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| Bundesverwaltungsgericht | | BVerwG, Urteil vom 16. 11. 1999 - 9 C 5. 99 (Lexetius.com/1999,478 [2000/10/1119]) | | In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 16. November 1999 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Seebass, die Richter am Bundesverwaltungsgericht Hund und Richter, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Beck und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eichberger für Recht erkannt: | | Der Beschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 20. Oktober 1998 wird aufgehoben. Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen. Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten. | | Gründe: I. Der 1972 geborene Kläger ist irakischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Nach seinen Angaben reiste er im November 1997 über den Iran und die Türkei nach Deutschland ein und beantragte Asyl. Zur Begründung gab er an, er sei von der PUK in Sulaimaniya seit Juli 1997 bedrängt worden, den Aufenthalt eines Verwandten preiszugeben, der Zugang zu Firmengeheimnissen gehabt und außerdem über wichtige Kenntnisse von Erdölprojekten verfügt habe, aber Anfang 1996 mit seiner Familie nach Europa gegangen sei. Auch sein Vater sei deswegen von Unbekannten angerufen und bedroht worden. Als ihm schließlich nochmals zwei Männer gesagt hätten, sein Leben sei in Gefahr, wenn er weiter schweige, habe er das Land verlassen. | | Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) lehnte den Asylantrag ab (Nr. 1 des Bescheids), stellte fest, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 und des § 53 AuslG nicht vorliegen (Nr. 2 und Nr. 3), forderte den Kläger zur Ausreise auf und drohte ihm die Abschiebung "in den Irak (Nordirak)" an (Nr. 4). Der Vortrag des Klägers zu den Bedrohungen durch die PUK sei unglaubhaft. Eine Verfolgung durch die im Nordirak herrschenden kurdischen Organisationen PUK und KDP habe er nicht zu befürchten. Ihm sei jedenfalls die freiwillige Ausreise in den Nordirak auf dem Landweg möglich und zumutbar. | | Auf die hiergegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht das Asylbegehren des Klägers abgewiesen, im übrigen aber den Ablehnungsbescheid des Bundesamts zu Nrn. 2, 3 und 4 aufgehoben und die Beklagte verpflichtet festzustellen, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich des Irak vorliegen. Der Kläger habe bei der Rückkehr in den Irak politische Verfolgung in Form einer unverhältnismäßigen Bestrafung wegen seines illegalen Auslandsaufenthalts und der Asylantragstellung zu befürchten. Der Nordirak stelle für ihn keine inländische Fluchtalternative dar, da er dort nicht hinreichend sicher sei. | | Auf die Berufung des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten (Bundesbeauftragter) hat das Berufungsgericht das Urteil des Verwaltungsgerichts aufgehoben, soweit es der Klage stattgegeben hat, und die Klage insgesamt abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG komme für den Kläger schon deshalb nicht in Frage, weil in den kurdisch beherrschten Provinzen des Nordirak, aus denen er stamme, weder eine Staatsgewalt noch eine staatsähnliche Gewalt durch die Kurdenorganisationen bestehe. Deshalb könnten auch keine Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 1, 2 und 4 AuslG vorliegen. Auch auf ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 AuslG könne sich der Kläger nicht berufen, da ihm weder aus individuellen Gründen noch aufgrund der allgemeinen Verhältnisse im Nordirak Gefahren im Sinne dieser Vorschrift drohten. Die Abschiebung "in den Nordirak" sei dem Kläger danach zu Recht angedroht worden. | | Mit der Revision macht der Kläger geltend, im Irak habe er aus den vom Verwaltungsgericht genannten Gründen politische Verfolgung zu befürchten. Die Abschiebung in diesen Staat dürfe ihm daher nicht angedroht werden. Die Androhung der Abschiebung in den "Nordirak" sei nicht zulässig, weil es sich insoweit nicht um einen Staat handele und das Ziel der Abschiebung zudem nicht hinreichend bestimmt sei. | | II. Die Revision ist begründet. Die Berufungsentscheidung verletzt Bundesrecht. | | Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob dem Kläger wegen der Asylantragstellung und der illegalen Ausreise im Zentralirak politische Verfolgung droht; es hätte deshalb seine auf Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG gerichtete Klage mit dem Verweis auf den Nordirak als sicheren Landesteil nur unter der Voraussetzung abweisen dürfen, daß dort alle Bedingungen einer innerstaatlichen Fluchtalternative erfüllt sind. Dies hat das Berufungsgericht nicht getan. Die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, aufgrund derer es Abschiebungshindernisse für den Kläger nach § 53 AuslG in bezug auf den Nordirak verneint hat, tragen auch nicht die nach dem herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab zu treffende Entscheidung, daß er dort vor staatlicher Verfolgung hinreichend sicher ist. Auf der Tatsachengrundlage des Berufungsgerichts läßt sich auch keine gegenteilige Entscheidung treffen. Der Senat verweist das Verfahren zu § 51 Abs. 1 AuslG daher an das Berufungsgericht zurück (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO). Damit erübrigt sich die revisionsgerichtliche Überprüfung der Entscheidung des Berufungsgerichts zu § 53 AuslG, die lediglich auf einen Hilfsantrag des Klägers ergangen ist. | | Dem Senat ist es schließlich auch verwehrt, über die Anfechtung der Abschiebungsandrohung abschließend zu entscheiden, weil noch offen ist, ob dem Kläger Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG im Hinblick auf den Irak zusteht oder Abschiebungshindernisse im Sinne des § 53 Abs. 1, 2, 4 AuslG bestehen, mithin auch noch nicht feststeht, ob die Abschiebungsandrohung insoweit Bestand haben kann. | | Die Gründe für diese Entscheidung sind vom Senat in dem gleichzeitig zu dem in allen wesentlichen Punkten gleichgelagerten Fall ergangenen Urteil in der Sache BVerwG 9 C 4. 99 im einzelnen dargelegt; hierauf nimmt der Senat Bezug. |
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