Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 29. 9. 1999 – 8 B 161.99 (lexetius.com/1999,650)
[1] In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 29. September 1999 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Müller und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Sailer und Krauß beschlossen:
[2] Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 18. März 1999 wird zurückgewiesen.
[3] Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1; die übrigen Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst.
[4] Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1 000 000 DM festgesetzt.
[5] Gründe: Die Beschwerde der Kläger ist unbegründet. Die Revision kann weder wegen Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) noch wegen der geltend gemachten Verfahrensmängel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zugelassen werden.
[6] 1. Das angefochtene Urteil weicht nicht im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Februar 1997 – BVerwG 7 C 50.95 – (BVerwGE 104, 84 ff.) ab. Entgegen der Auffassung der Beschwerde geht das Verwaltungsgericht nicht – wie es für den Erfolg einer Divergenzrüge erforderlich wäre – von einem abstrakten entscheidungstragenden Rechtssatz aus, der in Widerspruch zu einem ebensolchen, das zitierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts tragenden Rechtssatz stünde. Die von der Beschwerde auszugsweise zitierten Formulierungen des Urteils vom 13. Februar 1997 einerseits und des angefochtenen Urteils andererseits schließen sich schon nicht in dem genannten Sinne aus. Entscheidend aber ist, daß das Verwaltungsgericht mehrfach auf das von der Beschwerde herangezogene, vermeintlich divergierende Urteil des Bundesverwaltungsgerichts Bezug nimmt und ganze Passagen daraus – im übrigen auch die von der Beschwerde auszugsweise wiedergegebenen Formulierungen – nahezu wörtlich übernimmt (UA S. 13 unten/S. 14). Im rechtlichen Ausgangspunkt stimmt das angefochtene Urteil deshalb ersichtlich mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts überein. Ob es die von ihm übernommenen abstrakten höchstrichterlichen Rechtssätze im konkreten Fall richtig angewandt und umgesetzt hat, kann dahinstehen, weil ein derartiger – unterstellter – Anwendungsfehler die Voraussetzungen der Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht begründen würde. Deshalb gehen die umfangreichen Angriffe der Beschwerde gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung durch das Verwaltungsgericht von vornherein fehl. Im übrigen übersieht die Beschwerde, daß das Verwaltungsgericht offenbar auf der Grundlage seiner Aktenauswertung von einem ausdrücklichen, das generelle Enteignungsverbot für ausländische Vermögenswerte im konkreten Einzelfall "außer kraft setzenden Willen" der Besatzungsmacht im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausgegangen ist und deshalb die Enteignung des Gutes der sowjetischen Besatzungsmacht zugerechnet hat (UA S. 14).
[7] 2. Die Verfahrensrüge führt ebenfalls nicht zum Erfolg. Sie genügt schon nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Die erhobene Aufklärungsrüge (§ 86 Abs. 1 VwGO) hätte nämlich vorausgesetzt, daß die Beschwerde unter anderem angegeben hätte, welche Beweismittel zu welchen Beweisthemen zur Verfügung gestanden hätten, welche Ergebnisse die nunmehr vermißte Beweisaufnahme voraussichtlich erbracht hätte und inwiefern das Verwaltungsgericht auf der Grundlage seiner materiellrechtlichen Auffassung von Amts wegen zu der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung verpflichtet gewesen wäre. An alledem fehlt es hier.
[8] a) Soweit die Beschwerde über mehrere Seiten Ausführungen zu den angeblichen Unrichtigkeiten und Lücken im Tatbestand des angefochtenen Urteils enthält, ist ihr von vornherein nicht weiter nachzugehen. All dies hätten die anwaltlich vertretenen Kläger durch einen – fristgebundenen – Antrag auf Tatbestandsberichtigung (§ 119 VwGO) geltend machen müssen (vgl. Beschluß vom 7. Juni 1989 – BVerwG 2 B 70.89 – Buchholz 310 § 119 VwGO Nr. 5 S. 2).
[9] b) Unbeachtlich ist das Beschwerdevorbringen in Zusammenhang mit der Verfahrensrüge auch insofern, als es erneut eingehend die angebliche Mißachtung oder Verkennung der höchstrichterlichen Rechtsprechung durch das Verwaltungsgericht sowie weitere vermeintliche materiellrechtliche Fehlbeurteilungen behandelt (Beschwerdebegründung S. 11, 16,). Ein Verfahrensvorwurf setzt nämlich voraus, daß das Verwaltungsgericht auf der Grundlage seiner materiellen Rechtsauffassung – sei sie richtig oder falsch – zu bestimmten prozessualen Maßnahmen verpflichtet gewesen wäre; Angriffe gegen die inhaltliche Richtigkeit der Auffassung des Verwaltungsgerichts gehen im Rahmen einer Verfahrensrüge von vornherein fehl.
[10] c) Die Beschwerde hat auch nicht dargetan, inwiefern das Verwaltungsgericht auf der Grundlage seiner maßgeblichen Rechtsauffassung von Amts wegen zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts unter Heranziehung bestimmter Beweismittel verpflichtet gewesen wäre. Da die anwaltlich vertretenen Kläger in der mündlichen Verhandlung keine Beweisanträge gestellt haben, läge ein Verfahrensfehler nur dann vor, wenn sich dem Verwaltungsgericht weitere Ermittlungen hätten aufdrängen müssen. Daß dies auf der Grundlage der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts unabweisbar gewesen wäre, hat die Beschwerde nicht dargetan. Soweit sie die Feststellungen des Verwaltungsgerichts für zweifelhaft oder "höchst fragwürdig" hält und einer anderen Wertung unterzieht, handelt es sich um bloße Einwände gegen die – in der Regel dem materiellen Recht zuzuordnende – Sachverhalts- und Beweiswürdigung; ein Aufklärungsmangel kann damit im vorliegenden Zusammenhang nicht begründet werden. Entgegen der Behauptung der Beschwerde hat das Verwaltungsgericht im übrigen seine die Entscheidung im wesentlichen tragende Auffassung, die Enteignung des Gutes sei mit dem Willen der Besatzungsmacht erfolgt, durch tatsächliche Indizien belegt (UA S. 14). Ob diese Beurteilung zwingend oder überzeugend ist, ist keine die Aufklärungsrüge betreffende Frage.