Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 13. 9. 1999 – 7 PKH 3.99 (lexetius.com/1999,649)
[1] In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 13. September 1999 durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Franßen und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bardenhewer und Herbert beschlossen:
[2] Der Antrag der Klägerin, ihr für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 29. Oktober 1998 Prozeßkostenhilfe zu gewähren und ihren Prozeßbevollmächtigten beizuordnen, wird abgelehnt.
[3] Gründe: Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde und Beiordnung eines Rechtsanwalts ist abzulehnen, weil ihre Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 ZPO). Den innerhalb der Begründungsfrist des § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO eingegangenen Schriftsätzen der Klägerin vom 10. und 16. März 1999 ist keiner der Gründe zu entnehmen, die nach § 132 Abs. 2 VwGO die Zulassung der Revision rechtfertigen. Die weiteren Schriftsätze der Klägerin vom 14. April und 2. Juni 1999 müssen bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten der Beschwerde außer Betracht bleiben, weil sie erst nach dem Ablauf der Begründungsfrist beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen sind.
[4] 1. Das Urteil des Verwaltungsgerichts leidet nicht an den gerügten Verfahrensmängeln (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
[5] Entgegen der Annahme der Klägerin hat das Verwaltungsgericht ihren Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) nicht dadurch verletzt, daß es die zum Verfahren beigezogene Akte "J. Erben – K." dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin nicht vor dem Verhandlungstermin am 29. Oktober 1998 zugänglich gemacht hat. Der Prozeßbevollmächtigte ist mit Schreiben des Verwaltungsgerichts vom 20. Oktober 1998, das nach seinen Angaben am 22. Oktober 1998 bei ihm einging, von der Beiziehung der Akte unterrichtet worden und hatte daher bis zur mündlichen Verhandlung Gelegenheit, sich um die Einsichtnahme in die Akte zu bemühen. Die mögliche Bedeutung der Akte für die Glaubwürdigkeit der Zeugin K. war ihm aufgrund der Angaben des Beigeladenen zu 1 im Schriftsatz vom 19. November 1997 (S. 3) bekannt. Falls das Verwaltungsgericht die Übersendung der Akte an den Prozeßbevollmächtigten aus Zeitgründen abgelehnt hätte, hätte dieser die Akte am Morgen des Verhandlungstages oder am Vortag beim Verwaltungsgericht einsehen können. Ein Anspruch der Klägerin auf unaufgeforderte Ermöglichung der Akteneinsicht bestand nicht.
[6] Das Verwaltungsgericht war auch nicht zur Gewährung des gebotenen rechtlichen Gehörs verpflichtet, dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin auf seinen in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag hin zu gestatten, nach Durchsicht der Akte zu deren Inhalt schriftlich Stellung zu nehmen. Wie sich aus der Sitzungsniederschrift ergibt, hat die Vorsitzende alsbald nach Eröffnung der Verhandlung und vor dem Eintritt in die Beweisaufnahme dem Prozeßbevollmächtigten angeboten, die Verhandlung zur Ermöglichung der sofortigen Akteneinsicht zu unterbrechen; dieses Angebot hat der Prozeßbevollmächtigte, obwohl es nicht unzumutbar war, abgelehnt. Darüber hinaus hat das Verwaltungsgericht, wie sich gleichfalls aus der Sitzungsniederschrift ergibt, den Inhalt der Akte, soweit es sein Urteil hierauf gestützt hat, bei der Vernehmung der Zeugin K. im Wege des Vorhalts in die mündliche Verhandlung eingeführt. Dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin war mithin der für die Würdigung der Aussage der Zeugin bedeutsame Akteninhalt auch ohne vorherige Einsichtnahme in die Akte bekannt. Er konnte nach dem Abschluß der Beweisaufnahme zu deren Ergebnis mündlich Stellung nehmen und hat von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht. Besondere Umstände, die das Verwaltungsgericht gleichwohl zur Einräumung der beantragten Schriftsatzfrist zwangen, sind vom Prozeßbevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung nicht dargelegt worden; statt dessen hat er auf seinem sogleich zu Beginn der Verhandlung sinngemäß gestellten Antrag auf nachträgliche Einsichtnahme in die Akte "J. Erben – K." beharrt. Das Beschwerdevorbringen der Klägerin zur Bedeutung dieser Akte geht über den Inhalt der Aussage der Zeugin K. nicht hinaus.
