Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 14. 9. 1999 – 5 B 57.99 (lexetius.com/1999,644)
[1] In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 14. September 1999 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Säcker und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bender und Dr. Franke beschlossen:
[2] Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23. September 1998 wird zurückgewiesen.
[3] Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
[4] Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 32 000 DM festgesetzt.
[5] Gründe: I. Die 1956 in Tadschikistan in der früheren Sowjetunion geborene Klägerin zu 1, deren 1922 in Czernowitz, Rumänien, geborener Vater im Jahre 1940 aus der Nordbukowina nach Oberschlesien umgesiedelt und 1945 als Kriegsgefangener in die frühere Sowjetunion deportiert wurde, reiste mit ihrem dem russischen Volkstum zugehörenden Ehemann, dem Kläger zu 2, sowie den beiden Kindern, den Klägern zu 3 und 4, im Juni 1993 ohne Aufnahmebescheid nach Deutschland ein. Ihren Antrag auf nachträgliche Erteilung eines Aufnahmebescheids nach § 27 Abs. 2 BVFG lehnte die Beklagte ab. Die Kläger leben nunmehr wieder in der früheren Sowjetunion.
[6] Das Berufungsgericht hat einen Anspruch der Kläger auf Erteilung eines Aufnahmebescheids verneint, weil die Klägerin zu 1 keine deutsche Volkszugehörige sei. Maßgebend sei das Bundesvertriebenengesetz in der seit dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung. § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG sei nur auf Personen anzuwenden, die das Aussiedlungsgebiet vor diesem Zeitpunkt verlassen hätten. Die Kläger hätten Tadschikistan vor diesem Stichtag jedenfalls nicht auf Dauer verlassen. Nach der somit maßgebenden Vorschrift des § 6 Abs. 2 BVFG sei die Klägerin zu 1 keine deutsche Volkszugehörige, da ihr jedenfalls das Bestätigungsmerkmal der deutschen Sprache nicht vermittelt worden sei. Sie habe als Muttersprache Russisch – Deutsch angegeben. Nach ihrem weiteren Vortrag sei die Umgangssprache im Elternhaus Russisch gewesen. Der Umstand, daß sie mit dem Vater überwiegend deutsch gesprochen habe, ändere daran nichts. Auch der hilfsweise gestellte Antrag, die Beklagte zu verpflichten, die Kläger zu 1, 3 und 4 als Vertriebene im Sinne des § 1 BVFG aufzunehmen, sei unbegründet. Es könne dahingestellt bleiben, ob sie den Vertriebenenstatus als Umsiedler nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 BVFG gemäß § 7 BVFG a. F. mit ihrer Geburt erworben hätten. Für den geltend gemachten Anspruch gebe es nämlich keine Rechtsgrundlage. Das Aufnahmeverfahren nach §§ 26 ff. BVFG gelte allein für Personen, die die Aussiedlungsgebiete als Spätaussiedler verlassen wollten. Eine entsprechende Anwendung auf Umsiedler im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 BVFG sei nicht möglich. Eine planwidrige Gesetzeslücke liege nicht vor.
[7] II. Die gegen die Nichtzulassung der Revision gerichtete Beschwerde bleibt erfolglos.
[8] Sie macht zunächst geltend: Die Kläger hätten – was nie in Abrede gestellt worden sei – Tadschikistan bereits vor dem 1. Januar 1992 bzw. vor dem 1. Januar 1993 verlassen, sich kurze Zeit in Rußland aufgehalten und seien dann im Zustand der Vertreibung im Juni 1993 nach Deutschland eingereist. Damit sei ihr Status als Aussiedler nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG entstanden, weil sie deutsche Staatsangehörige seien. Die Klägerin zu 1 habe diese Staatsangehörigkeit über ihren Vater nach § 4 RuStAG erworben. Hiervon ausgehend, wirft die Beschwerde im Hinblick auf die Ausführungen des Berufungsgerichts, die Kläger hätten seinerzeit Tadschikistan nicht auf Dauer verlassen, als rechtsgrundsätzlich bedeutsam im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO die Frage auf, "wann ein Spätaussiedler, der unter bürgerkriegsähnlichen Zuständen aus dem Vertreibungsgebiet vor dem 1. Januar 1993 mit der Absicht geflohen ist, sich dauerhaft in der Bundesrepublik Deutschland niederzulassen, das Herkunftsgebiet im Sinne des Gesetzes 'verlassen' hat" bzw. "wann ein Vertriebener im Sinne des § 7 BVFG, der sein unmittelbares Vertreibungsgebiet vor dem 1. Januar 1992 verlassen hat und im Zustand der Vertreibung als deutscher Staatsangehöriger in die BR Deutschland einreist und rechtswidrig dazu gezwungen wird, die BR Deutschland wieder zu verlassen, hier einen dauernden Aufenthalt genommen hat".
