Bankgebühren für die Bearbeitung von Pfändungsmaßnahmen unzulässig

BGH, Mitteilung vom 18. 5. 1999 – 43/99 (lexetius.com/1999,2260)

[1] Der für Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte sich mit der Unterlassungsklage eines Verbraucherschutzvereins gegen Gebühren einer Sparkasse für die Bearbeitung von gerichtlichen Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen zu befassen. Die verklagte Sparkasse verlangte in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen – wie viele andere Kreditinstitute auch – von Kunden, deren Konto oder Depot von einem Gläubiger gepfändet wurde, ein einmaliges Entgelt von 30 DM pro Pfändung und weitere 20 DM pro Monat für die anschließende Überwachung. Bereits die Vorinstanzen, das Land- und das Oberlandesgericht Düsseldorf, waren zu dem Ergebnis gekommen, Kreditinstitute dürften für die Bearbeitung und Überwachung von Pfändungsmaßnahmen gegen Bankkunden kein Entgelt fordern. Die Revision der verklagten Sparkasse hat der Bundesgerichtshof im wesentlichen aus folgenden Erwägungen zurückgewiesen:
[2] Wie andere Wirtschaftsunternehmen auch können Kreditinstitute von ihren Kunden eine Vergütung nur verlangen, wenn sie für sie oder zumindest in deren Interesse tätig werden. Es steht ihnen nicht frei, in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Tätigkeit, zu der sie gesetzlich verpflichtet sind oder die sie im eigenen Interesse vornehmen, als Dienstleistung für den Kunden auszuweisen und dafür ein gesondertes Entgelt zu fordern.
[3] Durch die Bearbeitung und Überwachung von Pfändungsmaßnahmen erbringt ein Kreditinstitut keine Dienstleistung für seine davon betroffenen Kunden. Die Bearbeitung und Überwachung geschieht weder im Auftrag der Kunden noch in ihrem Interesse. Nach dem Gesetz ist jedermann verpflichtet, auf Verlangen des Pfändungsgläubigers unter anderem zu erklären, ob und inwieweit er die gepfändete Forderung als begründet anerkenne und Zahlung zu leisten bereit sei. Wer dieser Erklärungspflicht nicht nachkommt, macht sich gegenüber dem Pfändungsgläubiger schadensersatzpflichtig. Diese staatsbürgerliche Erklärungspflicht ist im Interesse des Pfändungsgläubigers und einer funktionierenden Vollstreckung geschaffen worden. Ihre Erfüllung erfolgt zur Vermeidung einer Schadensersatzhaftung im Interesse des Kreditinstituts, nicht im Interesse des Pfändungsschuldners. Dieser hat davon keine Vorteile.
[4] Auch die anschließende Überwachung der Pfändungsmaßnahme geschieht weder in seinem Auftrag noch in seinem Interesse, sondern in dem des Kreditinstituts. Es will zur Vermeidung von eigenen Schäden gewährleisten, daß Zahlungen aus dem gepfändeten Konto nur an denjenigen erfolgen, der sie beanspruchen kann.
BGH, Urteil vom 18. 5. 1999 – XI ZR 219/98