[7] Da der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin ausreichende Gelegenheit hatte, zum Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen, hat das Verwaltungsgericht die Klägerin mit seinem Urteil nicht in unzulässiger Weise überrascht. In Anbetracht der widerstreitenden Zeugenaussagen mußte das Verwaltungsgericht die Glaubwürdigkeit der Zeugen und die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen eingehend würdigen; hierzu mußte es alle geeignet erscheinenden Indizien heranziehen. Es war nicht verpflichtet, das Ergebnis seiner Würdigung und die sie tragenden Erwägungen vorab mit dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin zu erörtern.
[8] Zu Unrecht wirft die Klägerin dem Verwaltungsgericht ferner die Verletzung seiner Pflicht zur erschöpfenden Sachverhaltsaufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO) vor.
[9] Insbesondere brauchte das Verwaltungsgericht keine Nachforschungen über die Vertretungsmacht der beim Abschluß des Vertrages vom 28. November 1997 für die Miterbin Frau H. handelnden Zeugin M. anzustellen, weil es hierauf nach seiner Rechtsauffassung, die den Umfang der ihm obliegenden Aufklärungspflicht bestimmte, nicht ankam. Das Verwaltungsgericht hat den Erfolg der Klage nur unter der Voraussetzung für möglich gehalten, daß alle am Vertragsschluß beteiligten fünf Mitglieder der Erbengemeinschaft J. gemeinsam, also nicht allein die durch die Zeugin M. vertretene Miterbin H., durch die Veräußerung des umstrittenen Grundstücks im Sinne von § 1 Abs. 3 VermG geschädigt worden sind. Infolgedessen war für das Verwaltungsgericht – wie es auf S. 14 seines Urteils ausdrücklich festgestellt hat – die Frage, ob die Vertretung der Miterbin H. durch die Zeugin M. auf einer Manipulation beruhte, nicht entscheidungserheblich, weil eine solche Manipulation für sich allein genommen das Klagebegehren nicht rechtfertigen konnte.
[10] Aus ähnlichen Gründen war das Verwaltungsgericht auch nicht verpflichtet, neben der Miterbin K. auch die übrigen am Vertrag vom 28. November 1977 beteiligten noch lebenden Mitglieder der Erbengemeinschaft J. als Zeugen zu vernehmen. Denn die Mitglieder der Erbengemeinschaft wurden – mit Ausnahme der durch die Zeugin M. vertretenen Miterbin H. – beim Vertragsschluß sämtlich durch die Zeugin K. vertreten. Dementsprechend hat das Verwaltungsgericht eine Schädigung der Erbengemeinschaft mit der Begründung verneint, es habe nicht festgestellt werden können, "daß die Veräußerung des Buchgrundstücks am 28. November 1977 dem Willen der Rechtsvorgängerin der Klägerin (gemeint ist die für vier Mitglieder der Erbengemeinschaft handelnde Zeugin K.) widersprochen hat". Entscheidungserheblich war mithin für das Verwaltungsgericht die Frage, ob die Zeugin K., die nach ihren eigenen Angaben den unter Nr. I der Vertragsurkunde umschriebenen Vertragsgegenstand, nämlich das Buchgrundstück, zutreffend erkannt hat, gleichwohl allein die Hofstelle, nicht aber auch das zugehörige Ackerland verkaufen wollte. Einen solchen dem Inhalt der unterzeichneten Vertragsurkunde entgegenstehenden Willen der Zeugin K. hat das Verwaltungsgericht in Anbetracht des für die Erbengemeinschaft bestehenden wirtschaftlichen Zwangs zum Verkauf der Hofstelle einerseits und der Wertlosigkeit des unentgeltlich verpachteten Ackerlands andererseits nicht festzustellen vermocht. Die Klägerin führt nicht aus und es ist auch sonst nicht erkennbar, welche näheren Angaben die anderen Mitglieder der Erbengemeinschaft, die die Wahrung ihrer wirtschaftlichen Interessen der Zeugin K. überlassen hatten, zu den Absichten und zum Verhalten der Zeugin zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses hätten machen können.
