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BVerwG Lexetius.com/1999,452: drucken
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Bundesverwaltungsgericht

Ausbildungsförderungsrecht

Antrag und Beginn des Bewilligungszeitraumes, - und Förderungsbeginn; Antragsmonat und Beginn des Bewilligungszeitraumes

BAföG § 15 Abs. 1

Eine mit dem Antrag auf Ausbildungsförderung verbundene Bestimmung, daß die Förderung erst bei Beginn des auf den Antragsmonat folgenden Monats einsetzen soll, ist bei der Bewilligungsentscheidung zu beachten.

BVerwG, Urteil vom 28. 10. 1999 - 5 C 20. 98; VGH München; VG Regensburg (Lexetius.com/1999,452 [2000/10/392])

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 28. Oktober 1999 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Säcker und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Pietzner, Schmidt, Dr. Rothkegel und Dr. Franke ohne mündliche Verhandlung für Recht erkannt:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 2. Juli 1998 wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe: I. Der Rechtsstreit betrifft die Frage, ob der Auszubildende im Förderungsantrag bestimmen kann, daß die Förderung nicht schon bei Beginn des Antragsmonats, sondern erst später einsetzen soll.

Der Kläger studierte seit dem Sommersemester 1992 an der Universität R. Englisch und Französisch für das Lehramt an Gymnasien. Bis einschließlich Juni 1993 bezog er als ehemaliger Soldat auf Zeit Übergangsgebührnisse.

Mit den Antragsformblättern beigefügtem Schreiben vom 29. März 1993, am gleichen Tage beim Studentenwerk eingegangen, beantragte der Kläger elternunabhängige Ausbildungsförderung ab dem 1. April 1993. Der Beklagte gewährte ihm - zuletzt mit Änderungsbescheid vom 24. Juni 1994 - Ausbildungsförderung für den Zeitraum März 1993 bis März 1994 unter Anrechnung des von diesem Zeitpunkt an erzielten Einkommens.

Das Verwaltungsgericht hat nach weitgehender Erledigung der Hauptsache den Beklagten unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide verpflichtet, dem Kläger für den Bewilligungszeitraum 1. April 1993 bis 31. März 1994 Ausbildungsförderung zu bewilligen. Der Bewilligungszeitraum habe erst am 1. April 1993 begonnen; soweit die Bescheide des Beklagten von einem Bewilligungszeitraum März 1993 bis März 1994 ausgingen, seien sie rechtswidrig. Aus den Antragsunterlagen habe sich von Anfang an eindeutig ergeben, daß der Kläger Ausbildungsförderung nicht ab März, sondern erst ab April 1993 begehrte. Es seien keine Gründe ersichtlich, warum die ausdrückliche Bestimmung des Klägers in seinem Antrag, dieser sollte erst für den Zeitpunkt 1. April 1993 gelten, nicht rechtswirksam möglich sein sollte. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen und dazu unter teilweiser Bezugnahme auf die Gründe des erstinstanzlichen Urteils im wesentlichen ausgeführt: Der Kläger habe einen Anspruch darauf, daß ihm Ausbildungsförderung erst vom 1. April 1993 an unter Anrechnung des von diesem Zeitpunkt an erzielten Einkommens bewilligt werde, da er mit seinem Antrag einen späteren Zeitpunkt als den Beginn des Antragsmonats als Beginn des Bewilligungszeitraumes bestimmen könne. Das Bundesausbildungsförderungsgesetz überlasse es dem Auszubildenden auch nach Aufnahme einer förderungsfähigen Ausbildung, ab wann erhierfür Ausbildungsförderung beanspruchen wolle; § 15 Abs. 1 BAföG bestimme lediglich den frühestmöglichen Zeitpunkt, von dem an Ausbildungsförderung geleistet werde, und verhindere nicht, daß Zeiträume einer vor Antragstellung aufgenommenen Ausbildung, in denen der Auszubildende Einkommen erzielt habe, infolge zeitlich "geschickter" Antragstellung bei der Berechnung der Ausbildungsförderung unberücksichtigt bleiben müßten. Es spreche kein stichhaltiger Grund dafür, dem Auszubildenden die Verhinderung unerwünschter Auswirkungen durch die Bestimmung eines späteren Förderungsbeginns in den Antragsunterlagen zu verwehren. Verfahrensrechtlich könne der Kläger in seinem Antrag einen künftigen Termin für den Beginn der beantragten Ausbildungsförderung bestimmen. Gegen dieses Ergebnis spreche auch nicht die noch zur alten Fassung des § 15 Abs. 1 BAföG ergangene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.

