Haftung von Mitgliedern einer Personengesellschaft "mbH"

BGH, Mitteilung vom 27. 9. 1999 – 78/99 (lexetius.com/1999,2286)

[1] Der Bundesgerichtshof hatte darüber zu befinden, ob die Beklagten als Mitglieder einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts für Mietschulden der Gesellschaft persönlich einzustehen hatten oder den Vermieter auf das Vermögen der Gesellschaft verweisen durften. Dieser Mietvertrag war auf seiten der Beklagten unter der Bezeichnung "GbR mbH" (was heißt: Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit beschränkter Haftung) abgeschlossen worden.
[2] Daß die Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts für deren Verbindlichkeiten nach dem gesetzgeberischen Konzept grundsätzlich auch persönlich einzustehen haben, ist nie bezweifelt worden. Doch entfällt eine solche Haftung nach einer Ansicht schon dann, wenn die von den Gesellschaftern beschlossene Beschränkung der Haftung auf das Gesellschaftsvermögen für den Vertragspartner erkennbar ist, nach anderer Ansicht erst dann, wenn diese Beschränkung mit dem Vertragspartner vereinbart wird. Heftig umstritten war die Frage, ob die Haftungsbeschränkung schon durch firmenähnliche Zusätze zu der Bezeichnung der Gesellschaft wie "… GbR mbH" oder "… GbR mit beschränkter Haftung" oder "… GbR ohne persönliche Gesellschafterhaftung" u. ä. auf dem Briefbogen der Gesellschaft, auf Rechnungen etc. erreicht werden kann.
[3] Mit Urteil vom 27. September 1999 hat der Bundesgerichtshof entschieden, daß die Gesellschafter für die im Namen der Gesellschaft begründeten Verbindlichkeiten kraft Gesetzes auch persönlich haften. Diese Haftung kann nicht durch einen Namenszusatz oder einen anderen, den Willen, nur beschränkt für die Gesellschaftsverbindlichkeiten einzustehen, verdeutlichenden Hinweis beschränkt werden. Erforderlich ist vielmehr eine entsprechende individuell getroffene Abrede der Parteien im Rahmen des zwischen ihnen geschlossenen Vertrags.
BGH, Urteil vom 27. 9. 1999 – II ZR 371/98