[11] Ebensowenig mußte das Verwaltungsgericht dem mit der Beschwerde wiederholten Vortrag der Klägerin weiter nachgehen, "daß den Notaren der DDR die dienstliche Anweisung gegeben wurde, bei Grundstückskaufverträgen über Teilflächen entgegen dem Willen der Verkäufer die Übertragung des gesamten landwirtschaftlichen Grundbesitzes zu beurkunden". Auch auf diesen Vortrag kam es für die zu treffende Entscheidung nicht an, weil das Verwaltungsgericht gerade nicht die Überzeugung zu gewinnen vermochte, daß sich die Notarin D. bei der Beurkundung des Vertrages vom 28. November 1977 über den Willen der Zeugin K. hinweggesetzt hat, was nach seiner Rechtsauffassung notwendige Voraussetzung für die Annahme einer Schädigung der (gesamten) Erbengemeinschaft war. Da sich bei der Würdigung der erhobenen Beweise diese subjektive Voraussetzung der Schädigung nicht feststellen ließ, bedurfte es aus der materiellrechtlichen Sicht des Verwaltungsgerichts keiner Klärung der Frage, ob die Aufnahme des Gesamtgrundstücks in die Vertragsurkunde einer allgemeinen dienstlichen Anweisung an die Notare oder sonst dem Wunsch des Staates entsprach. Infolgedessen waren weitere Zeugenvernehmungen zu den von der Klägerin behaupteten "Vergleichsfällen" nicht erforderlich. Aus demselben Grund mußte das Verwaltungsgericht auch die Zeugin N. hierzu nicht erneut vernehmen.
[12] Gleichfalls ohne Erfolg macht die Klägerin geltend, das Verwaltungsgericht habe pflichtwidrig die Vernehmung der früheren Ehefrau des Beigeladenen zu 1 unterlassen. Das Verwaltungsgericht ist – insoweit in Übereinstimmung mit dem Vortrag der Klägerin – davon ausgegangen, daß die Erbengemeinschaft zunächst nicht das gesamte ihr gehörende landwirtschaftliche Grundstück, sondern nur die Hofstelle an den Beigeladenen zu 1 verkaufen wollte. Zu den Gründen für die nachfolgende Erweiterung des Vertragsgegenstands und zum Ablauf der Verhandlungen mit der für die Erbengemeinschaft auftretenden Zeugin K. hat sich der Beigeladene zu 1 im Verfahren eingehend geäußert. Es ist nicht ersichtlich, daß die Ehefrau des Beigeladenen zu 1 zu diesem Beweisthema weiterführende Angaben hätte machen können, zumal die Verhandlungen auch nach dem Vorbringen der Klägerin auf der Käuferseite allein von dem Beigeladenen zu 1 geführt wurden und die Ehefrau sich in dem gegen sie und den Beigeladenen zu 1 geführten Strafverfahren in derselben Weise wie der Beigeladene zu 1 eingelassen hat, wie sich aus dem freisprechenden Strafurteil des Amtsgerichts Auerbach vom 2. Juli 1998 ergibt. Jedenfalls war das Verwaltungsgericht nicht von Amts wegen, also ohne einen vom Prozeßbevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag gemäß § 86 Abs. 2 VwGO, zur Vernehmung dieser Zeugin verpflichtet.
