Bundesgerichtshof
BGB § 518; ZPO § 286 G
Zu den Substantiierungsanforderungen bei Behauptung eines Schenkungsversprechens.

BGH, Urteil vom 18. 5. 1999 – X ZR 158/97; OLG Düsseldorf (lexetius.com/1999,888)

[1] Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. Mai 1999 durch den Vorsitzenden Richter Rogge und die Richter Dr. Jestaedt, Dipl. -Ing. Frhr. v. Maltzahn, Scharen und Keukenschrijver für Recht erkannt:
[2] Auf die Revision des Klägers wird das am 22. Januar 1997 verkündete Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf aufgehoben.
[3] Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
[4] Tatbestand: Der Beklagte ist aufgrund notariellen Testaments vom 22. Dezember 1986 Testamentsvollstrecker hinsichtlich des vermieteten Grundbesitz umfassenden Nachlasses des am 26. November 1907 geborenen und am 27. Juni 1991 verstorbenen P. F. Nach diesem Testament ist der Enkel des Verstorbenen, der Sohn des Klägers, Alleinerbe. Am 26. Februar 1991 unterzeichnete P. F. ein maschinenschriftliches Schriftstück, das als Testament bezeichnet ist und an das Amtsgericht Duisburg-Ruhrort gesandt wurde; hiernach soll der Kläger Alleinerbe sein.
[5] In der Zeit vom 9. Januar bis 8. Juni 1991 befand sich P. F. infolge eines Unfalls im Krankenhaus. Während dieser Zeit überwies er seinem Sohn, dem Kläger, dreimal Geldbeträge in unterschiedlicher Höhe. Der Kläger, der Bankvollmacht besaß, ließ sich außerdem bis zum 19. Juni 1991 viermal Beträge von Konten des P. F. bar auszahlen. Nach seinem Krankenhausaufenthalt verzog P. F. von D. nach Di. in das Haus des Klägers, das dieser hierzu entsprechend hergerichtet hatte. Nach dem Tode des P. F. richtete der Kläger die Beerdigung seines Vaters aus.
[6] Mit der Klage begehrt der Kläger von dem Beklagten als Testamentsvollstrecker Ersatz von Beerdigungskosten in Höhe von zuletzt 10. 675, – DM. Der Beklagte erklärte die Aufrechnung; der Kläger sei durch die von ihm am 19. Juni 1991 getätigte Barabhebung ungerechtfertigt bereichert. Der Kläger hat demgegenüber behauptet, alle erlangten Beträge seien ihm vom Erblasser geschenkt worden. Die "Schenkung" sei bereits am 2. Januar 1991 "erklärt" worden. Sein Vater habe "immer und wiederholt" klargestellt, daß entgegen seinem früheren im Testament von 1986 geäußerten Willen ihm, dem Kläger, das gesamte Erbe zukommen solle, nicht zuletzt deshalb, weil er der einzige gewesen sei, der sich tatsächlich in den letzten Jahren und Monaten um P. F. wirklich gekümmert habe.
[7] Das Landgericht hat Vorbehaltsurteil erlassen und den Beklagten antragsgemäß zur Zahlung von 10. 675, – DM nebst Zinsen verurteilt. Im Nachverfahren hat das Landgericht zu der Behauptung des Beklagten, der Erblasser sei während seines Krankenhausaufenthalts geschäftsunfähig gewesen, Beweis erhoben und sein Urteil unter Fortfall des Vorbehalts aufrechterhalten.
[8] Der Beklagte hat Berufung eingelegt und widerklagend in Höhe weiterer Teilbeträge Rückzahlung des Erlangten begehrt. Das Oberlandesgericht hat die Entscheidungen des Landgerichts aufgehoben, die Klage abgewiesen und den Kläger unter Abweisung der Widerklage im übrigen verurteilt, an den Beklagten 72.601,15 DM nebst Zinsen zu zahlen.
[9] Hiergegen richtet sich die Revision des Klägers, mit der er beantragt, unter entsprechender Aufhebung des angefochtenen Urteils das landgerichtliche Urteil wiederherzustellen und die Widerklage in vollem Umfang abzuweisen.
