koordinieren."

776. Die gleiche Auffassung kommt in Randnummer 26, fünfter Absatz, zum Ausdruck: "Das Maß an Verantwortung jedes Teilnehmers hängt jedoch nicht von den Unterlagen ab, die zufällig oder auf andere Weise bei dem betreffenden Unternehmen aufgefunden werden, sondern eher von seiner Beteiligung an dem Kartell insgesamt. Die Tatsache, daß die Kommission keine Beweise für das Preisverhalten einiger Unternehmen erlangte, vermindert somit nicht den Umfang ihrer Beteiligung, da sie als Vollmitglieder eines Kartells ausgewiesen wurden, bei dem Preisinitiativen geplant waren."

777. Die Kommission macht somit in der Entscheidung geltend, daß sie die Teilnahme jedes einzelnen Unternehmens an bestimmten Veranstaltungen des Kartells und aufgrund einer Vielzahl schlüssiger Indizien auch an den Herstellersitzungen, in denen sich die Unternehmen vor allem über die in den folgenden Tagen anzuwendenden Preise verständigten, habe nachweisen können. Die Kommission hat sich dabei zulässigerweise darauf gestützt, daß das jeweilige Unternehmen in den Planungsdokumenten erwähnt wird, in denen Maßnahmen vorgesehen waren, die in den Wochen nach der Erstellung dieser Dokumente durchgeführt und auf dem PVC-Markt festgestellt wurden, daß die Beteiligung des Unternehmens an den anderen Veranstaltungen des Kartells nachgewiesen ist oder daß das Unternehmen von BASF und ICI als Teilnehmer an den Herstellersitzungen genannt wurde.

778. Aus alledem ergibt sich, daß die Kommission dem einzelnen Unternehmen keine kollektive Verantwortlichkeit oder eine Verantwortlichkeit für eine Veranstaltung des Kartells, zu der das Unternehmen keinen Beitrag geleistet hat, angelastet hat, sondern es nur für die Handlungen verantwortlich gemacht hat, an denen es beteiligt war.

2. Zur individuellen Beteiligung der Klägerinnen an der Zuwiderhandlung

779. Alle Klägerinnen in den vorliegenden Rechtssachen mit Ausnahme von ICI bestreiten entweder im Rahmen eines besonderen Klagegrundes oder im Rahmen anderer Klagegründe, die z. B. die Sachverhaltsfeststellung oder die Regeln der Beweislast betreffen, daß ihre Teilnahme an der beanstandeten Zuwiderhandlung bewiesen sei.

780. Somit ist nacheinander der Fall jeder einzelnen Klägerin mit Ausnahme von ICI zu prüfen. Diese Prüfung läßt sich nicht von der des Beweiswerts der von der Kommission angeführten Unterlagen und der von ihr daraus gezogenen rechtlichen Folgerungen, die bereits untersucht worden sind, trennen.

a) DSM

Vorbringen der Klägerinnen

781. Erstens bestreiten die Klägerinnen, an Herstellersitzungen teilgenommen zu haben, auf denen Preise und Marktanteile erörtert worden seien. Die Beweismittel der Kommission hierfür seien nämlich offenkundig unzureichend. So beweise die Erwähnung des Namens DSM in der "checklist", deren Beweiswert bereits in Frage gestellt worden sei, weder, daß die dort vorgesehene Sitzung stattgefunden, noch daß DSM daran teilgenommen habe. Die Erklärungen von ICI, die im übrigen mit allem Vorbehalt abgegeben worden seien, beträfen Ereignisse aus dem Jahr 1983, dem Jahr, in dem DSM den PVC-Markt verlassen habe. Schließlich sei DSM von BASF nicht als einer der Teilnehmer an den Sitzungen genannt worden.

782. Zweitens sei für das angebliche Quotensystem das Schriftstück von DSM, das allein von der Kommission gegen die Klägerinnen verwertet worden sei und in dem der Begriff "Ausgleich" erscheine, ohne Beweiswert. Selbst wenn der Begriff die Bedeutung hätte, die die Kommission ihm beilege, hieße dies nicht, daß die Klägerinnen sich an einem solchen System beteiligt hätten.

