Vergütung für Betriebsratstätigkeit außerhalb der Arbeitszeit

BAG, Mitteilung vom 26. 8. 1999 – 57/99 (lexetius.com/1999,2204)

[1] Der Kläger ist bei der Beklagten als Zeitungszusteller teilzeitbeschäftigt. Er gehört dem aus 15 Mitgliedern bestehenden Betriebsrat an. Seine Arbeitszeit beträgt werktäglich 2, 25 Stunden in der Zeit zwischen 3. 00 Uhr und 7. 00 Uhr. Für die Jahre 1993 und 1994 verlangt er von der Beklagten Vergütung für insgesamt 2. 840 Stunden, in denen er außerhalb seiner Arbeitszeit Betriebsratsarbeit geleistet hat.
[2] Das Landesarbeitsgericht hat dem Kläger die Vergütung für 879, 75 Stunden zugesprochen und im übrigen die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Revision des Klägers hat der Senat zurückgewiesen, weil der Kläger das Vorliegen der Voraussetzungen für einen Vergütungsanspruch nicht dargetan hat.
[3] Nach dem Betriebsverfassungsgesetz ist Betriebsratstätigkeit grundsätzlich während der Arbeitszeit zu leisten. Dafür hat der Arbeitgeber das Betriebsratsmitglied gemäß § 37 Abs. 2 BetrVG von seiner beruflichen Tätigkeit zu befreien. Muß die Betriebsratstätigkeit aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchgeführt werden, erwirbt das Betriebsratsmitglied gemäß § 37 Abs. 3 BetrVG einen Anspruch auf Freizeitausgleich. Verweigert der Arbeitgeber den Freizeitausgleich, muß das Betriebsratsmitglied den Anspruch auf Freizeitausgleich gerichtlich geltendmachen. Nur in den Fällen, in denen der Freizeitausgleich aus betriebsbedingten Gründen nicht gewährt werden kann, erwirbt das Betriebsratsmitglied einen Vergütungsanspruch.
[4] Zugunsten des Klägers konnte unterstellt werden, daß ein Anspruch auf Freizeitausgleich im geltend gemachten Umfang entstanden ist. Jedoch fehlt es an der erforderlichen Darlegung, daß dieser Anspruch aus betriebsbedingten Gründen nicht erfüllt werden konnte.
BAG, Urteil vom 25. 8. 1999 – 7 AZR 713/97; LAG Baden-Württemberg