[10] Entscheidungsgründe: Das zulässige Rechtsmittel des Klägers führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
[11] 1. Das Berufungsgericht hat dem Beklagten in seiner Eigenschaft als Testamentsvollstrecker einen Anspruch aufgrund von § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB zuerkannt. Eine ungerechtfertigte Bereicherung des Klägers in Höhe der Klageforderung und weiterer Beträge in Höhe von 72.601,15 DM könne festgestellt werden, weil der Kläger der Behauptung des Beklagten, er habe die von Konten des P. F. abgehobenen oder ihm überwiesenen Beträge ohne rechtlichen Grund erhalten, nur unzulänglich entgegengetreten sei. Nach allgemeinen Grundsätzen sei es Sache desjenigen, der einen Anspruch wegen ungerechtfertigter Bereicherung geltend mache, die Umstände zu widerlegen, die für das Vorhandensein eines rechtfertigenden Grundes sprächen. Diese Umstände habe der als Schuldner in Anspruch Genommene substantiiert darzulegen. Das sei im vorliegenden Falle nicht geschehen. Das Vorbringen des Klägers lasse die von ihm behauptete Schenkung nicht nachvollziehbar erkennen.
[12] 2. Die Revision hält dem entgegen, der Anspruchsgegner brauche in keinem Falle zu beweisen, daß er das Erlangte mit Rechtsgrund erhalten habe, wenn etwas als ungerechtfertigte Bereicherung zurückgefordert werde. Das Berufungsgericht habe deshalb verkannt, wie die Darlegungslast im Falle eines auf § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB gestützten Anspruchs verteilt sei.
[13] Diese Rüge hat keinen Erfolg.
[14] a) Wer einen Anspruch geltend macht, muß das Risiko des Prozeßverlustes tragen, wenn sich die sein Begehren tragenden Tatsachen nicht feststellen lassen. Hieraus folgt, daß grundsätzlich derjenige alle anspruchsbegründenden Tatsachen behaupten und im Bestreitensfalle beweisen muß, der den Anspruch – sei es im Wege der Klage, sei es zum Zwecke einer Aufrechnung – geltend macht (Rosenberg, Die Beweislast, 5. Aufl., S. 98). Dieser Grundsatz gilt auch, soweit sogenannte negative Umstände anspruchsbegründend sind (BGH, Urt. v. 13. 12. 1984 – III ZR 20/83, NJW 1985, 1774, 1775). Deshalb hat derjenige, der einen Anspruch aufgrund § 812 Abs. 1 BGB geltend macht, die Darlegungs- und Beweislast für dessen negatives Tatbestandsmerkmal, daß die Vermögensmehrung, die der als Schuldner in Anspruch Genommene herausgeben soll, ohne Rechtsgrund besteht (BGH, Urt. v. 06. 12. 1994 – XI ZR 19/94, NJW 1995, 727, 728 m. w. N.; Rosenberg, Die Beweislast, 5. Aufl., S. 196).
[15] b) Es ist allerdings anerkannt, daß es einer besonderen Darlegung des Fehlens eines rechtlichen Grundes durch den Bereicherungsgläubiger nicht bedarf, wenn bereits die Tatumstände, die unstreitig sind, den Schluß nahelegen, daß der Bereicherungsschuldner etwas ohne rechtlichen Grund erlangt hat (RG JW 1913, 30 Nr. 1; Rosenberg, Die Beweislast, 5. Aufl., S. 96; Baumgärtel/Strieder, Handbuch der Beweislast, Bd. 1, § 812 BGB Rdn. 10). Solche Umstände hat die Rechtsprechung beispielsweise – worauf auch das Berufungsgericht hinweist – in Fällen angenommen, in denen der Schuldner von einem Sparbuch des Gläubigers oder dessen Rechtsvorgängers, das er in Besitz hatte, einen Betrag abgehoben hat (RG, aaO; BGH, Urt. v. 05. 03. 1986 – IVa ZR 141/84, NJW 1986, 2107, 2108).