783. Drittens habe die Kommission das Bestehen einer Regelung für die Überwachung der Verkäufe nicht nachgewiesen.

784. Was schließlich die Zielpreise und Preisinitiativen betreffe, so sei nicht bewiesen, daß es abgestimmte Preisinitiativen überhaupt gegeben habe.

Würdigung durch das Gericht

785. DSM ist von ICI als Teilnehmer an den Herstellersitzungen genannt worden (vgl. vorstehend, Randnr. 675), deren Rechtswidrigkeit die Kommission nachgewiesen hat (vgl. vorstehend, Randnrn. 679 bis 686). Entgegen der Auffassung der Klägerinnen betreffen die Erklärungen von ICI nicht nur den Zeitraum nach Januar 1983, sondern vielmehr die informellen Sitzungen, die "von August 1980" an fast einmal monatlich, wie BASF bestätigt hat, stattgefunden haben (vgl. vorstehend, Randnrn. 675 und 677).

786. Zudem erscheint DSM in den Planungsdokumenten ausdrücklich als möglicher Teilnehmer an dem von ICI geplanten "neuen Rahmen für die Sitzungen". Aufgrund der engen Korrelation zwischen den in diesen Dokumenten geplanten Verhaltensweisen und den in den folgenden Wochen auf dem PVC-Markt festgestellten Verhaltensweisen (vorstehend, Randnrn. 662 ff.) kann die Erwähnung des Namens von DSM als Indiz für ihre Beteiligung an der beanstandeten Zuwiderhandlung gewertet werden.

787. Mehrere Schriftstücke, die von der Kommission zu Recht als Beweis für die gemeinsamen Preisinitiativen herangezogen worden sind (vgl. vorstehend, Randnrn. 637 bis 661), stammen von DSM. Mehrere dieser Unterlagen, insbesondere die Anlagen P5, P13, P28 und P41, verweisen zudem darauf, daß DSM diese Preisinitiativen "fest unterstützt" hat.

788. Das Alcudia-Dokument, das neben anderen Unterlagen das Bestehen einer Regelung zur Überwachung der Verkaufsmengen der PVC-Hersteller belegt, führt indirekt DSM an, da es dort heißt: "An der PVC-Regelung [über den Ausgleich] ist nur ein Hersteller nicht beteiligt" (vgl. vorstehend, Randnr. 589). ICI hat in ihrer Antwort auf ein Auskunftsverlangen angegeben, daß dieser Hersteller Shell gewesen sei. Zudem ist das Schriftstück von DSM, das die Kommission zu Recht als Beweis für eine Ausgleichsregelung zwischen den Herstellern angesehen hat (vgl. vorstehend, Randnrn. 594 bis 598), ein Monatsbericht über die Marktsituation, der von einer Abteilung von DSM erstellt worden ist.

789. Bezüglich der Überwachung der Verkäufe ziehen die Klägerinnen nur das Bestehen einer solchen Regelung in Zweifel. Dieser Einwand ist vom Gericht bereits geprüft und zurückgewiesen worden (vgl. vorstehend, Randnrn. 618 bis 636).

790. Nach alledem ist die Kommission zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, daß DSM an der ihr vorgeworfenen Zuwiderhandlung beteiligt war.

b) Atochem

Vorbringen der Klägerin

791. Nach Ansicht der Klägerin hat die Kommission nicht bewiesen, daß Elf Atochem dem beanstandeten Kartell zugestimmt oder sich daran beteiligt habe.

792. Zu den Preisinitiativen trägt die Klägerin vor, daß ihr Name oder der Name der in ihr zusammengeschlossenen Gesellschaften in keinem Schriftstück erwähnt sei. Die Akten enthielten keinen Anhaltspunkt dafür, daß Elf Atochem sein Verhalten dem der anderen PVC-Hersteller angeglichen hätte. Mehrere Unterlagen zeigten im Gegenteil ein wettbewerbsorientiertes und nicht abgestimmtes Verhalten von ihrer Seite.

