Bundesverwaltugsgericht

BVerwG, Urteil vom 16. 11. 1999 – 9 C 35.99 (lexetius.com/1999,476)

[1] In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 16. November 1999 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Seebass, die Richter am Bundesverwaltungsgericht Hund und Richter, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Beck und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eichberger ohne mündliche Verhandlung für Recht erkannt:
[2] Der Beschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 26. März 1999 wird aufgehoben. Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
[3] Gründe: I. Die 1956 in Sulaimanya geborene Klägerin zu 1 und ihre 1988 und 1991 in Kirkuk geborenen Kinder, die Kläger zu 2 und 3, sind Kurden irakischer Staatsangehörigkeit. Sie reisten im September 1996 auf dem Luftweg nach Deutschland ein. Zur Begründung ihres Asylantrags berief sich die Klägerin zu 1 im wesentlichen darauf, daß irakische Sicherheitskräfte sie 1991 mit ihren Kindern festgenommen, mehrere Monate in Bagdad inhaftiert und gefoltert hätten, um von ihr ein Geständnis für die vermutete Unterstützung der PUK zu erlangen. Hierbei sei auch ihr ältester Sohn getötet worden. Nach ihrer Rückkehr nach Sulaimanya habe sie nach einem Handgranatenanschlag vor ihrem Haus weitere Verfolgungsmaßnahmen befürchtet und deshalb das Land mit ihren Kindern verlassen.
[4] Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) lehnte den Asylantrag der Kläger ab, stellte aber fest, daß für sie die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich des Irak vorliegen, da sie wegen der Asylantragstellung mit politischer Verfolgung zu rechnen hätten.
[5] Auf ihre Klage hat das Verwaltungsgericht die Beklagte verpflichtet, die Kläger als Asylberechtigte anzuerkennen. Wegen der – seit Anfang 1996 rechtskräftigen – Anerkennung ihres Ehemanns und Vaters als politisch Verfolgten nach § 51 Abs. 1 AuslG hätten die Kläger im Irak asylerhebliche Maßnahmen der Sippenhaft zu befürchten.
[6] Auf die Berufung des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten (Bundesbeauftragten) hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof das Urteil des Verwaltungsgerichts aufgehoben und die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Berufungsgericht ausgeführt, im Nordirak, aus welchem die Kläger stammten, bestehe zur Zeit keine staatliche Gewalt der zentralirakischen Regierung und auch keine staatsähnliche Gewalt von Kurdenorganisationen. Deshalb könne es dort auch nicht zu einer asylerheblichen politischen Verfolgung kommen.
[7] Mit der vom Senat zugelassenen Revision machen die Kläger sich im wesentlichen die Gründe des Urteils des erkennenden Senats vom 8. Dezember 1998 BVerwG 9 C 17.98 (BVerwGE 108, 84) zu eigen, das dem Beschluß des Berufungsgerichts entgegenstehe.
[8] II. Der Senat entscheidet mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).
[9] Die Revision ist begründet. Die Berufungsentscheidung verletzt Bundesrecht.
[10] Das Berufungsgericht hat einen Asylanspruch der Kläger nach Art. 16 a Abs. 1 GG ausschließlich mit der Erwägung verneint, daß ihnen bei ihrer Rückkehr in den Nordirak mangels dort vorhandener effektiver staatlicher oder staatsähnlicher Gewalt keine politische Verfolgung drohen könne. Es hat dabei weder geprüft, ob die Kläger vorverfolgt ausgereist sind, noch ob sie im Falle ihrer Rückkehr in andere Landesteile ihres Heimatstaates Irak asylerheblicher staatlicher Verfolgung ausgesetzt wären. Das Berufungsgericht durfte dies zwar alles ungeprüft lassen, hätte die Kläger dann aber nur unter der Voraussetzung auf den Nordirak als sicheren Landesteil verweisen können, daß dort alle Bedingungen einer innerstaatlichen Fluchtalternative erfüllt sind. Die Prüfung nach Maßgabe der Grundsätze einer innerstaatlichen Fluchtalternative wäre deshalb geboten gewesen, weil das Berufungsgericht jedenfalls eine regionale Verfolgung der Kläger im Zentralirak hätte unterstellen müssen. Denn für die Prognose, ob dem Ausländer bei der Rückkehr in den Heimatstaat politische Verfolgung droht, muß das gesamte Staatsgebiet in den Blick genommen werden, auch wenn er aus dem vermeintlich sicheren Landesteil hier dem Nordirak stammt. Die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative im Nordirak setzt hierbei unter anderem auch voraus, daß die Kläger dort vor Anschlägen irakischer Agenten hinreichend sicher sind. Dies hat der Senat mit Urteil vom 5. Oktober 1999 BVerwG 9 C 15.99 im Anschluß an das Urteil des Senats vom 8. Dezember 1998 BVerwG 9 C 17.98 BVerwGE 108, 84 im einzelnen begründet. Hierauf wird verwiesen.
[11] Da das Berufungsgericht weder die geltend gemachte Rückkehrverfolgung der Kläger mit Blick auf den Gesamtirak noch die Möglichkeit ihrer Verweisung auf den Nordirak nach Maßgabe der Grundsätze einer inländischen Fluchtalternative geprüft hat, steht seine Entscheidung nicht im Einklang mit der angeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.
[12] Für eine abschließende Entscheidung des Senats in der Sache sind ausreichende tatsächliche Feststellungen nicht getroffen; das Verfahren mußte daher an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden (§ 144 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VwGO). Zur Vermeidung von Mißverständnissen weist der Senat darauf hin, daß die Kläger einer etwaigen Verweisung auf den Nordirak als inländische Fluchtalternative nicht ihnen dort drohende sonstige Nachteile werden entgegenhalten können, da sie von dort ausgereist sind, diese Nachteile also regelmäßig nicht verfolgungsbedingt wären (vgl. Urteil vom 9. September 1997 BVerwG 9 C 43.96 BVerwGE 105, 204 [211 ff.]).