[16] Zu Unrecht meint das Berufungsgericht jedoch, aus dieser Rechtsprechung etwas für den vorliegenden Fall herleiten zu können. Er ist nicht nur dadurch gekennzeichnet, daß der Kläger selbst Beträge von Konten des P. F. abgehoben hat. Das Berufungsgericht hat als unstreitig festgestellt, daß P. F. seinerseits dem Kläger namhafte Beträge überwiesen hat. Unabhängig davon, ob dies auch äußerlich erkennbar gemacht wird, kommt es zu einem solchen Verhalten in der Regel dann, wenn der Leistende sich hierzu für verpflichtet hält und der Empfänger die Leistung behalten soll. Deshalb bilden im vorliegenden Fall die von P. F. selbst getätigten Überweisungen an den Kläger einen Grund, jedenfalls als möglich anzunehmen, daß auch die zeitnah erfolgten Abhebungen durch den Kläger durch denselben Rechtsgrund gedeckt waren. Der Schluß, der Kläger habe etwas ohne rechtlichen Grund erlangt bzw. wolle das Erlangte ohne rechtlichen Grund behalten, kann deshalb hier nicht ohne weiteres gezogen werden.
[17] c) Hieraus kann auf der anderen Seite allerdings nicht abgeleitet werden, der Kläger als Gegner der darlegungs- und beweisbelasteten Partei sei zu Sachvortrag im Hinblick auf den Rechtsgrund der erfolgten Vermögensmehrung nicht verpflichtet. Mit seiner Weigerung, das Erlangte dem Anspruchsteller herauszugeben, bringt ein wegen ungerechtfertigter Bereicherung in Anspruch Genommener zwar zum Ausdruck, sich auf das Bestehen eines Rechtsgrundes berufen zu wollen. Worauf sich dieser Wille gründet, wird allein hierdurch jedoch nicht erkennbar. Ohne weitere Angaben des in Anspruch Genommenen müßte der Anspruchsteller daher alle auch nur entfernt in Betracht zu ziehenden Gründe durch entsprechende Darlegungen ausräumen. Das ist zwar nicht unmöglich (vgl. BGHZ 101, 49, 55), aber dann nicht zumutbar, wenn es andererseits dem Anspruchsgegner unschwer möglich ist, den Grund seiner Weigerung, das Erlangte zurückzugewähren, näher darzulegen. Wenn der zu beurteilende Sachverhalt durch derart unterschiedliche Möglichkeiten gekennzeichnet ist, hat aus Zwecken der Prozeßförderung zunächst die als Schuldner in Anspruch genommene Partei die Umstände darzulegen, aus denen sie ableitet, das Erlangte behalten zu dürfen. Erst wenn der Gegner diese Mitwirkungshandlung vorgenommen hat, kann und muß die darlegungs- und beweisbelastete Partei im Rahmen zumutbaren Aufwands diese Umstände durch eigenen Vortrag und – im Falle des Bestreitens – durch geeigneten Nachweis widerlegen, um das Fehlen eines rechtlichen Grundes darzutun (vgl. BVerfG, Beschl. v. 13. 05. 1980 – 1 BvR 103/77, NJW 1980, 2069, 2071). Diese Grundsätze entsprechen der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes. Danach obliegt dem Prozeßgegner eine sogenannte sekundäre Behauptungslast, wenn die darlegungspflichtige Partei außerhalb des von ihr darzulegenden Geschehensablaufs steht und keine nähere Kenntnis der maßgebenden Tatsachen besitzt, während der Gegner sie hat und ihm nähere Angaben zumutbar sind (BGH, Urt. v. 09. 11. 1995 – III ZR 226/94, NJW 1996, 315, 317 m. w. N., insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 131, 163); im Rahmen des Zumutbaren kann vom Prozeßgegner insbesondere das substantiierte Bestreiten einer negativen Tatsache unter Darlegung der für das Positivum sprechenden Tatsachen und Umstände verlangt werden (BGH, Urt. v. 16. 12. 1993 – I ZR 231/91, GRUR 1994, 288, 290 – Malibu m. w. N.).
[18] d) Deshalb erweist es sich als richtig, daß das Berufungsgericht davon ausgegangen ist, der Kläger müsse zum Rechtsgrund der im Wege der Überweisungen und Barabhebungen erlangten Vermögensmehrung vortragen. Denn der Beklagte als Testamentsvollstrecker hat insoweit keine Erkenntnismöglichkeiten, während demgegenüber keine Gründe ersichtlich sind, warum es für den Kläger unzumutbar sein sollte, sich zum Rechtsgrund zu erklären; als unmittelbar Beteiligter des Geschehens hat er hierüber eigene Kenntnis, über die er ohne weiteres Auskunft erteilen kann.
