Kein Sozialplan im Konkurs ohne Betriebsrat

BAG, Mitteilung vom 21. 9. 1999 – 63/99 (lexetius.com/1999,2209)

[1] Der Kläger war Arbeitnehmer in einem Betrieb der I. GmbH mit mehr als zwanzig Arbeitnehmern. Sie hatten keinen Betriebsrat gewählt. Der Beklagte legte als Konkursverwalter den Betrieb still. Er vereinbarte mit "den Arbeitnehmern" einen "Interessenausgleich und Sozialplan" mit einem Volumen von 220.000 DM. Der Kläger sollte 18.000 DM als Abfindung erhalten. Der Kläger hat beantragt, seine Forderung aus dem Sozialplan zur Konkurstabelle festzustellen.
[2] Die Klage hatte vor dem Neunten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg.
[3] Ein Sozialplan i. S. von § 112 BetrVG ist nicht wirksam aufgestellt worden. Er setzt zwingend die Mitwirkung des Betriebsrats voraus. Haben die Arbeitnehmer keinen Betriebsrat gewählt, kann ein Sozialplan nicht durch Vereinbarung zwischen Belegschaft und Konkursverwalter zustande kommen. Das ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
BAG, Urteil vom 21. 9. 1999 – 9 AZR 912/98; LAG Niedersachsen