Mit der Revision rügt der Beklagte die Verletzung von § 15 Abs. 1 BAföG. Er meint, die zu § 15 Abs. 1 BaföG a. F. ergangene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei unverändert anwendbar, weil der Charakter des Antrages sich nicht geändert habe. An dieser Rechtsprechung orientiere sich der Vollzug des Bundesausbildungsförderungsgesetzes; in allen Ausbildungsförderungsämtern sei neben der Ausbildungsaufnahme die Antragstellung allein das maßgebliche Kriterium für den Beginn des Bewilligungszeitraumes.

Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil.

Der Oberbundesanwalt sieht in Übereinstimmung mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 15 Abs. 1 BAföG a. F. gewichtige Bedenken gegen die Zulässigkeit eines "modifizierten Antrages". Diese ergäben sich unmittelbar aus der Gesetzesgeschichte, der Systematik und auch aus dem Prinzip der Nachrangigkeit der Sozialleistung Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz.

Die Landesanwaltschaft Bayern schließt sich der Rechtsauffassung des Oberbundesanwalts an und weist auf die Bedeutung des Nachrangprinzips und des Antragserfordernisses für den Vollzug des Bundesausbildungsförderungsgesetzes hin.

II. Die Revision des Beklagten, über die das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 141 Satz 1 i. V. m. § 125 Abs. 1 Satz 1 und § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat ohne Verstoß gegen Bundesrecht den Beklagten als zur Gewährung von Ausbildungsförderung für den vom Kläger begehrten Zeitraum verpflichtet angesehen und einen Anspruch des Klägers auf Bewilligung von Ausbildungsförderung erst vom 1. April 1993 an unter Anrechnung des von diesem Zeitpunkt an erzielten Einkommens bejaht.

Nach § 15 Abs. 1 BAföG in der Fassung des 7. BAföG-Änderungsgesetzes vom 13. Juli 1981 (BGBl I S. 625) wird Ausbildungsförderung "vom Beginn des Monats an geleistet, in dem die Ausbildung aufgenommen wird, frühestens jedoch vom Beginn des Antragsmonats an". Dieser Bestimmung, welche die in Absatz 1 Satz 2 der ursprünglichen Gesetzesfassung vorgesehene Rückwirkung des Antrages auf die letzten drei Monate vor dem Antragsmonat beseitigte, ist entgegen der Auffassung der Revision nicht zu entnehmen, daß eine mit dem Antrag verbundene Bestimmung, daß die Ausbildungsförderung erst für einen späteren Monat als den Antragsmonat begehrt werde, von Gesetzes wegen ausgeschlossen und rechtlich unwirksam sein soll. Wortlaut, Entstehungsgeschichte und Systematik der Bestimmung des § 15 Abs. 1 BAföG stehen einer Auslegung nicht entgegen, wonach der Antragsteller im Förderungsantrag bestimmen kann, daß er die Förderung nicht schon für den Antragsmonat, sondern erst für einen späteren Zeitpunkt begehrt.

§ 15 Abs. 1 BAföG nennt als Förderungsvoraussetzungen die Aufnahme der Ausbildung und das Vorliegen eines Antrages und bezieht die Förderung jeweils auf den gesamten Monat, in welchem diese Voraussetzungen vorliegen. Zwischen den beiden Voraussetzungen besteht eine zeitliche Verknüpfung durch das Wort "frühestens": Die Förderung soll - auch bei erfolgter Studienaufnahme - nicht vor dem Monat einsetzen, in dem der Antrag gestellt wird. Damit wird eine rückwirkende Förderung ausgeschlossen. Dem Wortlaut der Bestimmung und insbesondere den Termini "frühestens" und "Antragsmonat" läßt sich nicht entnehmen, daß der Auszubildende rechtlich daran gehindert werden soll, das Einsetzen der Förderung zur Vermeidung einer unerwünschten Einkommensanrechnung für einen späteren Monat als den der Antragstellung zu begehren und dadurch die im Gesetz genannte Förderung "ab Beginn des Antragsmonats" auszuschließen. Zwar ist "Antragsmonat" der Monat, in dem der Antrag dem Förderungsamt zugegangen ist, und nicht ein späterer Monat, für den gegebenenfalls die Förderung beantragt wird; das Gesetz verbindet jedoch die Formulierung "vom Beginn des Antragsmonats an" mit dem zeitlichen Zusatz "frühestens", wodurch die Möglichkeit eines späteren Einsetzens der Förderung nicht ausgeschlossen wird. "Frühestens" ist sprachlich das Gegenteil von "spätestens" und bedeutet soviel wie "nicht früher als", hat aber nicht den Sinn von "nicht später als". Aus dem Umstand, daß § 15 Abs. 1 BAföG zwei Anspruchsvoraussetzungen Aufnahme der Ausbildung und Antragstellung - nennt, läßt sich auch nicht schließen, damit werde der Einfluß anderer Faktoren wie insbesondere eines bei Antragstellung erklärten Willens des Antragstellers auf den Förderungsbeginn ausgeschlossen.

