Bundesverfassungsgericht

BVerfG, Beschluss vom 22. 12. 1999 – 1 BvR 1309/93 (lexetius.com/1999,2566)

[1] In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn W … – Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Georg Rixe, Hauptstraße 60, Bielefeld – gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 6. Juli 1993 – 6 UF 245/92 – hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten Papier und die Richterinnen Haas, Hohmann-Dennhardt gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 22. Dezember 1999 einstimmig beschlossen:
[2] Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
[3] Gründe: 1. Die Voraussetzungen für die Annahme der Verfassungsbeschwerde (§ 93 a Abs. 2 BVerfGG) liegen nicht vor.
[4] Eine grundsätzliche Bedeutung kommt der Verfassungsbeschwerde nach dem Inkrafttreten der Kindschaftsrechtsreform am 1. Juli 1998 nicht mehr zu.
[5] Die Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der als verletzt gerügten Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt. Das Anliegen des Beschwerdeführers, der neuen Rechtslage Rechnung zu tragen, könnte nach einer eigenständigen Prüfung durch die Fachgerichte in einem Abänderungsverfahren nach § 1696 Abs. 1 BGB Berücksichtigung finden, ohne daß es einer Aufhebung der angegriffenen Entscheidung durch das Bundesverfassungsgericht bedürfte.
[6] Nach Inkrafttreten der Neuregelung kommt eine Überprüfung des alten Rechts und der auf seiner Grundlage ergangenen gerichtlichen Entscheidungen daher nicht in Betracht.
[7] 2. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
[8] Diese Entscheidung ist unanfechtbar.