793. Was die angebliche Quoten-, Ausgleichs- und Marktüberwachungsregelung angehe, so seien die beiden Schriftstücke, auf die sich die Vorwürfe gegen Atochem stützten (Atochem-Tabelle und Solvay-Tabellen), ohne Beweiswert. Die Kommission räume in Randnummer 11 der Entscheidung selbst ein, daß von einer Disziplin kaum die Rede gewesen sein könne. Die sich ständig verändernden Marktanteile von Elf Atochem seien mit einer solchen Regelung, an der das Unternehmen beteiligt gewesen sein solle, ganz offenkundig unvereinbar.

794. Die Kommission habe weder die Anwesenheit der Klägerin bei den Herstellersitzungen noch deren aktive oder passive Teilnahme an den dort möglicherweise getroffenen Entscheidungen bewiesen.

Würdigung durch das Gericht

795. Atochem wird von ICI als Teilnehmer an den Herstellersitzungen genannt (vgl. vorstehend, Randnr. 675), deren Rechtswidrigkeit die Kommission bewiesen hat (vgl. vorstehend, Randnrn. 679 bis 686).

796. Die Anwesenheit der Klägerin auf diesen Sitzungen ist von BASF bestätigt worden (vgl. vorstehend, Randnr. 677).

797. Zudem wird in den Planungsdokumenten unter den von ICI für die Teilnahme am "neuen Rahmen für die Sitzungen" in Betracht gezogenen Mitgliedern die "neue französische Gesellschaft" aufgeführt, bei der es sich unstreitig um das Unternehmen Chloé handelte, das später Atochem geworden ist.

798. Aus den bereits genannten Gründen (vgl. vorstehend, Randnr. 788) führt das Alcudia-Dokument indirekt Atochem an.

799. Die Atochem-Tabelle, die den Absatz der einzelnen im ersten Halbjahr 1984 noch produzierenden Unternehmen und die entsprechenden Ziele wiedergibt (vgl. vorstehend, Randnrn. 602 ff.), ist am Hauptsitz dieses Unternehmens entdeckt worden. Selbst wenn die Behauptung der Klägerin, daß diese Tabelle nicht von einer ihrer Abteilungen erstellt worden sei, zuträfe, bleibt die Tatsache bestehen, daß in ihr sowohl ein Absatzziel als auch Verkaufszahlen für dieses Unternehmen angegeben sind.

800. Das Argument von Atochem, daß "in der Entwicklung der Produktion sich die angeblichen Quoten nicht widerspiegeln" (Klageschrift, S. 12), gründet sich auf eine Tabelle, die die Anlage 1 zu der Antwort der Klägerin auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte war. Dazu genügt die Feststellung, daß diese Tabelle die Jahre 1986 und 1987 betrifft, um die es in der vorliegenden Rechtssache nicht geht.

801. Schließlich betrifft eine der Absatzzahlen in den Solvay-Tabellen, die die Kommission überprüfen konnte, Atochem und ist zutreffend (vgl. vorstehend, Randnr. 628).

802. Wenn die Kommission auch keine Preislisten von Atochem erlangen konnte, die die Feststellung erlaubt hätten, daß dieses Unternehmen die gemeinsamen Preisinitiativen durchgeführt hat, zeigen die Anlagen P1 bis P70 doch, daß die französischen Hersteller sich von diesen Maßnahmen des Kartells nicht ferngehalten haben. So wird, abgesehen von den Schriftstücken wie den Anlagen P1, P6, P15, P19, P22, P26, P29, P32, P45 und P48, in denen auf "allgemeine Initiativen" zur Anhebung "sämtlicher europäischer Preise" oder auch auf "Initiativen der Branche" Bezug genommen wird, in einigen Anlagen speziell der französische Markt aufgeführt, so daß der Schluß zulässig ist, daß die Preisinitiativen dort angekündigt und durchgeführt wurden. Dies ergibt sich namentlich aus den Anlagen P21, P23, P24, P30, P31 und P38.