Ein solches Normverständnis läßt sich auch aus den Gesetzesmaterialien zur Neufassung des § 15 Abs. 1 BAföG nicht begründen, sondern erschließt sich erst, wenn man auf die Gesetzesmaterialien zu der aufgehobenen früheren Fassung des § 15 Abs. 1 BAföG und auf die zu dieser Bestimmung ergangene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zurückgreift. Einen solchen Rückgriff zur Auslegung der Neufassung sieht der Senat jedoch nicht als zulässig an.

Der Gesetzgeber, der mit der Neufassung der Bestimmung durch das 7. BAföGÄndG die bis dahin in § 15 Abs. 1 Satz 2 BAföG vorgesehene Rückwirkung des Antrages um drei Monate beseitigte, wollte ausweislich der amtlichen Begründung des Gesetzentwurfs die Ausbildungsförderung an das Unterhaltsrecht und das übrige Sozialleistungsrecht anpassen (BTDrucks 9/ 410, S. 13), das Leistungen grundsätzlich erst ab Antragstellung vorsieht; daß damit zugleich das Ziel verbunden gewesen sein könnte, Auszubildende von einer frühzeitigen, aber erst auf den Beginn des gewünschten Bewilligungszeitraumes gerichteten Antragstellung abzuhalten bzw. eine frühzeitige Antragstellung mit Rechtsnachteilen zu verbinden, geht aus der amtlichen Begründung nicht hervor.

Anders verhält es sich allerdings bei der in der ursprünglichen Gesetzesfassung vorgesehenen Rückwirkung des Antrages um drei Monate. Diese war von der Bundesregierung in ihrer Gegen-äußerung zu einer Empfehlung des Bundesrates, die Rückwirkung von einem Antrag des Auszubildenden abhängig zu machen (BTDrucks VI/ 1975 Nr. 13 zu § 15 Abs. 1 S. 47) mit folgender Begründung als erforderlich angesehen worden: "Das Amt für Ausbildungsförderung sollte sowohl den Beginn wie das Ende des Bewilligungszeitraumes unabhängig von dem Antrag des Auszubildenden festsetzen können, um verhindern zu können, daß Zeiträume während der Ausbildung, in denen der Auszubildende Einkommen erzielt, infolge zeitlich geschickter Antragstellung bei der Berechnung der Ausbildungsförderung jeweils unberücksichtigt bleiben müssen (zu BTDrucks VI/ 1975 zu Nr. 13 S. 3).

Einem später bei der Beratung des 2. BAföG-Änderungsgesetzes wiederholten Vorstoß des Bundesrates (vgl. BTDrucks 7/ 2098 Nr. 14 zu Art. 1 hinter Nr. 11 (§ 15) S. 29) widersprach die Bundesregierung mit einer ähnlichen Begründung: Auszubildenden würde dadurch" … die Möglichkeit sehr erleichtert, die Bestimmungen über die Einkommensanrechnung dadurch zu unterlaufen, daß sie - ohne jeden Nachteil - Zeiträume (z. B. Semesterferien), in denen sie Einkommen erzielt haben, von der Berücksichtigung ausschließen "(BTDrucks 7/ 2098 zu Nr. 14 S. 40).

