Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Urteil vom 1. 2. 2000 – 1 A 4.98 (lexetius.com/2000,1270)
[1] In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf die mündliche Vehandlung vom 1. Februar 2000 durch den Vorsitzenden Richter Meyer und die Richter Gielen, Dr. Mallmann, Dr. Hahn und Dr. Gerhardt für Recht erkannt:
[2] Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
[3] Gründe: Der erkennende Senat hat mit Gerichtsbescheid vom 28. Oktober 1999 die Klage der Klägerin gegen die Verfügung des Bundesministeriums des Innern vom 6. August 1998 abgewiesen und auf den Antrag der Klägerin am 1. Februar 2000 mündlich verhandelt.
[4] Die Klägerin beantragt, die angefochtene Verfügung aufzuheben.
[5] Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
[6] Der Senat sieht gemäß § 84 Abs. 4 VwGO von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab, weil er der Begründung des Gerichtsbescheids in vollem Umfang folgt. Das Vorbringen der Klägerin nach Erlaß des Gerichtsbescheids hat die Überzeugung des Senats nicht erschüttert, daß die angefochtene Verfügung rechtlich nicht zu beanstanden ist.
[7] Die Klägerin hat keine neuen Tatsachen vorgetragen. Die vom Gerichtsbescheid abweichende Bewertung einzelner Tatsachenkomplexe durch die Klägerin ändert an der maßgeblichen Würdigung der Umstände in ihrer Gesamtheit (vgl. Gerichtsbescheid S. 7) nichts. Insbesondere geht die Klägerin zu Unrecht davon aus, die eine Ersatzorganisation kennzeichnende "funktionelle" Identität der Bestrebungen mit denen des verbotenen Vereins setze die Teilidentität in bezug auf einzelne oder sogar alle Umstände voraus, anhand derer das Vorliegen einer Ersatzorganisation zu beurteilen ist (vgl. bereits Gerichtsbescheid S. 12).
[8] Auf eine genauere Beschreibung der Ziele der Dev Sol und der Klägerin kommt es bereits aus diesem Grund nicht an; vielmehr genügt die vom Senat festgestellte Ähnlichkeit der politischen Ziele als einer der Umstände, die zusammen mit anderen den Charakter der Klägerin als Ersatzorganisation der Dev Sol belegen (Gerichtsbescheid S. 10). Träfe die Forderung der Klägerin zu, könnte im übrigen das gesetzliche Verbot der Bildung von Ersatzorganisationen durch die Umformulierung, Ergänzung o. ä. der Ziele des verbotenen Vereins unterlaufen werden.
[9] Nach dem Vortrag der Klägerin verfolgte Dev Sol als Bewegung u. a. das Ziel, eine kommunistische Partei zu schaffen, während die Klägerin nach der Spaltung von Dev Sol und der Auflösung ihrer Strukturen nicht als Bewegung, sondern als Parteiorganisation gegründet wurde, die in der historischen Tradition der Dev Sol steht und aus dieser ihre Legitimität namentlich zu propagandistischen Zwecken ableitet. Diesem Vortrag ist zu entnehmen, daß, wovon der Senat allerdings auch im Gerichtsbescheid ausgegangen ist, Dev Sol und die Klägerin organisatorisch nicht (teil-) identisch sind. Der Vortrag unterstreicht auf der anderen Seite die Kontinuität zwischen Dev Sol und der Klägerin und bestätigt die Annahme der Beklagten, daß die Klägerin als Ersatzorganisation der Dev Sol anzusehen ist.
[10] Der erkennende Senat hält daran fest, daß die Dev Sol und der Klägerin gemeinsame Kaderorganisation neben anderen Faktoren auf den Charakter der Klägerin als deren Ersatzorganisation hinweist (vgl. Gerichtsbescheid S. 10 f.). Die Klägerin trägt nicht vor, daß ihre innere Ordnung demokratischen Grundsätzen entspricht, sondern unterstreicht im Gegenteil die aus ihrer Sicht bestehende Notwendigkeit, sich als "Kaderpartei im Sinne des demokratischen Zentralismus" zu organisieren. Damit greift sie ein Wesensmerkmal der Dev Sol auf und führt es weiter.
