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BVerwG Lexetius.com/1999,659: drucken
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Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 15. 10. 1999 - 9 B 352. 99 (Lexetius.com/1999,659 [2001/6/45])

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 15. Oktober 1999 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Seebass, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Richter und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Beck beschlossen:

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 11. März 1999 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe: Die Beschwerde führt nicht zum Erfolg, denn die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe werden teils nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend dargelegt, teils liegen sie nicht vor.

Die Rüge, das Berufungsgericht hätte nicht im Beschlußwege entscheiden dürfen, weil die serbischen Militäraktionen gegen die albanische Bevölkerung im Kosovo in einer mündlichen Verhandlung mit den Beteiligten hätten erörtert werden müssen, um das rechtliche Gehör der Kläger zu wahren (Beschwerdebegründung Bl. 1 f. und 4), ist nicht hinreichend dargelegt. Ein Verfahrensmangel ist nur dann entsprechend § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO bezeichnet, wenn er in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird (Beschluß vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261. 97 - Buchholz 310 § 133 VwGO n. F. Nr. 26 = NJW 1997, 3328). Dem entspricht das Beschwerdevorbringen nicht. Gemäß § 130 a Satz 1 VwGO kann das Oberverwaltungsgericht über die Berufung durch Beschluß entscheiden, wenn es sie einstimmig für begründet hält und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Das rechtliche Gehör wird im vereinfachten Berufungsverfahren durch die schriftliche Anhörung der Beteiligten gewährleistet (Beschlüsse vom 16. Juni 1999 - BVerwG 9 B 1084. 98 - und vom 10. April 1992 - BVerwG 9 B 142. 91 - Bucholz 310 § 130 a VwGO Nr. 5). Ob das Gericht diesen Weg beschreitet, steht in seinem pflichtgemäßen Ermessen, das nur auf sachfremde Erwägungen und grobe Fehleinschätzungen überprüfbar ist. Anhaltspunkte für derartige Ermessensfehler lassen sich dem Beschwerdevorbringen nicht entnehmen, und es spricht nichts dafür, daß das schriftliche Verfahren den Klägern hier ausnahmsweise keine ausreichende Möglichkeit zu sachgerechtem Vortrag geboten hat. Die Kläger haben auf die Anhörungsmitteilung des Berufungsgerichts (Bl. 138 d. A.) die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Hinblick auf die Glaubhaftigkeit der individuellen Vorfluchtgründe des Klägers zu 1) beantragt (Schriftsatz vom 9. März 1999, Bl. 187 d. A.). Den genannten Vortrag hat das Berufungsgericht als wahr unterstellt (BA S. 8) und konnte daher dessen Glaubhaftigkeit sowie die Glaubwürdigkeit des Klägers zu 1 dahinstehen lassen. Eine persönliche Anhörung der Kläger mußte sich dem Berufungsgericht bei dieser Sachlage nicht aufdrängen, zumal da sie bereits 1993 und damit lange vor Beginn der serbischen Militäraktionen gegen die albanische Bevölkerung im Kosovo aus Jugoslawien ausgereist waren und daher aus eigener Anschauung hierzu nichts hätten beitragen können.

Die Beschwerde rügt weiter, das Berufungsgericht habe gegen die Regeln der richterlichen Überzeugungsbildung und die Begründungspflicht gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 bzw. Satz 2 VwGO verstoßen, weil es außer acht gelassen habe, daß die vorliegenden und mit der Auflistung vom 11. Februar 1999 in das Verfahren eingeführten Erkenntnismittel seit Anfang Dezember 1998 drängende Hinweise auf eine bevorstehende "genozidale Situation" enthalten hätten (Beschwerdebegründung Bl. 3 f.). Der hiermit behauptete Verfahrensmangel liegt nicht vor, denn die Entscheidungsgründe des angefochtenen Beschlusses ergeben, daß das Oberverwaltungsgericht "insbesondere die in der Verfügung vom 15. 2. 1999 bezeichneten Erkenntnismittel" (BA S. 7), wobei die genannte Verfügung (Bl. 138 d. A.) auf die Erkenntnismittelliste mit Stand vom 11. Februar 1999 verweist, bei der Bewertung der Ereignisse im Kosovo seit seinem den Beteiligten bekannten Grundsatzurteil vom 22. Oktober 1998 - 12 L 1448/ 98 - in Erwägung gezogen und seine frühere Rechtsprechung im Hinblick auf diese neuen Erkenntnisse überprüft hat. Soweit die Beschwerde die ihrer Ansicht nach unzutreffende Bewertung der Vorgänge im Kosovo, insbesondere des Angriffs auf die Ortschaft Racak, und der Bereitschaft der NATO und der Bundesregierung zu einem militärischen Eingreifen angreift, wendet sie sich gegen die tatrichterliche Sachverhalts- und Beweiswürdigung, die revisionsrechtlich regelmäßig - und so auch hier - dem materiellen Recht zuzuordnen und daher zur Begründung einer Verfahrensrüge untauglich ist (Beschluß vom 2. November 1995 - BVerwG 9 B 710. 94 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 266 = DVBl 1996, 108). Das gilt auch, soweit die Beschwerde dem Berufungsgericht vorwirft, es habe sich bei der Beweiswürdigung von seinem "Vorverständnis" (Beschwerdebegründung Bl. 4) leiten lassen, sowie für den in der Schilderung der neueren Ereignisse enthaltenen Vorwurf, das Berufungsgericht habe eine unrichtige Prognose gestellt (Bl. 6).