Auf diese Stellungnahmen der Bundesregierung stützte sich die Rechtsprechung des Senats zu § 15 Abs. 1 BAföG a. F., welche die Revision auch auf § 15 BAföG n. F. übertragen sehen möchte. Der Senat hat unter Hinweis auf die o. g. Stellungnahmen der Bundesregierung dem Antragsteller in gefestigter Rechtsprechung die Möglichkeit abgesprochen, durch die Fassung seines Antrages Einfluß auf den Förderungsbeginn zu nehmen (vgl. Urteile vom 15. November 1979 - BVerwG 5C 34. 78 [BVerwGE 59, 130] und BVerwG 5C 57. 78 [Buchholz 436. 36 § 15 BAföG Nr. 6], vom 29. Mai 1980 - BVerwG 5C 65. 78 - [Buchholz 436. 36 § 15 BAföG Nr. 9] und vom 13. Januar 1983 - BVerwG 5C 97. 80 - [Buchholz 436. 36 § 7 BAföG Nr. 32]; Bezugnahme auf diese Rechtsprechung im Urteil vom 20. Februar 1992 BVerwG 5C 74. 88 - [BVerwGE 90, 37, 40 = Buchholz 435. 11 § 45 SGB I Nr. 2]).

In den genannten Entscheidungen ging es im Gegensatz zum hier zugrundeliegenden Sachverhalt zwar ausnahmslos um die rechtliche Beurteilung einer erst nachträglich, nicht schon bei Antragstellung ausgesprochenen Zeitbestimmung für den Förderungsbeginn, doch umfaßt die im Leitsatz und in den Gründen des Urteils vom 15. November 1979 - BVerwG 5C 34. 78 - zu findende Formulierung, der Auszubildende könne auf den Förderungsbeginn" allein durch die Wahl des Zeitpunktes der Antragstellung Einfluß ausüben "(BVerwGE 59, 130, LS und S. 137) und sei" nicht befugt, diesen durch seinen Förderungsantrag ausgelösten, im Gesetz zwingend bestimmten zeitlichen Umfang der Förderung einzuschränken "(a. a. O. S. 133), auch Fälle einer dem Antrag von Anfang an beigefügten Zeitbestimmung. Der Senat hatte damals keinen Anlaß, verbindlich über die Frage der Wirksamkeit einer dem Antrag von Anfang an beigefügten Zeitbestimmung zu entscheiden, wies aber gleichwohl auf" gewichtige Bedenken gegen die Zulässigkeit eines solchermaßen modifizierten Antrags "hin, denen er allerdings damals nicht nachzugehen brauchte (a. a. O. S. 132).

Das vorliegende Verfahren gibt dem Senat keinen Anlaß, sich mit der Frage einer Bestätigung dieser Rechtsprechung und einer Darlegung der damals angedeuteten Bedenken gegen eine mit dem Förderungsantrag verbundene Zeitbestimmung zu befassen; denn mit dem Wegfall der Rückwirkungsanordnung in der Neufassung des § 15 Abs. 1 BAföG sind zugleich die rechtlichen Gesichtspunkte, die damals für eine die Gestaltungsmöglichkeiten des Antragstellers einschränkende Auslegung sprachen, weggefallen. Den in der Rechtsprechung des Senats seinerzeit für die Auslegung der gestrichenen Rückwirkungsklausel herangezogenen Äußerungen der Bundesregierung kommt für die Auslegung der Neufassung, welche diese Rückwirkungsklausel gerade nicht mehr enthält, keine fortwirkende Bedeutung zu.

Im übrigen ging auch die genannte Rechtsprechung davon aus, daß eine" zeitlich geschickte Antragstellung "durch die Antragsrückwirkung nicht verhindert werden konnte und es dem Auszubildenden unbenommen blieb, durch die Wahl eines späteren Antragszeitpunktes sein vor Förderungsbeginn erzieltes Einkommen aus der Anrechnung herauszuhalten. Die Rückwirkung trat auch dann nicht ein, wenn es sich um einen Wiederholungsantrag am Ende eines vorangehenden Bewilligungszeitraumes handelte (vgl. BVerwGE 59, 130, 135). Schließlich konnte ein Auszubildender einen zeitlich" ungeschickt "gestellten Antrag bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung zurücknehmen und zu einem späteren, für die Anrechnung günstigeren Zeitpunkt neu stellen (BVerwG, Urteil vom 29. Mai 1980, a. a. O. S. 23 f.). Die Rechtsnachteile einer frühen Antragstellung trafen daher nur solche Auszubildende, die es versäumt hatten, sich rechtzeitig über die Handlungsalternativen zu informieren und die ihren Antrag auch nicht mehr zurücknehmen konnten.