803. Zwar wird in zwei Schriftstücken das aggressive Preisverhalten französischer Hersteller angeführt, doch kann dies die Schlußfolgerungen der Kommission nicht erschüttern. Erstens hat diese dem nämlich bei der Sachverhaltsprüfung namentlich in Randnummer 22, dritter Absatz, der Entscheidung Rechnung getragen: "Es ist auch zutreffend, daß eine Reihe der an den Sitzungen teilnehmenden Hersteller von anderen Herstellern auf einigen Märkten als 'aggressiv' oder 'zerstörerisch' bezeichnet wurden. Diese anderen Hersteller betrachteten sich selbst als starke Verteidiger von Preisinitiativen und waren bereit, zur Durchsetzung einer Preiserhöhung Einbußen des Auftragsvolumens hinzunehmen." Die Kommission hat auf diesen Umstand auch bei ihrer rechtlichen Würdigung namentlich in Randnummer 31, erster Absatz, der Entscheidung verwiesen: "Außerdem kann es sein, daß ein bestimmter Hersteller oder eine Gruppe von Herstellern von Zeit zu Zeit in bezug auf den einen oder anderen Aspekt der Vereinbarung Vorbehalte erhob oder in einem spezifischen Punkt unzufrieden war …" Das gelegentlich aggressive Verhalten einiger Hersteller trug zum Scheitern einiger Initiativen bei, wie sich aus den Randnummern 22, 37 und 38 der Entscheidung ergibt. Zweitens entkräftet der Umstand, daß die Klägerin gelegentlich eine Preisinitiative nicht durchgeführt hat, nicht die Schlußfolgerung der Kommission; diese hat sich nämlich bei den Unternehmen, für die sie keine Preislisten erlangen konnte, auf die Feststellung beschränkt, daß diese Unternehmen jedenfalls an den Herstellersitzungen teilgenommen haben, die in erster Linie der Festsetzung von Preiszielen (vgl. vorstehend, Randnrn. 774 ff.) und nicht der tatsächlichen Durchführung dieser Initiativen dienten (Urteil Atochem/ Kommission, Randnr. 100).

804. Aufgrund all dessen ist die Kommission zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, daß die Klägerin sich an der ihr vorgeworfenen Zuwiderhandlung beteiligt hat.

c) BASF

Vorbringen der Klägerin

805. Nach Ansicht der Klägerin liegen keine hinreichenden Beweise dafür vor, daß sie dem Kartell insgesamt beigetreten sei. Im vorliegenden Fall beschränkten sich diese Beweise auf die Planungsdokumente, auf die Beteiligung an regelmäßigen Sitzungen, auf die Atochem-Tabelle und die Tabellen von Solvay.

806. Erstens sei der Beweiswert der Planungsdokumente bereits bestritten worden. In Ermangelung eines Beweises, daß die Klägerin diese Dokumente gekannt und gebilligt habe, könnten sie nicht als Beweis für ihre Beteiligung am Kartell dienen.

807. Zweitens rechtfertige keines der Beweismittel den Schluß, daß die Klägerin an wettbewerbswidrigen Absprachen während einer dieser Sitzungen beteiligt gewesen sei, was sich jedenfalls nicht aus der bloßen Tatsache herleiten lasse, daß Sitzungen stattgefunden hätten. Jedenfalls habe die Klägerin in ihrer Antwort vom 8. Dezember 1987 auf ein Auskunftsverlangen bereits darauf hingewiesen, daß sie nach Oktober 1983 an keiner Sitzung mehr teilgenommen habe, falls solche Zusammenkünfte überhaupt noch stattgefunden hätten.

808. Drittens genüge die bloße Erwähnung des Namens der Klägerin in der Atochem-Tabelle, die ohne ihr Wissen erfolgt sei, nicht als Beweis für ihre Beteiligung an einem rechtswidrigen Kartell. Dieses Schriftstück belege weder, daß BASF eine eigene Quote zugeteilt worden sei, noch, daß sie einem Quotensystem beigetreten sei. Die Tabellen von Solvay ließen nicht die Feststellung zu, daß die Klägerin an einem Informationsaustausch mit ihren Konkurrenten beteiligt gewesen sei.

Würdigung durch das Gericht

809. Die Klägerin hat eingeräumt, an den informellen Herstellersitzungen teilgenommen zu haben, deren Rechtswidrigkeit nach Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag von der Kommission nachgewiesen worden ist (vgl. vorstehend, Randnrn. 679 bis 686).

