Bundesverwaltungsgericht
Gerichtsverfahrensrecht; Recht des Verkehrswesens
Verlegung von Straßenbahngleisen ohne Planfeststellung; einstweilige Anordnung
VwGO § 123 Abs. 1 Satz 1; PBefG § 28 Abs. 1
Zu den Voraussetzungen einer einstweiligen Anordnung, mit der auf Antrag eines Grundstückseigentümers die Verlegung von Straßenbahngleisen ohne vorheriges Planfeststellungsverfahren untersagt werden soll, weil Behinderungen des Kraftfahrzeugverkehrs von und zu seinen Grundstücken zu befürchten seien.

BVerwG, Beschluss vom 26. 6. 2000 – 11 VR 8.00 (lexetius.com/2000,1300)

[1] In der Verwaltungsstreitsache hat der 11. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 26. Juni 2000 durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hien und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Storost und Vallendar beschlossen:
[2] Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 190 000 DM festgesetzt.
[3] Gründe: I. Die Antragstellerinnen sind Eigentümerinnen mehrerer im Südwesten des Potsdamer Platzes in Berlin liegender Grundstücke mit einer Gesamtfläche von ca. 68 000 m2. Diese sind seit 1998 u. a. mit einem großen Einzelhandelszentrum, einem Kinozentrum, zwei Hotels sowie Gebäuden mit Büros, einer Spielbank, Theatern und Wohnungen bebaut. Nach Angaben der Antragstellerinnen arbeiten auf dem Areal zur Zeit ca. 5 000 Angestellte; das Einzelhandelszentrum hat pro Tag ca. 70 000 Besucher. Das Gebiet ist für den öffentlichen Personennahverkehr durch einen S-Bahnhof und zwei U-Bahnhöfe erschlossen. Der an- und abfahrende Kraftfahrzeugverkehr wird nach Angaben der Antragstellerinnen zu 60 % über die Leipziger Straße abgewickelt.
[4] Im August 1999 begann der Antragsgegner mit dem Umbau der Leipziger Straße einschließlich einer Grundsanierung, um diese den städtebaulichen Erfordernissen im Innenstadtbereich anzupassen. Diese Bauarbeiten dauern noch an.
[5] Der Antragsgegner plant die Herstellung einer oberirdischen Straßenbahnverbindung vom Alexanderplatz bzw. Hackeschen Markt durch die Leipziger Straße über den Potsdamer Platz zum Kulturforum. Im Januar 2000 wurde gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 PBefG vorbehaltlich der gemäß § 28 Abs. 1 PBefG erforderlichen Planfeststellung die Genehmigung für diese Linienführung erteilt. Ein Planfeststellungsverfahren wurde jedoch noch nicht eingeleitet, da die Erarbeitung der Grundlagen zur Aufstellung der Planfeststellungsunterlagen noch nicht abgeschlossen ist. Gleichwohl begann der Antragsgegner im Mai 2000 damit, im Zuge der laufenden Straßenbauarbeiten Anlagen einzubauen, die für die noch planfestzustellende Straßenbahnlinie vorgesehen sind. Hierzu gehörte außer der Verlegung von Stichleitungen für die Gleisentwässerung, von Leerrohren für die Bahnstromkabel und von Hülsenrohren für die Abspannmaste auch der ebenerdige, fahrbahnbündige Einbau von Straßenbahngleisen auf einer Länge von 90 m zwischen Wilhelmstraße und Mauerstraße.
[6] Die Antragstellerinnen, die zuvor vergeblich versucht hatten, den Antragsgegner von diesem Vorhaben abzubringen und statt dessen eine unterirdische Führung der Straßenbahn im betreffenden Bereich vorzusehen, haben am 29. Mai 2000 beim Oberverwaltungsgericht Berlin beantragt, dem Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung zu untersagen, die Bauarbeiten zur Verlegung von Straßenbahngleisen in der Leipziger Straße in Berlin auszuführen, bevor ein vollziehbarer Planfeststellungsbeschluß oder ein entsprechender Bebauungsplan vorliegt.
[7] Der Antragsgegner hat beantragt, den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung zurückzuweisen.
[8] Das Oberverwaltungsgericht hat sich mit Beschluß vom 16. Juni 2000 für sachlich unzuständig erklärt und das Verfahren an das Bundesverwaltungsgericht verwiesen.
[9] II. Der Beschluß, mit dem das Oberverwaltungsgericht den Rechtsstreit an das Bundesverwaltungsgericht verwiesen hat, ist für letzteres bindend (§ 83 VwGO i. V. m. § 17 a Abs. 2 Satz 3 GVG). Er entspricht zudem der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts über dessen Zuständigkeit nach § 5 VerkPBG (vgl. Beschluß vom 21. Januar 1994 – BVerwG 7 VR 12.93 – Buchholz 407. 3 § 5 VerkPBG Nr. 1 S. 2).
[10] Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung ist unbegründet. Die Antragstellerinnen haben nicht dargelegt und glaubhaft gemacht, daß die Voraussetzungen des § 123 Abs. 1 VwGO erfüllt sind. Die von ihnen begehrte Sicherungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann nur ergehen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts der Antragstellerinnen vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Dies ist auf der Grundlage des Vorbringens der Beteiligten nach dem derzeitigen Erkenntnisstand nicht anzunehmen.
