Bundesverfassungsgericht
BVerfG, Beschluss vom 24. 10. 1999 – 2 BvR 1896/99 (lexetius.com/1999,2549)
[1] In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn P … gegen a) den Beschluß des Oberlandesgerichts Dresden vom 8. Juli 1999 – 2 Ss 250/99 –, b) das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 12. März 1999 – 7 Ns 802 Js 24013/97 – und Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung und Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richterin Präsidentin Limbach und die Richter Winter, Hassemer gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 24. Oktober 1999 einstimmig beschlossen:
[2] Die Verfassungsbeschwerde wird unbeschadet der Frage der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zur Entscheidung angenommen.
[3] Damit erledigt sich der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung.
[4] Gründe: Die Verfassungsbeschwerde kann auch unter Berücksichtigung der im Sinne von § 93 Abs. 1 BVerfGG verspätet eingereichten Unterlagen nicht zur Entscheidung angenommen werden, weil die Annahmevoraussetzungen gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der Rechte des Beschwerdeführers angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG); denn die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg. Sie ist unzulässig.
[5] Der Beschwerdeführer hatte im Revisionsverfahren keine gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 28 Abs. 2 Satz 2 StPO zulässige Rüge bezüglich der Zurückweisung seiner Richterablehnung angebracht, weil er die Entscheidung des Landgerichts über sein Ablehnungsgesuch nicht mitgeteilt hatte (vgl. Kuckein in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 4. Aufl., § 344 Rn. 47 m. w. N. zur Rspr). Daher genügt seine Verfassungsbeschwerde nicht dem Grundsatz der Subsidiarität (vgl. § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG).
[6] Der Beschwerdeführer hat zudem im Verfassungsbeschwerde-Verfahren weder die Entscheidung des Landgerichts über sein Ablehnungsgesuch noch die Antragsbegründung der Generalstaatsanwaltschaft gemäß § 349 Abs. 2 StPO mitgeteilt, so daß sein ausdrücklich nur auf die Verfahrensfrage bezogenes Vorbringen unsubstantiiert im Sinne der §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92 BVerfGG ist.
[7] Diese Entscheidung ist unanfechtbar.