[9] Dieses Vorbringen rechtfertigt die Zulassung der Revision aus mehreren Gründen nicht.
[10] Die Beschwerde geht bereits von einem anderen als dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt aus. Dieses hat nicht festgestellt, daß die Kläger Tadschikistan bereits vor dem 1. Januar 1992 verlassen haben. Die Kläger haben dies auch weder in den Vorinstanzen noch im Verwaltungsverfahren vorgetragen. Dort hat der Sachbearbeiter nach persönlicher Anhörung der Klägerin zu 1 vielmehr vermerkt, daß die Kläger Tadschikistan ungefähr am 17. Juni 1993 verlassen hätten und am 20. Juni 1993 nach Deutschland eingereist seien. Das Berufungsgericht hat weiterhin auch nicht festgestellt, daß der Vater der Klägerin zu 1 seinerseit nach der Umsiedlung eingebürgert worden ist. Es hat auch entgegen der Annahme der Beschwerde nicht festgestellt, daß die Kläger bei ihrer Einreise nicht die Absicht gehabt hätten, in Deutschland ihren dauernden Aufenthalt zu nehmen. Hiervon abgesehen ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, daß ein Verlassen des Vertreibungsgebiets im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG dann vorliegt, wenn die Grenze des jeweiligen in dieser Vorschrift bezeichneten individuellen Gebiets unter Aufgabe eines dort bestehenden Wohnsitzes überschritten wird (vgl. Urteil vom 15. Januar 1975 – BVerwG 8 C 27.74 – Buchholz 412. 3 § 10 BVFG Nr. 2; Urteil vom 21. Juni 1988 – BVerwG 9 C 282.86 – Buchholz 412. 3 § 1 Nr. 39; Beschluß vom 16. Januar 1992 – BVerwG 9 B 192.91 – Buchholz 412. 3 § 1 BVFG Nr. 46). In § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG ist jedoch nicht Tadschikistan, sondern die ehemalige Sowjetunion als das für die Kläger allein in Betracht kommende Vertreibungsgebiet aufgeführt. Demgemäß kommt es für die Frage, ob die Kläger den Aussiedlerstatus nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG erworben haben, nicht darauf an, ob sie Tadschikistan vor dem 1. Januar 1993, sondern ob sie die ehemalige Sowjetunion vor diesem Zeitpunkt verlassen haben. Das ist jedoch nicht der Fall, da sie die ehemalige Sowjetunion unstreitig erst im Juni 1993 verlassen haben.
[11] In Anknüpfung an ihren Hilfsantrag auf Verpflichtung der Beklagten, die Klägerin zu 1 sowie die Kinder als Vertriebene nach § 1 BVFG aufzunehmen, meint die Beschwerde weiter, es bedürfe der Klärung, wie die Vorschrift des § 100 Abs. 1 BVFG auszulegen sei: Sie geht dabei unter Bezugnahme auf das im Berufungsverfahren vorgelegte Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 30. Juni 1997 davon aus, daß der Vater der Klägerin zu 1 den Status als Umsiedler nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 BVFG erworben habe und dieser Status jeweils mit ihrer Geburt nach § 7 BVFG a. F. auf die Klägerin zu 1 und ihre Kinder übergeleitet worden sei. Mit der angesprochenen Frage will die Beschwerde somit offenbar geklärt wissen, ob auch nach der Vertreibung geborene Kinder im Sinne des § 7 BVFG a. F., der durch das Kriegsfolgenbereinigungsgesetz aufgehoben worden ist, von der Vorschrift des § 100 Abs. 1 BVFG erfaßt werden und sich die Kläger zu 1, 3 und 4 auf einen in der Person ihres Vaters bzw. Großvaters entstandenen Umsiedlerstatus berufen können. Auch dieses Vorbringen rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht. Die angesprochene Frage würde sich in entscheidungserheblicher Weise nur dann stellen, wenn im Falle ihrer Bejahung das mit dem zweiten Hilfsantrag gestellte Begehren auf Verpflichtung der Beklagten, die Kläger zu 1, 3 und 4 als Vertriebene nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 BVFG aufzunehmen, Erfolg haben müßte. Das ist nicht der Fall. Die Vorschrift des § 26 BVFG ist dafür keine Rechtsgrundlage, ohne daß es zu dieser Erkenntnis der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedürfte. Sie sieht eine Aufnahme durch Erteilung eines Aufnahmebescheids nur für Personen vor, "die die Aussiedlungsgebiete als Spätaussiedler verlassen wollen". Sie ist nach ihrem eindeutigen Wortlaut auf diesen Personenkreis beschränkt, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt. Demgemäß gewährt § 27 Abs. 2 BVFG nur solchen Personen einen Anspruch, die nach Verlassen der Aussiedlungsgebiete die sich aus § 4 BVFG i. V. m. § 6 BVFG ergebenden Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Nur diese Voraussetzungen hat das Bundesverwaltungsamt im Rahmen eines Aufnahmeverfahrens zu prüfen. Nicht zu seinem Aufgabenbereich gehört hingegen die Prüfung, ob aus anderen als den in § 27 Abs. 1 BVFG genannten Gründen ein Anspruch auf dauernden Aufenthalt in Deutschland besteht, wie er hier unter Berufung auf einen möglicherweise entstandenen Umsiedlerstatus geltend gemacht wird (Beschluß vom 7. Juli 1998 – BVerwG 9 B 1202.97 -).