810. Die Anwesenheit der Klägerin in den Sitzungen ist von ICI bestätigt worden (vgl. vorstehend, Randnr. 675).

811. Die Klägerin ist in den Planungsdokumenten als möglicher Teilnehmer an dem "neuen Rahmen für die Sitzungen" genannt worden. Wenn diese Dokumente, wie bereits festgestellt, auch höchstens "einen Plan für ein Kartell" (vgl. vorstehend, Randnrn. 670 bis 673) darstellen und daher nicht als Beweis für die Beteiligung der Klägerin an der beanstandeten Zuwiderhandlung betrachtet werden können, kann die Erwähnung der Klägerin in diesen Schriftstücken doch als Indiz für diese Teilnahme gewertet werden.

812. Aus den bereits genannten Gründen (vgl. vorstehend, Randnr. 788) führt das Alcudia-Dokument indirekt BASF an.

813. BASF wird auch in der Atochem-Tabelle genannt, die, wenn auch zusammengefaßt, die Absatzdaten und die prozentualen Verkaufsziele der vier deutschen Hersteller enthält (vgl. vorstehend, Randnr. 612).

814. BASF wird auch in den Tabellen von Solvay genannt. Von den aufgeführten Verkaufszahlen, die die Kommission überprüfen konnte, betreffen zwei die Klägerin und sind zutreffend (vgl. vorstehend, Randnr. 627).

815. Auch wenn die Kommission keine Preislisten von BASF erlangen konnte, die die Feststellung erlaubt hätten, daß dieses Unternehmen die gemeinsamen Preisinitiativen durchgeführt hat, zeigen die Anlagen P1 bis P70 doch, daß die deutschen Hersteller diesen Maßnahmen des Kartells nicht ferngeblieben sind. So wird, abgesehen von den Schriftstücken wie den Anlagen P1, P6, P15, P19, P22, P26, P29, P32, P45 und P48, in denen auf "allgemeine Initiativen" zur Anhebung "sämtlicher europäischer Preise" oder auch auf "Initiativen der Branche" Bezug genommen wird, in einigen Anlagen speziell der deutsche Markt aufgeführt, so daß der Schluß zulässig ist, daß die Preisinitiativen dort angekündigt und durchgeführt wurden. Dies ergibt sich namentlich aus den Anlagen P23, P24, P26, P29, P30, P41 und P58.

816. Aufgrund all dessen ist die Kommission zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, daß die Klägerin an der ihr vorgeworfenen Zuwiderhandlung beteiligt war.

d) Shell

Vorbringen der Klägerin

817. Mit der ersten Rüge im Rahmen dieses Klagegrundes wirft die Klägerin der Kommission vor, die besondere Struktur der Shell-Gruppe außer Betracht gelassen zu haben. Zwar sei Shell Adressat der Entscheidung, doch sei sie weder Hersteller noch Lieferant von PVC. Sie sei nur eine Dienstleistungsgesellschaft, die in ihrer Beraterrolle nicht die Möglichkeit gehabt habe, die Produktionsgesellschaften von Shell zur Durchführung eines Preis- und Quotenkartells zu zwingen. Zudem sei die Kommission nicht zu der Annahme berechtigt gewesen, daß die Produktionsgesellschaften der Gruppe, soweit sie von der Klägerin vielleicht den Rat erhalten hätten, in einem bestimmten Fall einen besonderen Preis anzustreben, sich auch tatsächlich entsprechend verhalten hätten.

818. Mit der zweiten Rüge im Rahmen dieses Klagegrundes macht die Klägerin geltend, daß der Nachweis ihrer Teilnahme an den Herstellersitzungen sich weitgehend auf das Eingeständnis ihrer Vertreter gründe, an zwei Sitzungen teilgenommen zu haben.