[11] Der Umstand, daß marxistisch-leninistische Parteien in einzelnen Zielen nicht übereinstimmen und sich sogar – aus welchen Gründen auch immer – bekämpfen, entwertet entgegen der Ansicht der Klägerin die Tatsache, daß Dev Sol und die Klägerin in vergleichbarer Weise einer marxistisch-leninistischen Ideologie verpflichtet sind, nicht in ihrer Bedeutung als Hinweis auf ihre "funktionelle" Übereinstimmung. Der von der Klägerin angeregten gutachterlichen Untersuchung der politischen Programme und der politischen Praxis bedarf es nicht, weil es nach dem Gesagten nicht darauf ankommt, ob Dev Sol und die Klägerin vollständig im Sinne einer "einheitlichen Politik" übereinstimmen.
[12] Das Vorbringen der Klägerin hat den Senat auch nicht in der Überzeugung erschüttert, daß ihre Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderläuft. Die Klägerin hat nicht in Abrede gestellt, daß ihre Aktivisten in den Jahren 1995 und 1996 eine Reihe von Brandanschlägen als propagandistische Aktivitäten verübten und sich in der Folgezeit an gewaltsamen Auseinandersetzungen mit Yagananhängern beteiligten (vgl. Gerichtsbescheid S. 13). Daß diese Taten der Klägerin zuzurechnen sind und ihren Charakter geprägt haben, steht außer Zweifel, weil sie ihren politischen Zielen und der Selbstbehauptung gegenüber einer konkurrierenden Organisation gedient haben. Gleiches gilt für die von führenden Mitgliedern gebildete terroristische Vereinigung. Entgegen der Ansicht der Klägerin kommt es dabei nicht darauf an, ob diese mit der Gesamtorganisation oder örtlichen Teilorganisationen deckungsgleich war. Maßgeblich ist in Anwendung der vom erkennenden Senat im Urteil vom 18. Oktober 1988 – BVerwG 1A 89. 83 – (BVerwGE 80, 299 [306 f.]) entwickelten Rechtsgrundsätze, daß aus der Klägerin heraus Straftaten geplant und begangen worden sind. Es ist nicht erforderlich, daß die Strafgesetzwidrigkeit den Hauptzweck oder die Haupttätigkeit der Vereinigung ausmacht. Daß hier ein erheblicher Teil der Straftaten im Zusammenhang mit der Bekämpfung des "Yaganflügels" begangen worden ist, belegt einerseits, daß Straftaten von Mitgliedern im Interesse der Klägerin begangen worden sind. Andererseits entlastet dieser Umstand die Klägerin nicht. Soweit sie in der mündlichen Verhandlung vortragen ließ, Straftaten, die der Selbsterhaltung der Organisation dienten und interne Auseinandersetzungen zwischen konkurrierenden Flügeln beträfen, seien von solchen zu unterscheiden, die der Verwirklichung politischer Ziele dienten, ist diese Unterscheidung im Rahmen des Verbotstatbestandes ohne Belang. Sollte sie vorbringen wollen, Straftaten der erstgenannten Art würden sich aufgrund veränderter Umstände und nachträglicher Einsicht nicht wiederholen, bedarf es hier keiner Erörterung, unter welchen Voraussetzungen sich der Verbotsgrund der Strafgesetzwidrigkeit erledigen könnte. Denn zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung lagen keine hinreichenden Tatsachen vor, die auf eine Abkehr der Klägerin von ihren strafgesetzwidrigen Praktiken schließen ließen.
[13] Die Beklagte hat in bezug auf die Zeitung "Kurtulus" keine Regelung getroffen, sondern sie lediglich in die Begründung der angefochtenen Verfügung einbezogen. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Verbotsverfügung kommt es nicht auf die zwischen den Parteien strittige Frage an, ob "Kurtulus" gegenüber der Klägerin selbständig ist. Auf den diesbezüglichen Sachvortrag der Klägerin ist daher nicht einzugehen.