Bundesverfassungsgericht

BVerfG, Beschluss vom 24. 10. 1999 – 2 BvR 1960/99 (lexetius.com/1999,2539)

[1] In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn R … gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 1. September 1999 – 726 Ns 10/99 – und Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richterin Präsidentin Limbach und die Richter Winter, Hassemer gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 24. Oktober 1999 einstimmig beschlossen:
[2] Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
[3] Damit erledigt sich der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung.
[4] Gegen den Beschwerdeführer wird eine Mißbrauchsgebühr in Höhe von 100 DM (in Worten: einhundert Deutsche Mark) verhängt.
[5] Gründe: Die Verfassungsbeschwerde kann nicht zur Entscheidung angenommen werden, weil die Annahmevoraussetzungen gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der Rechte des Beschwerdeführers angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG); denn die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg. Sie wahrt nicht den Grundsatz der Subsidiarität (vgl. § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG), da der Beschwerdeführer ohne genügende Entschuldigung in der Hauptverhandlung vor dem Strafrichter nicht erschienen ist. Im übrigen ist dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht die Möglichkeit einer Verletzung in Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten zu entnehmen.
[6] Die Verhängung einer Mißbrauchsgebühr gegen den Beschwerdeführer in der angemessenen Höhe von 100 DM beruht auf § 34 Abs. 2 BVerfGG. Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts ist es, grundsätzliche Verfassungsfragen zu entscheiden, die für das Staatsleben, die Allgemeinheit und insbesondere die Grundrechtsverwirklichung des Einzelnen von Bedeutung sind; es ist nicht gehalten hinzunehmen, daß es in der Erfüllung dieser Aufgabe durch substanzlose Verfassungsbeschwerden behindert wird und dadurch anderen Bürgern nur mit erheblicher Verzögerung in deren Angelegenheiten Grundrechtsschutz zu gewähren vermag (stRspr; vgl. Beschluß der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 19. März 1998 – 2 BvR 291/98 –, NJW 1998, S. 2205 m. w. N.). Der Beschwerdeführer, der bereits in einer Vielzahl von Verfassungsbeschwerde-Verfahren und in der vorliegenden Sache auf die Voraussetzungen einer zulässigen Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden war und gleichwohl auf Bearbeitung seiner offensichtlich unzulässigen Verfassungsbeschwerde dringt, hat auch mit seinem offensichtlich unbegründeten Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung (vgl. § 34 Abs. 2 Satz 3 BVerfGG) einen Bearbeitungsvorrang begehrt und erhalten, der seiner substanzlosen Verfassungsbeschwerde nicht zukommt. Das Vorliegen eines nicht sanktionslos hinnehmbaren Mißbrauchs wird durch beleidigende Äußerungen in seiner Verfassungsbeschwerde, mit der er eine strafgerichtliche Verurteilung "wider besseres Wissen", also durch Rechtsbeugung, geltend gemacht hat, sowie durch Beleidigungen als Erwiderung auf belehrende Hinweise im Verfassungsbeschwerde-Verfahren unterstrichen.
[7] Diese Entscheidung ist unanfechtbar.