Ein Festhalten an einer solchen Gesetzesauslegung auch nach Wegfall der sie rechtfertigenden Rückwirkungsbestimmung wäre nicht mehr zu rechtfertigen, da es keine im erklärten Willen des Gesetzgebers liegenden Gründe mehr gibt, dem Auszubildenden zu verwehren, durch eine mit dem Antrag verbundene Zeitbestimmung das zu erreichen, was er durch eine spätere Antragstellung ohnehin erreichen könnte. Bei einer von der Rechtsnatur des Antrages als einer Willenserklärung des öffentlichen Rechts ausgehenden Betrachtung liegt es vielmehr nahe, daß die Förderungsämter eine mit dem Antrag verbundene Zeitbestimmung zu beachten haben. Auch der Grundsatz, daß niemandem eine Sozialleistung gegen seinen Willen aufgedrängt werden soll, spricht gegen eine Auslegung, welche die Anfangswirkung des Antrags gegen den erklärten Willen des Antragstellers auf einen Monat erstreckt, für welchen Förderung ausdrücklich noch nicht gewünscht wird. Auch der Umstand, daß es sich bei einer aus Gründen der Einkommensanrechnung gegen den erklärten Willen erfolgten Leistungsbewilligung um einen belastenden Verwaltungsakt handelt, der einer hinreichend klaren Ermächtigungsgrundlage bedürfte, spricht gegen eine solche Auslegung.

Aus gesetzessystematischen Gesichtspunkten ergeben sich gegen dieses Auslegungsergebnis keine durchgreifenden Bedenken.

Der Hinweis des Oberbundesanwalts auf Inkongruenzen zwischen der Einkommensanrechnung und der Vermögensanrechnung, die sich daraus ergeben, daß für die Einkommensanrechnung gemäß § 22 Abs. 1 BAföG die" Einkommensverhältnisse im Bewilligungszeitraum "maßgeblich sind, für die Vermögensanrechnung gemäß § 28 Abs. 2 BAföG aber" der Wert im Zeitpunkt der Antragstellung "bzw. für Freibeträge vom Vermögen gemäß § 29 Abs. 1 Satz 2 BAföG" die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung", gibt in Anbetracht der zeitlichen Geringfügigkeit des Auseinanderfallens von Antragstellung und Bewilligungszeitraum keinen Anlaß zu durchgreifenden Bedenken.

Die Anrechnungsregel des § 22 Abs. 2 BAföG, wonach auf den Bedarf jedes Kalendermonats des Bewilligungszeitraums der Betrag angerechnet wird, der sich ergibt, wenn das Gesamteinkommen durch die Zahl der Kalendermonate des Bewilligungszeitraums geteilt wird, trägt - worauf der Oberbundesanwalt zutreffend hinweist - dem Umstand Rechnung, daß Auszubildende häufig nicht, z. B. bei Arbeit in den Semesterferien, über gleichmäßige Einkünfte verfügen. Rückschlüsse auf die Frage, inwieweit ein Antragsteller den Beginn des Förderungszeitraumes durch eine dem Antrag beigefügte Zeitbestimmung beeinflussen kann, läßt diese Bestimmung nicht zu; sie definiert nicht den Bewilligungszeitraum, sondern setzt ihn voraus.

Diese Auslegung des § 15 Abs. 1 BAföG widerspricht auch nicht dem Nachranggrundsatz, der im Ausbildungsförderungsrecht in den Anrechnungsbestimmungen seinen Ausdruck findet. Der Umstand, daß ein im Zeitpunkt der Antragstellung erzieltes Einkommen eines Auszubildenden zwar bei einem Förderungsbeginn im Zeitpunkt der Antragstellung, aber nicht mehr bei einem späteren Förderungsbeginn zu berücksichtigen wäre, erlaubt nicht den Rückschluß, daß zur Ermöglichung einer Einkommensanrechnung der Förderungsbeginn gegen den bei Antragstellung erklärten Willen des Auszubildenden festgelegt werden müsse.

Auch der Gesichtspunkt der Einheitlichkeit der Sozialrechtsordnung, aus dem der Oberbundesanwalt den Grundsatz ableiten will, daß im Sozialrecht der Zeitpunkt der Antragstellung und nicht eine Bestimmung des Bedürftigen für den Beginn der Förderung maßgebend sei, zwingt nicht zu einer Vorverlegung terminbezogen beantragter Sozialleistungen auf einen früheren Zeitpunkt. Soweit etwa im Wohngeldrecht nach § 27 Abs. 2 Satz 1 WoGG der Bewilligungszeitraum am Monatsersten des Monats der Antragstellung beginnt, läßt dies nicht den Rückschluß zu, daß auf einen terminbezogen gestellten Wohngeldantrag eine Entscheidung über den Antragsmonat auch dann erfolgen müsse, wenn der Antragsteller dies ausdrücklich nicht begehrt. So ist im Bereich des Wohngeldrechts unstreitig, daß auf einen verfrüht - etwa zeitlich vor Abschluß des Mietverhältnisses oder vor Einzug - gestellten Antrag der Bewilligungszeitraum erst mit dem Monat einsetzt, in dem die Voraussetzungen für die Gewährung vorliegen. Erforderlich ist nur ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen der Antragstellung und dem Eintritt sämtlicher Voraussetzungen für die Wohngeldbewilligung; es muß bereits bei Antragstellung ersichtlich sein, daß die fehlenden Voraussetzungen innerhalb des engen zeitlichen Zusammenhanges eintreten (vgl. Roos, § 27 WoGG Rn. 10, in: M. Schmid, Miet- und Wohnungsrecht, Loseblatt).