819. Ziel der ersten Sitzung in Paris am 2. März 1983 sei es lediglich gewesen, die Krise in der europäischen petrochemischen Industrie und die Notwendigkeit einer Neuordnung dieses Sektors zu erörtern, insbesondere unter Berücksichtigung des ersten Entwurfs eines Berichts der Arbeitsgruppe Gatti/ Grenier, der nach Sitzungen mit der Kommission erstellt worden sei. Eine gemeinsame Initiative könne auf dieser Sitzung nicht beschlossen worden sein, da die Fachpresse zwei Wochen vorher über die Preiserhöhung berichtet habe; so sei in der Ausgabe der European Chemical News vom 21. Februar 1983 zu lesen gewesen: "Die Hersteller planen offensichtlich eine Anhebung der Preise auf 1, 50 bis 1, 65 DM/ kg, doch stehen die Termine noch nicht fest." Jedenfalls habe der Vertreter von Shell keine der angeblichen Initiativen unterstützt, wie sich aus der Tatsache ergebe, daß weniger als vier Wochen nach der Sitzung die Gesellschaften des Shell-Konzerns einen Zielpreis von 1, 35 DM/ kg festgelegt hätten, der eindeutig unter dem angeblichen Zielpreis von 1, 60 DM/ kg oder dem angeblichen Mindestpreis der Branche von 1, 50 DM/ kg liege.

820. In der zweiten Sitzung in Zürich im August 1983 seien die Bedingungen des Absatzes von PVC, die seinerzeitigen Marktpreise und die Notwendigkeit einer Preisanhebung für die Branche erörtert worden. Der Vertreter von Shell habe keine dieser Meinungen unterstützt. Es gebe kein internes Schriftstück der Klägerin, das als Beleg für irgendeinen Zielpreis in diesem Zeitraum dienen könne, und alle in den Unterlagen der Klägerin in diesem Zeitraum aufgeführten Branchenpreise stammten offenkundig aus unabhängigen Wirtschaftsquellen.

821. Mit der dritten Rüge im Rahmen dieses Klagegrundes macht die Klägerin geltend, daß die einzigen Beweismittel für das Quotensystem die Planungsdokumente von 1980 und die Atochem-Tabelle seien; letztere beziehe sich eindeutig auf 1984. Laut der Entscheidung habe Shell an der Ausarbeitung des Planes 1980 nicht mitgewirkt, und ihre angebliche Teilnahme sei im Oktober 1983 beendet gewesen. Daß Shell an der Ausgleichsregelung nicht teilgenommen habe, werde in der Entscheidung (Randnr. 26, zweiter Absatz a. E.) ausdrücklich anerkannt.

822. Mit der vierten Rüge im Rahmen dieses Klagegrundes trägt die Klägerin zu den Regelungen über die Überwachung der Verkäufe auf den inländischen Märkten vor, daß der Nachweis dieser Regelungen sich zum einen auf die Tabellen von Solvay und zum anderen auf Telefongespräche zwischen Solvay und Shell gründe, die letztere in ihrer Antwort auf ein Auskunftsverlangen eingeräumt habe.

823. Die Tabellen von Solvay beträfen folgende großen nationalen Märkte: Deutschland, Italien, Benelux und Frankreich. Im vorliegenden Fall könnten nur die beiden letztgenannten Märkte von Bedeutung sein, da Shell in Deutschland und in Italien nicht als inländischer Hersteller vertreten sei. In bezug auf Benelux räume die Kommission jedoch selbst ein, daß die angegebenen Zahlen nicht den individuellen Fides-Meldungen entsprächen. In bezug auf Frankreich unterschieden sich die Zahlen, die Shell in den Solvay-Tabellen zugeordnet seien, entgegen der Behauptung der Kommission klar von denen in den Meldungen von Shell an Fides.

824. Im übrigen habe die Kommission die Antwort von Shell auf das Auskunftsverlangen entstellt. Zum einen seien Solvay keine genauen Informationen mitgeteilt worden; diese Mitteilungen hätten nur die Verkäufe in Westeuropa betroffen und könnten somit nicht die Quelle für die Tabellen von Solvay sein, die eine Aufteilung nach Ländern enthielten. Zum anderen seien diese Informationen nur gelegentlich zwischen Januar 1982 und Oktober 1983 übermittelt worden, während die Tabellen von Solvay die Zahlen für den Zeitraum von 1980 bis 1984 enthielten. Dies bestätige, daß diese Tabellen nur aufgrund der veröffentlichten offiziellen Statistiken und aufgrund von Kontakten mit Kunden erstellt worden seien.

825. Mit der fünften Rüge im Rahmen dieses Klagegrundes macht die Klägerin zu den Preisinitiativen geltend, daß die Entscheidung widersprüchliche Aussagen zum Umfang der Beteiligung von Shell enthalte. Dort werde nämlich gleichzeitig behauptet, daß Shell an diesen Preisinitiativen teilgenommen habe (Randnr. 20), daß sie über diese unterrichtet gewesen sei (Randnr. 26) und daß sie lediglich Kenntnis davon gehabt habe (Randnr. 48).