[13] Auch die Vernehmung der Zeugin K. ist unter dem Gesichtspunkt der gerichtlichen Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung nicht zu beanstanden. Die Zeugin hat sich bei ihrer Vernehmung am 29. Oktober 1998, der eine erste Vernehmung am 25. April 1996 vorangegangen war, umfassend und im einzelnen zum Zustandekommen des Vertrags vom 28. November 1977 geäußert und ergänzende Fragen des Gerichts und des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin beantwortet. Die Klägerin legt nicht dar, welche zusätzlichen Fragen an die Zeugin hätten gerichtet werden können und müssen. Auf die Vereidigung der Zeugin hat das Verwaltungsgericht in Ausübung seines nach § 98 VwGO i. V. m. § 391 ZPO grundsätzlich bestehenden Ermessens (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 20. Januar 1977 – BVerwG 5 C 62.75 – BVerwGE 52, 11 = NJW 1978, 388) verzichtet. Der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin hat weder selbst einen Antrag auf Vereidigung der Zeugin gestellt noch dem Verfahren des Verwaltungsgerichts widersprochen. Daher ist die Klägerin mit der Rüge, zur Wahrheitsfindung sei die Vereidigung der Zeugin zwingend geboten gewesen, gemäß § 173 VwGO i. V. m. § 295 ZPO ausgeschlossen (vgl. BVerwG, Beschluß vom 6. Juli 1998 – BVerwG 9 B 562.98 – Buchholz 303 § 391 ZPO Nr. 1).
[14] Das Verwaltungsgericht war ferner nicht zur Beiziehung weiterer Akten und Unterlagen verpflichtet. Da es entsprechend dem Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme (§ 96 Abs. 1 VwGO) den entscheidungserheblichen Sachverhalt durch eigene Ermittlungen aufgeklärt hat, erübrigte sich die Beiziehung der Akten der Staatsanwaltschaft über die strafrechtlichen Ermittlungen gegen die Notarin D. und des Oberlandesgerichts Dresden über die Eintragung eines Widerspruchs in das Grundbuch. Es ist auch nicht erkennbar, daß neben der Akte "J. Erben – K." sonstige Urkunden aus der damaligen Zeit vorhanden sind, die weiteren Aufschluß über den Vertragsschluß vom 28. November 1977 und dessen Vorgeschichte hätten geben können und auf die das Verwaltungsgericht daher hätte zugreifen müssen. Die von der Klägerin für bedeutsam gehaltenen Schreiben des Rechtsanwalts A. an die Erbengemeinschaft lagen dem Verwaltungsgericht in Kopie vor.
[15] Die übrigen Angriffe der Klägerin gegen die Ordnungsmäßigkeit des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht erschöpfen sich darin, der Tatsachen- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts eine eigene abweichende Würdigung entgegenzusetzen. Ein Verfahrensfehler im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wird damit nicht dargetan. Insbesondere bestehen keine Anhaltspunkte dafür, daß das Verwaltungsgericht die Aussagen der Zeugen und den sonstigen Akteninhalt nicht vollständig zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Solche Anhaltspunkte ergeben sich nicht allein daraus, daß es bestimmten Umständen nicht die Bedeutung beigemessen hat, die die Klägerin ihnen beimessen möchte.
[16] 2. Die Revision ist auch nicht gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen Abweichung des angefochtenen Urteils von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zuzulassen. Die Klägerin legt nicht dar, daß sich das Verwaltungsgericht in einer abstrakten Rechtsfrage in Widerspruch zu einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts gesetzt hat. Vielmehr begnügt sie sich mit dem Versuch, Ähnlichkeiten zwischen dem vorliegenden Streitfall und anderen vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Streitfällen aufzuzeigen, die das Verwaltungsgericht nach ihrer Ansicht zu einer für sie günstigen Entscheidung hätten führen müssen. Selbst wenn – wofür nichts spricht – solche entscheidungserheblichen Ähnlichkeiten vorlägen, würde sich hieraus keine Abweichung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, sondern nur eine unrichtige Rechtsanwendung im Einzelfall ergeben.
[17] 3. Schließlich kommt der Sache nicht die von der Klägerin geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zu. Die Klägerin geht insoweit entweder von einem Sachverhalt aus, der nicht den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts entspricht, oder wirft Fragen auf, die nach diesen Feststellungen offensichtlich nicht entscheidungserheblich sind. Von einer weiteren Begründung seiner Entscheidung über den Prozeßkostenhilfeantrag der Klägerin sieht der Senat in entsprechender Anwendung des § 133 Abs. 5 Satz 2, 2. Halbsatz VwGO ab.