Für die rechtliche Beurteilung ist schließlich auch unerheblich, ob dem materiellrechtlichen Antragserfordernis des § 15 Abs. 1 BAföG (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 1992 BVerwG 5C 74. 88 - [BVerwGE 90, 37, 40]) zugleich eine materiellrechtliche Ausschlußfrist für den Antrag zu entnehmen ist (vgl. zu § 27 Abs. 2 WoGG BVerwG, Urteil vom 18. April 1997 BVerwG 8C 38. 95 - [Buchholz 454. 71 § 27 WoGG Nr. 2]). Denn daraus folgt nicht, daß ein innerhalb einer Ausschlußfrist gestellter Antrag von der Verwaltung auch dann auf den Antragsmonat bezogen werden muß, wenn der Antragsteller dies ausdrücklich nicht begehrt. Es geht in diesen Fällen nicht um den" Ausschluß "einer Sozialleistung wegen Fristversäumung, sondern darum, ob einem Antragsteller eine Sozialleistung mit dem Ziel aufgedrängt werden kann, eine für ihn nachteilige Einkommensanrechnung zu ermöglichen. Dazu ist aus der Einordnung einer materiellrechtlichen Frist als Ausschlußfrist nichts herzuleiten.

Auch dem Prinzip der Bedarfsdeckung ist für die Frage, ob und inwieweit ein Antragsteller Anträge auch für die Zukunft stellen kann, nichts Konkretes zu entnehmen. Ob diese Möglichkeit besteht, hängt nicht zuletzt von der Natur des Bedarfs und davon ab, ab wann er als gegenwärtig und für eine Verwaltungsentscheidung hinreichend voraussehbar angesehen werden kann. Bei einer Antragstellung in dem dem angestrebten Bewilligungszeitraum unmittelbar vorangehenden Monat bestehen insoweit jedenfalls keine Bedenken. Es geht vorliegend nicht darum, zu verhindern, daß Anträge - vor allem bei Massenverfahren -" auf Vorrat "für einen zukünftigen Bedarf eingereicht werden; der unmittelbare zeitliche Zusammenhang zwischen Antragstellung und gewünschtem Förderungsbeginn und das Vorliegen der Leistungsvoraussetzungen im begehrten Leistungszeitpunkt sind hier nicht zweifelhaft. Rechtliche Bedenken gegen eine dem Förderungsantrag beigefügte Zeitbestimmung bestehen vorliegend um so weniger, als der zeitnah mit dem begehrten Bewilligungszeitraum gestellte Antrag dem System des Ausbildungsförderungsrechts entspricht, welches auch in der Verwaltungspraxis grundsätzlich dem Jahresprinzip von Schul- und Studienjahren folgt.

Auch der für eine Massenverwaltung wichtige Gesichtspunkt der Praktikabilität spricht nicht gegen, sondern für diese Lösung. Die Vorinstanz hat darauf hingewiesen, daß ein Auseinanderfallen von Antragstellung und Förderungsbeginn, welches ohnehin in den Weiterbewilligungsfällen regelmäßig eintritt § 50 Abs. 4 Satz 2 BAföG setzt einen Antrag zwei Kalendermonate vor Ablauf des (alten) Bewilligungszeitraums, also vor Beginn des neuen Bewilligungszeitraums voraus, die Verwaltung nicht vor besondere Schwierigkeiten stelle, und eine entsprechende Gestaltung der Antragsformulare als praktische Lösung in Betracht gezogen. Gegen diese Einschätzung ist von der Beklagtenseite und den ihn unterstützenden Verfahrensbeteiligten nichts Erhebliches vorgetragen worden.

Die Revision war sonach mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 188 Satz 2 VwGO.