[19] e) Hieran ändert nichts der Hinweis der Revision, das Gesetz kenne in den Grenzen von §§ 685 Abs. 2, 1620 BGB eine Vermutung für den Schenkungscharakter von Leistungen unter nahen Verwandten. Die genannten Bestimmungen enthalten keine Regelung, ob und inwieweit den trotz dieser Rechtsvermutung (vgl. BGHZ 38, 302, 305) bzw. Auslegungsregel in Anspruch Genommenen eine Mitwirkung bei der Darlegung der zur Beurteilung des geltend gemachten Anspruchs maßgeblichen Umstände trifft. Es kann deshalb dahinstehen, ob die ihrem Wortlaut nach hier ohnehin nicht einschlägigen Bestimmungen einer ausdehnenden Auslegung zugänglich sind und überhaupt für das Rechtsverhältnis der Parteien beachtliche Rechtsfolgen anordnen.
[20] f) Entgegen der Meinung der Revision hat das Berufungsgericht auch nicht die Tragweite der Eigentumsvermutung gemäß § 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB verkannt. Diese Regelung enthebt den gegenwärtigen Besitzer einer Sache, die einen Eigentumserwerb und den Fortbestand seines Eigentums begründenden Tatsachen zu beweisen (BGH, Urt. v. 14. 01. 1993 – IX ZR 238/91, NJW 1993, 935, 936). Abgesehen davon, daß auch sie nichts über etwaige Mitwirkungspflichten des Besitzers zum Zwecke der Sachaufklärung aussagt, beschränkt sich die Wirkung dieser Bestimmung damit auf Ansprüche, die Eigentum voraussetzen (BGH, Urt. v. 19. 12. 1994 – II ZR 4/94, NJW 1995, 1292, 1294 m. w. N.). Auf die Eigentumslage kommt es jedoch im Rahmen des hier zu beurteilenden Anspruchs aus § 812 Abs. 1 BGB nicht an.
[21] 3. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Auffassung, der Kläger habe zum Rechtsgrund nicht hinreichend vorgetragen, ausgeführt, der Kläger habe eine Schenkung nicht nachvollziehbar dargetan, weil er nicht wiedergegeben habe, was ihm der Erblasser sinngemäß erklärt gehabt habe. Das Vorbringen des Klägers, die "Schenkung" sei am 2. Januar 1991 "erklärt" worden, sei bis auf die Datumsangabe abstrakt; der lediglich angedeutete Lebenssachverhalt bleibe im Dunkeln. Auch lasse das Vorbringen des Klägers nicht einmal Beweggründe deutlich werden, die P. F. Anfang 1991 hätten veranlassen können, sein Kapitalvermögen in ganz wesentlichem Umfange zu Lebzeiten zu verschenken.
[22] Dies führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Die Revision rügt zu Recht, daß damit die Anforderungen an die Darlegung überspannt worden sind, die von der wegen ungerechtfertigter Bereicherung in Anspruch genommenen Partei verlangt werden kann.
[23] a) Eine Substantiierungspflicht dient nicht dazu, zur Förderung der Wahrheitsermittlung und/oder zur Prozeßbeschleunigung den Gegner in die Lage zu versetzen, sich möglichst eingehend auf Behauptungen einzulassen (BGH, Urt. v. 16. 05. 1962 – VIII ZR 79/61, NJW 1962, 1394). Ihr Umfang hat sich vielmehr am Zweck der Darlegung zu orientieren. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes genügt ein Anspruchsteller seiner Substantiierungspflicht deshalb bereits mit der Behauptung von Tatsachen, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als entstanden erscheinen zu lassen. Die Angabe näherer Einzelheiten ist nur dann erforderlich, wenn diese, insbesondere im Hinblick auf das Vorbringen des Gegners, für die Rechtsfolgen von Bedeutung sind (BGHZ 127, 354, 358; BGH, Urt. v. 14. 06. 1996 – V ZR 150/95, NJW-RR 1996, 1402). Wenn es – wie hier – allein darum geht, ob der Anspruchsgegner in ihm zumutbarer Weise dazu beigetragen hat, daß der Anspruchsteller in die Lage versetzt wird, sich zur Sache zu erklären und den gegebenenfalls erforderlichen Beweis anzutreten, können keine strengeren Anforderungen gelten.
