Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 10. 9. 1999 – 3 B 72.99 (lexetius.com/1999,642)

[1] In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 10. September 1999 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Driehaus sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht van Schewick und Dr. Brunn beschlossen:
[2] Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. Januar 1999 wird zurückgewiesen.
[3] Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
[4] Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 280 800 DM festgesetzt.
[5] Gründe: Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegt nicht vor. Die Verfahrensrügen der Klägerin gehen fehl.
[6] Das Berufungsgericht hat nicht dadurch gegen seine Verpflichtung zur Sachverhaltsaufklärung nach § 86 VwGO verstoßen, daß es von einer Sichtung und Überprüfung der bei der Firma Textima Trading GmbH vorhandenen Vertragsunterlagen des Jahres 1990 abgesehen hat. Zu einer solchen Maßnahme bestand für das Berufungsgericht keine Veranlassung. Die anwaltlich vertretene Klägerin hat eine derartige Sichtung und Überprüfung dieser Unterlagen in der mündlichen Verhandlung nicht beantragt. Auch im übrigen drängte sich die Notwendigkeit einer entsprechenden Aufklärung nicht auf. In ihrem die mündliche Verhandlung vom 28. Januar 1999 vorbereitenden Schriftsatz vom 14. Januar 1999, in dem von diesen Unterlagen die Rede ist, wird lediglich der – offenbar als unverhältnismäßig angesehene – Zeitaufwand benannt, den die Auflistung der vorhandenen Einzelverträge erfordern würde. Ein Beweisantrag wird auch hier nicht angekündigt. Darüber hinaus fällt ins Gewicht, daß in der mündlichen Verhandlung die Vertreter beider Parteien darin übereinstimmten, zu einer sachgerechten Beurteilung der Ausschöpfung des Lizenzvolumens sei die Liste der Textima zum 30. Juni 1990 notwendig; diese sei aber nicht mehr vorhanden. Diese Aussagen konnte das Berufungsgericht dahin verstehen, daß eine umfassende Aufklärung des maßgebenden Vertragsbestandes zum 30. Juni 1990 nicht mehr möglich sei.
[7] Zu Unrecht meint die Klägerin weiter, das Berufungsgericht sei verpflichtet gewesen, von Amts wegen Zeitzeugen zur Siegelungspraxis der DDR zu vernehmen; dabei würde sich ergeben haben, daß letztlich kein Vertrag der Textima am fehlenden Lizenzvolumen gescheitert sei und daß dies auch bei dem hier streitigen Vertrag nicht der Fall gewesen wäre. Auch insoweit fehlt es an einem Beweisantrag der Klägerin in der mündlichen Verhandlung. Im übrigen läßt selbst das Beschwerdevorbringen nicht den von der Klägerin gezogenen Schluß zu, daß der hier streitige Vertrag in jedem Fall genehmigt und trockengesiegelt worden wäre. Dem Vorbringen ist nämlich keineswegs zu entnehmen, daß das Vorhandensein eines nicht ausgeschöpften Lizenzvolumens bei der Siegelung ohne Bedeutung gewesen wäre. Vielmehr führt die Klägerin selbst aus, Genehmigung und Trockensiegelung seien kurzfristig erfolgt, sofern das Lizenzvolumen nicht ausgeschöpft war. War diese Voraussetzung nicht erfüllt, so erfolgten lediglich "im Ergebnis" dennoch Genehmigung und Trockensiegelung. Dabei sei notfalls auf das Lizenzvolumen des Folgejahres zurückgegriffen worden. Daraus ergibt sich zum einen, daß selbst nach dem Vorbringen der Klägerin jedenfalls eine Trockensiegelung zu dem vom Berufungsgericht für maßgeblich gehaltenen Stichtag des 30. Juni 1990 keinesfalls gewährleistet gewesen wäre. Darüber hinaus wäre eine Übertragung in das Folgejahr nicht in Betracht gekommen, weil im Jahre 1991 kein Lizenzvolumen mehr existierte.
[8] Ohne Verfahrensfehler ist das Berufungsgericht schließlich zu der Feststellung gelangt, der streitige Fertigungskomplex sei nicht als "Sondermaschine im Rahmen der wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit" von der Beachtung des Lizenzvolumens freigestellt gewesen. Die Rüge, das Gericht habe insoweit seine Aufklärungspflicht verletzt, übersieht, daß es auch insoweit an einem in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag fehlt. Ohne einen solchen Antrag drängte sich die Notwendigkeit, Zeugenbeweis über die von den Behörden der DDR geübte allgemeine Verwaltungspraxis zu erheben, nicht auf, weil das Gericht aufgrund der Aufnahme des Fertigungskomplexes in die Exportliste der Textima als erwiesen ansah, daß diese konkrete Einrichtung jedenfalls nicht dem – angeblich von der Einhaltung des Lizenzvolumens freigestellten – Bereich der wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit zugeordnet war. Angesichts dieser auf das konkrete Exportgut bezogenen Erkenntnis wären Ermittlungen zur allgemeinen Verwaltungspraxis ohne Aussagewert gewesen, zumal die Klägerin, wie sie in der Beschwerde einräumt, dazu nur auf den Regelfall verwiesen hatte. Zu Unrecht meint die Klägerin, das angefochtene Urteil lasse nicht erkennen, woraus sich die vom Gericht angenommene Bedeutung der Exportliste ergebe. Das Urteil stellt insoweit ausdrücklich auf den Zweck der Liste ab.
[9] Auch die in diesem Zusammenhang erhobene Gehörsrüge ist unbegründet. Das Urteil ist letztlich nicht auf die mangelnde Substantiierung des Klägervortrags gestützt, sondern auf dessen Widerlegung. Daher bestand keine Veranlassung, die Klägerin zu einer Ergänzung ihres Vorbringens aufzufordern.
[10] Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 13 Abs. 2, § 14 GKG.