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| Bundesverwaltungsgericht | | BVerwG, Beschluss vom 16. 9. 1999 - 6 B 66. 99 (Lexetius.com/1999,647 [2001/6/33]) | | In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 16. September 1999 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Niehues, die Richterin Eckertz-Höfer und den Richter Büge beschlossen: | | Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 21. Juni 1999 wird verworfen. | | Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. | | Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 20 000 DM festgesetzt. | | Gründe: Die statthafte Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig und muß demgemäß verworfen werden. In der Beschwerdebegründung wird nicht in der nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderlichen Weise ein Zulassungsgrund im Sinne von § 132 Abs. 2 VwGO dargelegt bzw. bezeichnet. | | 1. Eine solche Darlegung setzt im Hinblick auf den Zulassungsgrund der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (vgl. BVerwGE 13, 90, 91 f.; BVerwG, Beschluß vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261. 97 - Buchholz 310 § 133 [n. F.] VwGO Nr. 26 = DÖV 1998, 117 f.). Dem wird mit einer Darlegung, daß und weshalb das angefochtene Urteil Bundesrecht verletzt, nicht genügt. | | Diesen Erfordernissen wird die Beschwerde nicht gerecht. Sie erschöpft sich darin, die Entscheidung des Berufungsgerichts als mit Bundesrecht, nämlich dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz des Art. 20 Abs. 3 GG, dem Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG, und darüber hinaus mit Europarecht nicht vereinbar anzugreifen. Damit verkennt die Beschwerde indes den grundsätzlichen Unterschied zwischen der Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde und der Begründung einer Revision. | | 2. Ebenso ist der Beschwerde nicht zu entnehmen, daß eine die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO eröffnende Divergenz vorliegen könnte. Ein solche ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (vgl. BVerwG, Beschluß vom 21. Juni 1995 - BVerwG 8 B 61. 95 - Buchholz 310 § 133 [n. F.] VwGO Nr. 18). Das Aufzeigen einer angeblich fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt weder den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenz- noch denen einer Grundsatzrüge (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 17. Januar 1995 - BVerwG 6 B 39. 94 - Buchholz 421. 0 Prüfungswesen Nr. 342 und vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261. 97 - a. a. O.). | | Auch diesen Anforderungen genügt die Beschwerde nicht, soweit sie eine Abweichung des berufungsgerichtlichen Urteils von den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. August 1993 - BVerwG 6 C 4. 91 - (BVerwGE 94, 73 = NVwZ 1994, 167) und vom 12. November 1997 - BVerwG 6 C 12. 96 - (BVerwGE 105, 336 = NVwZ 1998, 520) und des Europäischen Gerichtshofs vom 31. März 1993 - Rs C-19/ 92 - (NVwZ 1993, 661) geltend macht. So geht es in keiner der als abweichend angeführten Entscheidungen um die Anwendung des § 121 Abs. 1 des schleswig-holsteinischen Hochschulgesetzes (i. d. F. der Bekanntmachung vom 27. April 1995 - GVOBl Schl. -H. S. 166). Dies gilt auch für den von der Beschwerde angeführten § 55 b des baden-württembergischen Universitätsgesetzes (i. d. F. vom 10. Januar 1995 - GBl BW S. 1), dessen Übereinstimmung mit höherrangigem Recht Gegenstand der Entscheidung des Senats vom 12. November 1997 (a. a. O.) ist; es genügt nicht, daß Teile der maßgeblichen Vorschriften inhaltsgleich sind (vgl. Beschluß vom 4. Februar 1999 - BVerwG 6 B 131. 98 - NVwZ-RR 1999, 374 f. = DVBl 1999, 930). | | Ergänzend weist der Senat auf folgendes hin: Die Beschwerde übersieht, daß der Vorrang des Gemeinschaftsrechts im Sinne der Entscheidung des Senats vom 12. November 1997 (a. a. O.) nur dann besteht, wenn es um einen gemeinschaftsrechtlich relevanten Tatbestand geht. Dieses trifft im Falle eines ehrenhalber verliehenen Titels einer Hochschule eines Nichtmitgliedstaates der Europäischen Union, wie hier der Universität Kaliningrad, nicht zu. Eine Unterscheidung zwischen Mitgliedstaaten und Nichtmitgliedstaaten ist hinsichtlich der Anwendung von Gemeinschaftsrecht im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG offenkundig sachangemessen. | | Die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, daß der Kläger den ihm verliehenen Ehrentitel nicht für eine herausragende Leistung auf wissenschaftlichem oder vergleichbarem Gebiet, sondern dafür erhalten hat, daß er als Mitarbeiter des Landesbauamtes für die Kieler Universitätskliniken ein Konzept zur institutionellen Energieversorgung entwickelt und dies der Universität Kaliningrad überlassen und an ca. 8 Wochenenden dessen Funktionsfähigkeit in Kaliningrad überprüft habe, greift die Beschwerde nicht mit Verfahrensrügen an. | | 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 13 Abs. 1, § 14 Abs. 1 und 3 GKG und entspricht Nr. 15. 6 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 1996, 563, 565). |
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