[24] Um sich dazu zu erklären, ob die von P. F. zugunsten des Klägers getätigten Überweisungen und die von dem Kläger nach bevollmächtigten Abhebungen erfolgte Übertragung mit oder ohne Rechtsgrund erfolgt sind, bedurfte der Beklagte lediglich der nachvollziehbaren Angabe, daß es zu einem Schenkungsversprechen des P. F. dem Kläger gegenüber gekommen sei, zu dessen Erfüllung die Abhebungen und die Überweisungen getätigt worden seien. Diese Darlegung konnte dem vom Berufungsgericht wiedergegebenen Vorbringen des Klägers im Schriftsatz vom 9. Januar 1995 ohne weiteres entnommen werden. Ersichtlich sollte damit gesagt sein, P. F. habe dem Kläger am 2. Januar 1991 die schenkweise Zuwendung der streitigen Beträge versprochen; deshalb habe der Kläger in der Folgezeit diese Beträge mit Einverständnis des Erblassers abgehoben bzw. im Wege der Überweisung durch P. F. erhalten, so daß die Schenkung vollzogen sei. Auch dem Berufungsurteil läßt sich nicht entnehmen, welcher weiteren Angaben der Beklagte bedurft hätte, um zu wissen, was er als Anspruchsteller nach Maßgabe der Voraussetzungen des § 812 Abs. 1 BGB seinerseits im Prozeß zu widerlegen habe. Welche tatsächlichen Gründe den Erblasser bewogen haben mögen, dem Kläger Geldbeträge zu überweisen und zu gestatten, sich weitere Beträge durch Abhebung zu beschaffen, mag zwar im Rahmen einer Beweiswürdigung von Bedeutung sein; weder das Zustandekommen eines Schenkungsvertrages noch seine wirksame Erfüllung hängen jedoch von der Kenntnis der Beweggründe ab. Es ist deshalb davon auszugehen, daß der Kläger mit seinem Vorbringen zur Schenkung am 2. Januar 1991 das angegeben hat, was von ihm als im Hinblick auf den vom Beklagten geltend gemachten bereicherungsrechtlichen Anspruch nicht darlegungspflichtiger Partei zumutbarer Weise verlangt werden konnte.
[25] 4. Das Berufungsgericht wird deshalb die Behauptung des Beklagten zu überprüfen haben, die als ungerechtfertigte Bereicherung zurückgeforderten Beträge seien dem Kläger nicht geschenkt worden. Hierzu wird vor allem dem Beweisantritt des Beklagten (GA 247, 349), aber auch dem Beweisantritt des Klägers (GA 232/233, 241) nachzugehen sein. Außerdem werden alle sonstigen unstreitigen oder beweisbaren Begleitumstände, insbesondere die von den Parteien vorgetragenen Hilfstatsachen unter Berücksichtigung des Umstandes, daß der Kläger zur behaupteten Schenkung hinreichend vorgetragen hat, erneut zu würdigen sein. In einer Gesamtabwägung wird dann zu entscheiden sein, ob die Behauptung des Klägers widerlegt ist, die Überweisungen und Abhebungen seien infolge einer Schenkung des P. F. erfolgt. Die Formvorschrift des § 518 BGB macht die Sachaufklärung nicht entbehrlich. Soweit P. F. selbst Beträge an den Kläger überwiesen hat, ist der Mangel der
[26] Form durch Bewirkung der versprochenen Leistung geheilt (§ 518 Abs. 2 BGB). Aber auch soweit der Kläger Beträge von Konten des Erblassers abgehoben hat, kommt die Heilung des Mangels der gesetzlichen Form ohne weiteres in Betracht; denn insoweit ist geltend gemacht, die Abhebungen seien mit Wissen und Wollen des P. F. geschehen, weil er versprochen habe, dieses Geld dem Kläger zu schenken.