Bundesverfassungsgericht
BVerfG, Beschluss vom 24. 6. 1999 – 1 BvR 1650/98 (lexetius.com/1999,2561)
[1] In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde der AOK – Die Gesundheitskasse für das Land …, vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden … und den stellvertretenden Vorsitzenden … – Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. Wilhelm Nordemann (Anwaltssozietät Boehmert), Helene-Lange-Straße 3, Potsdam – gegen a) den Beschluß des Landessozialgerichts für das Land Brandenburg vom 28. Juli 1998 – L 4 B 22/98 KR ER –, b) den Beschluß des Sozialgerichts Potsdam vom 7. Januar 1998 – S 7 Kr 70/97 – hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Richter Kühling, die Richterin Jaeger und den Richter Steiner am 24. Juni 1999 einstimmig beschlossen:
[2] Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
[3] Gründe: Ungeachtet der Frage, ob juristischen Personen des öffentlichen Rechts und insbesondere den Allgemeinen Ortskrankenkassen der vorläufige Rechtsschutz allein mit der Begründung versagt werden darf, sie seien keine Träger des Grundrechts von Art. 19 Abs. 4 GG (vgl. zum Gebot der Gewährleistung eines wirkungsvollen Rechtsschutzes BVerfGE 54, 277 [291]), ist die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil das Landessozialgericht seine Entscheidung auch auf das Fehlen eines Anordnungsgrundes gestützt hat, ohne daß die Beschwerdeführerin insoweit einen Verfassungsverstoß substantiell begründet hat.
[4] Diese Entscheidung ist unanfechtbar.