Genehmigungspflicht für Auslandsaufenthalte eines Wehrpflichtigen verstößt nicht gegen EG-Vertrag
BVerwG, Mitteilung vom 10. 11. 1999 – 37/99 (lexetius.com/1999,2429)
[1] Wehrpflichtige, die das Bundesgebiet für mehr als drei Monate verlassen wollen, bedürfen auch dann der behördlichen Genehmigung, wenn es sich bei dem Land, in welchem sie sich aufhalten möchten, um einen EU-Mitgliedstaat handelt. Dies hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts heute entschieden.
[2] Die Entscheidung erging in einem Rechtsstreit, in welchem sich der Kläger gegen seine Einberufung zum Zivildienst wandte. Deren Rechtmäßigkeit hing davon ab, ob der Kläger, der zum Einberufungstermin die Altersgrenze von 25 Jahren bereits überschritten hatte, für seinen seit Beendigung der Schulzeit andauernden Aufenthalt in Großbritannien der wehrbehördlichen Genehmigung bedurft hätte. Der Kläger berief sich auf die Freizügigkeitsgarantie des EG-Vertrages.
[3] Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts umfaßt die Freizügigkeitsgarantie des EG-Vertrages nicht ausschließlich verteidigungspolitisch begründete Einschränkungen. Denn die nationale Verteidigung gehört nicht zu den Politikbereichen, auf die sich der EG-Vertrag erstreckt. Die Entscheidung der Bundesrepublik Deutschland, den Verfassungsauftrag zur militärischen Landesverteidigung durch eine Wehrpflichtigenarmee zu erfüllen, steht nicht zur Disposition des europäischen Gemeinschaftsrechts. Dies gilt auch für die bei Auslandsaufenthalten von Wehrpflichtigen eingreifende Genehmigungspflicht, ohne die die allgemeine Wehrpflicht in ihrem Bestand gefährdet wäre.
[4] Abgesehen davon ergeben sich gegen das Genehmigungserfordernis auch dann keine Bedenken, wenn man die Freizügigkeitsregelungen im EG-Vertrag für anwendbar hält. Denn wie sich aus dem Vertrag ergibt, kann die Freizügigkeit aus Gründen der öffentlichen Sicherheit eingeschränkt werden. Hierunter fallen nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs auch Entscheidungen der Mitgliedstaaten, die der Erhaltung der äußeren Sicherheit dienen und verhältnismäßig sind. Dies ist hier zu bejahen. Das Genehmigungserfordernis ist für den Bestand der allgemeinen Wehrpflicht unentbehrlich. Zudem ist die Genehmigung nach dem Wehrpflichtgesetz zu erteilen, wenn der Wehrpflichtige nicht zum Wehrdienst heransteht oder ein Härtefall vorliegt.
BVerwG, Urteil vom 10. 11. 1999 – 6 C 30.98