826. Abgesehen von zwei Einzelfällen habe die Klägerin an den Herstellersitzungen nicht teilgenommen.

827. Die Gesellschaften der Shell-Gruppe hätten ihre Preise unabhängig festgesetzt. Was die vier Initiativen angehe, für die die Kommission Unterlagen besitze, die von Shell stammten, so seien die Initiativen der Branche stets vorher in der Fachpresse angekündigt worden. Zudem hätten die von Shell festgesetzten Zielpreise nicht den angeblichen Zielpreisen der Branche entsprochen. Nur einmal, am 1. September 1982, hätten die Zahlen übereingestimmt; in diesem Fall habe Shell jedoch ihren Zielpreis erst am 9. September 1982 festgesetzt, und dieser Zielpreis habe erst am 1. Oktober 1982 wirksam werden sollen; schon im November 1982 habe Shell ihren Zielpreis wieder gesenkt (1, 40 DM/ kg statt 1, 50 DM/ kg).

828. Mit der sechsten Rüge im Rahmen dieses Klagegrundes macht die Klägerin geltend, daß eine abgestimmte Verhaltensweise mit der Strategie von Shell unvereinbar gewesen wäre, da das Unternehmen 1981 eine neue PVC-Fabrik in Betrieb genommen habe, deren sofortige Kapazität von 100 kt je Jahr habe voll ausgenutzt werden müssen. Die beiden PVC-Fabriken von Shell seien stärker ausgelastet gewesen als der Durchschnitt der Branche, und die Marktanteile von Shell seien daher stark gewachsen. Unter diesen Bedingungen hätte die Annahme einer Quote, der die 1979 erreichte Stellung zugrunde gelegen hätte, keinen Sinn gehabt. Tatsächlich hätte kein Jahr als akzeptabler Bezugspunkt dienen können, da Shell eine neue Fabrik in Betrieb genommen habe.

Würdigung durch das Gericht

829. Mit der ersten Rüge im Rahmen dieses Klagegrundes macht die Klägerin geltend, daß sie wegen der Besonderheiten der Royal-Dutch-Shell-Gruppe den Produktionsgesellschaften dieser Gruppe kein bestimmtes Verhalten, auch kein wettbewerbswidriges, habe vorschreiben können.

830. Die Kommission hat in Randnummer 46 der Entscheidung bei der Untersuchung der Besonderheiten der Royal-Dutch-Shell-Gruppe durchaus zur Kenntnis genommen, daß "die einzelnen Produktions- und Absatzunternehmen auf dem Chemiesektor in Fragen des Managements allem Anschein nach autonom sind" und daß die Klägerin "eine 'Dienstleistungs'-Gesellschaft" ist.

831. Sie hat jedoch darauf hingewiesen, daß die Klägerin unstreitig "für die Koordinierung und strategische Planung im Thermoplast-Sektor des … Konzerns zuständig ist". Somit kommt der Klägerin die Aufgabe der Beratung der Produktionsgesellschaften der Gruppe zu.

832. Weiter hat die Kommission in Randnummer 46 der Entscheidung ausgeführt, daß die Klägerin "mit dem Kartell in Verbindung stand" und "an den Sitzungen im Jahre 1983 teilnahm". Mehrere Anlagen zur Mitteilung der Beschwerdepunkte über die Preisinitiativen stammen von der Klägerin (Anlagen P35, P36, P49, P50, P51, P53, P54, P55 und P59). Vor allem diese Anlagen sind der Beweis für zwischen den Herstellern abgestimmte Initiativen (vgl. vorstehend, Randnrn. 637 ff.) und zeigen, daß die Klägerin zumindest über die festgesetzten Zielpreise und die dafür vorgesehenen Termine genau unterrichtet war. Zudem wurde Shell auf den beiden Sitzungen, an denen die Klägerin 1983 nach ihrem eigenen Eingeständnis teilgenommen hat, von ihrem damaligen stellvertretenden Generaldirektor Lane vertreten.