[11] Zwar dürfen gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 PBefG Betriebsanlagen für Straßenbahnen nur gebaut werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Zu diesen Betriebsanlagen gehören insbesondere die Gleisanlagen. Ein durch einstweilige Anordnung zu sichernder Anspruch auf Unterlassung des – mangels Planfeststellungsbeschlusses – objektiv rechtswidrigen Baus solcher Anlagen stände den Antragstellerinnen jedoch nur dann zu, wenn sie durch die Baumaßnahmen in ihren materiellen Rechten verletzt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 1980 – BVerwG 4C 24. 77 – Buchholz 407. 4 § 17 FStrG Nr. 33 S. 105; BVerwGE 62, 243 [248]). Das von den Antragstellerinnen geltend gemachte wirtschaftliche Interesse an der Aufrechterhaltung einer bestimmten vorteilhaften Verkehrslage, nämlich der von den mit einem oberirdischen Straßenbahnverkehr verbundenen Einschränkungen freien Nutzbarkeit der Leipziger Straße für Kraftfahrzeuge, die ihre nicht an dieser Straße gelegenen Grundstücke aufsuchen oder verlassen wollen, verleiht den Antragstellerinnen kein Abwehrrecht gegen ein Vorhaben, das dieses Interesse beeinträchtigt. Sie haben lediglich einen Anspruch darauf, daß bei der Planfeststellung gemäß § 28 Abs. 1 Satz 2 PBefG die öffentlichen Belange, die für das Vorhaben sprechen, mit ihrem Interesse an der Beibehaltung der bisherigen Verkehrslage gerecht abgewogen werden. Die Gefahr, daß dieser Anspruch durch die Fortführung der derzeitigen Bauarbeiten vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte, besteht nach dem derzeitigen Erkenntnisstand jedoch nicht.
[12] Die Antragstellerinnen befürchten insoweit zum einen, daß mit den laufenden Gleisverlegungsarbeiten vollendete Tatsachen geschaffen würden, von denen für das spätere Planfeststellungsverfahren ein "psychischer Zwang" ausgehe. Diese Befürchtung hat keine tragfähige Grundlage. Es ist zwischen den Beteiligten unstreitig, daß der Antragsgegner nicht beabsichtigt, die geplante Straßenbahnverbindung bereits vor dem Vorliegen eines vollziehbaren Planfeststellungsbeschlusses vollständig zu realisieren oder gar in Betrieb zu nehmen. Ebenso unstreitig ist, daß die ungenehmigten Baumaßnahmen keine rechtliche Bindung für die weitere Planung entfalten können (vgl. BVerwG, Beschluß vom 21. Januar 1994 a. a. O. S. 3). Der Antragsgegner hat selbst zutreffend darauf hingewiesen, daß es den Antragstellerinnen unbenommen bleibt, im nachfolgenden Planfeststellungsverfahren ihre Interessen zu vertreten und entsprechende Einwendungen zu erheben, daß sie sich dabei die erfolgte Verlegung der Schienen nicht entgegenhalten lassen müssen und daß er als Bauherr bis zu einer späteren Legalisierung der ungenehmigten Baumaßnahmen auf eigenes Risiko baue. Es steht angesichts dieses Umstandes sowie der relativ kurzen Strecke des Gleisbaus auch nicht zu befürchten, daß die mit der Verlegung der Schienen verbundenen zusätzlichen Investitionskosten einen – wenn auch unbewußten – Einfluß auf spätere gerichtliche Entscheidungen über einen entsprechenden Planfeststellungsbeschluß ausüben würden, weil sich diese Kosten letztlich als wertlos erweisen könnten.
[13] Zum anderen machen die Antragstellerinnen ergänzend geltend, schon die Durchführung der Gleisverlegungsarbeiten als solche beeinträchtigte irreversibel ihre abwägungserheblichen Belange, weil die Straßenbauarbeiten und die dadurch verursachten Einschränkungen des Kraftfahrzeugverkehrs über die Leipziger Straße von und zu ihren Grundstücken um drei Monate verlängert würden; damit werde ihr Anspruch auf Einstellung des Belangs, von solchen Beeinträchtigungen verschont zu bleiben, in die noch vorzunehmende Abwägung vereitelt. Insoweit fehlt es jedoch bereits an der gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO erforderlichen Glaubhaftmachung der behaupteten Bauzeitverlängerung. Abgesehen davon ist nicht schlüssig dargelegt, daß dieser – behauptete – Nachteil durch die begehrte einstweilige Anordnung noch abgewendet werden könnte, weil auch das mit dem reinen Ausbau der Straße beauftragte Bauunternehmen sich auf den aktuellen Bauablaufplan eingestellt haben dürfte. Schließlich kann nicht unberücksichtigt bleiben, daß die von den Antragstellerinnen befürwortete unterirdische Führung der Straßenbahn im betreffenden Bereich typischerweise mit erheblich größeren Einschränkungen des Kraftfahrzeugverkehrs durch Bauarbeiten in der Leipziger Straße verbunden wäre. Das Interesse der Antragstellerinnen an der Vermeidung baustellenbedingter Einschränkungen dieses Verkehrs spräche deshalb bei der im Planfeststellungsverfahren zu treffenden Entscheidung über die Auswahl zwischen beiden Varianten auch dann nicht gegen die oberirdische Gleisführung, wenn Gleise noch nicht verlegt wären.
[14] Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 20 Abs. 3 i. V. m. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.