[12] Ebenfalls bedarf es nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren, daß es neben dem Aufnahmeverfahren nach § 26 ff. BVFG, in welchem die Kläger nach den zutreffenden Feststellungen der Vorinstanz keinen Erfolg haben können, kein weiteres für die Kläger in Betracht kommendes Verfahren mit dem Ziel der "Aufnahme" als Vertriebene bzw. Umsiedler nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 BVFG gibt. Die Frage, ob die Klägerin zu 1 möglicherweise über ihren Vater die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat, ist daher im Rahmen des Aufnahmebegehrens unerheblich.
[13] Die weiter als rechtsgrundsätzlich bedeutsam im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO aufgeworfene Frage, "ob die deutsche Sprache als Muttersprache oder als überwiegend gebrauchte Umgangssprache nur dann angenommen werden kann, wenn diese nicht nur mit dem deutschen Elternteil bis zur Selbständigkeit gesprochen worden ist und somit als Muttersprache vermittelt wurde, sondern ob es auch erforderlich ist, daß mit den 'übrigen Mitgliedern und insbesondere mit den Geschwistern' ebenfalls deutsch gesprochen worden ist", rechtfertigt die Zulassung der Revision ebenfalls nicht.
[14] Die Beschwerde geht bereits unzutreffenderweise davon aus, es sei "revisionsrechtlich verbindlich festgestellt", daß der Vater der Klägerin zu 1 die deutsche Sprache als Muttersprache vermittelt habe. Vielmehr hat das Berufungsgericht das Vorbringen der Klägerin gerade dahin gewertet, daß Deutsch nicht die Muttersprache der Klägerin geworden sei. Soweit die Beschwerde dies für unzutreffend hält, zeigt sie mit ihrem Vorbringen keine über den Einzelfall der Klägerin hinausgreifende, in verallgemeinerungsfähiger Form klärungsfähige Rechtsfragen auf. Wann die deutsche Sprache als bevorzugte Umgangssprache anzusehen ist, ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hingegen geklärt (Urteil vom 12. November 1996 – BVerwG 9 C 8.96 – BVerwGE 102, 214). Von dieser Rechtsprechung ist das Berufungsgericht ausdrücklich ausgegangen, ist indessen aufgrund seiner Sachverhaltswürdigung zu dem Ergebnis gelangt, daß in der elterlichen Familie der Klägerin insgesamt die russische Sprache als Umgangssprache, auch soweit es den Sprachgebrauch der Klägerin zu 1 selbst betreffe, dominiert habe, möge die Klägerin zu 1 mit ihrem Vater auch überwiegend – und damit nicht ausschließlich – deutsch gesprochen haben. Soweit die Beschwerde dies für unzutreffend hält, wendet sie sich gegen die Sachverhaltswürdigung des Berufungsgerichts. Über den Einzelfall der Klägerin hinausgreifende Rechtsfragen ergeben sich aus ihrem Vorbringen nicht.
[15] Entgegen der Ansicht der Beschwerde weicht die angegriffene Entscheidung auch nicht von dem Urteil vom 12. November 1996 – BVerwG 9 C 8.96 – (a. a. O.) und von dem von der Beschwerde weiter angeführten Urteil vom 4. November 1997 – BVerwG 9 C 36.96 – ab. Die Beschwerde zeigt entgegen den Anforderungen an die Darlegung einer Divergenz keinen Rechtssatz in der angegriffenen Entscheidung auf, der zu einem Rechtssatz in diesen Urteilen in Gegensatz steht. Vielmehr ist das Berufungsgericht – wie ausgeführt – ausdrücklich von dem Urteil vom 12. November 1996 – BVerwG 9 C 8.96 – (a. a. O.) ausgegangen. Die Beschwerde macht somit lediglich geltend, das Berufungsgericht habe den in diesem Urteil enthaltenen Rechtssatz über die deutsche Sprache als bevorzugte Umgangssprache im Einzelfall der Klägerin unrichtig angewendet. Damit kann in zulässiger Weise nur eine zugelassene Revision begründet werden. Ein prinzipieller rechtlicher Auffassungsunterschied zwischen dem Berufungsgericht und dem Bundesverwaltungsgericht, der allein eine Zulassung wegen Divergenz zu rechtfertigen vermag, ergibt sich daraus nicht.