Die Beschwerde rügt weiter, das Berufungsgericht habe seine Entscheidung auf Erkenntnismittel gestützt, zu denen sich die Kläger nicht hätten äußern können, und damit gegen § 108 Abs. 2 VwGO verstoßen (Beschwerdegründung Bl. 2). In den Entscheidungsgründen werde nur "insbesondere" (BA S. 7) und nicht ausschließlich auf die ausdrücklich in das Verfahren eingeführten Erkenntnismittel bezug genommen. Daraus sei zu entnehmen, daß zur Entwicklung der Sachlage nach Abschluß der Auflistung bis zum Entscheidungszeitpunkt weitere, den Beteiligten nicht offengelegte Erkenntnismittel herangezogen worden seien. Die lediglich auf die Verwendung des Wortes "insbesondere" gestützte Behauptung, das Berufungsgericht habe noch weitere, ungenannte Erkenntnismittel verwendet, reicht zur Bezeichnung eines Verfahrensmangels nicht aus. Es fehlt an einer Auseinandersetzung mit den in das Verfahren eingeführten Unterlagen und der schlüssigen Darlegung, daß diese nicht oder nicht ausschließlich die tatsächliche Grundlage der Berufungsentscheidung gewesen sein können. Im übrigen ergibt sich aus der angesprochenen Passage der Berufungsentscheidung, daß das Berufungsgericht mit dem Wort "insbesondere" die mit der Verfügung vom 15. Februar 1999 eingeführten neuen Erkenntnismittel in Abgrenzung zu dem Urteil vom 22. Oktober 1998 und den dort bereits verwerteten Erkenntnismitteln ansprechen wollte. Ein Hinweis auf weitere den Beteiligten nicht offengelegte Erkenntnismittel läßt sich dieser Formulierung entgegen der Auffassung der Beschwerde nicht entnehmen.

Schließlich entspricht auch die Grundsatzrüge nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Danach ist zur Bezeichnung der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung einer Streitsache die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten, entscheidungserheblichen Frage des revisiblen Rechts erforderlich. Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob die Auffassung des Berufungsgerichts, es liege kein Verfolgungs- und Vertreibungsprogramm im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vor, angesichts der neuen Tatsachenlage aufrechterhalten werden kann (Beschwerdebegründung Bl. 7), zielt in erster Linie darauf, zu klären, ob die ethnischen Albaner im Kosovo zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt einer Gruppenverfolgung unterlagen, und könnte insoweit als Tatsachenfrage in einem Revisionsverfahren nicht beantwortet werden. Soweit die Beschwerde die Vereinbarkeit der Auffassung des Berufungsgerichts mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Zweifel zieht, zeigt sie keinen über die vorliegenden Senatsentscheidungen hinausgehenden rechtlichen Klärungsbedarf auf (vgl. zu den Anforderungen an die Feststellung eines staatlichen Verfolgungsprogramms die von der Beschwerde zitierte Entscheidung vom 5. Juli 1994 - BVerwG 9 C 158. 94 - BVerwGE 96, 200 und zur Abgrenzung der örtlich begrenzten von der regionalen Gruppenverfolgung Urteil vom 9. September 1997 - BVerwG 9 C 43. 96 - BVerwGE 105, 204).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.